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Bundesverwaltungsgericht 08.08.2017 E-4312/2017

8 août 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,217 mots·~11 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4312/2017

Urteil v o m 8 . August 2017 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ruanda, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015 / N (…)

E-4312/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Ruanda, am 16. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juli 2017 – eröffnet am 26. Juli 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2017 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um die Durchführung des nationalen Asylverfahrens ersuchte, dass er in formeller Hinsicht beantragte, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er könne nicht nach Deutschland zurückkehren, da er als Angehöriger einer oppositionellen politischen Partei in Ruanda wegen seiner Visionen und Handlungen auch in Deutschland von Angehörigen der Gegenpartei bedroht und angegriffen worden sei, dass das zuständige deutsche Migrationsministerium nichts unternommen habe, um ihn vor Übergriffen ruandischer Spione in Deutschland zu schützen, weshalb er um Schutz in der Schweiz ersuche, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

E-4312/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

E-4312/2017 dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

E-4312/2017 dass gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem «CS-Visa» ergab, dass die belgischen Behörden stellvertretend für Deutschland am 4. Mai 2017 dem Beschwerdeführer ein vom 22. Mai 2017 bis am 13. Juni 2017 gültiges Visum ausgestellt hatten, dass das SEM deshalb die deutschen Behörden am 12. Juli 2017 um eine Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchten, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 18. Juli 2017 zustimmten, dass die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Deutschlands weder mit seinem Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren noch mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde zu negieren vermag, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967

E-4312/2017 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdevorbringen sinngemäss um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersucht, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Deutschland Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Deutschland würde in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebensumstände aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011), dass der Beschwerdeführer keine solchen Anhaltspunkte darzulegen vermag, dass der Beschwerdeführer insbesondere kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, dass die deutschen Behörden sein Asylverfahren nicht korrekt durchführen respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

E-4312/2017 dass insbesondere aus dem bloss behaupteten, nicht konkret begründeten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die deutschen Behörden ihn nicht vor den in Deutschland angeblich tätigen Spionen der ruandischen Regierung schützen würden (vgl. Protokoll der Befragung zur Person [Akte A7], Ziffer 8.01, S. 8 sowie Beschwerdebegründung, S. 2), nicht geschlossen werden kann, dass Deutschland seinen staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt und dem Beschwerdeführer einen allfällig notwendigen Schutz verweigert, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt (vgl. Akte A7, Ziffer 8.02, S. 8) Gleichgewichtsprobleme geltend machte, dass er sich diesbezüglich, sofern notwendig, an die deutschen Behörden respektive an eine medizinische Institution in Deutschland wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass auch kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Deutschland wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren respektive nicht korrekter Durchführung des Asylverfahrens oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

E-4312/2017 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht einer Erhebung des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4312/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Sandra Bodenmann

E-4312/2017 — Bundesverwaltungsgericht 08.08.2017 E-4312/2017 — Swissrulings