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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2016 E-437/2016

24 février 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,390 mots·~17 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-437/2016

Urteil v o m 2 4 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 / N (…).

E-437/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 9. Juli 2014 und reiste über Italien am 5. September 2014 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 15. September 2014 sowie der einlässlichen Anhörung vom 27. Mai 2015 machte er zur Begründung seiner Asyl- und Ausreisegründe im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in B._______, Libyen, geboren und aufgewachsen und habe dort die Schule bis zur neunten Klasse besucht. Anschliessend habe er eine zweijährige Ausbildung zum [Beruf] absolviert und im Jahr (…) [Geschäft] eröffnet. Er habe mit einem Tunesier gearbeitet, welcher eine Beziehung mit einer Libyerin geführt habe. Als diese schwanger geworden sei, sei sein Arbeitskollege nach Tunesien geflohen und nicht mehr zurückgekehrt. Daraufhin habe der Bruder der Freundin des Tunesiers den Beschwerdeführer mehrmals aufgesucht und gesagt, dass dieser die Verantwortung zu übernehmen habe, weil der Tunesier bei ihm beschäftigt gewesen sei, und Auskunft über dessen Aufenthaltsort verlangt. Da der Beschwerdeführer ihm jedoch diesbezüglich keine Informationen habe geben können, habe der besagte Bruder ihn mit dem Tod bedroht, (...) verletzt, auf [Geschäft] geschossen und alles zerschlagen. Schliesslich habe er zum Beschwerdeführer gesagt, dass er ihn das nächste Mal mit Gewalt mitnehmen werde. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer vier Monate bei einem Kollegen in C._______ aufgehalten, um sich auszuruhen und seine Verletzung zu behandeln. Anschliessend habe er sein Heimatland verlassen. Der Bruder der Freundin seines Arbeitskollegen habe im Übrigen auch seine Familie zu Hause aufgesucht und diese ebenfalls bedroht beziehungsweise bedrohe diese noch immer. B. B.a. Im Auftrag des SEM wurde am 14. Juli 2015 in den Räumen des zuständigen Migrationsamts mit dem Beschwerdeführer ein Interview zwecks Erstellung eines Herkunftsgutachtens geführt. Das aufgezeichnete Gespräch wurde anschliessend durch eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA ausgewertet. In ihrem Bericht vom 17. September 2015 kam die fachkundige Person zum Schluss, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht in einem libyschen Milieu in B._______, sondern in einem anderen Maghrebstaat (sehr wahrscheinlich in Tunesien) sozialisiert worden.

E-437/2016 B.b. Mit Schreiben vom 2. November 2015 informierte das SEM den Beschwerdeführer über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person und gewährte ihm hierzu sowie zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör. B.c. Mit Eingabe vom 12. November 2015 reichte der Rechtsvertreter dem SEM seine Vollmacht ein und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Das SEM verweigerte die Akteneinsicht mit Verfügung vom 16. November 2015 unter Hinweis auf die noch nicht abgeschlossene amtliche Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). B.d. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Aussagen, aus Libyen zu stammen und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben, fest. Beiliegend legte er eine Kopie seines Führerscheins sowie vier Fotoausdrucke, welche ihn in libyscher Rebellenuniform zeigen würden, ins Recht. B.e. Am 14. Dezember 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Verfahrensakten. C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 – eröffnet am darauffolgenden Tag – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung erwog es im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe der Herkunftsanalyse der sachverständigen Person nichts entgegensetzen können, was deren Einschätzung in Frage stelle. Mangels anderweitiger konkreter Hinweise sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, die Analyse sei mit der nötigen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit durchgeführt worden. Ferner handle es sich bei den ins Recht gelegten Dokumenten um Kopien (Führerschein sowie vier Fotoausdrucke), denen keine Beweiskraft zukomme, da sie käuflich leicht erwerbbar respektive fälschbar seien. Somit vermöchten die eingereichten Unterlagen an der Einschätzung bezüglich der Unglaubhaftigkeit der Herkunft des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Im Übrigen hätte es ihm seit Einreichung seines Asylgesuchs im September 2014 möglich sein sollen, Originaldokumente zu beschaffen; eine überzeugende Begründung, weshalb er dieser Aufforderung bis anhin nicht habe Folge leisten können, sei indes ausgeblieben. Aufgrund der

E-437/2016 Sprach- und Herkunftsanalyse der sachverständigen Person und angesichts der untauglichen Beweismittel sei davon auszugehen, dass er – anders als von ihm behauptet worden sei – nicht in Libyen gelebt habe. Zudem habe er es unterlassen, Identitätspapiere einzureichen oder sich nachweislich um die Beschaffung solcher zu bemühen. Seine Erklärung, es sei nicht möglich, sich etwas schicken zu lassen, vermöge dabei nicht zu überzeugen. Schliesslich seien auch die geltend gemachten Probleme sowie die unsichere Lage in Libyen keine glaubhaften Vorbringen zur Begründung seines Asylgesuchs, zumal sie den Erkenntnissen des SEM über seine Herkunft widersprechen würden. Da er eindeutig nicht aus Libyen stamme, sei seinen Asylvorbringen, die auf einer Verfolgung in Libyen gründen würden, die Grundlage entzogen. D. Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde insbesondere entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des in Libyen herrschenden Bürgerkrieges noch nicht in der Lage gewesen sei, an die Originalunterlagen zu gelangen; es sei ihm bisher bloss gelungen, elektronischen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten. Die Vorinstanz habe es indes unterlassen, auf die eingereichten Fotoausdrucke, auf welchen er in Uniform und mit schweren Geschützen zu sehen und auf denen jeweils die libysche Flagge sowie auf einem Gebäude gar ein Schriftzug der libyschen Armee zu erkennen sei, einzugehen. Sie habe sich lediglich auf deren mangelnden Beweiswert berufen und dabei ihre Untersuchungspflicht vernachlässigt, obschon sie weitere Abklärungen, insbesondere da der Beschwerdeführer in seinen Befragungen keine Andeutungen betreffend seine Affiliation zur Armee oder zu Rebellengruppen gemacht habe, hätte tätigen müssen. Der Beschwerdeführer habe es im Übrigen aus nicht bekannten Gründen unterlassen, von seiner Tätigkeit in diesem Zusammenhang zu berichten.

E-437/2016 Weiter wurde darauf hingewiesen, dass LINGUA-Analysen stets mit gewissen Vorbehalten behaftet seien. Namentlich gehe aus dem Gutachten nur hervor, was der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, nicht jedoch, was er alles richtig habe sagen können. Zudem seien viele Angaben in der Zusammenfassung des SEM ungenau. Insbesondere werde nicht ausgeführt, welche Aussagen genau und inwiefern diese nicht korrekt gewesen seien. Dieses Vorgehen gestatte es dem Beschwerdeführer nicht, konkret Stellung zu nehmen beziehungsweise konkrete Erkenntnisse zu ziehen, welchen entsprechend gekontert werden könnte. Ferner weise der Analyst keine besonderen Länderkenntnisse für Tunesien, sondern lediglich für Palästina, Libanon und Libyen auf, weshalb die Aussagekraft seiner Einschätzung, der Beschwerdeführer verwende viele tunesische Begriffe und sei mit grösster Wahrscheinlichkeit in Tunesien sozialisiert worden, in Frage zu stellen sei. Überdies würden zwischen dem tunesischen und dem libyschen Dialekt bereits sehr grosse Ähnlichkeiten bestehen. Derart nah an der Grenze – der Heimatort des Beschwerdeführers liege etwa (…) Stunden Wegfahrt von der tunesischen Grenze entfernt – würden die wenigen bestehenden Unterschiede noch mehr verwischt, sodass eine eindeutige Zuordnung der Herkunft aufgrund des Dialekts zweifelhaft erscheine. Im Westland Libyens werde nicht selten der tunesische Dialekt gesprochen und es würden, insbesondere in der Region rund um Tripolis, kaum Unterschiede bestehen. Im Übrigen sei in der Entscheidfindung vernachlässigt worden, dass der Vater des Beschwerdeführers aus Tunesien stamme, und es nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Kindheit vermehrt tunesische Ausdrücke eingeprägt habe, welche haften geblieben seien und seinen Sprachgebrauch ergänzen würden. Schliesslich habe er in den Befragungen zu erkennen gegeben, dass er Kenntnis über den Alltag und die Situation in Libyen habe (vgl. A6/13 S. 7 f.; A19/22 S. 4, 7 ff., 11, 14). Grundsätzlich habe er durch mehrere Realkennzeichen aufzeigen können, dass er mit der libyschen Gesellschaft vertraut sei. Dieses Wissen entspreche nicht einer Person, die in Tunesien lebe. Zur Stützung der Vorbringen wurden insbesondere die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotoausdrucke erneut zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2016 hielt das Bundesverwal-

E-437/2016 tungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wies es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. F. Der Beschwerdeführer leistete den eingeforderten Kostenvorschuss fristgerecht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und es

E-437/2016 handelt sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 2 AsylG). 1.5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Hinsichtlich der formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Herkunftsanalyse durch die sachverständige Person der Fachstelle LINGUA sowie in Bezug auf die Zusammenfassung der Vorinstanz ist Folgendes festzuhalten: 4.1. Das Gericht teilt vorliegend die Auffassung der Vorinstanz, wonach die im Zusammenhang mit der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers aus Libyen erstellte Analyse durch die Fachstelle LINGUA einen überzeugenden sowie fundierten Eindruck macht und die gegenteiligen

E-437/2016 Äusserungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Staatssekretariats zu relativieren. Insbesondere stimmt seine Behauptung nicht, wonach aus dem LINGUA-Bericht lediglich hervorgehe, was er nicht gewusst habe, nicht jedoch, was er alles korrekt habe sagen können. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde ihm aber folgerichtig nur zu seinen unzutreffenden Antworten die Möglichkeit gewährt, Stellung zu nehmen. Die vorliegend zu beurteilende Analyse ist mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Sodann bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb von der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Auswertung ausgegangen wird und – anders als in der Beschwerdeschrift behauptet – die Vorinstanz sich durchaus auf die Analyse stützen konnte. 4.2. Weiter stehen gemäss Praxis der vollumfänglichen Einsicht in ein Gutachten der Fachstelle LINGUA sowie einer vollumfänglichen Offenlegung der Fragenkataloge und der korrekten Antworten auf die jeweiligen Fragen samt den entsprechenden Quellen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Der asylsuchenden Person muss aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG), wobei die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise den wesentlichen Inhalt offenlegt. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der LINGUA-Abklärung Herkunft und Dauer des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. 4.3. Vorliegend ist die Vorinstanz diesen Mindestanforderungen im Verfahren des Beschwerdeführers nachgekommen (vgl. A24/1; A26/3), weshalb sich die diesbezüglichen Rügen als nicht zutreffend erweisen. 5. 5.1. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz folgt, dass die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht zu überzeugen vermag und den Asylvorbringen die Grundlage entzogen ist.

E-437/2016 5.2. Ohnehin ist den geltend gemachten Asylgründen kein asylrelevanter Hintergrund zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich um eine Fehde zwischen Privatpersonen, welcher es am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangelt. Überdies sind die Schilderungen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich ausgefallen. Namentlich gab er an, dass sein Arbeitskollege das Land im Jahr 2012 verlassen habe, als er von der Schwangerschaft seiner Freundin erfahren habe; die Probleme des Beschwerdeführers hätten jedoch erst anfangs 2014 angefangen (A19/22 S. 13); im Zeitpunkt, als der Bruder der Freundin des Arbeitskollegen den Beschwerdeführer aufgesucht habe, sei sie schwanger gewesen (A19/22 S. 16). Diese Ausführungen sind unlogisch und fügen sich nicht in ein stimmiges chronologisches Gesamtbild. Auch seine diesbezügliche Erklärung (A19/22 S. 16) vermag nicht zu überzeugen. Ferner gab er zu Protokoll, keine Waffen zu besitzen, um sich verteidigen zu können (A19/22 S. 14); indessen reichte er Bildausdrucke ein, auf welchen er mit Schusswaffen abgebildet ist. Im Übrigen wäre er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, sein angebliches Engagement als Kämpfer für Rebellengruppen in den beiden Befragungen darzulegen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dies erst auf Beschwerdestufe vorbringt. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen gemäss eigenen Angaben aufgrund des Umstandes, dass sein Vater Tunesier sei, Anspruch auf die tunesische Staatsangehörigkeit (A6/13 S. 3; wobei er diese Aussage in der Anhörung relativierte, A19/22 S. 17 f.). Folglich könnte er sich im Sinne des subsidiären Flüchtlingsschutzes an das potentielle Heimatland Tunesien wenden (vgl. Art. 1 A letzter Abschnitt des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, FK, SR 0.142.30, analog). Gestützt werden diese Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zudem dadurch, dass er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er seine Dokumente, welche sich bei seiner Mutter in Libyen befinden würden (A6/13 S. 5 f.), nicht mitgenommen hat beziehungsweise es ihm möglich gewesen ist, im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine Kopie seines Führerscheins, jedoch nicht seine Identitätspapiere einzureichen. Seine Erklärung, weshalb er seinen Pass und seine Identitätskarte nicht mitgenommen hat (A19/22 S. 5), vermag dabei nicht zu überzeugen. 5.3. Diese Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers werden im Ergebnis durch das Resultat der Herkunftsanalyse verstärkt. Die mit der

E-437/2016 Erstellung des LINGUA-Berichts beauftragte sachkundige Person gelangte aufgrund überwiegend ungenügender landeskundlich-kultureller sowie linguistischer Kenntnisse des Beschwerdeführers zum Schluss, dass er eindeutig nicht in einem libyschen Milieu in B._______, sondern in einem anderen Maghrebstaat (sehr wahrscheinlich in Tunesien) sozialisiert worden sei. Die Ausführungen erscheinen in allen Belangen grundsätzlich überzeugend. Obwohl die Antworten des Beschwerdeführers vereinzelt korrekt ausgefallen sind, kann infolge der aufgezeigten begründeten Zweifel an der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung gleichwohl aus der Auswertung nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass die Sprach- und Herkunftsanalyse nicht nur aufgrund des Dialektes zum erwähnten Ergebnis kommt. Im Übrigen sei der Vater des Beschwerdeführers eigenen Angaben zufolge verstorben, als der Beschwerdeführer klein gewesen sei, weshalb die – teilweise frappanten – sprachlichen Abweichungen kaum mit dem Migrationshintergrund des Vaters erklärbar sind. Zum Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in korrekter Weise das rechtliche Gehör gewährt, wobei es ihm nicht gelungen ist, die Schlussfolgerungen der Evaluation zu entkräften. Schliesslich werden auch in der Beschwerdeeingabe keine stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht, welche die obigen Erwägungen umzustossen vermögen. 5.4. Nach dem Gesagten entbehren die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation sowie seiner Asyl- und Ausreisevorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Es ist ihm daher nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation aufzuzeigen. Das SEM hat mithin zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-437/2016 7. 7.1. Auch die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG ist nicht zu beanstanden, wobei auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist gleichwohl, dass Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs zwar von Amtes wegen zu prüfen sind; die Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Da er mit seinem Verhalten allfälligen genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entzieht, kann es nicht Sache des Gerichts sein, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. Es obliegt im Übrigen dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). 7.2. Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bereits beglichen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-437/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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