Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4376/2015
Urteil v o m 2 7 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 / N (…).
E-4376/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Aussagen zufolge im Januar 2013 und gelangte über die Türkei und Griechenland nach Italien, von wo er am 6. März 2014 illegal in die Schweiz einreiste und am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in Basel ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. März 2014 im EVZ und der Anhörung vom 12. August 2014 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und habe bis im Juni 2012 in Aleppo und danach in B._______ gelebt. Aleppo habe er verlassen, als er nach einem Konflikt zwischen Arabern und Kurden bemerkt habe, dass die Lage schlecht sei. B._______ sei unter der Kontrolle der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und der PYD (Partei der Demokratischen Union) gewesen, und er sei von diesen gezwungen worden, als Wache beim Checkpoint zu arbeiten; dies habe er vom 15. Juli bis Mitte August 2012 getan. Im November/Dezember 2012 sei er von unbekannten Personen der PKK aufgefordert worden, an die Front zu gehen. Weil er ihren Forderungen nicht nachgekommen sei, hätten sie ihn als Verräter betrachtet und er habe aus Angst vor ihnen das Land verlassen müssen. Im Januar 2013 sei er mit seinem Pass legal über den Grenzposten C._______ in die Türkei gereist beziehungsweise sei er von seinem Dorf illegal in die Türkei ausgereist. In die Türkei sei er legal eingereist und sein Reisepass sei abgestempelt worden. Aus Syrien sei die Ausreise nur illegal möglich gewesen, weil sich die Freie Armee im Grenzgebiet befunden habe. Eigentlich hätte er nicht aus Syrien ausreisen dürfen, denn er habe nach Beendigung seines Militärdienstes im Februar 2011 zwei Briefe erhalten mit der Warnung, den syrischen Boden nicht zu verlassen. Bei den Briefen habe es sich jedoch nicht um eine offizielle militärische Aufforderung gehandelt. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM als Beweismittel (im Original) eine Wählerkarte, sein Abitur-Abschlusszeugnis, einen Auszug aus dem Zivilregister sowie sein Militärbüchlein ein. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015, eröffnet tags darauf, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge
E-4376/2015 Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 (Poststempel vom 13. Juli 2015) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Den Eingang der Beschwerde bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. Juli 2015.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. September 2015 einen Vorschuss in Höhe von Fr. 600.– zu leisten.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 15. September 2015 bezahlt. E. Ergänzend zu seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November 2015 (Datum des Poststempels) erneut, er sei als Flüchtling anzuerkennen und reichte als Beweismittel drei Fotos ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-4376/2015 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-4376/2015 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. So zeige allein schon die Tatsache, dass zwischen dem Fernbleiben des Beschwerdeführers beim Checkpoint und dem Besuch der unbekannten Personen bei ihm zu Hause mindestens zwei Monate liegen würden, dass seine Probleme mit der PKK nicht die für die Asylrelevanz nötige Intensität erreichen würden. Zudem habe er bei der Anhörung ausgeführt, nicht mit einer zwangsweisen Mitnahme durch die PKK gerechnet zu haben und die PKK habe ihm ansonsten nichts angetan. Bei der geltend gemachten Verachtung durch die Leute handle es sich, nebst der zu geringen Intensität, nicht um eine staatliche Massnahme, was für die Erlangung der Flüchtlingseigenschaft jedoch wesentlich sei. Sodann genüge der geschilderte Sachverhalt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht. Im Verlaufe des Verfahrens habe der Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht: Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, legal mit seinem Pass über den Grenzposten C._______ in die Türkei gereist zu sein; in der Anhörung habe er hingegen erklärt, seine Ausreise aus Syrien sei illegal gewesen, weil er Briefe erhalten habe, welche ihm ein Verlassen des Landes untersagt hätten. Die Aufforderung, Syrien nicht zu verlassen, habe er in der BzP mit keinem Wort erwähnt. Seine Ausführungen vermöchten die illegale Ausreise nicht zu erklären, da C._______ in Syrien und nicht, wie von ihm angegeben, in der Türkei liege. In der Anhörung habe er zudem ausgeführt, keine Kenntnis über einen allfälligen bevorstehenden Einzug in den Militärdienst zu haben und dass er in den letzten Jahren keine Probleme mit der Regierung mehr gehabt habe. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift bekräftigt der Beschwerdeführer den geltend gemachten Sachverhalt und führt aus, er sei nur mittels Bestechung in der Zeit nach seiner Arbeitsniederlegung und bei den Besuchen der PKK unbehelligt geblieben. Damals sei er sehr krank gewesen und sein Bruder
E-4376/2015 habe der PKK Geld bezahlt, um sie davon abzuhalten, ihn (den Beschwerdeführer) mitzunehmen. Zu den vom SEM angeführten Widersprüchen bezüglich der Art seiner Ausreise erklärt er, sowohl illegal als auch legal in die Türkei eingereist zu sein. Nach seiner illegalen Einreise in die Türkei habe ihn in D._______ jemand darauf aufmerksam gemacht, seine Chancen seien besser, wenn er legal in der Türkei sei. Deshalb sei er zu einem Grenzposten auf der türkischen Seite gegangen, habe sich in die Reihe der syrischen Ankömmlinge gestellt und einen Stempel der Freien Syrischen Armee erhalten. So habe er trotz der zwei Briefe des Militärs, welche ihm nicht erlaubt hätten, Syrien zu verlassen, legal in die Türkei einreisen können. In diesen Briefen sei er aufgefordert worden fürs Vaterland zu kämpfen, was er aus Angst, an die Front zu kommen, nicht gewollt habe. Da er zwei Aufforderungen ignoriert und das Land trotzdem verlassen habe, drohe ihm der Tod durch Kopfschuss seitens des Militärs, und auch die Gefahr seitens der PKK bestehe weiterhin. 5.3 In der Zwischenverfügung von 1. September 2015 erwog die Instruktionsrichterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde, „dass das SEM in seinen Erwägungen mit überzeugender und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) und jenen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe, dass auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann und darin nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken sein dürfte, dass insbesondere die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Vorbringen betreffend die geltend gemachte Verfolgung durch die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) die für die Asylrelevanz nötige Intensität nicht erreichen würden, da nach der Niederlegung seiner Tätigkeit mindestens zwei Monate vergangen seien, bis der Beschwerdeführer von unbekannten Personen aufgesucht und zur Teilnahme an Kämpfen aufgefordert worden sei, überzeugend erscheint, dass diese Einschätzung durch die Aussage des Beschwerdeführers, er selber habe nicht damit gerechnet, von der PKK zwangsweise mitgenommen zu werden, gestützt wird, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, die Vorbringen betreffend illegale Ausreise seien nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person (BzP) ausgesagt habe, legal mit dem Pass über den syrischen
E-4376/2015 Grenzposten C._______ in die Türkei gereist zu sein, ebenfalls nachvollziehbar sein dürften, dass auch die Begründung des SEM, es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er Aufforderungen erhalten habe, Syrien nicht zu verlassen, da er dies anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt und zudem ausgesagt habe, keine Kenntnis über einen allfälligen bevorstehenden Einzug in den Militärdienst zu haben, überzeugend erscheint, dass der Inhalt der relativ kurzen Beschwerde keine andere Betrachtungsweise eröffnet, dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, den Sachverhalt zu wiederholen und die Wahrheitskonformität seiner Vorbringen zu bekräftigen, dass die – erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte – Erklärung, er sei von der PKK nicht zwangsweise mitgenommen worden, da er in dieser Zeit krank gewesen sei und sein Bruder dies durch Bestechung verhindert habe, als nachgeschoben und damit unbehelflich zu qualifizieren ist, dass die in der Beschwerde formulierten Argumente somit offensichtlich keine Durchschlagskraft besitzen und die Akten zudem weitere Unglaubhaftigkeitselemente und Unstimmigkeiten offenlegen, deren Erörterung jedoch in einem allfällig ergehenden materiellen Urteil vorzunehmen wäre“. 5.4 Mit seiner Beschwerdeergänzung wiederholt der Beschwerdeführer seinen angeblichen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit dem Hinweis, in Syrien würden täglich mehr als 200 Personen sterben. Als Beweismittel gab er zwei kurz kommentierte Fotos von sich, welche ihn an Demonstrationen zeigen, sowie ein Foto eines kurdischsprachigen Dokuments zu den Akten. 6. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit und jenen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Auch der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf; es kann diesbezüglich auf die oben zitierten Erwägungen gemäss Zwischenverfügung vom 1. September 2015 verwiesen werden. Ergänzend ist auszuführen, dass sich der Be-
E-4376/2015 schwerdeführer bei der Präzisierung über die Art seiner Ausreise in Widersprüche verstrickt. Anlässlich der Anhörung führte er aus, er sei illegal aus Syrien ausgereist, da er seinen Pass aufgrund der Kontrolle durch die Freie Armee nicht habe stempeln können (Akten Vorinstanz A 14 S. 5). Gemäss Beschwerdeschrift sei es nun hingegen gerade die Freie Syrische Armee gewesen, welche ihm die legale Einreise in die Türkei ermöglicht habe. Der Beschwerdeführer erhielt anlässlich beider Befragungen mehrfach Gelegenheit zur Ergänzung seiner Gesuchsgründe, erwähnte die nun in der Beschwerde geltend gemachte Bedrohung durch das Militär jedoch nie. Vielmehr bestätigte er mehrmals, keine Probleme mit der Regierung gehabt und vom Militär nie eine offizielle Aufforderung zum Reservedienst erhalten zu haben (A 14 S. 10 f. und S. 12). 6.2 An den gewonnenen Erkenntnissen vermögen die nachträglich eingereichten Beweismittel (Fotos) nichts zu ändern, zumal deren Stossrichtung und Zweckbestimmung nur schwer erkennbar sind. Der Vollständigkeit halber ist betreffend diese Eingabe festzuhalten, dass die Fotos, die den Beschwerdeführer beim Demonstrieren zeigen, die Anforderungen an subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nicht zu erfüllen vermögen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 6.3 m.w.H.). 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) und bleibt in der Beschwerde substanziell unbestritten. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-4376/2015 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 1. September 2015 ab. Der am 15. September 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4376/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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