Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4386/2020
Urteil v o m 1 7 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…), die Ehefrau B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Staatsangehörigkeit unbekannt, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. August 2020 / N (…).
E-4386/2020 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. November 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die ersten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 3. Oktober 2016 nicht ein und ordnete ihre Wegweisung in die Niederlande sowie den Vollzug an. Im April 2017 verliessen die Beschwerdeführenden die Schweiz kontrolliert per Flugzeug in Richtung der Niederlande. B. B.a Mit Schreiben vom 27. November 2018 suchten die Beschwerdeführenden – eigenen Angaben zufolge Roma muslimischen Glaubens ohne Staatszugehörigkeit und im Kosovo respektive in Serbien geboren – ein zweites Mal um Asyl in der Schweiz nach. Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 teilte das SEM ihnen mit, auf ihre Asylgesuche werde wegen der Zuständigkeit der Niederlande erneut nicht eingetreten. Am 6. August 2019 wurde das Asylverfahren wiederaufgenommen, weil die Überstellung in die Niederlande nicht fristgerecht erfolgen konnte. Am 2. Oktober 2019 wurden die Beschwerdeführerin sowie ihre beiden Söhne und am 12. August 2020 der Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafvollzug zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A27/5, A28/6, A29/7 und A37/15). B.b Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Mehrfachgesuchs aus, sie, ihr Ehemann und ihre zwei Söhne seien nach ihrer Ankunft in den Niederlanden nach E._______ gegangen. Die (…) Behörden hätten sie jedoch in die Niederlande zurückschicken wollen. 2018 seien sie selbstständig nach Serbien zurückgekehrt. Dort habe sie indessen erneut Stress und psychische Probleme gehabt. Da sie sich dort auch nicht habe behandeln lassen können, seien sie nach wenigen Monaten Aufenthalt in Serbien Ende September 2018 wieder in die Schweiz gereist. Sie habe keine Heimat und keine Rechte. Sie sei krank und ersuche deshalb die Schweiz um Hilfe. Sie befürchte, bei einer Rückkehr in den Kosovo oder nach Serbien auf der Strasse zu landen und keinen Zugang zum Gesundheitssystem zu erhalten. Sie habe Angst vor den dortigen Behörden. Die beiden Söhne brachten vor, sie seien wegen der Aussicht auf ein besseres Leben in die Schweiz gekommen. Sie möchten hier zur Schule gehen und einen Beruf erlernen. Zudem hofften sie, dass ihre Mutter in der Schweiz wieder gesund werde.
E-4386/2020 Der Beschwerdeführer führte aus, er sei in die Schweiz gekommen, weil seine Ehefrau (…) sehr krank sei und er seinen Söhnen ein besseres Leben verschaffen wolle. Er hoffe auf Hilfe in der Schweiz und darauf, hier zur Ruhe zu kommen. Ohne Dokumente und Staatsangehörigkeit habe er in Serbien weder Aussicht auf Arbeit noch Zugang zum Gesundheitswesen. Seiner Frau sei die von ihr dringend benötigte medizinische Hilfe in Serbien verwehrt worden. (…) habe er mit der serbischen und kosovarischen Botschaft in der Schweiz Kontakt aufgenommen und vergeblich versucht, Dokumente zu erhalten. Er habe in der Schweiz bei einer Auseinandersetzung mit (…) einen Schlag auf den Kopf erhalten. Seitdem habe er Probleme mit dem Gehör und seinen Augen. Diese Auseinandersetzung sei auch der Grund, weshalb er sich im vorzeitigen Strafvollzug wegen Raufhandels und schwerer Körperverletzung befinde. Die Beschwerdeführerin reichte nach ihrer Anhörung einen Austrittsbericht der (…) vom 20. September 2019 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. August 2020 – eröffnet am 29. August 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 27. November 2018 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. September 2020 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragen unter Aufhebung dieser Verfügung die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache wegen nicht rechtsgenüglicher Erstellung des Sachverhaltes und Verletzung der Abklärungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und ihre amtliche Rechtsverbeiständung durch einen Rechtsbeistand ihrer Wahl. Des Weiteren sei eine angemessene Nachfrist für das Einreichen einer Beschwerdebegründung anzusetzen. Als Beweismittel reichten sie zwei Arztberichte sowie eine Unfallmeldung betreffend die Beschwerdeführerin und eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten. E. Am 4. September 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der
E-4386/2020 Beschwerde und verfügte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag, es sei eine angemessene Nachfrist für das Einreichen einer Beschwerdebegründung zu gewähren, erübrigt sich, zumal die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde entspricht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das SEM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 – 3 der angefochtenen Verfügung sind
E-4386/2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gelange mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung. Er bestünden auch keine Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführenden in Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch wenn ihre Identität und Staatenlosigkeit zweifelhaft sei, bestehe für serbischsprachige Roma aus dem Kosovo grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Der Beschwerdeführer sei dort aufgewachsen, die Beschwerdeführerin habe sich von (…) bis (…) dort aufgehalten und ihre beiden Söhne sowie die anderen Kinder seien in Serbien zur Welt gekommen. Der Bundesrat habe mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 Serbien per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, bei dem eine Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Es handle sich dabei um eine Regelvermutung, die aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne. Gemäss Austrittsbericht der (…) vom 20. September 2019 seien bei der Beschwerdeführerin (…) diagnostiziert worden. Der Zugang zur medizinischen Versorgung in Serbien sei bereits im Asylpunkt abgehandelt und grundsätzlich bejaht worden. Auch die Verfügbarkeit der benötigten medizinischen Behandlung sei für die Beschwerdeführerin in Serbien gewährleistet. Die verschiedenen Gesundheitseinrichtungen verfügten über genügend und vergleichsweise gut ausgebildetes Personal. In den Einrichtungen des Belgrader Klinikums, in
E-4386/2020 eigenständigen staatlichen psychiatrischen Kliniken und neuropsychiatrischen Abteilungen grösserer Spitäler könnten grundsätzlich alle psychiatrischen Krankheitsbilder behandelt werden. Aufgrund der Aktenlage könne aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung auf das Einreichen eines erneuten Arztberichtes verzichtet werden, zumal er nicht geeignet wäre, den Ausgang des Verfahrens zu ändern. Der Beschwerdeführerin stehe es frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Von Rückkehrern mitgebrachte Verschreibungen von Medikamenten könnten in der Regel in Serbien fortgeführt und medizinisch begleitet werden. Auch die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ([…]) seien in Serbien behandelbar. Der Beschwerdeführer habe vor seinem Weggang (…) nach F._______ für seine Familie sorgen und zusätzlich noch Geld für seine Reise nach Westeuropa sparen können. Es sei davon auszugehen, dass ihm dies nach seiner Rückkehr nach Serbien erneut möglich sein werde. Der Sohn C._______ sei ebenfalls im arbeitsfähigen Alter. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Beziehungen in Serbien und Westeuropa könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob er in Serbien ein familiäres Beziehungsnetz habe. Da er mit ihm nicht verwandte Personen als «Bruder und Schwester» bezeichnet habe, sei davon auszugehen, dass er bei der Roma-Gemeinschaft in Serbien über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfüge. Den Beschwerdeführenden gelinge es somit nicht, die Regelvermutung umzustossen, dass eine Rückkehr nach Serbien in der Regel zumutbar sei. Der Wegweisungsvollzug sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, für staatenlose Roma sei der Zugang zu den medizinischen Einrichtungen systematisch erschwert oder gar verwehrt. So müsse ein Patient der Kommission des Gesundheitsversicherungsfonds die Überweisung des Allgemeinarztes vorlegen. Bei einer Rückweisung der Überweisung könne zwar Beschwerde dagegen erhoben werden. In Wirklichkeit scheitere dies meist daran, dass die Allgemeinärzte eine Überweisung aus finanziellen Gründen unterlassen würden. Zudem müssten zusätzlich zur ärztlichen Überweisung drei spezialisierte Ärzte eine Empfehlung abgeben. Die Beschwerdeführenden seien im Kosovo und in Serbien Bettler gewesen und hätten teilweise auf der Strasse gelebt. Der Beschwerdeführer habe kaum Arbeit gehabt. Der Zugang zum Gesundheitssystem in Serbien sei für die Beschwerdeführerin alleine schon wegen den nicht bezahlbaren Kosten verwehrt. Mangels Papieren und
E-4386/2020 dauerhaftem Wohnsitz könnten sie keinen Antrag bei der Krankenversicherung stellen und hätten keinen Zugang zu den Gesundheitsdiensten. Der Artikel im serbischen Krankenversicherungsgesetz, der die Roma mit und ohne dauerhaften Wohnsitz als Spezialkategorie der Versicherten definiere, sei nur zwischen Juli 2010 und März 2012 konsistent angewendet worden. Ihre Geburten seien nie registriert worden. Ihnen würde nur der Zugang zur Nothilfe bleiben. Es sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin bei einem weiteren (…) mit (…) im Kosovo oder in Serbien keine Hilfe mehr erhalten und sterben würde. Ohne Medikamente und Hilfe sei es ihr an sehr schlimmen Tagen nicht möglich, (…), die ihr (…) befehlen würden. Das SEM habe zwar zutreffend ausgeführt, dass für Roma ein Zugang zu Gesundheitseinrichtungen bestehe. Die individuelle Situation der Familie und insbesondere der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seien indessen nicht berücksichtigt worden. Der Sachverhalt sei in dieser Hinsicht von der Vorinstanz genauer abzuklären. 6. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt und damit ihre Abklärungspflicht verletzt, ist unbegründet. In der angefochtenen Verfügung wurde ausführlich begründet, weshalb der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Serbien in individueller Hinsicht zulässig und zumutbar ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, der Sachverhalt könnte von der Vorinstanz unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sein. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Das SEM war nicht verpflichtet, weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Verfügung vom 27. August 2020 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-4386/2020 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 sowie 4 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das SEM weist in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen nicht gelungen. 7.2.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand beruft, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK in Bezug auf das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen.
E-4386/2020 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der bedauerliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 7.2.5 Die Beschwerdeführerin führt aus, ihr Zugang zur medizinischen Versorgung sei mangels Aufnahme in die Krankenversicherung nicht gewährleistet. Sie und ihre Familie müssten bei einer Rückkehr auf der Strasse leben. Der EGMR hat im Urteil vom 21. Januar 2011 in Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Nr. 30696/09) in E. 263, 264 festgestellt, dass ein Leben in extremer Armut und ohne die Möglichkeit zur Befriedigung der notwendigsten Bedürfnisse und ohne eine Perspektive auf Besserung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann. Die Beschwerdeführenden haben jedoch eine derart gravierende Situation nicht dartun können. Angesichts ihres langjährigen Aufenthaltes in Serbien ist davon auszugehen, dass sie auf die Unterstützung der dort ansässigen Gemeinschaft der Roma zählen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe in Serbien keinen Zugang zur medizinischen Versorgung, und sie und ihre Familie müssten dort auf der
E-4386/2020 Strasse leben, überzeugt nicht und erscheint als blosse Schutzbehauptung. In der Beschwerde wird denn auch nicht bestritten, dass für Roma ein Zugang zu Gesundheitseinrichtungen besteht. Das SEM hat die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt und auch begründet, weshalb Zweifel an der Papierlosigkeit der Beschwerdeführenden bestehen. Im Übrigen ist – auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die wirtschaftliche Situation in Serbien schwierig ist und die staatlichen Sozialleistungen sich auf sehr niedrigem Niveau bewegen – dennoch ein gewisser Zugang zu Wohlfahrtsleistungen gewährleistet (vgl. Urteil des BVGer D-167/2016 vom 23. November 2018 E. 4.4.2 m.w.H.). Damit ist die von den Beschwerdeführenden geschilderte Situation nicht vergleichbar mit einem im oben zitierten Urteil skizzierten Szenario, das eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde. 7.2.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, selbst wenn nicht verkannt wird, dass Angehörige der Roma in verschiedener Hinsicht Diskriminierung erfahren. Serbien gilt als sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. 7.2.7 Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Serbien erweist sich somit als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die allgemeine Lage in Serbien ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchem eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Diese gesetzliche Vermutung kann durch substanziierte Hinweise umgestossen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1083/2018 vom 22. Januar 2020 E. 10.4).
E-4386/2020 7.3.3 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass auch keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug nach Serbien sprechen. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen nach konstanter Praxis für sich alleine keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. Urteil des BVGer D-1078/2015 vom 2. März 2015 E. 4.5). Die Beschwerdeführenden haben vor allem solche Probleme vorgetragen. Es ist auch mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien, wo sie viele Jahre lang gelebt haben – und wohin sie nach dem ersten Asylverfahren zurückgekehrt sind – über ein soziales Beziehungsnetz verfügen. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 7.3.4 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers lassen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Das Bedürfnis der Beschwerdeführerin, in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung ihrer Krankheit zu erhalten, ist nachvollziehbar und menschlich verständlich. Diese Feststellung vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass klarerweise nicht von einer akuten und existenziellen Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des SEM an, dass keine medizinisch bedingte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte und Unfallmeldung sowie die vom Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt am 20. Oktober 2020 an das SEM weitergeleiteten ärztlichen Unterlagen (Austrittsbericht […] vom 9. Dezember 2019
E-4386/2020 betreffend […], Kurzbericht […] vom 28. November 2019 mit Wiederholung der Diagnose und Beurteilung im Austrittsbericht […] vom 20. September 2019, Unfallmeldung der […] vom 15. Juni 2020 an […], Arztzeugnis vom 16. September 2020 und Austrittsbericht vom 17. September 2020 […], Laborbefund) lassen keine medizinisch bedingte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erkennen. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2 m.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen. Auch im Übrigen wird der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten angemessen zu berücksichtigen sein. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 7.4 Nach dem Gesagten kann die gesetzliche Regelvermutung nicht durch substanziierte Hinweise umgestossen werden, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Dem vorzeitigen Strafvollzug des Beschwerdeführers ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-4386/2020 9. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sind abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4386/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft werden abgewiesen 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi