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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2018 E-4377/2017

15 mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,184 mots·~16 min·6

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4377/2017

Urteil v o m 1 5 . M a i 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (…).

E-4377/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im (…) oder (…) (…) und gelangte am 14. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. Januar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten […]) und nach Beendigung des Dublin-Verfahrens am 6. Juni 2017 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten […]). Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger (…) Glaubens und ethnischer (...) aus Kabul, wo er geboren sei und bis zu seinem (…) oder (…) Lebensjahr zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern (…) gelebt habe. Danach hätten sie (…) oder (…) Jahre im Dorf C._______ (phonetisch) im Bezirk D._______ in der Provinz E._______ gewohnt. (…) oder (…) sei er zusammen mit seiner Familie nach Kabul zurückgekehrt, weil sein Vater dort gearbeitet habe. Die Schule habe er in (…) (Provinz E._______) und danach in Kabul besucht. Nach dem Schulabbruch in der (…) Klasse sei er in Kabul bis zu seiner Ausreise verschiedenen bezahlten Tätigkeiten nachgegangen. So habe er unter anderem in den Bereichen (…) und in einer (…), zuletzt als (…) im (…)dienst seines Vaters, gearbeitet. Ungefähr (…) habe sein Vater in Kabul bei einer von Kanadiern und Europäern unterstützen Firma namens (…) eine Arbeit als (…) und danach als (…) angenommen. (…) Jahr später hätten sich unbekannte bewaffnete Personen in Zivil im Bezirk D._______ bei Cousins seines Vaters, deren Enkelkindern und anderen Dorfbewohnern nach seiner Familie und auch nach ihm (Beschwerdeführer) erkundigt. Nach entsprechenden Recherchen sei die Suche bestätigt worden. Er vermute, dass sein Vater aufgrund seiner Tätigkeit von entfernten Familienmitgliedern aus Neid oder Eifersucht bei (…) denunziert worden sei. Nach der (…) erfolgten Schliessung der Firma habe sein Vater einen (…) gekauft und zusätzlich einen (…)laden eröffnet. Seine Familie habe in Kabul selber keine Probleme gehabt. Die Lage in Afghanistan sei jedoch allgemein unsicher. Für (…) sei es lediglich in Kabul möglich, unbehelligt zu leben. Die dortige Situation habe sich jedoch zunehmend verschlechtert, weil immer mehr Leute auf der Suche nach Sicherheit und einer Arbeit nach Kabul gezogen seien. Er habe keinen spezifischen Beruf erlernen können, sondern immer Gelegenheitsarbeiten nachgehen müssen. Zudem vermute er, auch in Kabul von feindlich gesinnten Verwandten, die ebenfalls dort leb-

E-4377/2017 ten, gesucht worden zu sein. (…) oder (…) habe er auf eigene Faust erfolglos einen Ausreiseversuch unternommen. Danach sei er nach Kabul zurückgekehrt und habe wieder im Betrieb seines Vaters gearbeitet. Im (…) oder (…) (…) sei er schliesslich mit der Einwilligung seines Vaters ausgereist. B. Mit am 5. Juli 2017 eröffneter Verfügung vom 30. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, er habe sein behauptetes Alter nicht glaubhaft machen können, weshalb sein mutmassliches Geburtsdatum praxisgemäss auf den (…) angepasst worden sei. Seine Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Da sein Asylgesuch abgelehnt werde, sei er grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange. Ferner ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Seine Furcht vor Verfolgung durch (…) in Kabul beruhe ausschliesslich auf Mutmassungen und sei deshalb in objektiver Hinsicht nicht begründet. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul wurde damit begründet, dass eine Rückkehr nach Kabul gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell unzumutbar sei; unter begünstigenden Umständen könne sie – auch im Sinne einer allfälligen Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt werden. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul und habe dort den Grossteil seines Lebens gewohnt. Er sei ein junger, gesunder Mann mit (…) und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Er verfüge in Kabul über intakte und tragfähige Familienverhältnisse. Sein Vater führe einen (…)- und (…)betrieb, in dem er bis kurz vor seiner Ausreise tätig gewesen sei. Somit sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzbedrohende Situation geraten sollte. Demzufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Er sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und

E-4377/2017 beantragte in materieller Hinsicht unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 dieser Verfügung die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und als Folge davon die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters. Als Beilagen liess er nebst einer Vollmacht eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. Juni 2017 zur Sicherheitslage in der Stadt Kabul und einen weiteren Bericht der SFH vom 22. März 2017 zur Situation in Afghanistan einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Entscheid über die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters (Art. 110a Abs. 1 AsylG) verlegte sie auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete vorbehältlich des Nachreichens des in der Beschwerde in Aussicht gestellten Bedürftigkeitsnachweises bis am 1. September 2017 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 18. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung vom 17. Juli 2017 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und amtliche Rechtsverbeiständung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und bestellte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis am 17. Oktober 2017 zur Beschwerde vernehmen zu lassen.

E-4377/2017 G. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017, die dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, die Abweisung der Beschwerde. H. H.a In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 28. November 2017 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest. Zur Begründung führte sie aus, die im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 erwähnten begünstigenden Umstände seien vorliegend zu bejahen. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul und habe dort den Grossteil seines Lebens gewohnt, so auch die letzten Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan. Er sei jung, gesund und verfüge über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Zudem habe er ein intaktes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihm bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Reintegration unterstützend zur Seite stehen könne. Sein Vater führe in Kabul einen (…)- und (…)betrieb, in dem der Beschwerdeführer bis kurz vor seiner Ausreise tätig gewesen sei. H.b In der Replik vom 15. Dezember 2017 wurde an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichts ausgeführt, Kabul könne keine innerstaatliche Fluchtalternative (recte: Aufenthaltsalternative) sein. Das SEM habe Kabul im Wegweisungspunkt unter Ziff. (…) sowohl als innerstaatliche Flucht- als auch Aufenthaltsalternative bezeichnet. Es bleibe im Dunkeln, inwiefern man daraus etwas für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ableiten könne. Es sei aber anzunehmen, dass auch die Vorinstanz Kabul im besten Fall lediglich als Aufenthaltsalternative betrachte, zumal der Beschwerdeführer aus der Provinz E._______ und nicht aus Kabul komme. Die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss dem Referenzurteil seien unzureichend geprüft worden. Die Situation der in Kabul verbliebenen Familie müsse selbstverständlich zu Ungunsten der Zumutbarkeit gewertet werden. Zwar werde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer während seiner Schulzeit einige Bekanntschaften gepflegt habe. Heute aber könnten diese Personen ohne Beleg nicht ernsthaft als tragfähiges soziales Beziehungsnetz bezeichnet werden. Es handle sich dabei bestenfalls um „lose Kontakte zu Bekannten“ im Sinne der Rechtsprechung, bei denen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt seien.

E-4377/2017 Der Beschwerdeführer meine nun, dass seine Familie in Kabul in einer sehr prekären Situation lebe. Sein Vater sei alt und schwach. Er sei nicht mehr in der Lage, sein eigenes (…)- und (…)geschäft aufrecht zu erhalten. Seit Jahren schreibe sein Geschäft nur noch Verluste. Hinzu komme, dass sich die zahlreichen Anschläge in Kabul sehr negativ auf den Betrieb ausgewirkt hätten. So habe der (…) des Beschwerdeführers bereits aus Afghanistan flüchten müssen und befinde sich nun seit (…) in (…). Die noch in Kabul wohnhafte Familie (…) plane ebenfalls ihre Ausreise. Der Vater habe sein Geschäft mittlerweile gänzlich aufgeben müssen. Die Familie sei auf die finanzielle Unterstützung der sich bereits im Ausland befindenden (…) angewiesen. Sie schaffe es nur knapp, die Miete für die Wohnung in Kabul zu bezahlen. Es könne deshalb nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-4377/2017 2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde richtet sich entsprechend den Rechtsbegehren ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E-4377/2017 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 4.3.2 Im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine neue Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere auch zu Kabul, vorgenommen. Daraus ergibt sich eine seit BVGE 2011/7 nochmals deutlich verschlechterte Sicherheitslage über alle Regionen hinweg. Das Gericht erkennt in der schlechten Sicherheitslage und den schwierigen humanitären Bedingungen eine existenzbedrohende Situation und qualifiziert den Wegweisungsvollzug dorthin somit nach wie vor als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Hingegen sei die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren (a.a.O. E. 8.2 f.). Auch in Kabul habe sich die Situation im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen klar verschlechtert und sei grundsätzlich existenzbedrohend. Von dieser Beurteilung könne abgewichen werden, wenn besonders begünstigende Faktoren vorlägen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (a.a.O. E. 8.4). Solche günstigen Voraussetzungen seien grundsätzlich namentlich dann gegeben, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz,

E-4377/2017 das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfähig erweise. Es müsse insbesondere eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Alleine aufgrund loser Kontakte zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle, und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt hätten, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Für die Beurteilung sei ebenso relevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge, respektive inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung aufgrund einer bezahlten Arbeit in Verbindung mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der Verschlechterung der Lage in Kabul seien diese strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, und sie müssten erfüllt sein, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar qualifizieren zu können (a.a.O. E. 8.4.1). 4.3.3 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass diese besonders günstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der ergänzenden Vernehmlassung verwiesen werden. Der junge, gesunde Beschwerdeführer ist alleinstehend, hat eine durchschnittliche Schulbildung und verfügt in Kabul, wo er den Grossteil seines Lebens verbracht hat, über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz, das ihm bei seiner Reintegration behilflich sein wird. Zudem ist er in verschiedenen Bereichen einer Erwerbstätigkeit, zuletzt im (…)- und (…)betrieb seines Vaters, nachgegangen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in Kabul über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und auch die Möglichkeit hat, sein Existenzminimum zu sichern. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Replik zur innerstaatlichen Flucht- respektive Aufenthaltsalternative, zumal der Beschwerdeführer aus der Hauptstadt Kabul stammt und dort den Grossteil seines Lebens verbracht hat. Das Vorbringen, das SEM habe im Wegweisungspunkt unter Ziff. (…) Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative – und ebenfalls als Aufenthaltsalternative – bezeichnet, erweist sich als aktenwidrig. Zudem handelt es sich beim weiteren Vorbringen, die in Kabul verbliebene Familie lebe in prekären Verhältnissen und plane ihre Ausreise

E-4377/2017 aus Afghanistan, ein (…) halte sich seit (…) in (…) auf, um eine nicht weiter substanziierte Behauptung, die darüber hinaus erst im Rahmen der Replik während des zweiten Schriftenwechsels eingebracht wird. Ferner wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht auch zumutbar und möglich gewesen, dieses neue Vorbringen mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen oder wenigstens seine erfolglos gebliebenen Bemühungen für deren Beschaffung nachzuweisen, was er indessen unterlassen hat. Angesichts dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass seine Familie nach wie vor in Kabul wohnt und er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Sinne der Rechtsprechung verfügt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zumutbar. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 wurde, und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Da dem Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung auch die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsbeistand ein amtliches Honorar auszurichten (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vom Rechtsbeistand wurde keine

E-4377/2017 Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, weil sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von pauschal Fr. (…) (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4377/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. (…) ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

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