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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2015 E-4362/2015

3 septembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,390 mots·~12 min·2

Résumé

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4362/2015

Urteil v o m 3 . September 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______,F._______und G._______ (Gesuchsteller); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 / (…).

E-4362/2015 Sachverhalt: A. Die Gesuchsteller reichten am 20. November 2014 auf der schweizerischen Vertretung in Istanbul Gesuche um Schengen-Visa ein, welche die Vertretung mit Verfügung vom 6. Februar 2015 abwies. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2015 Einsprache beim SEM. C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 – eröffnet am 3. Juli 2015 – wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab. D. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Gesuchstellern sei nach Neubeurteilung der Sachlage, namentlich unter Berücksichtigung der aktuellen Situation der Betroffenen und der eingereichten Unterlagen, Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Mit der Beschwerde wurden in englischer Sprache übersetzte Notizen einer Krankenüberweisung mit Diagnose eines Gesundheitszentrums vom 6. April 2015 für "D._______" und die angefochtene Verfügung eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 und 33 VGG Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG, worunter auch Einspracheentscheide fallen, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in dieser Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist in der Rolle als Gastgeber der Gesuchsteller gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E-4362/2015 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Mitgliedstaaten aufstellt und diese verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das AuG und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Die Frage, ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, beantwortet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Als syrische Staatsangehörige unterstehen die Gesuchsteller gemäss Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Drittstaatsangehörige müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, wobei sie namentlich zu belegen haben, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen sodann nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-c AuG,

E-4362/2015 Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c-e und Abs. 3 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010], ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4 sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58). Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex ist auch dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Urteil des BVGer C-1739/2012 vom 24. Februar 2014 E. 4.4. m.w.H.). Drittstaatsangehörige haben daher zu belegen, dass eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum auch erfolgt (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6, 2011/48 E. 4 ff.). 5. Von einer solchen kann aufgrund der Verhältnisse im Heimatstaat der Gesuchsteller keine Rede sein. Eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr in die Türkei ist, nachdem der Beschwerdeführer ausführlich zu den dortigen schwierigen Lebensbedingungen für die Gesuchsteller Stellung genommen hat, ebenso wenig plausibel. 6. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, ermächtigt das Schengen-Recht die Mitgliedstaaten dazu, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art 2 Ziff. 4 Visakodex, bzw. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex), das grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex), wobei der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten kann. Die Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008, in ihrer jetzigen Form in Kraft seit 1. Oktober 2012) normiert, wonach das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen können. Nach der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012

E-4362/2015 5359] zum 29. September 2012), hat die Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen, zumal der Bundesrat in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten hat, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). In der Botschaft wurde aber auch dem Willen Ausdruck verliehen, dass die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an restriktivere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandgesuche entwickelten zu knüpfen sei (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520; wonach sich die Zahl der bisher im Rahmen des Auslandasylverfahrens bewilligten Einreisen nunmehr im Falle der Ausstellung humanitärer Visa um rund 20 % reduziere [zur entsprechenden Praxis bei Auslandsgesuchen vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3]). Die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung (unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr im Herkunfts- oder Heimatstaat für Leib und Leben), wie sie auch in Art. 3 AsylG verwendet wird, lässt vermuten, dass das Merkmal der "individuellen Gefährdung" sich – wie im Falle des Ausland-asylverfahrens – an der Definition der Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG orientiert, mithin insbesondere Personen umfassen soll, welche in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind. Aber auch akute kriegerische Ereignisse wurden als möglicher Grund für eine Visumserteilung aus humanitären Gründen genannt. Angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien erliess das BFM am 4. September 2013 die Weisung Syrien, um eine erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien auf und ersetze sie durch eine neue Weisung (2013-11- 29/135 Syrien II [Weisung Aufhebung]) mit sofortiger Wirkung, da die Weisung Syrien zwischenzeitlich ihren Zweck erfüllt habe, und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass auch die Voraussetzungen zur Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht erfüllt sind. Die Gesuchsteller befinden sich in einem sicheren

E-4362/2015 Drittstaat, der Türkei, und sind dort, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nicht offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien kann verneint werden: 7.2 Der Beschwerdeführer wendet unter Einreichung der englischsprachigen Übersetzungen eines Gesundheitsberichts vom 6. April 2015 – dem Gericht liegt indes dieser im Original nicht vor – dagegen ein, bei D._______ sei eine Erkrankung an mittelgradiger depressiver Episode F32.1 ("Moderate Degree Depressive Seizure") diagnostiziert worden. Sie sei suizidal veranlagt, benötige eine offene, tolerante Gesellschaft – namentlich keine männergeprägte – und eine verständnisvolle Umgebung, die ihr in der Türkei nicht zugänglich sei. Weiter sei C._______ an Alzheimer, Diabetes und Blasenkrebs erkrankt und benötige eine lebenserhaltende Operation; ihr fehlten hierzu die finanziellen Mittel. Die geltend gemachten Erkrankungen bei D._______ und C._______werden vom Gericht nicht in Abrede gestellt. Der lebenserhaltende operative Eingriff für C._______ ist indessen nicht mit einem aussagekräftigen medizinischen Bericht belegt, sondern bloss behauptet. Immerhin konnte aber D._______ mit den eingereichten Unterlagen vom 6. April 2015 aufzeigen, dass es ihr möglich ist, mit ihrer Erkrankung an ein Gesundheitszentrum oder Spital zu gelangen. Zudem lassen die bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen von C._______ (Vorakten 001 bis 016: Bauchaufnahmen; Vorakten 083: Kurzbericht) darauf schliessen, dass diese aufgrund der zahlreichen Narben bereits erste medizinische Versorgungsleistungen erhalten hat. Es wird zwar in diesem Kontext durchaus erkannt, dass sich die Lage für syrische Flüchtlinge in der Türkei schwierig darstellt. Das Land hat eine grosse Anzahl an Flüchtlingen aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine grosse Herausforderung darstellt. Dies führt allerdings nicht zur Annahme, sämtliche dieser Personen würden sich in einer besonderen Notlage befinden oder sie seien nun an Leib und Leben gefährdet, zumal der Zugang und die medizinische Grundversorgung in der Regel gewährleistet und damit auch der Zugang zu lebenserhaltenden Eingriffen grundsätzlich vorhanden sein dürfte. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb C._______ und D._______ ihre Versorgung nicht erhalten sollten. Folglich befinden sich die Gesuchstellerinnen und die anderen Gesuchsteller nicht in akut lebensbedrohlichen oder besonderen Notsituationen, welche ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend erforderlich machen und die es rechtfertigen würden, ihnen ein Einreisevisum zu gewähren, denn in der Türkei finden sie genügend gesundheitliche Einrichtungen

E-4362/2015 mit ausgebildetem Fachpersonal vor, um ihre Krankheiten zu behandeln. Zudem haben die türkischen Behörden den Gesuchstellern nicht eröffnet, sie würden sich ihrer bei Bedarf in medizinischer Hinsicht nicht annehmen. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer erklärt, Gesuchsteller E._______ habe sich als einberufener Reservist dem Militärdienst entzogen, er fürchte sich vor den Suchlisten der Checkpoints und müsse seitens des syrischen Regimes oder kurdischer Volksverteidigungseinheiten (YPG) mit ernsthaften Konsequenzen (viele Jahre Haft bis hin zur Exekution) rechnen, kann er damit nichts zu dessen Gunsten ableiten, denn vorliegend geht es lediglich um die Einschätzung der Situation auf türkischem Hoheitsgebiet. Folglich sind die geltend gemachten Bestrafungen wegen Missachtung der allgemeinen Wehrpflicht in den von der Partiya Yekitîya Demokrat (Partei der Demokratischen Union, PYD) kontrollierten kurdischen Gebieten oder die befürchteten Zwangsrekrutierungen von Kindern ebenfalls unbehelflich. 7.4 Weiter wird behauptet, die Situation von syrischen Staatsbürgern in der Türkei sei unerträglich. Die Gesuchsteller hätten sich bei den türkischen Behörden, die gegenüber syrischen Flüchtlingen nicht immer korrekt handeln würden, nicht registriert. Zudem sei die Stimmung der türkischen Bevölkerung gegenüber syrischen Flüchtlingen angespannt, unfreundlich oder gar feindselig geworden. Ferner drohten Tötung, Entführung, Konvertierung, Sklaverei und Vergewaltigung. Die humanitäre Situation in der Türkei sei katastrophal. Zugegebenermassen ist die Situation in der Türkei wegen der gewaltigen Zahl an syrischen Flüchtlingen nicht als einfach zu bezeichnen. Dennoch stellen die erwähnten Aussagen des Beschwerdeführers bloss pauschale Behauptungen ohne einen konkreten Bezug zu den Gesuchstellern dar. Wie oben bereits ausgeführt, drohen diesen dort keine erheblichen Nachteile, denn die Türkei garantiert ihnen die notwendige Grundversorgung, auch im Bereich ihrer Sicherheit. Die übrigen Argumente, die sich auf Begebenheiten in Syrien beziehen, erweisen sich als unbehelflich, da es lediglich um die Einschätzung der aktuellen und künftigen Situation der Gesuchsteller in der Türkei geht. Diese haben es in der Hand, sich dort registrieren zu lassen, was ihnen zuzumuten ist. 7.5 Folglich vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Gesuchsteller in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen sind für die Gesuchsteller somit nicht gegeben. Die

E-4362/2015 Weisung Syrien kommt nicht zur Anwendung, da die Visaanträge nach dem 29. November 2013 gestellt worden sind. 8. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. 63 Abs. 1 VwVG und 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-4362/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

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