Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.09.2020 E-4292/2020

17 septembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,690 mots·~8 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4292/2020

Urteil v o m 1 7 . September 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Aserbaidschan, alle vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2020 / N (…).

E-4292/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Juni 2017 verliessen und am 9. November 2017 im Rahmen eines Dublin-IN-Verfahrens (aufgrund ihres Besitzes eines Schweizerischen Visums) aus Deutschland in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden am 24. November 2017 anlässlich der Befragung zur Person zu den Personalien, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt wurden, dass die Beschwerdeführenden am 24. Juni 2020 (Beschwerdeführer) respektive am 25. Juni 2020 (Beschwerdeführerin) eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, ihr Haus sei 2010 abgebrannt, nachdem es mutmasslich von einem Nachbarn, der sich das Grundstück habe aneignen wollen, angezündet worden sei und sie trotz eines Unterstützungsschreibens der Präsidentengattin keinerlei behördliche Unterstützung für den Wiederaufbau erhalten hätten, dass der Beschwerdeführer in der Folge zwischen 2012 und 2016 an vier Kundgebungen gegen die Regierung teilgenommen habe und er am (…) September 2016 nach einer solchen Kundgebung festgenommen worden sei, dass er während dieser (…)tägigen Haft geschlagen und diffamiert worden sei, dass er kurz nach seiner Freilassung erneut von den Behörden gesucht worden sei, da man ihn zur Einstellung seiner Aktivitäten habe zwingen wollen und seine Frau ihn schliesslich zur Ausreise gedrängt habe, dass der Beschwerdeführer nach der Ausreise weiterhin von den Behörden bei seinen Angehörigen gesucht und schliesslich offiziell zur Fahndung ausgeschrieben worden sei, nachdem sein Schwiegervater eine gesetzliche Grundlage zur Durchsuchung seines Hauses verlangt habe, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz exilpolitisch betätige und beispielsweise an Kundgebungen teilnehme,

E-4292/2020 dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2020 – eröffnet am 29. Juli 2020 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwerde vom 28. August 2020 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liessen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihre Asylgesuche vom 9. November 2017 seien gutzuheissen, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter am 4. September 2020 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-4292/2020 dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde bei der vorliegenden Aktenlage teilweise als offensichtlich begründet erweist und daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass bei Durchsicht der angefochtenen Verfügung und der Vorakten verschiedene Besonderheiten ins Auge stechen, dass erstens die Vorinstanz den eingereichten Beweismitteln (insbesondere dem Gerichtsurteil vom […] September 2016 und dem […] vom […] Dezember 2017) – mit Verweis auf die zuvor festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen – jeglichen Beweiswert abspricht, weil solche Dokumente leicht käuflich zu erwerben seien (obwohl es sich gemäss Darstellung des SEM um Original-Dokumente handle; vgl. SEM- Verfügung S. 7), dass prima vista beweistaugliche Dokumente nicht lediglich mit Verweis auf die angebliche Unglaubhaftigkeit des zugehörigen Sachvortrags von der Hand gewiesen werden können, da sie im Falle ihrer Authentizität ja

E-4292/2020 gerade geeignet wären, den geltend gemachten Sachverhalt zu beweisen und diesfalls auch die – unabhängig von der Beweislage entwickelte – Unglaubhaftigkeitsargumentation als unrichtig zu entlarven, dass das SEM daher aufzufordern ist, sich in geeigneter Art und Weise ernsthaft mit der Authentizität der eingereichten Beweismittel auseinanderzusetzen (beispielsweise durch Abklärungen vor Ort oder anderweitige Vorgehensweisen) und sich dazu zu äussern, dass zweitens der Beschwerdeführer geltend macht, während seiner (…)tägigen Inhaftierung physischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. act. A44/19 F60: "Ich wurde zehn Tage lang geschlagen, danach nahmen die Misshandlungen in der Intensität ab. Ich wurde geschlagen, misshandelt, diffamiert, diskreditiert.") und diese psychischen und physischen Misshandlungen auch im eingereichten Gerichtsurteil vom (…) September 2016 Erwähnung finden, dass der Sachverhalt jedoch diesbezüglich nicht vollständig erstellt ist, da dem Beschwerdeführer, soweit dies aus den Akten hervorgeht, keine konkretisierenden Fragen zur Art der geltend gemachten Misshandlungen gestellt wurden und sich deren Intensität und damit die flüchtlingsrechtliche Relevanz somit nicht korrekt beurteilen lässt, dass drittens die Vorinstanz den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und insbesondere deren Umfang in ihrer Verfügung nicht angemessen Rechnung trägt, da bereits vor Einreichung der Beschwerde aktenkundig war, dass der Beschwerdeführer bei mindestens einer der Kundgebungsaktionen als Organisator oder Mitorganisator aufgetreten ist (vgl. act. A37/2 und Dokumente Nr. 9 im Beweismittelverzeichnis [A7]), dass das SEM nach dem Gesagten den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt sowie seine Begründungspflicht verletzt hat, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass die vorinstanzliche Verfügung auch keine Ausführungen zum Kindeswohl im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug enthält, dass eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens schon deshalb nicht zur Debatte steht, weil es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, die sachverhaltlichen Abklärungen an Stelle der ersten Instanz vorzunehmen,

E-4292/2020 dass zwecks Vermeidung unnötigen Aufwands von der Durchführung eines Schriftenwechsels und weiteren Instruktionshandlungen abzusehen ist (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend, direkt gutzuheissen ist und die Akten dem SEM zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinn der vorstehenden Erwägungen und zum neuen Entscheid zu überweisen sind, dass die Berechtigung der übrigen Rügen und Ausführungen in der Beschwerdeschrift bei diesem Verfahrensausgang offenbleiben kann, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass den rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden, nachdem sie im Ergebnis mit ihrem Antrag betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung obsiegt haben, für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit auch der Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gegenstandslos wird, dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und sich zuverlässig abschätzen lassen, dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4292/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Verfügung des SEM vom 27. Juli 2020 wird aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

Versand:

E-4292/2020 — Bundesverwaltungsgericht 17.09.2020 E-4292/2020 — Swissrulings