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Bundesverwaltungsgericht 22.01.2009 E-4332/2006

22 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,477 mots·~22 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 10. August 2005 i.S. Asyl und Wegwei...

Texte intégral

Abtei lung V E-4332/2006/sca {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Januar 2009 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, und deren Tochter B._______, Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. August 2005 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4332/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland zusammen mit ihrem Kind am 15. September 2003 und gelangte am 18. September 2003 in die Schweiz, wo sie noch gleichentags um Asyl ersuchte. Am 29. September 2003 fand in C._______ die Empfangsstellenbefragung statt, und am 6. November 2003 wurde die Beschwerdeführerin durch die Fremdenpolizei des Kantons D._______ sowie am 7. Januar 2004 durch das Amt für Migration des Kantons E._______ zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte sie dabei geltend, sie habe sich politisch nicht betätigt, habe aber die DEHAP besucht. Die Behörden hätten seit 1990 Druck auf die Familie ausgeübt. Zwei Brüder, die für die HADEP aktiv gewesen seien, seien 1992/93 festgenommen worden. Sie sei wegen ihren Geschwistern seit 1990 mehr als 50 Mal festgenommen und während Stunden festgehalten worden. Allein im Jahre 2003 sei sie rund 10 Mal mitgenommen worden, und es habe auch Hausdurchsuchungen gegeben. Dabei sei sie auch zusammen mit ihrem Ehemann, welcher seit 1995 Mitglied der HADEP/DEHAP sei, und ihrem Kind mitgenommen worden. Es sei auch zu sexuellen Belästigungen gekommen, zuletzt im September 2003. Sie habe Angst gehabt, vergewaltigt zu werden. Nach ihrer Ausreise habe sie von ihrem Ehemann erfahren, dass sie gesucht werde. Aufgrund ihrer Erlebnisse in der Türkei befinde sie sich in psychiatrischer Behandlung. B. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2004 gab die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vom 24. September 2004 zu den Akten und auf Verlangen des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 6. Dezember 2004 liess die Beschwerdeführerin einen Arztbericht des Psychiatrie-Teams Stans vom 4. Februar 2005 zu den Akten reichen. C. Gemäss Auskunft der zuständigen belgischen Behörden vom 17. Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2002 in Belgien daktyloskopisch erfasst. D. Am 26. Mai 2005 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Migration (BFM, vormals BFF) ergänzend zu ihren Asylgründen ange- E-4332/2006 hört und es wurde ihr das rechtliche Gehör zum Ergebnis der durch die belgischen Behörden vorgenommenen Abklärungen gewährt. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe im April 2002 die Türkei verlassen und in der Folge in Belgien ein Asylgesuch gestellt. Über dieses Gesuch sei vermutlich im Jahre 2003 negativ entschieden worden. Vor den belgischen Behörden habe sie dieselben Asylgründe geltend gemacht, auch dass sie unter psychischen Problemen leide. Zudem wolle sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen. Sie habe ihren Mann gegen den Willen ihrer Eltern geheiratet und sei nun von ihnen ausgestossen worden. E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Gegen die Verfügung des BFM vom 14. Juni 2005 liess die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2005 für sich und ihre Tochter Beschwerde einreichen. G. Am 10. August 2005 erliess das BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens eine neue, materielle Verfügung, welche die ursprüngliche ersetzte, worin festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Die Beschwerde vom 22. Juni 2005 wurde daraufhin von der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss vom 12. August 2005 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. H. Mit Beschwerde vom 7. September 2005 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Verfügung vom 10. August 2005 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter festzustellen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege E-4332/2006 zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2005 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin der ARK antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und setzte Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichtes. J. Mit Eingabe vom 29. September 2005 liess die Beschwerdeführerin den geforderten Arztbericht vom 27. September 2005 zu den Akten reichen. K. Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2005 auf Abweisung der Beschwerde. L. Mit Schreiben vom 10. Januar 2007 reichte das Amt für Migration des Kantons D._______ die Identitätskarte (Nüfus) der Beschwerdeführerin zu den Akten. M. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2007 forderte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung auf, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme mit einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen und eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärztin beziehungsweise des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht einzureichen. N. Mit Schreiben vom 5. April 2007 liess die Beschwerdeführerin eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einreichen und ersuchte gleichzeitig um eine Erstreckung der Frist um zwei Wochen zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts. O. Nachdem die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungs- E-4332/2006 gerichts mit Zwischenverfügung vom 16. April 2007 der beantragten Fristerstreckung zugestimmt hatte, liess die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Mai 2007 (Datum Poststempel) fristgerecht einen ärztlichen Bericht zu den Akten reichen. Auf den Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. P. Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie über ihren Rechtsvertreter im Heimatstaat das Ehescheidungsverfahren eingeleitet habe und liess gleichzeitig ein entsprechendes Beweismittel in Kopie zu den Akten reichen. Q. Mit Schreiben vom 25. August 2008 liess die Beschwerdeführerin um Auskunft über den Stand des Verfahrens sowie um eine baldige Urteilsfällung ersuchen. R. Mit Schreiben vom 1. September 2008 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin mit, dass das Verfahren im Rahmen der gesetzten Prioritäten behandelt werde und über den genauen Urteilszeitpunkt keine Angaben gemacht werden könnten. S. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2008 wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, bis zum 6. Oktober 2008 einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärztin beziehungsweise des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht einzureichen. T. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 liess die Beschwerdeführerin fristgerecht einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einreichen. Zuvor hatte die zuständige Intruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 dem Fristerstreckungsgesuch vom 30. September 2008 stattgegeben. Auf den Inhalt des ärztlichen Berichts wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E-4332/2006 U. Mit Faxeingabe vom 16. Dezember 2008 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-4332/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab, da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Ein Fingerabdruckvergleich bei den zuständigen belgischen Behörden vom 17. Februar 2005 habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin dort am 16. Mai 2002 daktyloskopisch erfasst worden sei und ein Asylgesuch eingereicht habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich der ergänzenden Anhörung habe sie zugegeben, in Belgien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Dadurch stehe fest, dass die Beschwerdeführerin eine weitgehend tatsachenwidrige Verfolgungssituation geltend gemacht habe, was mit dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person nicht vereinbar sei. Es erscheine unwahrscheinlich, dass sich die Polizei die Mühe genommen habe solle, die Beschwerdeführerin während Jahren immer wieder festzunehmen und nach wenigen Stunden wieder auf freien Fuss zu setzen, zumal die Beschwerdeführerin zu unbedeutend sei, als dass die Polizei an ihr während Jahren ein derartiges Interesse gehabt haben könne. Gewisse Behelligungen seitens E-4332/2006 der Behörden aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Brüder seien zwar nicht völlig auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch weder ein politisches Engagement noch eine staatliche Verfolgung glaubhaft darlegen können. Zudem sei das Asylgesuch des Bruders F._______ (N_______) am 7. September 2004 letztinstanzlich abgewiesen und darin eine Reflexverfolgung verneint worden. Es sei daher auch wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Brüder asylrelevante Nachteile erlitten respektive solche zu befürchten habe. Überdies habe sie die Türkei im April 2002 auf legalem Weg verlassen können. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation geschlossen worden sei. Dazu wird in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, auch wenn die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des - aus Naivität verschwiegenen Belgienaufenthalts erschüttert sein möge, dürfe daraus nicht zwingend geschlossen werden, die geltend gemachten Vorbringen seien nicht zutreffend. Lediglich bezüglich der zeitlichen Einordnung der Übergriffe habe sie gegenüber den Schweizer Behörden unwahre Angaben gemacht. Sie sei anlässlich der Befragungen in der Lage gewesen, ihre Verfolgungssituation, insbesondere die gegen sie verübten sexuellen Übergriffe seitens der türkischen Sicherheitskräfte detailliert und plausibel, sowie mit starker persönlicher Betroffenheit und - in diesem Sinne - „persönlich glaubwürdig“ zu schildern. Für die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin im Heimatland durchlebten traumatisierenden Ereignisse spreche sodann ihr psychischer Zustand. Gemäss Beurteilung der Therapeutin vermöge die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren sowie ihr gegenüber gewisse falsche Angaben gemacht habe, was die zeitliche Einordnung der Ereignisse betreffe, die geschilderten sexuellen Übergriffe sowie Verfolgungsmassnahmen nicht als unglaubhaft zu belegen. Das Argument, wonach das Asylgesuch des Bruders abgelehnt und eine drohende Reflexverfolgung verneint worden sei, lasse die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung nicht zwingend verneinen. 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht E-4332/2006 in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die Beschwerdeführerin persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist mithin, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263; 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., S. 304 ff.). 4.4 Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt wegen falscher Ratschläge seitens anderer Personen verschwiegen und sie trotz des Hinweises auf ihre Wahrheitspflicht diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat, wodurch sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. Dieses Verhalten muss sie sich nun insofern anrechnen lassen, als von einer verringerten persönlichen Glaubwürdigkeit ausgegangen wird. Allein deswegen kann indes nicht auf Unglaubhaftigkeit ihrer gesamten Asylvorbringen geschlossen werden. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt aber auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. So fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Empfangsstellenbefragung geltend machte, sie sei seit 1990 wegen ihrer Brüder F._______ und G._______ die wegen Aktivitäten für die HADEP E-4332/2006 gesucht worden seien, unter Druck gesetzt worden. Gleichzeitig gab die Beschwerdeführerin auch zu Protokoll, die Brüder seien im Jahre 1993 festgenommen und inhaftiert worden (vgl. ES-Prot. S. 4). Bei der kantonalen Anhörung brachte die Beschwerdeführerin erneut vor, ihre Familie stünde seit 1990 wegen der Brüder F._______ und G._______ unter dem Druck der Polizei. Sie sei zwischen 1990 und 2003 immer wieder in Untersuchungshaft genommen worden und es sei zu Hausdurchsuchungen gekommen. F.______ sei 1992 nach Malatya ins Gefängnis gekommen, G._______ im Jahre 1993 (vgl. A5, S. 7). Es ist indes nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin auch in der Zeit als die Brüder F._______ und G._______ inhaftiert waren, immer wieder kurzzeitig inhaftiert gewesen sein soll. Zudem ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass es wenig glaubhaft erscheint, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei über Jahre hinweg immer wieder verhaftet und nach wenigen Stunden wieder freigelassen worden. Ein derartiges Interesse der türkischen Polizei an der Person der Beschwerdeführerin, auch noch mehrere Jahre nachdem ihre beiden Brüder die Türkei verlassen haben, erscheint sehr zweifelhaft. Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen eigener politischen Tätigkeiten ist zudem – wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten – als wenig wahrscheinlich anzunehmen, zumal die Beschwerdeführerin selbst zu Protokoll gab, nie politisch tätig gewesen zu sein (vgl. A5, S. 10). Aufgrund dessen erscheinen auch die angegebenen sexuellen Belästigungen durch Polizisten als wenig wahrscheinlich. Daran vermögen auch die eingereichten Arztberichte des Psychiatrie-Teams Stans, insbesondere jene vom 2. Februar 2005 und vom 27. September 2005 nichts zu ändern. In beiden Berichten wird bei der Beschwerdeführerin eine depressive Störung, welche nach wie vor anhält, mit einer schweren Episode - gemäss letztem Bericht mit Verdacht auf Suizidalität -, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere psychosoziale Belastungssituation diagnostiziert. Hiezu ist festzustellen, dass das Vorliegen eines schweren, tatsächlichen Traumas die "conditio sine qua non" einer Diagnose der PTBS ist (vgl. Dr. med. J. Häfliger, Die Posttraumatische Belastungsstörung, 1. Teil, in: Ars Medici 13/95, S. 924). Ohne einen konkret überprüfbaren und damit beweisbaren Sachverhalt sind demnach aus psychiatrischer Sicht die genauen Ursachen einer PTBS nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG eruierbar. Jede Foltererfahrung ist zwar ein traumatisches Erlebnis, nicht jede Foltererfahrung aber führt zur Ausbildung einer PTBS (siehe zu den folgenden Erwägungen Wilhelm Treiber, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwi- E-4332/2006 schen Justiz und Medizin, in: ZAR 2002, S. 286). Vielmehr hängt dies wiederum von der psychischen und sozialen Stabilität des Opfers sowie von seiner kulturellen Einbettung ab. Umgekehrt muss auch nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung oder jedes Krankheitsbild einer PTBS auf Folter und menschenrechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, interfamiliäre Spannungen (Fehlgeburten, schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben. Die Behauptung, Folteropfer zu sein, löst zudem nicht jeden Widerspruch in der Aussage auf und erklärt nicht jede Steigerung der Verfolgungsvorbringen. Steigerungen und Widersprüche können zwar infolge traumatisierungsbedingter Verzerrungen des Aussageverhaltens zustande kommen. Dies ist jedoch nicht zwingend, sondern kann auch schlicht ein Indiz für die Unwahrheit der Aussage und der Folterbehauptung selbst sein (Treiber, a.a.O., S. 286). Die bei der Beschwerdeführerin fachärztlich diagnostizierte PTBS bildet somit für sich allein kein Indiz für die behaupteten Behelligungen, vielmehr ist sie im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselemente zu bringen. Festzustellen ist im vorliegenden Fall, dass sich die behandelnden Ärzte in ihren Beurteilungen bezüglich der Ursachen der psychischen Probleme offenbar vollumfänglich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abstützen, welche sich mindestens teilweise - insbesondere, was gemäss Bericht vom 4. Februar 2005 das Datum der angeblich schlimmsten sexuellen Übergriffe im September 2003 anbelangt - als offensichtlich unwahr erwiesen. Dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin auf die geltend gemachten sexuellen Übergriffe durch staatliche Funktionäre zurückzuführen sind, lässt sich den Berichten nicht schlüssig entnehmen. Allein mit den im Asylverfahren eingereichten Arztberichten lässt sich nach dem Gesagten eine asylrechtlich relevante Verfolgung denn auch nicht rechtsgenüglich belegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die als zutreffend erachteten Erwägungen des BFM in seiner Verfügung vom 10. August 2005 verwiesen werden. Die erhobene Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG erweist sich somit als unbegründet. E-4332/2006 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-4332/2006 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in E-4332/2006 die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). 6.5.1 Hingegen ist aufgrund individueller Aspekte auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen: Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an massiven psychischen Problemen leidet. So ergibt sich aus den ärztlichen Berichten des Psychiatrieteam Stans vom 4. Februar 2005 und vom 27. September 2005, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 24. März 2004 in ärztlicher Behandlung befinde und an einer depressive Störung mit einer schwerer Episode - gemäss letztem Bericht mit Verdacht auf Suizidalität -, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren psychosozialen Belastungssituation leide. Eine langfristige störungsspezifische kognitiv verhaltenstherapeutische Behandlung und eine pharmakologische Therapie, zu Beginn unter stationären Bedingungen, seien dringend langfristig angezeigt. Die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht gegeben, wobei bei einer zwangsweisen Ausweisung eine Selbstgefährdung und - in Bezug auf das Kind - eventuell auch eine Fremdgefährdung bestehe. Trotz regelmässiger Psychotherapie hat sich das Leiden der Beschwerdeführerin nicht erheblich gebessert, was die diesbezüglich eingereichten Arztberichte vom 8. Mai 2007 und 24. Oktober 2008 bestätigen. Insbesondere wird darin noch auf die Bedrohungen seitens ihres Ehemannes, von dem sie sich nach ihrer Einreise in die Schweiz getrennt habe, und dessen Familie in der Türkei verwiesen, da sie nun die Scheidung eingereicht hätte und sie nun eine Wegnahme ihres Kindes in der Türkei befürchte. 6.5.2 Zwar ist nicht selten zu beobachten, dass Ausländer, deren Asylgesuche abgelehnt werden oder die in lang andauernder Ungewissheit über ihren Aufenthaltsstatus im Gastland leben, in depressive Stimmungen verfallen. Dass in diesem Zusammenhang bei einem entsprechenden Persönlichkeitsprofil suizidale Gedanken entstehen können, ist gleichfalls ein bekanntes Phänomen. Das bei der Beschwerdeführerin feststehende psychische Krankheits- und Persönlichkeitsprofil, insbesondere auch der Umstand, dass sich ihr psychischer Zustand trotz lang anhaltender regelmässiger psychologischer Betreuung offenbar auch nicht in nennenswerter Weise verbessert hat, was angesichts der persönlichen familiären Situation nicht erstaunt, sowie die gesamten Umstände des vorliegenden Falles lassen indessen im gegenwärtigen Zeitpunkt deren Rückkehr in die Türkei aus humanitären Gründen als nicht zumutbar erscheinen. Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang E-4332/2006 auch, dass die Beschwerdeführerin – welche über keine Berufsausbildung verfügt – in Anbetracht der diagnostizierten gravierenden gesundheitlichen Probleme schwerlich in der Lage sein dürfte, in der Türkei einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen und so für sich und ihr Kind aufzukommen. Dass die Beschwerdeführerin, welche geltend macht, sich von ihrem Ehemann scheiden lassen zu wollen, von ihrer weiteren Familie – insbesondere ihrem in der Türkei verbliebenen Vater und ihrer Schwester – soziale und finanzielle Unterstützung erfahren würde, ist darüber hinaus nicht leichthin anzunehmen. 6.5.3 In Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist der Vollzug der Wegweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt und entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Meinung als unzumutbar zu erachten. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 10. August 2005 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen vorliegend auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG). 8. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren nur teilweise durchgedrungen ist, wären ihr praxisgemäss die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, da die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erschienen und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Es sind der Beschwerdeführerin daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Beschwerdeführerin ist in E-4332/2006 Bezug auf die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung unterlegen. Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 16. Dezember 2008 einen Aufwand von 18.5 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 53.80 aus. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angesichts des Umfangs des Beschwerdeverfahrens angemessen, weshalb der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und eines in Rechnung gestellten Stundenansatzes von Fr. 150.-- eine um die Hälfte herabgesetzte Parteientschädigung von Fr. 1'519.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) E-4332/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 10. August 2005 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'519.85 auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das Amt für Justiz des Kantons D._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 17

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