Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.11.2020 E-4384/2019

17 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,273 mots·~11 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4384/2019

Urteil v o m 1 7 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, angeblich eritreischer Herkunft, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2019 / N (…).

E-4384/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 25. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Juli 2015 unter anderem angab, eritreischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens zu sein, im Alter von drei bis vier Jahren zusammen mit seiner Familie wegen der herrschenden Kriegssituation Eritrea (B._______) verlassen und in der Folge im Sudan (C._______) gelebt zu haben (vgl. A5 F1.07), dass er aus Furcht vor einer Rekrutierung zum Militärdienst nie die Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte beantragt habe (vgl. A5 F4.03) und im Unterschied zu seinen Eltern auch nicht temporär nach Eritrea zurückgekehrt sei (vgl. A5 F7.01), dass er im Sudan ohne Aufenthaltsstatus gelebt und regelmässig Bestechungsgelder habe zahlen müssen, um Passierscheine zu erhalten und im Sudan bleiben zu dürfen (vgl. A5 F7.01), dass er anlässlich der Anhörung vom 6. September 2017 geltend machte, dass seine Eltern im Jahre 2001 zusammen mit seinem Bruder nach Eritrea zurückgekehrt seien und seither in der Nähe von B._______ leben würden, wobei er bei einer eritreischen Bekannten im Sudan zurückgelassen und von dieser grossgezogen worden sei (vgl. A16 F16), dass er mehrmals von den sudanesischen Behörden aufgegriffen und wegen fehlender Aufenthaltsbewilligung für kurze Zeit inhaftiert worden sei (vgl. A16 F96), dass er aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen im Sudan anfangs 2014 nach Eritrea habe zurückkehren wollen, indessen wegen des dort drohenden Militärdienstes sein Vorhaben nicht verwirklicht habe, dass er aufgrund der Perspektivlosigkeit in beiden Ländern im November 2014 nach Libyen ausgereist und nach dortigem mehrmonatigem Aufenthalt im Juli 2015 über Italien in die Schweiz gelangt sei, dass er zum Nachweis seiner Identität beziehungsweise zur Stützung seiner Vorbringen Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Familienan-

E-4384/2019 gehörigen (Eltern, Onkel mütterlicherseits) und ein Schreiben des genannten Onkels einreichte, worin die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestätigt wird, dass das SEM mit Schreiben vom 24. April 2019 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung der Staatsangehörigkeit im zentralen Informationssystem (ZEMIS) von «Eritrea» auf «unbekannt» aufgrund diesbezüglich unbestimmter, widersprüchlicher und realitätsfremder Angaben im Rahmen der BzP und der Anhörung gewährte, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2019 – unter Einreichung des bereits im Original eingereichten Bestätigungsschreibens seines Onkels in Kopie – unter anderem geltend machte, dass sich seine Eltern vor der Unabhängigkeit Eritreas als Flüchtlinge im Sudan aufgehalten hätten und dort deren Identitätsausweise kurz vor der Rückkehr nach Eritrea ausgestellt worden seien, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Juli 2019 (Eröffnung am 31. Juli 2019) – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei es aufgrund der realitätsfremden, widersprüchlichen und unbestimmten Schilderung der Vorbringen die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit als unglaubhaft erachtete und von einer Täuschung der Identität ausging, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid beantragte, eventualiter seien die Dispositivziffern 3–5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. September 2019 der Eingang der Beschwerde bestätigte, dass es mit Zwischenverfügung vom 11. September 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehen abwies und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– erhob, der in der Folge fristgerecht einging,

E-4384/2019 dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2020 beim SEM unkommentiert einen Originalausweis mit Fotografie (Abbildung eines Kindes) einreichte, der vom SEM in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten ist und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-4384/2019 dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen muss, dass insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft sind (Art. 7 AsylG), dass das SEM aufgrund der widersprüchlichen, unbestimmten und realitätsfremden Angaben dessen geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit und die damit verbundenen Vorbringen, als Kleinkind mit der Familie in den Sudan gezogen zu sein und dort wegen seiner eritreischen Herkunft unter schwierigen Umständen gelebt zu haben, zu Recht als nicht glaubhaft erachtete, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere bezüglich seiner Biografie, Familie und Herkunft in zahlreichen und zentralen Punkten widersprach, dass er abweichend von seinen Angaben im Rahmen der BzP, wonach seine Eltern und Geschwister in C._______ wohnhaft seien und seine Eltern manchmal nach Eritrea reisen würden (vgl. A5 F3.03; A5 F7.01), anlässlich der Anhörung geltend machte, dass seine Eltern und Geschwister seit 2001 wieder in Eritrea lebten (vgl. A16 F11–F14, F18–F21), dass an der Anhörung seine Angabe in der BzP, wonach er im Sudan immer wieder Bestechungsgelder bezahlt habe, um Passierscheine zu erhalten (vgl. A5 F7.01), unerwähnt blieb und der Beschwerdeführer auf Vorhalt hin sogar bestritt, dieses Vorkommnis an der BzP geltend gemacht zu haben, vielmehr habe er nie Passierscheine erhalten (vgl. A16 F187–F188), dass er in der BzP angab, das Datum des eritreischen Nationalfeiertages nicht zu kennen (vgl. A5 F2.02), indessen im Rahmen der Anhörung davon sprach, jeweils am 24. Mai den Tag der Unabhängigkeit gefeiert zu haben (vgl. A16 F148), dass die Erklärungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs beziehungsweise auf Beschwerdeebene, wonach die genannten Widersprüche auf Missverständnissen beziehungsweise einer ungenauen Befragung beruhten, nicht zu überzeugen vermögen, handelt es sich doch hierbei um gewichtige Widersprüche und wurde ihm das Protokoll der BzP vom 31. Juli 2015 rückübersetzt und bestätigte er die Richtigkeit seiner Angaben unterschriftlich,

E-4384/2019 dass im Weiteren entgegen der Auffassung in der Beschwerde den Protokollen keine konkreten Hinweise auf sprachliche Schwierigkeiten beziehungsweise Verständnisprobleme zu entnehmen sind und der Beschwerdeführer mit der Widersprüchlichkeit seiner Angaben konfrontiert wurde, wobei er diese durch seine haltlosen Behauptungen nicht zu beseitigen vermochte, dass es sich insbesondere beim Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, dass er aus Angst verschwiegen habe, den Dolmetscher nicht gut zu verstehen, da dieser «über sein Schicksal entscheiden könne» (vgl. A16 F190), um eine blosse Schutzbehauptung handelt, dass der Beschwerdeführer schliesslich auf Nachfrage nicht plausibel erklären konnte, warum er sich nicht darum bemüht habe, seinen Aufenthalt im Sudan zu legalisieren, zumal er doch gerade vorgebracht hatte, häufig von den sudanesischen Polizeibehörden festgenommen worden zu sein, weil er keine Flüchtlingskarte besessen habe (vgl. A16 F96; F101–104), dass es sich bei dem unkommentiert eingereichten Originalausweis mit Foto des Beschwerdeführers gemäss den Erkenntnissen des Gerichts um eine sudanesische Refugee Identity Card handelt, dass entsprechende Dokumente keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen und ihnen daher allgemein ein bloss sehr geringer Beweiswert zukommt, dass das nachträgliche Auftauchen einer solchen Karte zusätzlich auch in offenem Widerspruch zu den eigenen Angaben des Beschwerdeführers steht, im Sudan überhaupt nie eine Flüchtlingskarte besessen zu haben, dass auch die Beweiskraft der im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich in Kopie eingereichten eritreischen Identitätskarten seiner (angeblichen) Familienangehörigen als gering einzustufen ist, zumal aufgrund des fehlenden Identitätsnachweises des Beschwerdeführers das geltend gemachte Verwandtschaftsverhältnis ohnehin nicht überprüfbar ist, dass somit der Beschwerdeführer seine eritreische Herkunft nicht glaubhaft machen konnte, dass jedoch selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten eritreischen Herkunft (ausgehend von seiner angeblichen Furcht bei einer Rückkehr

E-4384/2019 nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden) gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Vorbringen des Beschwerdeführers weder asylrelevant noch die Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung zu begründen vermöchten (vgl. Urteile D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E.4.1 und E.5.1 f. und D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteile publiziert]; BVGE 2018 VI/4 E.6.1 f.), dass an dieser Einschätzung die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde über die allgemeine Situation in Eritrea nichts zu ändern vermögen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), weshalb

E-4384/2019 es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen für den vorliegenden Fall festzuhalten ist, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seiner Herkunft gemacht hat, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers daher unbekannt ist, zumal auch die von ihm als Beweis für seine Identität eingereichten Papiere – wie vorstehend dargelegt – nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass deshalb seine Identität und seine genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was für die Überprüfung von Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist, dass aus diesen Gründen der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung beziehungsweise Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse und Herkunft zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AIG entgegenstehen (vgl. E- MARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), dass indes selbst bei Wahrunterstellung der von ihm behaupteten eritreischen Staatsangehörigkeit aufgrund der Aktenlage keine Vollzugshindernisse zu erkennen wären (vgl. BVGE 2018 VI/4), dass der Wegweisungsvollzug schliesslich möglich ist, da sich aufgrund der Akten keine Vollzugshindernisse ergeben (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten auch kein Anlass besteht, die Sache zu einer ergänzenden Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Beschwerdebegehren abzuweisen ist, zumal weitere Abklärungen ohnehin von der

E-4384/2019 Mitwirkung des Beschwerdeführers abhängig wären, dieser aber im bisherigen Verlauf des Verfahrens nichts Wesentliches zum Nachweis seiner Staatsangehörigkeit beigetragen hat, dass somit der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4384/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli

Versand: Daniel Merkli

E-4384/2019 — Bundesverwaltungsgericht 17.11.2020 E-4384/2019 — Swissrulings