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Bundesverwaltungsgericht 14.08.2018 E-4367/2018

14 août 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,094 mots·~15 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4367/2018

Urteil v o m 1 4 . August 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2018 / N (…).

E-4367/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Herbst 2012 in Richtung Sudan. Am 11. Juni 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 6. Juli 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte sie am 24. Oktober 2016 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Am 21. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend angehört. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______. Sie habe die Schule in der (…) Klasse im Jahr 2011 abgebrochen, weil ihre Eltern entschieden hätten, sie zu verheiraten. Im selben Jahr habe sie E._______ geheiratet. Sie sei nie militärisch ausgebildet worden. Von 2013 bis 2015 habe sie mit ihrem Ehemann im Sudan gelebt, wo sich ihr Ehemann immer noch befinde. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, ihr Ehemann sei im Jahr (…) in F._______ in Haft gewesen. Als sie ihn in Begleitung ihres Vaters habe besuchen wollen, sei ihr Ehemann jedoch bereits aus der Haft geflohen, weshalb sie an seiner Stelle inhaftiert worden sei. (…) Monate sei sie im Gefängnis gewesen. Da sie krank beziehungsweise gestresst gewesen sei und ihre Eltern beziehungsweise ihr Onkel für sie gebürgt habe, sei sie in ein Krankenhaus gebracht worden. Nachdem es ihr gesundheitlich besser gegangen sei, sei sie nach einem (…)wöchigen Aufenthalt aus dem Krankenhaus geflohen. Sie sei zu einer naheliegenden Bushaltestelle gegangen und habe einem Busfahrer ihre Situation geschildert. Dieser habe sie mit einem Schlepper bekannt gemacht. Nachdem sie dem Schlepper (…) gegeben habe, sei sie mit dessen Hilfe ausgereist. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die

E-4367/2018 Verfügung in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, es sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und sie sei als Ausländerin vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 3. August 2018 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-

E-4367/2018 hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Es sei ihr nicht gelungen, ihre Gesuchsgründe glaubhaft zu machen. Aus den Akten würden sich zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben, die sie nicht habe plausibel erklären können. Zunächst habe sie anlässlich der ersten Anhörung ausgeführt, vor ihrer Ankunft im Gefängnis seien Gefangene aus dem Gefängnis geflohen, darunter auch ihr Ehemann. Später an derselben Anhörung habe sie dann aber gesagt, die Gefangenen seien genau zu jener Zeit aus dem Gefängnis geflohen, als sie dort angekommen sei. Sie habe Schüsse gehört und ein Durcheinander beobachtet. An der ergänzenden Anhörung habe sie diesbezüglich ausgeführt, lediglich Schüsse gehört, ansonsten aber nichts davon mitbekommen zu haben. Auf diese widersprüchlichen Darstellungen

E-4367/2018 angesprochen, sei sie nicht darauf eingegangen, sondern habe nur gemeint, Personen seien verletzt oder getötet worden, ohne aber auf dieses Vorbringen näher einzugehen. Anlässlich der ersten Anhörung habe sie geltend gemacht, die Verhöre hätten täglich um vier Uhr in der Früh stattgefunden. Dabei sei sie aus der Zelle geholt und an einen anderen Ort gebracht worden. An der ergänzenden Anhörung habe sie demgegenüber gesagt, sie sei abends oder nachts in der Zelle vor allen anderen verhört und geschlagen worden. Für die Verhöre sei sie nicht in einen anderen Raum gebracht worden. Auf diese widersprüchlichen Vorbringen angesprochen, habe sie ausgeführt, beides sei richtig. Mit Abend habe sie früh am Morgen oder in der Nacht gemeint. An der ersten Anhörung habe sie jedoch angegeben, stets draussen und nicht in Anwesenheit der anderen Insassen geschlagen worden zu sein. Sodann habe sie anlässlich der ersten Anhörung vorgebracht, sie sei aus dem Spital geflohen und zu einer naheliegenden Bushaltestelle gegangen. Dort habe sie einen Busfahrer getroffen, welchem sie ihre Situation erklärt habe. Der Busfahrer habe daraufhin einen Schlepper organsiert. Sie habe dann an der Bushaltestelle zirka eine Stunde auf den Schlepper gewartet, der sie direkt ins Ausland gebracht habe. An der ergänzenden Anhörung habe sie demgegenüber geltend gemacht, aus dem Spital geflohen und den Bus nach Hause genommen zu haben. Unterwegs habe sie es sich anders überlegt und den Busfahrer um Hilfe gebeten, worauf dieser sie mit dem Schlepper in Verbindung gebracht habe. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sie gesagt, das sei das Gleiche, sie sei in Gedanken unterwegs nach Hause gewesen. Schliesslich habe sie anlässlich der ersten Anhörung geltend gemacht, nach ihrer Ausreise hätten die Behörden nach ihr gesucht. Dies habe sie von ihrer Familie erfahren. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe sie dementiert, nach ihrer Ausreise von den Behörden gesucht worden zu sein. Ihr Onkel habe lediglich die Bürgschaft bezahlen müssen und sei zudem mit dem Entzug des zu bewirtschaftenden Landwirtschaftslandes sanktioniert worden. Darüber hinaus seien ihre Schilderungen zum Gefängnisaufenthalt weitgehend oberflächlich und schemenhaft ausgefallen und würden nicht den Eindruck vermitteln, dass sie das Geschilderte persönlich erlebt habe. Auch wenn der geltend gemachte Gefängnisaufenthalt im Zeitpunkt der Anhörungen bereits einige Jahre zurückgelegen habe, dürfe dennoch zu

E-4367/2018 diesem einschneidenden Fluchtumstand eine differenzierte und erlebnisgeprägte Schilderung erwartet werden. Ihre Schilderungen hätten sich jedoch auf die Wiederholung plakativer Angaben beschränkt, wonach sie heftig geschlagen worden sei, nicht genügend zu essen bekommen habe und die ganze Situation schwierig gewesen sei. Solche Aussagen könnten leicht von einer unbeteiligten Person nacherzählt werden, weshalb sie sich nicht eignen würden, den geltend gemachten Gefängnisaufenthalt glaubhaft zu machen. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin zunächst an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen fest. Damit rügt sie, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, Zeitangaben seien in Tigrinya weniger genau als auf Deutsch, ist festzuhalten, dass sie sich nicht nur bezüglich Zeitangaben widersprochen, sondern sich zu verschiedenen Punkten unvereinbar geäussert hat. Auch wenn die angebliche Inhaftierung zum Zeitpunkt der Anhörung bereits einige Jahre zurücklag, so darf dennoch bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt erwartet werden, dass sie diesen in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmend und mit Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) versehen wiederzugeben vermag. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin oberflächlich und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sind. Das Vorbringen, es falle ihr schwer, darüber zu reden, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Den Anhörungsprotokollen sind dazu keinerlei Hinweise zu entnehmen. Sodann unterlässt sie es auch, dieses Vorbringen zu substantiieren. Weiter erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin der Grund für die Inhaftierung ihres Ehemannes nicht bekannt sein soll. Ihr Erklärungsversuch, wonach ihr Ehemann ihr nicht immer korrekt Antwort gegeben habe und dies wahrscheinlich einfach seine Art sei (vgl. SEM-Akten A18/18 F39 ff.), vermag in keiner Weise zu überzeugen. Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren, von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten und die diesbezüglichen Entgegnungen auf Beschwerdeebene nicht näher eingegangen zu werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E-4367/2018 6.3 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6.4 6.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, nebst der illegalen Ausreise sei die Flucht aus der Haft ein weiterer Anknüpfungspunkt, welcher ihre Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung begründe. 6.4.2 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Gefährdungsfaktoren, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.4.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea keine bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen. Sodann hat sie keinen Behördenkontakt im Zusammenhang mit einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst geltend gemacht. Andere Gefährdungsfaktoren, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. Die Beschwerdeführerin konnte somit auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen

E-4367/2018 Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-4367/2018 8.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Beschwerdeführerin vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der eritreischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkt dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Namentlich hat sie weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst respektive National Service eingezogen zu werden. Nachdem sie selber offenbar nicht von einem entsprechenden Risiko ausgeht, besteht keine Veranlassung von Amtes wegen vom Gegenteil auszugehen; dies umso weniger angesichts der Tatsache, dass in der eritreischen Praxis für weibliche Staatsangehörige im dienstpflichtigen Alter verschiedene Dienstbefreiungsgründe bekannt sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.4 und 12.5 S. 19 ff.). 8.2.4 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.

E-4367/2018 Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und gesunde Frau mit Berufserfahrung in der (…) sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. Dass sie seit März 2018 keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie hat, ist eine durch nichts belegte Behauptung. Anlässlich der ergänzenden Anhörung am 21. Juni 2018 führte sie diesbezüglich lediglich aus, die Verbindung zu ihrem Dorf funktioniere nicht so gut. Auch wenn es klappe, wolle ihre Familie nicht gross mit ihr reden. Sie seien enttäuscht von ihr (vgl. SEM-Akten A18/18 F75). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Verbeiständung (Art. 110a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt

E-4367/2018 sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4367/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

Versand:

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