Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4318/2012
Urteil v o m 2 3 . August 2012 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien
A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. August 2012 / N (…).
E-4318/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reichte am 2. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Chiasso ein Asylgesuch ein. Am 13. Juli 2012 wurde er summarisch befragt und ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Finnlands oder Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. B. Mit Verfügung vom 8. August 2012 – zugestellt am 13. August 2012 – trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete es den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 20. August 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat. Des Weiteren beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
E-4318/2012 auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 8. August 2012 fest, dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac nachgewiesen habe, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2012 in Finnland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Ein Wiederaufnahmeersuchen an die finnischen Behörden habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2012 nach Italien zurückgeschafft worden sei. Gestützt darauf ersuchte das BFM am 6. Juli 2012 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege deshalb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), bei Italien.
E-4318/2012 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Zustände in Italien menschenunwürdig seien. Die italienischen Behörden seien überfordert. Die Wohnsituation dort, ein Grossteil der Asylsuchenden lebten in besetzten Häusern, provisorischen Ansiedlungen auf Brachflächen oder ohne Obdach, führe im Resultat dazu, dass Asylsuchende ihre Rechte im Verfahren nicht ausüben könnten. Das Asylverfahren weise systematische Mängel auf, da den Asylsuchenden das rechtliche Gehör nicht gewährt und somit Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt werde. Weiter sei auch der freie und ungehinderte Zugang zu den Gerichten, wie ihn Art. 16 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) garantiere, nicht gewährleistet. 4. 4.1 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. 4.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Non-Refoulement-Gebot nach Art. 33 FK, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). 4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass Italien sich nicht an die internationalen Verpflichtungen hält. Italien ist Signatarstaat der FK, EMRK und FoK. Unter dem
E-4318/2012 Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten bzw. staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Die generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannten Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seine internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechtsgericht [EGMR] M.S.S. versus Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger – im Fall einer Überstellung – konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342). Weder das eine noch das andere lässt sich hier annehmen. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Kapazitätsengpässe allein genügen jedenfalls nicht, um die generelle Vermutung umzustossen. 4.4 Die Rüge, es bestehe kein wirksamer Verfahrensechtschutz in Italien, ist unbegründet. Der Beschwerdeführer behauptet dazu, die Wohnsituation führt im Resultat dazu, dass ein Asylsuchender seine Rechte im Verfahren nicht ausüben könne. Er bringt jedoch nicht substanziiert vor und belegt in keiner Art und Weise, dass und inwiefern er seine Rechte in Italien nicht habe ausüben können. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E-4318/2012 6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, findet vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides statt. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtlos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die übrigen Anträge werden mit dem vorliegenden Verfahren gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
E-4318/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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