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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2010 E-4355/2010

8 juillet 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,889 mots·~14 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-4355/2010 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juli 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, Irak, vertreten durch Patrik Fischer, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Gegenstand Besetzung Parteien

E-4355/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der ursprünglich aus B._____ stammende Beschwerdeführer kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubenseigenen eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 22. April 2008 verliess und nach einem Aufenthalt von einem Monat und siebenundzwanzig Tagen in der Türkei über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangte, wo er am 26. Juni 2008 um Asyl nachsuchte, dass er am (...) 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt und am 18. Juli 2008 durch das BFM ergänzend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er habe zusammen mit seiner Familie aufgrund der Aktivitäten seines Vaters für die Baath-Partei B._____ im Jahre 1991 verlassen und sich in (...) (südwestlich der Stadt, Anm. BVger) niedergelassen, dass (...) im Jahre 2003 von den Kurden eingenommen worden sei, weshalb er und seine Familie nach Mosul gezogen seien, dass in Mosul mehrere Mitglieder der Baath-Pertei ermordet worden seien, weshalb sein Vater einige Monate später nach Syrien ausgereist sei, dass er ab dem Jahre 2006 von Mitgliedern der Gruppe C._____ mehrmals kontaktiert worden sei und diese ihn erfolglos zur Mitarbeit hätten bewegen wollen, dass sie ihn im Januar 2008 mit dem Tod bedroht hätten, falls er die Mitarbeit weiterhin ausschlage, dass er deshalb in Mosul um sein Leben habe fürchten müssen und aufgrund der Aktivitäten seines Vaters für die Baath-Partei nicht nach B._____ habe zurückkehren können, dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, E-4355/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 11. Mai 2010 - eröffnet am 18. Mai 2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass es sich bei den Vorbringen zu den angeblichen Problemen mit Mitgliedern der Gruppe C._____ lediglich um Behauptungen handle, die jegliche Spontaneität und jeglichen Detailreichtum vermis-sen liessen und somit der Eindruck vermitteln würden, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe, dass selbst wenn die Vorbringen glaubhaft wären, es sich um lokale oder regionale Verfolgungsmassnahmen handeln würde, denen er sich durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil des Staatsgebietes, insbesondere in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen, wo er bereits gelebt habe, entziehen könnte, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters für die Baath-Partei nicht nach B._____ zu-rückkehren könne, unsubstanziiert seien, habe er doch keine genauen Angaben zu den angeblichen Aktivitäten seines Vaters machen können, weshalb diesbezüglich erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt und den angeblich daraus resultierenden Problemen bestünden, dass der Beschwerdeführer ausserdem keine genauen Informationen habe liefern können, wo sein Vater in Syrien im Exil lebe, weshalb er das BFM nicht zu überzeugen vermöge, dass er im Übrigen in seinem Heimatstaat in keiner Weise politisch aktiv gewesen sei und seine Onkel immer noch in B._____ leben würden, dass er aus diesen Gründen nicht habe glaubhaft machen können, dass er zur Zeit objektiv begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach B._____ aufgrund der angeblichen Aktivitäten seines Vaters für die Baath-Partei persönlich von Verfolgungsmassnahmen bedroht zu E-4355/2010 sein und folglich keinen Schutz durch die Schweiz beanspruchen könne, dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge, und der Vollzug der Wegweisung zulässig, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Provinz B._____, woher der Beschwerdeführer stamme und wo er über ein familiäres Netz verfüge, auch zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Juni 2010 in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2010 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-4355/2010 dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt in ausgewogener Weise geprüft hat und unter Verweis auf die wesentlichen Fundstellen in den Akten in korrekter und überzeugender Argumentationslinie folgerte, den Vorbringen mangle es an hinreichender Glaubhaftigkeit, um den Voraus- E-4355/2010 setzungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen, dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Anwerbungsversuche durch die Gruppe C._____ eintönig und detailarm ausgefallen sind und in der Tat den Eindruck vermitteln, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt hat, weshalb sie als nicht glaubhaft zu werten sind, dass die vorliegende Aktenlage und die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe mangels Stichhaltigkeit keine andere Beurteilung zulassen, dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, das BFM stelle lediglich relativ pauschal fest, der Beschwerdeführer habe zu wenig spontane und detailgetreue Angaben gemacht, insofern nicht zu überzeugen vermag, als das Bundesamt die entsprechenden Fundstellen in den Anhörungsprotokollen bezeichnet, und die Prüfung dieser Protokollpassagen dessen Einschätzung bestätigen, dass das BFM im Weiteren zu Recht erwog, selbst wenn diese Vorbringen glaubhaft wären, würde es sich um lokale oder regionale Verfolgungsmassnahmen handeln, denen sich der Beschwerdeführer durch Wohnsitznahme in der von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinz B._____ entziehen könnte, dass auch die Einschätzung der Vorinstanz stützen ist, wonach der Beschwerdeführer keine hinreichenden Angaben zu den angeblichen Aktivitäten seines Vaters machen konnte und somit erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt und den angeblich daraus resultierenden Problemen bestehen, dass die in der Rechtsmitteleingabe angeführten diesbezüglichen Erklärungsversuche, sein Vater sei immer viel unterwegs gewesen, habe das Land verlassen, als der Beschwerdeführer 17 Jahre alt gewesen sei, und der Beschwerdeführer habe sich in keiner Weise für Politik interessiert, in Würdigung der Aktenlage nicht stichhaltig erscheinen, dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht nur keine genauen Angaben zur Tätigkeit seines Vaters für die Baath-Partei, sondern überhaupt keine Angaben zu machen imstande ist (Akten E-4355/2010 BFM A1/10 S. 3), und die blosse Bezeichnung des Vaters als "D._____" kein nennenswertes Wissensmerkmal darstellt, dass der Beschwerdeführer sogar ausserstande ist, die Stellung und Funktion eines "D._____" auch nur rudimentär zu umschreiben (A6/14 F25), dass in Berücksichtigung der aufgrund der angeblichen Tätigkeit seines Vaters existenziellen Befürchtungen des Beschwerdeführers ein erhebliches entsprechendes Interesse und somit ein entsprechend umfangreicheres Wissen zu erwarten wäre, und das gezeigte diesbezügliche Unvermögen nicht mit mangelnder Schulbildung und politischer Inaktivität des Beschwerdeführers erklärt werden kann, dass demnach die Berufung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe auf ernsthaft gefährdete Personengruppen im irakischen politischen Kontext unbehelflich und vorliegend nicht sachgerecht erscheint, dass zudem festzustellen gilt, dass es den Onkeln des Beschwerdeführers offenbar möglich gewesen ist, weiterhin in B._____ zu leben, dass das BFM zudem zu Recht darauf hinwies, der Beschwerdeführer könne keine genauen Angaben dazu machen, wo sein Vater im Exil lebe, was auch nach Auffassung des Gerichts erwartet werden dürfte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFM teilt, wonach der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er objektiv begründete Furcht haben müsste, bei einer Rückkehr nach B._____ von Verfolgungsmassnahmen bedroht zu sein, dass bei dieser Aktenlage keine hinreichende Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach er in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein könnte, dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe aus den genannten Gründen nicht stichhaltig erscheinen, und auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen ist, E-4355/2010 dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, E-4355/2010 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Nordirak (Provinzen B.Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (BVGE 2008/4), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM im Ergebnis zu Recht zum Schluss kommt, im Falle ei ner Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland würde weder aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass die Erwägungen des BFM somit auch bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesamt vorgenommene allgemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechtsund der Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Dohuk und Sulaymaniya im Wesentlichen teilt, dass das Gericht zudem im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den vorgenannten Provinzen zum Schluss gekommen ist, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, E-4355/2010 dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen (Erbil, Dohuk und Sulaymaniya) stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, dass die vorgenannten Kriterien der Voraussetzung eines zumutbaren Wegweisungsvollzuges jedoch weder abschliessend noch im ausschliesslichen Sinn zu verstehen sind, dass das Ziel dieser Rechtsprechung die soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft ist, und das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Grundsatzurteil auch ausführte, der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum hänge weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen ab (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72), dass ein Wegweisungsvollzug von Kurden fraglich erscheint, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mosul) stammen, da die kurdischen Behörden ihnen aus der Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrechtzuerhalten, das Bleiberecht in diesen Provinzen allenfalls verweigern könnten, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall zu prüfen bleibt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72), dass vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte glaubhaft gemacht wurden oder ersichtlich sind, wonach dem Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Mehrheit in der Provinz Dohuk ein Bleiberecht verweigert würde, zumal er ursprünglich aus dieser Provinz stammt und dort geboren ist, dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen lassen würden, er gerate im Falle eines Wegweisungsvoll zugs in die nordirakische Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, E-4355/2010 dass er mit seinen in Dohuk lebenden Onkeln ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz vorfinden wird, das ihm eine tragfähige Stütze bilden kann, dass auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer alleinstehend und ohne familiäre Verpflichtungen ist und von den Familien seiner Onkel nicht als Belastung empfunden werden müsste, so dass weiter davon auszugehen ist, dass für ihn auch Wohnraum vorhanden wäre, dass in Beachtung der gesamten Umstände dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im kurdischen Nordirak (Dohuk) (wieder-)einzugliedern, dass ihm zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz die Ansiedlung in seiner Heimat erleichtern kann, dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Dohuk unter diesen Umständen - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nordirak schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrens- E-4355/2010 kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) E-4355/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Christoph Berger Versand: Seite 13

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