Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.01.2009 E-43/2009

12 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·859 mots·~4 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-43/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Januar 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._______, Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-43/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 28. November 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. August 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-43/2009 dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Januar 2009 (Poststempel) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung seines Asylgesuches, eventualiter die Aufhebung der Wegweisungsverfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), E-43/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 9. Oktober 2008, der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. November 2008 und auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Wegweisung zu verfügen sowie der Vollzug anzuordnen ist, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe einzig seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt und anführt, er sei Flüchtling im Sinne der FK und es bestehe eine begründete Furcht, er werde bei einer Rückkehr Behandlungen ausgesetzt, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden, dass sich die substanzlose Beschwerde in keiner Weise mit der Argumentation der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern diese Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da es sich, wie aus den Erwägungen hervorgeht, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-43/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - den B._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: Seite 5

E-43/2009 — Bundesverwaltungsgericht 12.01.2009 E-43/2009 — Swissrulings