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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2020 E-4359/2018

18 février 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,865 mots·~29 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4359/2018

Urteil v o m 1 8 . Februar 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018 / N (…).

E-4359/2018 Sachverhalt: A. Im Rahmen des Relocation-Programms reiste der Beschwerdeführer am 21. Februar 2017 von B._______ legal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb Zürich zugeteilt und bevollmächtigte am 23. Februar 2018 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 24. Februar 2017 fand die Personalienaufnahme auf Arabisch statt. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei eritreischer Staatsangehöriger, ethnischer Afar und stamme aus C._______. Afar sei seine Muttersprache. Daneben spreche er gut Arabisch. Am 15. Juli 2015 habe er Eritrea verlassen. B. Am 10. April 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung und einer Tigrinya sprechenden Dolmetscherin vertieft zu den Asylgründen an. Dabei gab er an, seine Eltern seien verstorben. Er habe mit zwei Schwestern in C._______ zusammengelebt. Seine dritte Schwester wohne in der Nähe. Seine Ehefrau halte sich in D._______ auf. Bereits im Alter von sieben Jahren habe er angefangen, als (…) und (…) zu arbeiten. Die Schule habe er erst besuchen können, als er 15 Jahre alt gewesen sei. In der siebten Klasse habe er die Schule abgebrochen, da er diese mit seiner Arbeit nicht mehr habe vereinbaren können. Im Jahr 2010 sei er an (…) erkrankt. Deshalb und weil er Waise sei, hätten ihn die Behörden im (…) 2010 mit einem Schreiben von der Dienstpflicht befreit. Im (…) 2011 hätten sie die Dispensierung indes widerrufen. Ab etwa dem Jahr 2012 sei es ihm gesundheitlich bessergegangen und er habe in C._______ für (…) gearbeitet. Bevor er im (…) 2014 habe heiraten können, habe er sich ärztlich untersuchen lassen müssen. Dadurch hätten die Behörden gesehen, dass es ihm gesundheitlich bessergehe. Mitte (…) 2015, im Alter von ungefähr (…) Jahren, habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, wobei er nicht wisse, weshalb die Behörden nach der Hochzeit noch über ein Jahr damit zugewartet hätten. Am gleichen Tag habe er sein Heimatdorf verlassen. Zudem sei die allgemeine Situation der ethnischen Afar in Eritrea schwierig. Er selbst habe aber wegen seiner Zugehörigkeit zu den Afar nie Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt.

E-4359/2018 C. Mit Zuweisungsentscheid vom 21. April 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, wegen weiterer Abklärungen werde das Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt und er dem Kanton E._______ zugewiesen. D. Am 26. April 2017 teilte die zugewiesene Rechtsvertreterin die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von lic. iur. Okan Manav ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. G. Am 2. August 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gut, bestellte dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Okan Manav einen amtlichen Rechtsbeistand und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Nachreichung der Fürsorgebestätigung. Schliesslich lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

E-4359/2018 I. In der Vernehmlassung vom 22. August 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. J. Am 24. August 2018 liess der Beschwerdeführer der Instruktionsrichterin die einverlangte Fürsorgebestätigung zukommen. K. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2018 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Mit Eingabe vom 19. August 2018 reichte er diese ein. L. Am 19. Dezember 2018 überwies die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht folgende vom Beschwerdeführer an sie zugestellten Beweismittel: USB-Stick (Dateien: Video einer Präsentation von F._______, (…), Datum unbekannt, sowie einer von G._______, (…)» an der H._______, 4. Juni 2015) und ein auf Arabisch verfasstes Schreiben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E-4359/2018 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Zur Begründung führte sie aus, die Schilderungen bezüglich des Erhalts der Vorladung für den Militärdienst seien vage, allgemein und es mangle ihnen an persönlichen Details, mithin seien sie insgesamt nicht glaubhaft. Auch auf mehrmalige Aufforderung hin, über das Erlebte genau zu berichten, seien die Ausführungen des Beschwerdeführers knapp und allgemein geblieben. Namentlich habe er nicht hinreichend zu erklären vermocht,

E-4359/2018 weshalb er erst vier Jahre nach der Annullierung des Schreibens betreffend Militärdienstbefreiung ein Aufgebot erhalten habe. Zudem seien die Aussagen hinsichtlich der Dauer seiner Krankheit vage und nicht überzeugend. Dass er bis 2012 schwer krank gewesen sei, könne nicht der Grund dafür sein, dass er erst im Jahr 2015 ein Aufgebot erhalten habe, da es ihm gemäss seinen Angaben bereits vorher gesundheitlich bessergegangen sei. Die Argumentation, ausschlaggebend sei möglicherweise der Arzt gewesen, der ihn im Jahr 2014 im Hinblick auf die Hochzeit untersucht und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt habe, sei nicht überzeugend. Weshalb die Behörden danach ein Jahr mit dem Aufgebot zugewartet hätten, habe er nicht hinreichend erklären können. Unklar sei auch, weshalb er das Risiko einer behördlich offiziellen Hochzeit im (…) 2014 im Wissen um einen möglichen Einzug in den Militärdienst in Kauf genommen habe. Die Begründung, weshalb er Eritrea nicht früher verlassen habe, sei wenig einleuchtend. Er habe angegeben, er habe Geld sparen müssen. Es sei aber davon auszugehen, dass er Eritrea unmittelbar verlassen hätte, wenn er mit einem Aufgebot gerechnet hätte. Betreffend die allgemein schwierige Situation der ethnischen Afar in Eritrea stellt die Vorinstanz sodann fest, im Fall des Beschwerdeführers sei nicht von einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungssituation auszugehen. Die Nachteile würden ihn gemäss seinen Angaben nicht in höherem Masse betreffen als andere Afar. Die blosse Zugehörigkeit zu den Afar reiche nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ausserdem habe er angegeben, wegen seiner Ethnie nie Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt zu haben. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die erste Befragung habe nur 20 Minuten gedauert. Sodann spreche er Afar und Arabisch, seine Tigrinya-Kenntnisse seien dürftig. Die vertiefte Anhörung sei in Tigrinya durchgeführt worden, obwohl der Vorinstanz bekannt gewesen sei, dass er sich besser auf Arabisch und Afar ausdrücken könne. Er habe gleich zu Beginn der Anhörung darauf hingewiesen, dass er nicht gut Tigrinya spreche. Der Fachspezialist der Vorinstanz habe ihm darauf mitgeteilt, sofern eine Durchführung auf Tigrinya nicht gehe, werde die Anhörung abgebrochen und eine neue auf Arabisch angesetzt. Ferner habe die Dolmetscherin während der Anhörung darauf hingewiesen, er habe Mühe mit Ausdrücken und Zahlen. Anlässlich der Anhörung habe er ständig Unklarheiten ausräumen müssen. Bei der Rückübersetzung habe er nochmals betont, dass er der Sprache Tigrinya nicht mächtig sei. Ihm sei eine ergänzende Anhörung auf Arabisch in Aussicht gestellt worden. Nachdem

E-4359/2018 sein Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden sei, habe er eine weitere Anhörung erwartet. Schliesslich habe ihm die Vorinstanz aber über ein Jahr nach der Anhörung den ablehnenden Asylentscheid zugestellt. Es erstaune, dass die Vorinstanz ausführe, die Schilderungen seien knapp, allgemein, vage und nicht überzeugend ausgefallen, obwohl bekannt gewesen sei, dass die Anhörung in einer für ihn fremden Sprache durchgeführt worden sei. Er habe keine Gelegenheit erhalten, seine Fluchtgründe in der eigenen Sprache vorzubringen. Die Vorinstanz stütze sich zur Begründung der Unglaubhaftigkeit auf angeblich detailarme Aussagen. Diese seien aber, sofern sie überhaupt bestünden, nicht offensichtlich, nicht wesentlicher Natur und auf sprachliche Barrieren zurückzuführen. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, weitere Untersuchungsmassnahmen im Sinne einer ergänzenden Anhörung in arabischer Sprache oder Abklärungen vor Ort zu treffen. Insoweit sei der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden. 4.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung fest, die in der Einleitung zur Anhörung gemachte Erklärung beziehe sich auf die Sprache Afar, für welche damals kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden habe, und nicht auf die Sprache Arabisch. Der Beschwerdeführer habe während der Anhörung nie gesagt, er ziehe es vor, Arabisch statt Tigrinya zu sprechen. Die anwesende Rechtsvertretung habe an keiner Stelle sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten vermerkt. Ebenfalls sei in der einleitenden Erklärung festgehalten worden, dass das Vorgespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der zugewiesenen vormaligen Rechtsvertretung auf Tigrinya geführt worden sei. Die von der Dolmetscherin festgestellte Mühe mit Zahlen könne andere Gründe als sprachliche Differenzen haben. Es habe sich um eine anfängliche Unklarheit betreffend das Jahr, als er das Militäraufgebot erhalten habe, gehandelt. Diese Unklarheit habe während der Anhörung aufgelöst werden können und werde dem Beschwerdeführer im Übrigen in der angefochtenen Verfügung nicht vorgehalten. Die Bemerkung im Rahmen der Rückübersetzung, er sei der Sprache Tigrinya nicht mächtig, sei nicht nachvollziehbar. Aus den Relocation- Dokumenten gehe hervor, dass die Befragung mit den (…) Behörden auf Tigrinya durchgeführt worden sei und er bereits detailliert Auskunft über seine Asylgründe gegeben habe. Hinsichtlich der bemängelten Dauer der Personalienaufnahme sei festzustellen, dass es sich dabei nicht um eine Befragung zur Person (BzP) handle, wie sie in den Empfangs- und Verfahrenszentren durchgeführt würden. Im Testbetrieb E._______ werde statt

E-4359/2018 einer BzP eine standardisierte, immer dieselben Fragen umfassende Personalienaufnahme vorgenommen und nicht nach den Asylgründen gefragt. Schliesslich gehe aus BVGE 2018 VI/4 hervor, dass selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea nicht entgegenstehe. 4.4 In der Replik entgegnet der Beschwerdeführer, bei der zweiten Frage sei explizit Arabisch und nicht Afar erwähnt worden. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, habe er während der ganzen Anhörung Unklarheiten ausräumen müssen. Die Dolmetscherin habe immer wieder nachfragen müssen. Zwar sei zutreffend, dass er in B._______ auf Tigrinya angehört worden sei. Seine Asylgründe seien aber am Ende der Befragung durch einen Angestellten des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) zusammengefasst worden. Die weiteren Fragen hätten die Nationalität und den Hintergrund betroffen und kurz beantwortet werden können. Aus diesem Dokument könne nicht geschlossen werden, dass er in B._______ seine Asylgründe detailliert auf Tigrinya habe schildern können. 5. 5.1 Zunächst ist auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes einzugehen, da diese bei deren berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen würden. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-4359/2018 und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. 5.3 5.3.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mehrmals zu seinen Sprachkenntnissen befragt wurde. Bereits im Rahmen des Relocation-Programms wurden seine Sprachkenntnisse erfragt. Als die von ihm gesprochenen Sprachen inklusive Dialekte gab er am 7. Juli 2016 gegenüber den (…) Behörden Tigrinya, Saho, Arabisch, Englisch und Afar an, wobei er bevorzuge, auf Tigrinya befragt zu werden (vgl. SEM-Akte A9 S.2). Die gleichentags durchgeführte Befragung erfolgte auf Tigrinya und der Beschwerdeführer bestätigte unterschriftlich, diese sei in einer ihm verständlichen Sprache erfolgt (vgl. a.a. O. S. 10 f.). Auf dem kurz nach der Einreise in die Schweiz persönlich ausgefüllten und unterzeichneten Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrums nannte der Beschwerdeführer als Muttersprache Afar und als weitere mögliche Sprachen für ein Interview Arabisch und Tigrinya (vgl. SEM-Akte A3/2). Die Personalienaufnahme vom 24. Februar 2017 erfolgte in Arabisch und betreffend die Sprachkenntnisse gab der Beschwerdeführer an, er spreche gut Arabisch. In Anbetracht dieser Angaben des Beschwerdeführers und entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer über hinreichend gute Tigrinya- Kenntnisse für die Durchführungen von Befragungen verfügt. Entsprechend bot sie eine Tigrinya sprechende Dolmetscherin für die Anhörung auf. Der Einleitung des Protokolls der Anhörung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er spreche nicht sehr gut Tigrinya. Darauf erklärte der Fachspezialist, es habe keinen geeigneten Dolmetscher für den Beschwerdeführer gefunden werden können. Zudem sei das Vorgespräch mit der zugewiesenen Rechtsvertretung auf Tigrinya erfolgt. Daher werde die Anhörung in Tigrinya durchgeführt. Falls es nicht gehe, werde das Gespräch abgebrochen und ein neues auf Arabisch angesetzt. Mit der Vorinstanz und entgegen der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist festzuhalten, dass sich die Aussage, die Vorinstanz habe Mühe,

E-4359/2018 einen geeigneten Dolmetscher für den Beschwerdeführer zu finden, auf seine Muttersprache Afar und nicht auf Arabisch bezog. Sodann sind dem Protokoll keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass die Dolmetscherin im Falle grundsätzlicher Verständigungsprobleme mit dem Beschwerdeführer in Tigrinya darauf hingewiesen hätte. Sie vermerkte indes lediglich einmal, der Beschwerdeführer habe Mühe mit Zahlen (vgl. SEM-Akte A14/17 F81). Diesbezüglich wurden dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung auch keine widersprüchlichen Datumsangaben vorgehalten. Ferner hat die zugewiesene und bei der Anhörung anwesende vormalige Rechtsvertretung namentlich weder zu Beginn noch während der Befragung Einwendungen gegen die Durchführung derselben in Tigrinya erhoben oder in der Folge Anmerkungen in Bezug auf Verständigungsschwierigkeiten angebracht. Auch am Ende der Anhörung, als der Beschwerdeführer nochmals vorbrachte, er sei der tigrinischen Sprache nicht mächtig, und der Fachspezialist erklärte, gemäss seinen Feststellungen habe die Anhörung sehr gut durchgeführt werden können, äusserte sich die Rechtsvertreterin nicht entsprechend, sondern unterzeichnete das Protokoll. Im Nachgang zur Anhörung wurden von ihrer Seite ebenfalls keine Beanstandungen vorgebracht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Tigrinya- Kenntnisse des Beschwerdeführers ausreichend gut für die Anhörung waren. Das Protokoll der Anhörung kann demnach dem vorliegenden Urteil zugrunde gelegt werden. Im Rahmen der nachfolgenden Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. Ziff. 7) ist unter dem Blickwinkel der Detailliertheit zu berücksichtigen, dass es sich bei Tigrinya nicht um die Muttersprache des Beschwerdeführers handelt. 5.3.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht alle Fluchtgründe, namentlich zwei Inhaftierungen, anführen können, mithin sei der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden. Indes unterlässt er es in der Eingabe gänzlich, dieses Vorbringen weiter zu substantiieren. Sodann gab er anlässlich der Anhörung ausdrücklich an, in Eritrea nie in Haft gewesen sein und keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte A14/17 F102 f.). Zudem bestätigte er nach dem freien Bericht der Ausreisegründe und am Ende der Anhörung, keine weiteren Asylgründe zu haben (vgl. a.a.O. F58 und F107). Dabei hat er sich behaften zu lassen. Vor diesem Hintergrund sind weitere Abklärungen nicht erforderlich, mithin ist der entsprechende Antrag abzuweisen. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, aufgrund der Zuweisung zum erweiterten Verfahren habe er mit

E-4359/2018 einer ergänzenden Anhörung gerechnet, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang sind im Übrigen den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine weitere Anhörung in arabischer Sprache in Aussicht gestellt wurde. Einzig wurde bei der Einleitung zur Anhörung dargelegt, dass eine solche durchgeführt würde, sofern die Anhörung aufgrund von Verständigungsproblemen nicht in Tigrinya möglich sei. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin Bundesrecht verletzt. Wie vorstehend festgestellt, kann das Anhörungsprotokoll dem vorliegenden Urteil und damit der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zugrunde gelegt werden (vgl. E. 5). Anlässlich der Befragung durch die (…) Behörden gab der Beschwerdeführer an, die eritreischen Behörden hätten

E-4359/2018 ihn vom Dienst freigestellt, und bestätigte unterschriftlich die Vollständigkeit der entsprechenden Aussagen (vgl. SEM-Akte A9 S. 7). Vom Widerruf der Freistellung sowie der Einberufung in den Militärdienst hat er hingegen nichts gesagt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer auf diesen Widerspruch angesprochen (vgl. SEM-Akte A14/17 F87 ff.). Er begründete diesen mit sprachlichen Missverständnissen und zum Zeitpunkt der Befragung in B._______ noch weniger guten Tigrinya-Kenntnissen. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, würde dies das gänzliche Weglassen der Widerrufung der Befreiung von der Dienstpflicht und der Zustellung des Aufgebotes im Jahr 2015 nicht zu erklären vermögen. Sodann handelt es sich hierbei nicht bloss um eine geringfügige Ungereimtheit, sondern um ein zentrales Element der Asylbegründung des Beschwerdeführers, und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dieses gegenüber den (…) Behörden nicht vorgebracht hat. Im Übrigen hat der Mitarbeiter des EASO die Angaben ebenfalls unterschriftlich bestätigt. Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im Rahmen des freien Berichts zu den Asylgründen das Aufgebot für den Militärdienst nur knapp und oberflächlich erwähnt, danach aber eingehend über die schwierige Situation der ethnischen Afar in Eritrea berichtet hat (vgl. a.a.O. F57). Diese unterschiedliche Erzähldichte in den Schilderungen erklärt sich jedenfalls nicht mit mangelnden Sprachkenntnissen, sondern lässt vielmehr darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer dieses Sachverhaltselement nicht persönlich erlebt, mithin nachgeschoben hat. Mit den Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe gelingt es dem Beschwerdeführer somit nicht, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihn als ethnischer Afar zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Afar nicht ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Nachteile betreffen ihn nicht in einem höheren Mass als andere Angehörige dieser Ethnie. Schliesslich hat der Beschwerdeführer ausgeführt, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit selbst keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte A14/17 F104). An diesen Feststellungen vermögen auch

E-4359/2018 die mit Eingabe vom 28. November 2018 eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Rüge ist unbegründet. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, zum Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen. 8. 8.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 8.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung weiter fest, eine asylrelevante Verfolgung sei auch nicht aufgrund der illegalen Ausreise anzunehmen. Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich der Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellten. Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liesse, seien nicht ersichtlich. Die illegale Ausreise vermöge alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 8.3 Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts vor. Der Vollständigkeit halber ist trotzdem Folgendes auszuführen: Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher

E-4359/2018 Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 8.4 In Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise offenbleiben. Aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Wie vorstehend festgehalten, sind seine geltend gemachten Fluchtgründe als unglaubhaft zu erachten. Insofern weist er neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf, weshalb sich keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt. 9. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-4359/2018 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 11.3 11.3.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: 11.3.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 11.3.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte

E-4359/2018 Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 11.3.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 11.3.5 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangsund Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 11.3.6 Aus den Akten ergeben sich – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht – keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen

E-4359/2018 Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 11.3.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 11.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 11.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.5.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E-4359/2018 11.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im bereits zitierten BVGE 2018 VI/4 auch mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 11.5.3 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. Aktuelle gesundheitliche Probleme sind keine aktenkundig. Die (…) wurde behandelt (vgl. dazu auch Dokument «Medizinische Informationen» vom 18. April 2017, SEM- Akte A19/3). Zudem verfügt er in Eritrea über ein Beziehungsnetz. So leben seine Ehefrau in D._______ und seine Geschwister in C._______ (vgl. SEM-Akte A14/17 F32 und F45). In beruflicher Hinsicht hat er Erfahrung als (…), (…) und (…) (vgl. a.a.O. F17 ff.). Diese Tätigkeit kann er wiederaufnehmen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 die unentgeltliche Prozess-

E-4359/2018 führung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin lic. iur. Okan Manav als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der knapp sieben Seiten umfassenden Beschwerde, der einseitigen Replik und einem Stundenansatz von Fr. 150.– als nichtanwaltlicher Vertreter (vgl. Zwischenverfügung vom 15. August 2018 sowie Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) erscheint ein Honorar von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag) angemessen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4359/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 500.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

Versand:

E-4359/2018 — Bundesverwaltungsgericht 18.02.2020 E-4359/2018 — Swissrulings