Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.07.2008 E-4278/2008

14 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,147 mots·~16 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-4278/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juli 2008 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, angeblich Sudan, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4278/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Sudan im Jahr 1993 verliess und sich anschliessend bis März 2008 in Nigeria aufhielt, dass er via ihm unbekannte Orte und Länder am 15. März 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 16. März 2008 um Asyl nachsuchte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 16. März 2008 unter anderem mittels Formulars und Hinweises auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenzentrum Chiasso am 2. April 2008 summarisch zu seiner Person und den Ausreisemotiven und am 9. Mai 2008 in Bern einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, Sudanese aus dem Dorf C._______ (Darfur) zu sein und sich nach 1993 bis Ende 1995 in D._______ (Abia State, Nigeria), respektive bis März 2008 in F._______ (River State, Nigeria) aufgehalten zu haben, dass er seit 1991 oder 1993 Vollwaise sei, weil seine Eltern bei einer Rebellion ums Leben gekommen seien, dass er über allfällige weitere Verwandte nichts zu berichten wisse, dass ihn sein zirka (...) Jahre älterer Cousin namens G._______ nach D._______ (Nigeria) mitgenommen habe, wo er die Schule besucht und den Cousin in dessen H._______-laden unterstützt habe, dass Personen im H._______-gewerbe von einer mafiaähnlich organisierten Bande bedrängt worden seien, weshalb die H._______ 1998 im Gegenzug die Bakassi-Brigade gründeten und Mitglieder der Mafia ermorden liessen, dass der Cousin der Bakassi-Brigade angehört habe, E-4278/2008 dass sich die Bakassi-Brigade wegen interner Probleme im Jahr 2004 aufgelöst und in der Folge die Mafia deren ehemalige Mitglieder zu ermorden begonnen habe, dass der Beschwerdeführer und sein Cousin nach F._______ weggezogen seien, wo sie mit Lastwagen Sand transportiert hätten, dass die Mafia am 27. oder 28. Dezember 2007 den Cousin umgebracht habe, und beim Leichnam ein Schreiben aufgefunden wurde, worin festgehalten sei, wer mit dem Messer getötet habe, solle selber durch das Messer sterben, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Situation entschlossen habe, das Land zu verlassen, obwohl er selbst nie Probleme mit der Mafia gehabt habe, dass der Lastwagenausleiher ein Freund seines Cousins gewesen sei und ihm gefälligkeitshalber die Ausreise organisiert habe, dass er von I._______ mit einer Barkasse nach Port Hancourt gelangt sei, von wo aus er mit Flugzeug und Zug durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, dass er ansonsten nie Probleme mit Behörden oder Organisationen seines Landes gehabt habe, nie behördlich kontrolliert worden sei und keine anderen Ausreisemotive kenne, dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juni 2008 - eröffnet am 18. Juni 2008 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. März 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen anführte, trotz entsprechender Aufforderung habe der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine E-4278/2008 rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) abgegeben, dass aber der Beschwerdeführer angegeben habe, noch nie irgendwelche Identitätsnachweise besessen oder beschafft zu haben, dass aber - so das BFM weiter - kaum vorstellbar sei, wie der Beschwerdeführer fast zwanzig Jahre lang in Sudan und Nigeria gelebt haben will, ohne je ein Identitätsdokument besessen zu haben oder behördlich kontrolliert worden zu sein, dass vielmehr davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer möchte seine tatsächliche Herkunft durch fehlende Papiere verheimlichen, dass dieser über sudanesische Verhältnisse nichts zu berichten wisse und aufgrund der Aktenlage auch nicht plausibel erscheine, dass er im Alter von zwei oder vier Jahren in Begleitung eines vielleicht (...)-jährigen Cousins alleine nach Nigeria gereist sei, dass der Beschwerdeführer zudem die Reisemodalitäten sehr stereotyp und äusserst unsubstanziiert geschildert habe und über den bei der Reise verwendeten Pass keine Angaben zur Identität des betreffenden Inhabers habe machen können, weshalb davon auszugehen sei, dass er offensichtlich nicht bereit sei, den tatsächlichen Reiseweg und die dabei benutzten Reisedokumente bekanntzumachen, mithin die tatsächliche Identität gegenüber dem BFM mit rechtsgenüglichen Dokumenten offenzulegen respektive nachzuweisen, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier nachzureichen, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Probleme mit Behörden oder Drittpersonen geltend gemacht habe, sondern lediglich eine vage Befürchtung vor Problemen in Darfur geäussert habe und in Bezug auf Nigeria lediglich vermute, er könnte allenfalls umgebracht werden, da er dort als Bruder von G._______ (Cousin) bekannt sei, dass seine Vorbringen widersprüchlich, nicht relevant und zudem unglaubhaft seien, E-4278/2008 dass somit kein Grund bestehe anzunehmen, er sei einer Verfolgungsmassnahme im tatsächlichen Heimatstaat ausgesetzt, dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Gesuch nicht einzutreten sei, dass eine Mitwirkungs- und Wahrheitspflichtverletzung praxisgemäss den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne, wenn der Beschwerdeführer - wie vorliegend - eine Prüfung, ob ihm im Heimatoder Herkunftsstaat Gefahr drohe, verunmögliche, dass es nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Sachverhaltsermittlung keinen substanziellen Beitrag zur Darlegung seiner tatsächlichen Identität und allfällig vorhandener Wegweisungshindernisse (beispielsweise sinngemäss tatsächliche persönliche und familiäre Situation, Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) leisten wolle, dass der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2008 (Postaufgabe) gegen die Verfügung des BFM vom 13. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks materieller Beurteilung des Asylgesuchs, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls und eventualiter - wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass in formeller Hinsicht die Anordnung vollzugshindernder Massnahmen, Instruktionsmassnahmen im Hinblick auf weitere Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, beantragt wurde, und erwägt, E-4278/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG innert fünf Arbeitstagen einzureichen sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entschei- E-4278/2008 dend ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung bildet (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Frage zu be- E-4278/2008 antworten ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass er aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist, dass es sich gemäss dem BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.), dass hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren vorweg auf die in Chiasso und Bern protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers und auf den Hinweis in der Beschwerde, noch nie einen Pass oder eine Nationalitätsbescheinigung besessen zu haben und keine Reisepapiere beschaffen zu können (vgl. Beschwerde, S. 2 Rubrik B Ziff. 1.a, A1 S. 4), zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Vorakten und der eingereichten originalen Beweismittel auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen nichts Substanziiertes zu den Reisemodalitäten (unter anderem zum Routing, zu den benutzten Reiseunternehmen, zu den Zeiten, den Grenzmodalitäten, dem bei der Reise verwendeten Pass, den Ländern, zu weiteren Umständen in Nigeria etc.), den Verhältnissen im Sudan und über seine eigene Verwandtschaft und über die angeblichen Verfolger des Cousins (Leute der Mafia) zu berichten wusste, dass unbestrittenermassen bis heute keine authentischen Reise- und Identitätspapiere des Beschwerdeführers vorliegen, dass das BFM deshalb zu Recht die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu den Reisemodalitäten, seiner Identität und Herkunft nicht für nachvollziehbar hält, und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der offensichtlich stereotypen, unsubstanziierten, mithin un- E-4278/2008 glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise vom tatsächlichen Heimatland in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass sich an der erwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern könnte, wenn der Beschwerdeführer nachträglich authentische Reisepapiere beschafft und eingereicht hätte, da er keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnte, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen - wie nachfolgend zu begründen ist - offenkundig haltlos sind und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, dass weiter, unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar sogleich die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle und angesichts des Beschwerdeinhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig nicht besteht und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.6.6.), zumal er vage, weitgehend substanzlos und lebensfremd in Bezug auf die angeblichen Erlebnisse im Sudan und in Nigeria und seinen Bruder oder Cousin berichtet hat, mithin seine Schilderungen kaum Glaubhaftigkeits- und Realitätsmerkmale beinhalten, E-4278/2008 dass angesichts seiner (...) Jahre und der mehrjährigen Tätigkeit als (...) im Geschäft des angeblich Ermordeten wenig nachvollziehbar ist, dass er bloss über offensichtliche Gemeinplätze und detailarm über die angeblichen Wohngegenden und die mit diesen Ereignissen verbundenen Orte berichten kann, und - wie vom BFM zu Recht festgestellt wurde - seine Ausführungen von Widersprüchen geprägt sind, dass der Beschwerdeführer selber angab, persönlich nie Probleme im Sudan oder in Nigeria seitens Dritter oder des Staates gehabt zu haben (vgl. A1 S. 6, A14 S. 5), indes diesen Punkt im Rahmen seiner Beschwerde zu relativieren versucht (vgl. Beschwerde, S. 3f.), dass er eine Verfolgung durch die Mafia gegen seine Person bloss aufgrund seiner Verwandtschaft zum Ermordeten als möglich erachtete, dass somit den Argumenten in der Rechtsmitteleingabe nicht gefolgt werden kann, zumal sich die angebliche Verfolgungslage - ob sie zutrifft oder nicht - nicht auf sein geltend gemachtes Heimatland bezieht und darüber hinaus keine anderen stichhaltigen Argumente vorgebracht werden, die die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung in Zweifel zu ziehen, geschweige denn zu entkräften vermögen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen, dass - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-4278/2008 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass nicht bekannt ist, woher der Beschwerdeführer stammt, dass Personen schwarzer Hautfarbe mit Englischkenntnissen nicht auf bestimmte Nationalitäten beschränkt sind (vgl. dazu auch die Formularmitteilung des LINGUA-Dienstes der Vorinstanz, A7) und der Beschwerdeführer selber über den angeblichen Herkunftsstaat und die Wohngegenden nicht überzeugende Angaben machte, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern oder Provinzen eines Landes zu forschen, dass vor diesem Hintergrund keine Wegweisungshindernisse erkennbar sind, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f. zur damals gültigen entsprechenden Gesetzesbestimmung Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), E-4278/2008 dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen keine Veranlassung besteht, den Sachverhalt zwecks zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde, S. 2), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde, wie oben aufgezeigt, als aussichtslos zu bezeichnen und damit mindestens eine der beiden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst die sinngemässen Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG) und vollzugshindernde Massnahmen gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-4278/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons K._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 13

E-4278/2008 — Bundesverwaltungsgericht 14.07.2008 E-4278/2008 — Swissrulings