Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4352/2011 Urteil v om 1 7 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Mazedonien, alle vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2011 N (…).
E4352/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 4. Oktober 2010 verliessen und am 12. Oktober 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum D._______ vom 18. Oktober 2010 sowie der Anhörung vom 2. Dezember 2010 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien Angehörige der Volksgruppe F._______, 1995 sei der (…) (…) des Beschwerdeführers ermordet worden, sein (…) und dessen (…) seien Zeuge des Vorfalls gewesen, weshalb sie vor Gericht gegen die Täter ausgesagt hätten, die Täter seien daraufhin verurteilt worden und ins Gefängnis gekommen, dass die beiden Täter, nachdem sie einige Jahre später entlassen worden seien, den Beschwerdeführer wiederholt geschlagen, beschimpft und bedroht hätten und zudem gedroht hätten, die gesamte Familie auszulöschen, dass, als der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Frau, seinem Sohn, seinem Vater und dessen Bruder im Juli 2010 in der Stadt unterwegs gewesen sei, der Vater und der (...) des Beschwerdeführers von den beiden Tätern angegriffen und verletzt worden seien, wobei der Vater sogar mit einem Messer verletzt worden sei, dass der Beschwerdeführer, seine Frau und sein Sohn nach Hause gerannt seien und die Polizei alarmiert hätten, welche sich an den Tatort begeben und die beiden Verletzten ins Spital gebracht hätten, während die beiden Täter entkommen seien, wobei diese aber später von der Polizei vorgeladen, daraufhin aber frei gelassen worden seien, dass auch die Beschwerdeführerin ein, zweimal bedroht worden sei und ausserdem den Angriff im Juli 2010 mitangesehen habe, dass sich die Beschwerdeführenden aus Angst vor weiteren Verfolgungen zusammen mit den Eltern des Beschwerdeführers nach G._______ begeben hätten, wo sie zwei Monate geblieben seien, bis der Vater des Beschwerdeführers die beiden Täter in der Stadt gesehen habe, vor denen sie sich anschliessend im Ausland in Sicherheit gebracht hätten,
E4352/2011 dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 7. Juli 2011 – eröffnet am 11. Juli 2011 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen seien in zentralen Punkten widersprüchlich, enthielten weitere Unstimmigkeiten, entbehrten der inneren Logik und seien in Bezug auf das Einsetzen der Gefahr und der Aufenthaltsdauer in G._______ zu wenig substanziiert, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. August 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax Beschwerde erhoben und dabei beantragten, der negative Entscheid sei aufzuheben, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass die Begehren nicht klar gestellt waren, aber die Beschwerde auf Grund ihrer Begründung als Anfechtung der gesamten Verfügung (Asyl und Vollzugspunkt) entgegengenommen wurde, dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege beantragten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. August 2011 (Poststempel) eine formgültige Beschwerde nachreichten, dass der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 15. August 2011 abgewiesen wurde, dass der mit genannter Zwischenverfügung verlangte Kostenvorschuss am 29. August 2011 fristgerecht geleistet wurde, dass gleichentags die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit und ein vom 4. August 2011 datierter Bericht zur Situation der F._______ in Mazedonien beim Gericht eingingen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
E4352/2011 entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
E4352/2011 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen dann glaubhaft sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind und die beschwerdeführende Person persönlich glaubwürdig ist, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, der inneren Logik entbehren, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, auch dann, wenn der Beschwerdeführer wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert, dass es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung aller Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen, dass entscheidend ist, ob bei einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen), dass die Befragungsprotokolle, wie das BFM zu Recht monierte, in zentralen Punkten widersprüchliche Darstellungen enthalten, dass beispielsweise der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung aussagte, er habe die Drohungen der Polizei nicht gemeldet, weil er Angst gehabt habe (A4 S. 5), während er anlässlich der vertieften Anhörung zu Protokoll gab, er habe die Vorfälle ein, zweimal der Polizei gemeldet (A19 S. 4), oder dass der Beschwerdeführer aussagte, sein Vater habe die beiden Verfolger in der Stadt gesehen und sei sofort nach Hause gekommen (A19, S. 8), während seine Frau aussagte, ihr
E4352/2011 Schwiegervater habe die beiden vom Fenster aus in G._______ gesehen (A20 S. 7), dass die Beschwerdeführenden auf Vorhalt hin die angesprochenen Widersprüche nicht überzeugend zu erklären vermochten, dass dem BFM darin zuzustimmen ist, der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin betreffend die abweichende Angabe bezüglich der Sichtung der beiden Verfolger in G._______, ihr Schwiegervater habe wohl die Verfolger vom Fenster aus gesehen und sei anschliessend in die Stadt gefahren, um sich zu vergewissern, der inneren Logik entbehrt, zumal er sich vor den beiden gefürchtet habe, dass dazu sowie zu den weiteren vom BFM monierten Widersprüchen auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann, dass es den Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen ist, die Widersprüche auszuräumen, dass die Befragungsprotokolle weitere Unstimmigkeiten enthalten und die Vorbringen bezüglich der Gefahrenlage, des Einsetzens der Bedrohung und des Aufenthalts in G._______ wenig konkret und detailliert ausgeführt, mithin ungenügend substanziiert sind, dass darüber hinaus die Beschwerdeführenden keine asylrelevanten Verfolgungsgründe geltend machen (vgl. Art. 3 AsylG), dass die Schilderungen vielmehr auf eine rein private Verfolgung (Familienfehde) hindeuten, welche dem Staat in keiner Art und Weise zugerechnet werden kann, zumal die Beschwerdeführenden angeben, die Täter seien für den Mord am (...) des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die sie auch abgesessen hätten, und seien von der hohen Polizeipräsenz im Stadtzentrum ihres Wohnortes von Gewalttaten abgehalten worden, dass auf Grund jener Aussagen auch die Schutzfähigkeit und –be reitschaft des mazedonischen Staates zu bejahen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
E4352/2011 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
E4352/2011 und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht entgegenstehen, zumal die Beschwerdeführenden über Ausbildung und Angehörige im Heimatstaat verfügen, dort aufgewachsen sind und wahrscheinlich auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen können, dass auch aus dem Kindeswohl kein Vollzugshindernis abzuleiten ist, zumal (…) und sich erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
E4352/2011 unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
E4352/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer