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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2009 E-4307/2009

9 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,698 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung V E-4307/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juli 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Serbien, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4307/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 3. Februar 2009 verliess und über Ungarn und Österreich am 4. Februar 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 9. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn zum Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen befragte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, zur Volksgruppe der C._______ zu gehören, dass die heimatlichen Behörden am (...) 2009 mit der Rekrutierung von Männern begonnen und diese an der Grenze zum Kosovo eingesetzt hätten, dass er sich deshalb am Abend des 22. Januar 2009 bei (...) versteckt habe, dass er gesucht worden sei und (...) Nachbarn festgenommen worden seien, dass er anlässlich der Präsidentschaftswahlen vom Jahr 2008 von verschiedenen Seiten bedrängt worden sei, für oder gegen den Präsidenten zu stimmen, ansonsten er aus der Gegend zu vertreiben sei, dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf das Protokoll zu verweisen ist, dass ihn das BFM mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2009 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zuwies, dass daktyloskopische Abklärungen des BFM ergeben haben, dass der Beschwerdeführer wegen abgelehnter Asylanträge (rechtskräftige Entscheide seit [...]) im Schengener Informationssystem (SIS) verzeichnet und er mit einem unbefristeten Einreiseverbot nach Art. 96 SDÜ (Deutschland) belegt ist, E-4307/2009 dass er von Deutschland insgesamt dreimal – (...) 2005, (...) 2006 und (...) 2009 – abgeschoben worden ist, dass gemäss SIS der Beschwerdeführer in Schweden verzeichnet ist, wo dieser eigenen Angaben zufolge (...) 2004 ein Asylgesuch gestellt habe, dass deshalb das BFM den Beschwerdeführer mit an dessen den Behörden bekannte Adresse (Durchgangszentrum D._______) gerichtetem Schreiben vom 3. April 2009 zu einer auf den 21. April 2009 terminierten Direktanhörung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einlud, dass dieses Schreiben von der Post mit dem Vermerk „Nicht abgeholt” an das BFM retourniert wurde (Eingangsstempelung BFM: 20. April 2009), dass der Beschwerdeführer zur Anhörung vom 21. April 2009 nicht erschien, und eine telefonische Rückfrage des BFM beim Durchgangszentrum D._______ ergeben hat, dass dem Beschwerdeführer die Abholaufforderung der Post ausgehändigt und erklärt worden sei, dass das BFM den Beschwerdeführer mit an dieselbe Adresse (Durchgangszentrum D._______) gerichtetem Schreiben vom 22. April 2009 aufforderte, sich zu den Gründen seines Nichterscheinens zur Direktanhörung bis zum 21. April 2009 innert Frist zu äussern, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. April 2009 datiert, dass dieser sich entschuldigte und dabei geltend machte, (...) in F._______ besucht zu haben, ohne etwas von einer angesetzten Anhörung oder einer Postzustellung gewusst zu haben, und um Ansetzung eines Anhörungstermins nachsuchte, dass das BFM mit Telefonat vom 3. Juni 2009 beim Durchgangszentrum D._______ in Erfahrung brachte, dass täglich für die Asylbewerber eine Postliste erstellt werde, die Betroffenen über eingetroffene Postsendungen informiert und ihnen die Post ausgehändigt werde, wobei die Betroffenen bei eingeschriebenen Sendungen mit dem ausgehändigten Abholschein ihre persönliche Post bei der Poststelle selber abholen müssen, E-4307/2009 dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Juni 200, - eröffnet am 29. Juni 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei trotz korrekt zugestellter Vorladung zur Anhörung vom 21. April 2009 nicht erschienen und habe in seiner Stellungnahme vom 28. April 2009 keine überzeugenden Begründungen nachgeliefert, weshalb er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt habe und ihm das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens abzusprechen sei, dass die Folge eines Nichteintretens auf das Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei, vorliegend der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde, und sich aus den Akten keine Gründe ergeben würden, die gegen die Durchführung eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2009 (Datum des Poststempels; die Eingabe ist irrtümlich datiert auf den 16. Juni 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur korrekten und vollständigen materiellen Abklärung der Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte, dass mit der Eingabe vom 3. Juli 2009 eine Vollmacht vom 2. Juli 2009 im Original, Kopien der angefochtenen Verfügung, eines Ausländerausweises des Beschwerdeführers, der Vorladung vom 3. April 2009, eines Couvertsumschlags und eines Auszugs (Track&Trace) der Post vom 1. Juli 2009 eingereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 VwVG), E-4307/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, E-4307/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen, ohne dass ein Anwendungsfall von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und b AsylG vorliegt (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. die nach wie vor gültige Praxis in EMARK 2003 Nr. 21 und 2003 Nr. 22), und das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8), dass der Beschwerdeführer der Vorladung des BFM vom 3. April 2009 auf den 21. April 2009 zur Anhörung nach Art. 29 AsylG unbestrittenermassen keine Folge geleistet hat, dass ihm das BFM das rechtliche Gehör in korrekter Weise gewährt hat, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe geltend machte, von einer schuldhaft groben Verletzung seiner Mitwirkungspflicht könne aus folgenden Gründen keine Rede sein, dass er sich nach der Entlassung aus der Empfangsstelle (recte EVZ) im Durchgangszentrum D._______ vorschriftsgemäss gemeldet habe, wo ihm später gegen nachstehende zwei Auflagen erlaubt worden sei, sich inskünftig am G._______ aufzuhalten (vgl. Beschwerde, S. 2), dass er bei der Zentrumsleitung D._______ seine Natelnummer habe hinterlegen und sich verpflichten müssen, sich im besagten Durchgangszentrum wöchentlich zu melden (vgl. Beschwerde S. 3), dass nicht nur die Anschrift (G._______) im Ausländerausweis vermerkt sei, wo (...) schon jahrelang gewohnt habe, sondern ihm E-4307/2009 auch die angefochtene Verfügung dort zugestellt worden sei (vgl. Beschwerde S. 3), dass er somit sinngemäss geltend machte, der Zustellversuch der Vorladung für die Anhörung vom 21. April 2009 sei an eine unrichtige Adresse (Durchgangszentrum D._______) erfolgt, und die dortigen Mitarbeiter hätten ihn zudem über den Eingang des betreffenden Schreibens orientieren sollen, was sie nicht getan hätten, und er sei weiterhin an der Fortsetzung des Verfahrens und einer Befragung interessiert, dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassungen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen nicht teilt, dass eine behördliche Zustellung oder Mitteilung an die letzte, den Behörden bekannte Adresse des Asylsuchenden oder seines Bevollmächtigten erfolgt und nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist rechtsgültig ist, auch wenn der Betroffene aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommen würde (vgl. 12 Abs. 1 AsylG), dass dem Adressenmeldesystem (Zentrales Migrationssystem [ZEMIS]) zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vom 19. Februar 2009 bis und mit dem 1. Juni 2009 einzig unter der Anschrift “Durchgangszentrum D._______, und vom 2. Juni 2009 bis heute einzig unter der Adresse G._______ behördlich gemeldet war, dass das BFM die Vorladung vom 3. April 2009 somit an die korrekte Anschrift gesandt hat – wie denn auch der Beschwerdeführer das Schreiben des BFM vom 22. April 2009 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs an dieser Adresse erhalten hat – und der Beschwerdeführer aufgrund seiner in Art. 8 AsylG statuierten Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen wäre, dieses Schreiben an der gemeldeten Anschrift entgegen zu nehmen, dass der im Beschwerdeverfahren in Kopie eingereichte Ausländerausweis N mit der Adressangabe G._______ hieran nichts ändert, wurde er doch gemäss ZEMIS erst am 23. Juni 2009, also erst nach dem per 2. Juni 2009 erfolgten Adresswechsel des Beschwerdeführers ausgestellt, E-4307/2009 dass das Schreiben des BFM vom 3. April 2009 gemäss Auszug Track&Trace am 6. April 2009 beim Durchgangszentrum D._______ eintraf und zur Abholung gemeldet war und aufgrund der Zustellfiktion (siebentägige Abholfrist) dieses am 14. April 2009 (vgl. dazu Art. 12 Abs. 1 AsylG und 20 Abs. 3 VwVG) als gehörig eröffnet gilt, dass der Beschwerdeführer nicht die Abklärungsergebnisse des BFM bestritt, wonach das Zentrum D._______ seine Bewohner täglich über eingegangene oder abzuholende postalische Sendungen persönlich orientiere, und aufgrund zweier telefonischer Abklärungen des BFM mit der Zentrumsleitung D._______ vielmehr davon auszugehen ist, dass er - entgegen seiner Auffassung - damals orientiert wurde, dass er den Gegenbeweis somit schuldig blieb, wonach er im Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung nicht im Durchgangszentrum D._______ die behördlich gemeldete Anschrift verzeichnet gehabt habe, beziehungsweise wonach das Durchgangszentrum ihn nicht korrekt über eine abzuholende Postsendung orientiert habe, dass er durch sein Nichterscheinen an der Anhörung vom 21. April 2009 damit den Fortgang des Verfahrens schuldhaft und in grober Weise massgeblich behindert hat, was praxisgemäss eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22), dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-4307/2009 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zu Recht als zulässig gewürdigt hat, nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Verletzung der Mitwirkungspflicht das Desinteresse an der Fortsetzung des Verfahrens bekundet habe, weshalb kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Wegweisungshindernisse bestehe, dass es sodann festzuhalten gilt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, angeblich im Heimatland am 22. Januar 2009 zwecks (...) gesucht worden zu sein, kaum zu vereinbaren sind mit der aktenkundigen Tatsache, dass er vielmehr ebenfalls am 22. Januar 2009 von Deutschland abgeschoben worden ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Serbien keine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht und eine solche auch für Angehörige der Ethnie der C._______ nicht generell zu bejahen ist, und dass somit weder diese allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Serbien nicht unzumutbar ist, dass der Beschwerdeführer mangels Einreichung von Attesten offenbar gesund ist und gemäss eigenen Aussagen verschiedene Berufe ausgeübt hat, die er nach seiner Rückkehr wieder aufnehmen können wird, und (...) im Heimatland hat, E-4307/2009 dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine glaubhafte konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung weiterer gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), falls die eingereichte Identitätskarte nicht für den Vollzug der Wegweisung reichen sollte, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4307/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Thomas Hardegger Versand: Seite 11

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