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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2009 E-4372/2006

8 avril 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,025 mots·~10 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Jul...

Texte intégral

Abtei lung V E-4372/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 8 . April 2009 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, B._______, C._______, Albanien, alle vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4372/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine Albanerin muslimischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 20. November 2003 verliess und - unter Umgehung der Grenzkontrolle - am 22. November 2003 in die Schweiz einreiste, wo sie am (...) in der Empfangsstelle (heute: Empfangsszentrum) D._______ um Asyl nachsuchte, dass sie am 25. November 2003 in der Empfangsstelle summarisch befragt wurde, dass am 27. Januar 2004 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] die Anhörung zu den Asylgründen durch das Bundesamt erfolgte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe nach der Trennung ihrer ersten Ehe im August 2000 wieder bei den Eltern gewohnt, dass sie im Frühling (...) die Schweiz besucht und dabei ihren jetzigen Mann, einen bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen, kennen gelernt habe, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Albanien festgestellt habe, dass sie schwanger sei, worauf sie von ihrer Familie aufgefordert worden sei, das Haus zu verlassen, dass zudem ihr Vater gedroht habe sie umzubringen, weshalb sie sich bis zur Ausreise bei Verwandten und Bekannten versteckt habe, dass sie sich politisch nicht betätigt und auch sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass am (...) ihr Sohn B._______ in D._______ geboren wurde und sie in der Folge am (...) den Vater ihres Kindes geheiratet hat, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, E-4372/2006 dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2005 - eröffnet am 27. Juli 2005 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 24. November 2003 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Probleme der Beschwerdeführerin seien in familiären Streitigkeiten begründet und solche entsprächen keiner staatlichen Verfolgung im Sinne des schweizerischen Asylgesetzes, dass die Schutzpflicht und Schutzfähigkeit der albanischen Behörden nicht grundsätzlich verneint werden könne, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht an sie gewendet habe, so dass diesen eine Verletzung der Schutzpflicht vorgehalten werden könnte, dass daher die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass eine allfällige Wegweisung nach Albanien vorderhand offen gelassen werden könne, dass das Asylgesuch ihres Ehemannes mit dem BFF-Entscheid vom 24. Februar 2003 abgewiesen worden sei und es der Beschwerdeführerin und ihrem Kind zumutbar sei, zusammen mit ihm in dessen Heimatland zurückzukehren, weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich und praktisch durchführbar sei, dass dem am 28. Juli 2005 gestellten Gesuch auf Akteneinsicht mit Zwischenverfügung der Asylrekurskommission (ARK) vom 4. August 2005 entsprochen wurde, worauf der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 25. August 2005 bei der damals zuständigen ARK eine Beschwerde einreichte, dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und als Folge davon die Gewährung von Asyl, die Aufhebung der Wegweisung, unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens, die vorläufige Aufnahme bei einer Bestätigung der Asylverweigerung und Wegweisung, die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Ehemannes beantragte, E-4372/2006 dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten ersuchte, dass mit Zwischenverfügung vom 14. November 2005 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen mangelnder Komplexität des vorliegenden Falles hingegen abgelehnt wurde, dass das Gesuch um ergänzende Einsicht in die Aktenstücke A 13/1 sowie A15/6 abgewiesen wurde, da es sich bei den erwähnten Aktenstücken um rein verwaltungsinterne Akten handle, die dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstünden, dass aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs die Verfahren von Frau A._______ und deren Ehemanns E._______ (N (...), vormals N (...) ) koordiniert geführt würden, von einer Verfahrensvereinigung – wie in der Beschwerde beantragt – jedoch aufgrund des Umstandes, das beide unterschiedliche Rechtsvertreter hätten, derzeit abzusehen sei, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2006 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 3. Februar 2006 vollumfänglich an ihren Anträgen festhielt und eine Kopie des Entscheides des kantonalen Ministeriums für innere Angelegenheiten der bosnisch-herzegowinischen Föderation vom (...) zu den Akten reichte, wonach die Eintragung des Ehemannes an seinem momentanem Wohnort F._______ nicht möglich sei, weil er bereits in G._______ eingetragen sei, dass am (...) das Kind C._______geboren wurde, dass der Kanton D._______ der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 11. Dezember 2008 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilte, dass die Beschwerdeführerin - auf entsprechende Anfrage, ob sie bei dieser Sachlage ihre Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft E-4372/2006 und Asylgewährung zurückziehen möchte - die dazu angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), E-4372/2006 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2005 zur asylrechtlichen Relevanz insbesondere rügt, dass die angefochtene Verfügung den frauenspezifischen Fluchtgründen überhaupt keine Rechnung trage und die Flüchtlingsdefinition, wonach eine Verfolgung immer direkt oder indirekt vom Staat ausgehen müsse, um asylrechtlich beachtlich zu sein, überholt sei, dass sie ferner durch ein Frauenteam hätte befragt werden sollen, dass das Bundesamt in seiner Vernehmlassung diesbezüglich ausführt, sich auf die zur Zeit gültige Rechtsprechung gestützt und zudem den Akten keine Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung entnommen zu haben, womit sich die Einsetzung eines weiblichen Befragungsteams nicht aufgezwungen habe, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik an einer frauenspezifischen Verfolgung und auf Wiederholung ihrer Befragung durch ein Frauenteam festhält, dass mit Grundsatzentscheid vom 8. Juni 2006 die ARK die flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung anerkannt und damit den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie vollzogen hat, dass allerdings, gemäss demselben Urteil, wegen der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, dass als ausreichend ein solcher Schutz qualifiziert wird, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18), dass sich diese Praxis auch heute als zutreffend erweist, E-4372/2006 dass die Beschwerdeführerin in erster Linie geltend macht, sie sei im Heimatstaat in asylrelevanter Weise durch ihren Vater gefährdet, weil er sie umbringen wolle, dass das Bundesamt zu Recht darauf verwies, es seien keine Anzeichen dafür vorhanden, dass die albanischen Behörden nicht gewillt seien, entsprechende Taten zu ahnden beziehungsweise der Beschwerdeführerin diesbezüglich Schutz zu gewähren, dass dabei nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährens für langfristigen individuellen Schutz gemeint ist, wie die Beschwerdeführerin dies offenbar annimmt, dass es keinem Staat inklusive der Schweiz gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren, dass ein hinreichender Schutz, welcher die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschliesst, dann als vorhanden gilt, wenn eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2.), dass die Beschwerdeführerin, sollte es überhaupt noch zu entsprechenden Drohungen kommen, an die zuständigen Stellen gelangen könnte und diese ihr in einem Umfang Schutz gewähren würden, welcher genügt um anzunehmen, es bedürfe keines subsidiären Schutzes, dass eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände den Schluss nahe legt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ihr ein Ehrenmord im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch droht, äusserst gering erscheint, zumal die Beschwerdeführerin heute mit einem Moslem verheiratet ist, zwei Kinder hat, und seit ihrer Beschwerdeerhebung auch keine konkreten Bedrohungen geltend gemacht hat, dass zudem aufgrund der Akten keine Anzeichen dafür vorhanden sind, dass der Vater der Beschwerdeführerin seine Tötungsabsicht tatsächlich hätte verwirklichen wollen, zumal sich die Beschwerdeführerin auch bei den Mitgliedern der Familie versteckt E-4372/2006 hatte und es somit für ihn ein Leichtes gewesen wäre, sie ausfindig zu machen, dass daher die Anforderungen an eine objektiv und subjektiv begründete Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass daher die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, dass das BFM demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt hat, weshalb sich die Beschwerde in Bezug auf die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs als gegenstandslos erweist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21, E. 11.c), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden, abzuschreiben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären, dass bezogen auf die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde infolge Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vorzunehmen ist, dass aufgrund der Aktenlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrundes - der Gewährung der Aufenthaltsbewilligung - die Erfolgsaussichten im Wegweisungs- und Vollzugspunkt als gering zu betrachten sind, da es E-4372/2006 der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen wäre, ihrem Ehemann nach Bosnien-Herzegowina zu folgen, so dass auch diesbezüglich die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären, dass mit Zwischenverfügung vom 14. November 2005 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind, dass somit keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) E-4372/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 10

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