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Bundesverwaltungsgericht 24.01.2014 E-4370/2013

24 janvier 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,018 mots·~15 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4370/2013

Urteil v o m 2 4 . Januar 2014 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien

A._______, geboren (…), Beschwerdeführerin, und (...) B._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, (…),

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013 / N (…).

E-4370/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und B._______ suchten am 26. Juni 2013 im C._______ um Asyl nach. Am 3. Juli 2013 erfolgten die Befragungen und am 12. Juli 2013 (Beschwerdeführerin) sowie am 23. Juli 2013 (B._______) die Anhörungen zu den Asylgründen. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, sie sei ethnische Bosniakin islamischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in D._______ in der Gemeinde E._______. Nach dem Tod ihres Lebensgefährten, des leiblichen Vaters von B._______, hätten dessen im gleichen Haushalt wohnhaften Kinder (…) aus einer früheren Beziehung ihr Verhalten ihr gegenüber geändert und sie und B._______ als Haushaltshilfen betrachtet. Sie hätten zu jeder Tageszeit Essen und Kaffee zubereiten müssen und seien beschimpft sowie geschlagen worden. Zudem hätten die Stiefkinder damit begonnen, (…), und einer der Stiefsöhne habe mehrmals erfolglos versucht, (…). Sie habe alles erduldet, bis die Stiefkinder den (…), einen grossen und groben Mann, nach Hause gebracht hätten, der sie als Gegenleistung für (…) zum Beischlaf gezwungen habe. Als dieser Mann sie auch noch (…) genötigt habe, sei sie zusammen mit B._______ geflüchtet. Anlässlich der Anhörung machte sie gesundheitliche Beschwerden (…) geltend. B._______ bestätigte die Aussagen (…) Mutter und führte ergänzend aus, (…) Stiefgeschwister hätten (…) für den Fall, dass (…) in der Schule über diese Zustände rede, mit dem Tod gedroht. (…) sei auch aufgefordert worden, (…), was (…) abgelehnt habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte mehrere Dokumente (…) zu den Akten. B. Das BFM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. Juli 2013 fest, die Beschwerdeführerin und B._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche vom 26. Juni 2013 ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, gegen den Entscheid könne innert fünf Arbeitstagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Begründung wurde angeführt, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Die Wegweisung sei die

E-4370/2013 Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs, und der Vollzug sei vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. C. Am 5. August 2013 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer fremdsprachigen, von (…) mitunterzeichneten Eingabe an das Bundesamt und an das Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie und B._______ dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er sie unter Androhung des Nichteintretens auf die Eingabe im Unterlassungsfall auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. E. In ihrer Beschwerdeverbesserung vom 14. August 2013 beantragte die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und für sich und B._______ die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Erlass der Verfahrenskosten und sinngemäss den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie und B._______ benötigten eine Therapie, weil sie psychisch schwer angeschlagen respektive sehr verängstigt (B._______) seien. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2013 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 12. September 2013 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten verlegte er auf einen späteren Zeitpunkt. F.b Mit Eingabe vom 11. September 2013 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht dahingehend, sie erhalte lediglich ein kleines Taschengeld, ansonsten erziele sie kein Einkommen. Sie sei nicht in der Lage, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, weil die Heimleitung ihr diesbezügliches Ersuchen wiederholt mit der Begründung abgelehnt habe, es bestehe weder ein Anspruch darauf noch sei es üblich, asylsuchenden Personen eine solche Bestätigung auszustellen. Des Weiteren bat sie das

E-4370/2013 Gericht, bei den zuständigen Stellen nachzufragen, erneuerte ihren Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten, ersuchte darum, auf das Beibringen einer Fürsorgebestätigung zu verzichten respektive den Kostenvorschuss in Raten bezahlen zu dürfen und ihre Beschwerde materiell zu beurteilen. F.c Vom Gericht am 12. September und am 18. September 2013 beim C._______ durchgeführte telefonische Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin und B._______ lediglich über ein Taschengeld von Fr. 3.– pro Tag verfügten. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2013 hiess der Instruktionsrichter unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten gut und befreite die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz ein, sich bis zum 4. Oktober 2013 vernehmen zu lassen. G.b In ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2013, welche der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen an ihrem angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E-4370/2013 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Am 28. September 2012 änderte die Bundesversammlung gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Erlass eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am 29. September 2012 in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG. War bisher lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt diese Frist nach neuem Recht auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dabei handelt es sich – im Gegensatz zu formellen Nichteintretensentscheiden nach Art. 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG – um materielle negative Entscheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staaten (sog. safe countries). Solche Entscheide werden ohne weitere Abklärungen erlassen, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist, dass die Asylsuchenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Art. 40 AsylG betrifft den Fall, dass nach der Anhörung keine weiteren Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung sowie deren Vollzugs vonnöten sind. Hingegen steht die Bestimmung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen von Asylsuchenden nicht entgegen; vielmehr ist eine solche aufgrund der Begründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Beschwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische Begründung genügen lässt.

E-4370/2013 Die Vorinstanz hat Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. September 2012 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall zu Recht angewendet. Da der Beschwerdeführerin eine Beschwerdeerhebung innert der (verkürzten neuen) Frist möglich war, stand die Frist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG einer sachgerechten Anfechtung nicht entgegen. Jedoch ist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang anzuhalten, in der Begründung ihrer Verfügung zur Vorbeugung von Missverständnissen und aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz inskünftig einen Hinweis auf die verkürzte Rechtsmittelfrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 40 und auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufzunehmen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Gericht gelangt, wie zuvor schon das Bundesamt, zum Schluss, dass die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Die Argumentation der Vorinstanz, die Aussagen der Beschwerdeführerin und B._______ seien in ihrer Gesamtheit nicht plausibel, in zentralen Punkten widersprüchlich und undifferenziert ausgefallen, erweist sich nach einer Durchsicht der Protokolle als zutreffend. Insbesondere haben die Beschwerdeführerin und B._______ zum Zeitpunkt des Beginns ihrer

E-4370/2013 Schwierigkeiten mit den Stiefkindern respektive Stiefgeschwistern widersprüchliche Aussagen gemacht. Auch waren sie nicht imstande, einigermassen präzise Angaben zum Zeitpunkt des Auftauchens des (…) zu machen, obwohl dieses Ereignis für die Beschwerdeführerin gravierende Folge gehabt haben soll und von einer solchermassen betroffenen Person substanziiertere Aussagen erwartet werden dürfen. Des Weiteren erscheint in der Tat nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nicht viel früher darum bemüht hat, aus dieser Situation herauszukommen, indem sie beispielsweise die Behörden oder ihre im Heimatstaat wohnhaften (…) um Hilfe ersuchte. Ihre Entgegnung, sie und B._______ seien wie Gefangene gehalten und ständig überwacht worden, vermag angesichts ihrer Aussage, sie habe die Felder ihres verstorbenen Lebensgefährten bewirtschaftet (vgl. Akten BFM A 7/14 S. 3 Frage 12), und der Aussage von B._______, (…) sei unregelmässig zur Schule gegangen (vgl. A 8/11 S. 2 Frage 4), nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass die Vorbringen zu den Fluchtumständen (die Stiefkinder respektive Stiefgeschwister hätten sich am Abend des […] entgegen ihren Gewohnheiten im oberen Stockwerk aufgehalten) realitätsfremd sind. Als nicht glaubhaft erweisen sich auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Ausreise, weil sie bei der Befragung anführte, sie und B._______ seien nach der Flucht drei Stunden zu Fuss unterwegs gewesen, bevor sie (…) getroffen hätten, (…) sie in die Schweiz gefahren habe. Im Widerspruch dazu machte sie bei der Anhörung geltend, sie und B._______ seien am Abend des (…) zwischen (…) Uhr und (…) Uhr geflüchtet und erst am nächsten Morgen um (…) Uhr auf (…) gestossen. Auch hat das Bundesamt in diesem Zusammenhang zu Recht festgestellt, der Umstand, dass weder die Beschwerdeführerin noch B._______ in der Lage gewesen seien, den Ort der Begegnung mit (…) anzugeben, unterstreiche die fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zum Reiseweg. 5.2 Unbesehen davon ist festzustellen, dass die gesuchsbegründenden Aussagen auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Die Beschwerdeführerin und B._______ berufen sich auf eine rein private Verfolgungssituation, welche keinerlei flüchtlingsrechtlich relevante Motivation erkennen lässt und daher – wie etwa kriminelle Akte Dritter oder Abrechnungen unter verfeindeten Privatpersonen – nicht asylrelevant ist (vgl. dazu WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 60 ff.; ALBERTO ACHER-

E-4370/2013 MANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 82 ff.). Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, die gemeinrechtlichen Nachstellungen seitens ihrer Stiefkinder und (…) zur Anzeige zu bringen, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, die Strafbehörden von Bosnien und Herzegowina, das mit Beschluss des Bundesrates vom 1. August 2003 zu einem verfolgungssicheren Staat (Safe Country) erklärt wurde, seien nicht willens oder nicht in der Lage, nach einer erfolgten Anzeige durch die Beschwerdeführerin entsprechende Ermittlungen einzuleiten und diese strafbaren Handlungen bei erstellter Beweislage zu ahnden, liegen keine vor. 5.3 Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, an den Feststellungen des Bundesamtes etwas zu ändern; sie erschöpft sich darin, die gesuchsbegründenden Aussagen zu bekräftigen, ohne in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. 5.4 Der Beschwerdeführerin und B._______ ist es nicht gelungen, flüchtlingsrelevante Gründe darzutun, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Die Beschwerdeführerin und B._______ verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu

E-4370/2013 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin und B._______ keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, die Beschwerdeführerin oder B._______ wären im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug erweist sich bei dieser Sachlage als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin oder B._______ gerieten bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal sie jung sind und mit ihren Verwandten im Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen. Des Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin über mehrere (…) im Ausland, die sie bei Bedarf finanziell unterstützen können. Hinsichtlich der geltend gemachten (…)beschwerden bleibt es ihr unbenommen, sich in Bosnien und Herzegowina in ärztliche Behandlung zu begeben. Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie und

E-4370/2013 B._______ benötigten eine Therapie, weil sie psychisch schwer angeschlagen respektive sehr verängstigt (B._______) seien, ist festzuhalten, dass entsprechende Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien und Herzegowina vorhanden sind; im Übrigen findet sich in den Akten keinerlei Stütze (etwa Belege für ärztliche Konsultationen) für diese Behauptung. Schliesslich steht einer zusammen mit (…) Mutter erfolgenden Rückkehr von B._______ in das Heimatland auch unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) nichts im Wege. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin und B._______, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Akten ergibt sich indessen, dass nach wie vor von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, weshalb die am 19. September 2013 verfügte Gutheissung des Antrags auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu bestätigen und sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist.

E-4370/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Peter Jaggi

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