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Bundesverwaltungsgericht 05.09.2019 E-4388/2019

5 septembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,477 mots·~12 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 23. August 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4388/2019

Urteil v o m 5 . September 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Albanien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 23. August 2019.

E-4388/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Juli 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung und am 10. Juli 2019 wurden seine Personalien aufgenommen. Anlässlich der Anhörung vom 14. August 2019 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei (…), habe (…) Jahre als (…) und danach während (…) Jahren als (…) gearbeitet. Im Jahr (…) habe er (…) und sei danach angefragt worden, ob er beim X._______ arbeiten möchte, was er abgelehnt habe. Im Jahr (…) sei er (…) lang in der Psychiatrie in B._______ gewesen. Seither sei er nicht mehr in Behandlung und nehme auch keine Medikamente; lediglich (…) wegen seiner (…)-Erkrankung. Im Jahr (…) habe er in C._______ ein Asylgesuch eingereicht, welches im gleichen Jahr abgewiesen worden sei. Nach der Rückkehr nach Albanien habe er versucht, sein Dossier des (…) des X._______ «zu eröffnen». Während (…) Jahren sei ihm vorgeworfen worden, Mitarbeiter des X._______ zu sein, bis die staatlichen Behörden dies im Jahr (…) mittels Verfügung als unzutreffend festgestellt hätte. Nun könne es aber trotzdem sein, dass er deshalb später Probleme bekomme und er eines Tages umgebracht werden könnte. Es bestehe die potenzielle Gefahr, dass er als jugoslawischer Spion betrachtet werde. Konkrete Probleme mit den albanischen Behörden oder der Polizei habe er nach seiner Rückkehr aus C._______ keine gehabt und es sei auch kein Verfahren gegen ihn hängig. Der albanische Staat und ein (…) würden ihn jedoch nach wie vor als Mitarbeiter des X._______ bezeichnen. Eine albanische Zeitung habe ihn angegriffen. Er sei an seiner Arbeitsstelle vom X._______ kontrolliert und seine Gespräche zu Hause seien abgehört worden. Politisch aktiv sei er nie gewesen. B. Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer am 21. August 2019 Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme datiert vom 22. August 2019. C. Mit Verfügung vom 23. August 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug.

E-4388/2019 D. Der zugewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte sein Mandat am 23. August 2019 nieder. E. Mit Eingabe vom 30. August 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 23. August 2019 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und die Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 2. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

E-4388/2019 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft

E-4388/2019 weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht (Bst. a). 5.2 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Zur Begründung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe einerseits angegeben, der X._______ habe gegen ihn gearbeitet, anderseits sei ihm vorgeworfen worden, ein Mitarbeiter des X._______ zu sein. Dieser Vorwurf sei mittels Verfügung der albanischen Behörden vom Juni (…) entkräftet worden. Dennoch befürchte er, dass ihm deswegen etwas Schlimmes zustossen könnte. Den Akten seien jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein würde. Auch auf wiederholte Nachfrage hin sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, konkrete Probleme mit den albanischen Behörden nach seiner Rückkehr aus C._______ darzulegen. Es liege nichts vor, das die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen objektiv begründet erscheinen liesse. Dafür spreche auch, dass kein Verfahren gegen ihn hängig, sein Asylgesuch in C._______ abgewiesen worden und er im (…) (…) nach Albanien zurückgekehrt sei. Anzufügen sei, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Jahr (…) in B._______ gewesen sei. Es bestehe daher Anlass zur Annahme, dass sein Vorbringen und die daraus abgeleitete subjektive Furcht, (…). Die Argumentation in der Stellungnahme zum Entwurf beschränke sich auf die Wiederholung der Aussagen des Beschwerdeführers. Weder die Stellungnahme noch die eingereichten Beweismittel (Schreiben eines albanischen Schriftstellers, vom Beschwerdeführer verfasster Artikel) seien geeignet, eine Änderung des im Entwurf vertretenen Standpunktes zu rechtfertigen. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Zur Begründung bringt er vor, er habe sich in seiner Tätigkeit als (…) in (…) gegen das politische Establishment und den Kommunismus sowie über die politischen Zustände in Albanien geäussert. Deshalb sei er in Gefahr. E._______, ein (…), habe

E-4388/2019 ihn in diversen Veröffentlichungen als Gegner des ehemaligen kommunistischen Regimes bezeichnet. Im Wesentlichen vertrete er dieselbe politische Meinung. E._______ habe im Jahr (…) Asyl in der Schweiz erhalten. Aus dessen Sicht sei er – der Beschwerdeführer – Opfer der albanischen Regierung. 5.4 Seit (…) 2019 veröffentliche er auf Facebook seine (…) Arbeiten. Unter anderem habe er einen Beitrag geschrieben, in welchem er F._______, einen (…), als Spion bezeichne und die gesamte Entwicklung der albanischen Regierung in den letzten fünfzig Jahren darstelle. Durch diese Publikation habe er sich gegen die albanische Regierung gestellt und sei ihr deshalb ein Dorn im Auge. F._______ betreibe ebenfalls eine Facebook- Seite, auf welcher er bis Januar 2019 durchschnittlich alle (…) Tage einen Beitrag veröffentlicht habe. Seit der Publikation seines Aufsatzes erscheine durchschnittlich nur noch alle (…) Monate ein Beitrag. Dies sei ein Indiz dafür, dass F._______ seinen Beitrag für äusserst relevant halte. Er sei überzeugt, dass Letzterer auf eine Reaktion der albanischen Literatur und Regierung warte, welche dann eine Gefahr für sein Leben (des Beschwerdeführers) darstelle. Aus dessen Verhalten sei ersichtlich, dass seine Publikationen innerhalb der albanischen Gesellschaft Relevanz hätten. Die Informationen, die er in seinem Aufsatz präsentiert habe, sollten der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden, weshalb die albanische Regierung ein Interesse daran habe, ihn zum Schweigen zu bringen. E._______ belege in seinen Veröffentlichungen ebenfalls, dass er (der Beschwerdeführer) in Albanien nicht in Sicherheit leben könne. 5.5 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Solche konkreten und substantiierten Hinweise vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun. Insbesondere wurde mit Verfügung vom 1. Juni 2018 der Auskunftsbehörde für Ex-Staatssicherheitsdokumente festgestellt, dass der Beschwerdeführer bisher nicht überwacht oder befragt worden sei und über ihn keine Daten vorliegen würden. Vor diesem

E-4388/2019 Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der Veröffentlichung seines Beitrages, worin er seine persönliche Sichtweise der historischen Fakten aufarbeitet und darstellt, in Gefahr geraten sollte. Damit und mit dem Wiederholen seiner Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.

E-4388/2019 7.3 Der Bundesrat hat Albanien als sicheren Staat erklärt, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Vorliegend sprechen weder die aktuelle politische Lage in Albanien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer verfügt über eine fundierte Ausbildung und jahrelange Berufserfahrung. Zudem leben seine nächsten Verwandten (seine Mutter, seine Ehefrau und seine Kinder) nach wie vor im Heimatland. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgehalten, dass auch eine allfällige (…) Behandlung sowie die notwendige Behandlung seiner (…)-Erkrankung im Heimatstaat gewährleistet ist. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 7.4 Der Beschwerdeführer ist legal mit seinem bis 2020 gültigen Reisepass in die Schweiz gereist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E-4388/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

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