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Bundesverwaltungsgericht 15.07.2009 E-4343/2009

15 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,470 mots·~7 min·1

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Kantonswechsel; Verfügung des BFM vom 24. Juni 200...

Texte intégral

Abtei lung V E-4343/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juli 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Thomas Zajac, Advokat Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Kantonswechsel; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4343/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2009 (...) um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2009 in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) den Beschwerdeführer mit der Begründung, aus den Abklärungen im EVZ und nach erfolgter Rechtsbelehrung seien keine spezifischen schützenswerten Interessen ersichtlich, die für eine Zuweisung in eine bestimmten Kanton sprächen, dem Kanton B._______ zuwies, dass es gleichzeitig festhielt, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Juli 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 24. Juni 2009 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei dem Kanton C._______ zuzuweisen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer der Aufenthalt an der Adresse seines Onkels D._______ in E._______ zu bewilligen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, E-4343/2009 SR 173.32]; Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, da er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG), dass das BFM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG die Asylsuchenden den Kantonen zuteilt und dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung trägt, E-4343/2009 dass das BFM dabei gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt, dass nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt wird, dass der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff orientiert, wonach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind, dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige umfasst, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24), dass darunter eine Person zu verstehen ist, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist, dass dazu ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt wird, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.), dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG mithin entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder - E-4343/2009 so dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Onkel des Beschwerdeführers habe bereits mit Schreiben vom 5. Februar 2009 bei der zuständigen Asylbehörde um Zuteilung seines Neffen an den Kanton C._______ respektive F._______ ersucht, wobei er sich für die Übernahme sämtlicher Lebenshaltungskosten verbürgt habe, dass der genannte Onkel über eine Wohnung verfüge, welche genügend Platz für die Aufnahme des Beschwerdeführers biete und sein Einkommen es erlaube, für die anfallenden Kosten aufzukommen, dass der Beschwerdeführer die Gepflogenheiten der Schweiz nicht kenne, keine Landessprache beherrsche und er überdies durch die Entwicklungen in seiner Heimat sowie die Ungewissheit über den Verbleib seiner Eltern traumatisiert und verängstigt sei, dass im Gegensatz zur Begründung in der Verfügung des BFM vom 24. Juni 2009 starke schützenswerte Interessen des Beschwerdeführers für eine Zuweisung in den Kanton C._______ sprächen, dass in Anbetracht der vorgenannten Umstände und in Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie ein Verbleib des Beschwerdeführers bei seinem nächsten in der Schweiz lebenden Familienangehörigen dringend angezeigt sei, dass festzustellen ist, dass der Verwandtschaftsgrad eines Onkels vom gesetzlichen Begriff der Familieneinheit (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. e AsylV 1) nicht umfasst ist, dass mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe auch kein Sachverhalt dargetan wird, welcher ein Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seinem Onkel wegen einer eigentlichen einseitigen Abhängigkeit im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 als dringend angezeigt erscheinen liesse, E-4343/2009 dass der Wunsch des Beschwerdeführers, bei seinem Onkel wohnen zu können, zwar verständlich ist, sich damit allein gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG jedoch kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten lässt, dass mithin festzustellen ist, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton B._______ den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist, weshalb der Hauptantrag der Beschwerde abzuweisen ist, dass hinsichtlich des Eventualantrags festzustellen ist, dass mit der Kantonszuteilung gerade die Festlegung des Aufenthaltsortes bezweckt wird, zumal andernfalls die Zuweisung an einen Kanton obsolet würde, dass sich Asylsuchende gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG während des Verfahrens den Behörden des Bundes sowie des zugewiesenen Kantons zur Verfügung zu halten haben, weshalb auch der Eventualantrag abzuweisen ist, dass mit dem Unterliegen in der Hauptsache das Begehren um Ausrichtung einer Parteikostenentschädigung gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4343/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 7

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