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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2007 E-4268/2006

27 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,408 mots·~27 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug

Texte intégral

Abtei lung V E-4268/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . November 2007 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Markus König Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X_______, geboren _______, Republik Serbien, vertreten durch Ursula Stgier Kathe, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Schützenmattstrasse 16 A, Postfach, 4003 Basel, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung und Revision), Verfügung des BFM vom 15. November 2005 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

Sachverhalt: A. Ein erstes Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2003 wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 6. November 2003 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. Dezember 2003 wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 6. Februar 2004 ebenfalls vollumfänglich abgewiesen. In der Folge galt die Beschwerdeführerin seit dem 14. April 2004 als unbekannten Aufenthalts. B. Am 27. Juni 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 7. Juli 2005 wurde von der ARK mit Urteil vom 25. Juli 2005 wiederum abgewiesen. C. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter und an das BFM gerichteter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. September 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung führte sie aus, dass erhebliche neue Beweismittel vorliegen würden, welche geeignet seien, die in den beiden vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Gefährdung durch ihre Brüder zu belegen (Berichte des Durchgangszentrums A_______ sowie des Frauenhauses C_______, Bestätigungsschreiben des Onkels in Mazedonien). Ein Rapport der Kantonspolizei C_______, welcher die Drohungen durch ihre Brüder ebenfalls dokumentiere, sei der ARK bereits im ersten Verfahren vorgelegen, von dieser aber nicht gewürdigt worden. Im Weiteren habe sie sich in der Schweiz dem katholischen Glauben zugewandt und werde entsprechend seelsorgerisch betreut. Häufige Kirchenbesuche seien der Grund, weshalb sie das Durchgangszentrum A_______ regelmässig verlassen habe. Sie wage es aber erst seit Kurzem, über ihre religiösen Überzeugungen zu sprechen und sei dazu anlässlich der beiden ordentlichen Verfahren nicht in der Lage gewesen. Gemäss den Richtlinien des UNHCR umfasse eine geschlechtergerechte Auslegung der Flüchtlingskonvention auch häusliche Gewalt in der Familie sowie eine Bestrafung wegen Verstosses gegen den Sittenkodex. Sie müsse mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer gemäss Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verpönten Behandlung durch ihre Familienangehörigen rechnen. Deren Vorgehen stehe im Übrigen im Einklang mit dem traditionellen albanischen Gewohnheitsrecht (Kanun). Ferner sei sie seit dem 26. Juli 2005 in psychiatrischer Behandlung. Im beigelegten ärztlichen Zeugnis komme der behandelnde Arzt zum Schluss, dass eine adäquate Behandlung in ihrer Heimatregion nicht gewährleistet sei und eine fehlende Behandlung lebensbedrohlich sein könnte. Die albanische Bevölkerung im Presevo-Tal sei nach wie vor schlecht integriert und gerade in den lokalen Gesundheitszentren seien nur wenige albanische Fachpersonen tätig. Schliesslich wäre sie angesichts des fehlenden familiären Rückhalts und der hohen Arbeitslosigkeit nicht in der Lage, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel zu den Akten: - Rapport der Kantonspolizei C_______ vom 10. Mai 2003 - Auszug aus Journal-Eintragungen des Frauenhauses C_______ vom 24./25. Mai 2003 - Schreiben von B_______, Leiterin DGZ A_______ D_______, an Amt für Migration D________ und Stadtpolizei D_______ vom 25. Mai 2003 - schriftliche Vereinbarung zwischen dem DGZ A_______ und der Beschwerdeführerin vom 21. August 2003 - Aktenbericht des A_______, für den Zeitraum Mai bis September 2003 - Arztzeugnis von Dr. med. E_______, Psychiatrische Poliklinik, Universitätsspital C_______, vom 8. August 2005 - Schreiben von F_______, Leiterin Frauenhaus C_______, vom 24. August 2005 - Bestätigungsschreiben von G_______, Onkel der Beschwerdeführerin, vom 25. August 2005, inklusive Übersetzung - Schreiben von H_______, katholische Seelsorgerin, vom 12. September 2005 D. Mit Verfügung vom 15. November 2005 wies das BFM das Wiederer- wägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab, erklärte die Verfügung vom 30. Juni 2005 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung stellte die Vorinstanz zunächst fest, dass die von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachten Beweismittel und Tatsachen weder neu noch erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) seien. Die von ihr dargelegten Asylvorbringen seien bereits in den vorangegangenen Asylverfahren als offensichtlich unglaubhaft befunden worden und aus ihren Ausführungen würden sich weitere Ungereimtheiten ergeben. So müssten ihre Aussagen zur angeblichen Reise von der Schweiz nach Mazedonien im April 2004 und der Rückreise in die Schweiz im Mai oder Juni 2005 als realitätsfremd und widersprüchlich erachtet werden. Zudem habe sie widersprüchliche Angaben zur Anzahl ihrer Brüder und deren Aufenthaltsort gemacht. Die von ihr anlässlich der Anhörung vom 29. Juni 2005 angegebenen Adressen in Deutschland seien nachweislich unzutreffend. Das Polizeiprotokoll vom 10. Mai 2003, dessen unterlassene Würdigung von der Beschwerdeführerin gerügt worden sei, mache zwar das Bestehen von Beziehungsproblemen wahrscheinlich, vermöge aber weder zu belegen, dass es sich bei den Männern, welche ihr nachgestellt hätten, tatsächlich um ihre Brüder handle, noch dass jene aus den von ihr angegebenen Gründen gehandelt hätten. Im Weiteren könnten ihre psychischen Probleme in Südserbien oder im Kosovo adäquat behandelt werden. So sei eine psychotherapeutische Behandlung in den Gesundheitszentren in I_______ und J_______ welche von zahlreichen Patienten albanischer Herkunft aufgesucht würden und an denen die Mehrheit des Personals ebenfalls albanisch sei, in eingeschränktem Rahmen möglich. Im benachbarten Gjilane/ Gnjilane im Kosovo bestünden ausserdem noch besser ausgebaute psychiatrische Strukturen. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. Dezember 2005 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung verwies sie zunächst auf die in den vorangegangenen Verfahren vorgebrachte Gefährdung. Dass sie auch während ihres Aufenthalts in Mazedonien gefährdet gewesen sei, werde durch das Schreiben ihres Onkels bestätigt. Ferner seien ihre Angaben zu den Aufenthaltsorten ihrer Brüder in Deutschland vor Ort überprüft worden und hätten sich als zutreffend erwiesen. Somit sei die Richtigkeit ihrer Aussagen sowie ihre Glaubwürdigkeit belegt. Aufgrund der nachgewiesenen Gefährdung seitens ihrer Verwandten würde der Wegweisungsvollzug gegen Art. 3 EMRK verstossen und erweise sich demzufolge als unzulässig. Die albanische Bevölkerung Südserbiens lebe noch weitgehend nach den Regeln des Kanun. Dies sei insbesondere auch in ihrer Familie der Fall. Im September 2005 sei eine Verwandte von ihrem Ehemann wegen Verstosses gegen den Sittenkodex erschlagen worden. Die serbischen Behörden seien weder willens noch fähig, das geltende Gesetz durchzusetzen. Häusliche Gewalt werde vorwiegend als familieninterne Angelegenheit aufgefasst. In ihrem Fall werde das Verhältnis zu ihrer Familie noch zusätzlich dadurch belastet, dass sie sich vom islamischen Glauben abgewendet habe. Im Weiteren habe die Vorinstanz es unterlassen, die Erreichbarkeit und Finanzierbarkeit der im Heimatstaat bestehenden medizinischen Behandlungsangebote sowie das Bestehen freier Kapazitäten zu prüfen. In Südserbien würden psychische Leiden ausschliesslich medikamentös behandelt. Die Institutionen welche in Gjilane eine Behandlung psychischer Probleme anbieten würden, seien völlig ausgelastet. Ausserdem werde auch dort vorwiegend nur eine medikamentöse Behandlung angeboten. Entgegen der Auffassung des BFM sei somit in ihrem Heimatland keine adäquate Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme erhältlich. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es ihr angesichts ihrer Mittellosigkeit und fehlenden Berufsausbildung nicht möglich wäre, selber ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und die medizinischen Behandlungskosten zu tragen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19. Dezember 2005 zu den Behandlungsmöglichkeiten traumatisierter Personen im Kosovo ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2006 setzte der zuständige Instruktionsrichter der damals zuständigen ARK antragsgemäss den Vollzug der Wegweisung aus. Ferner hiess er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 23. Januar 2006 einen Kostenvorschuss einzuzahlen oder ihre Mittellosigkeit zu belegen. G. Mit Eingabe vom 12. Januar 2006 reichte die Beschwerdeführerin fristgemäss eine Mittellosigkeitsbestätigung der K_______ vom 10. Januar 2006 nach. H. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2006 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Innert erstreckter Frist machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. März 2006 vom ihr eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und hielt an der von ihr geltend gemachten Gefährdung fest. J. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2006 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines aktuellen und ausführlichen Arztzeugnisses auf. K. Mit Eingabe vom 10. Mai 2006 reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. med. E_______, Psychiatrische Poliklinik, Universitätsspital C_______, vom 3. Mai 2006 ein. L. Auf telefonische Aufforderung hin reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. November 2007 eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist darüber hinaus auch für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Es übernimmt darüber hinaus am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Gesuche um Revision derer Urteile. In diesen Fällen sind im Übrigen weiterhin die Bestimmungen des VwVG bezüglich Revisionsbegehren anwendbar (vgl. BVGE 2007/11). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist mithin sowohl zur Beschwerde gegen den negativen Wiedererwägungsentscheid des BFM als auch zur Revision berechtigt (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausseror- dentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. 2. Vorab ist zur rechtlichen Qualifikation der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 16. September 2005 und 19. Dezember 2005 Folgendes festzustellen: 2.1 Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 16. September 2005 zum einen auf Umstände berufen, welche bereits vor dem Ergehen des Beschwerdeentscheides der ARK vom 6. Februar 2004 bestanden und diesbezüglich neue Beweismittel vorgebracht, beziehungsweise gerügt, dass Aktenstücke, welche damals bereits vorgelegen hätten, nicht korrekt gewürdigt worden seien. Mit diesen Rügen machte die Beschwerdeführerin sinngemäss das Bestehen neuer erheblicher Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG beziehungsweise das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG (Verletzung des rechtlichen Gehörs) geltend. Ferner hat die Beschwerdeführerin ein Beweismittel eingereicht (Bestätigungsschreiben des Onkels vom 25. August 2005), welches die Sachlage betrifft, wie sie von ihr anlässlich ihres zweiten, mit Urteil der ARK vom 25. Juli 2005 letztinstanzlich abgelehnten Asylgesuchs vorgebracht wurde. Damit wird ebenfalls das Bestehen eines neuen erheblichen Beweismittels im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG behauptet. 2.2 Da sowohl das erste als auch das zweite Asylverfahren der Beschwerdeführerin mit materiellen Urteilen der ARK abgeschlossen wurden, handelt es sich bei diesen Vorbringen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sowie der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht um qualifizierte Wiedererwägungsgründe, welche im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen wären, sondern ihre Eingabe wäre insoweit als Revisionsgesuch gegen die Urteile der ARK vom 6. Februar 2004 und vom 25. Juli 2005 zu qualifizieren gewesen. Aus diesem Ergebnis folgt, dass die Vorinstanz nicht zuständig zur Behandlung der Eingabe vom 16. September 2005 gewesen wäre, soweit darin Revisionsgründe vorgebracht werden. Sie wäre vielmehr gehalten gewesen, die Eingabe an die ARK zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Revision zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). 2.3 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit Abschluss des zweiten ordentlichen Asyl- verfahrens geltend gemacht und entsprechende Beweismittel (Arztzeugnis zur Untersuchung vom 8. August 2005, Schreiben der Seelsorgerin H_______ vom 12. September 2005) eingereicht. Insoweit wurde ihre Eingabe vom 16. September 2005 von der Vorinstanz zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und behandelt. 2.4 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht und die ARK als Vorgängerorganisation sowohl Beschwerde- als auch Revisionsinstanz sind und der Beschwerdeführerin durch die Beurteilung durch die Vorinstanz kein Nachteil erwachsen ist, werden die entsprechenden Vorbringen nachfolgend unter revisionsrechtlichen Aspekten geprüft, ohne formell ein Revisionsverfahren zu eröffnen. 3. Im Folgenden werden vorab diese sinngemässen revisionsrechtlichen Rügen geprüft. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 66 Abs. 3 und 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. GYGI, a.a.O., S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 148 f.). 3.2 Die Beschwerdeführerin ruft die Revisionsgründe des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) sowie des Übersehens aktenkundiger wesentlicher Tatsachen (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG) an. 4. 4.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorge- bracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 741; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). 4.2 "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. GYGI, a.a.O., S. 262). 4.3 Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen (GYGI, a.a.O., S. 263 f.). 4.4 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.). 5. 5.1 Zunächst hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. September 2005 einen Auszug aus den Journal-Eintragungen des Frauenhauses C_______ vom 24./25. Mai 2003 sowie ein Schreiben von F_______, Leiterin des Frauenhauses C_______, vom 24. August 2005 eingereicht, aus welchen hervorgehe, dass sie sich während ihrer Aufenthalte in dieser Institution nicht auffällig verhalten und sich an die Auflagen gehalten habe. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der im ersten Asylverfahren erhobene Vorwurf, das Verhalten der Beschwerdeführerin entspreche nicht demjenigen einer gefährdeten Person, nicht ihr Benehmen im Frauenhaus C_______, sondern im A_______ in D_______ betraf. Sodann ist festzustellen, dass die beiden nun eingereichten Beweismittel die im Urteil der ARK vom 6. Februar 2004 sowie der Verfügung des BFM vom 6. November 2003 dargelegten zahlreichen und klaren Indizien für die Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgung nicht umzustossen vermögen und daher, auch wenn sie im ordentlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht worden wären, nicht geeignet gewesen wären, zu einem anderen Urteil zu führen. Daher fehlt es ihnen ungeachtet der Frage der Neuheit an der Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne. 5.2 Ferner hat die Beschwerdeführerin zwei Dokumente des Durchgangszentrums A_______ D_______ eingereicht (schriftliche Vereinbarung vom 21. August 2003, Aktenbericht für den Zeitraum Mai bis September 2003), welche nach ihrer Darstellung belegen sollen, dass sie tatsächlich gefährdet und von albanischen Männern gesucht worden sei. Den Dokumenten ist zwar zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin als bedroht bezeichnet hat, indessen geht aber auch daraus hervor, dass sie angebotene Schutzmassnahmen verweigert hat. Zudem vermögen die Dokumente keinen Beleg für die Identität der angeblichen Nachsteller zu erbringen, Insgesamt sind diese beiden Dokumente nicht geeignet, die Einschätzungen im ordentlichen Verfahren umzustossen, weshalb sie ebenfalls nicht als erheblich im revisionsrechtlichen Sinne zu qualifizieren sind. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, weshalb es ihr nicht möglich gewesen wäre, diese Beweismittel bereits im Zeitpunkt der vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren vorzubringen, weshalb diese auch als verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu erachten sind. 5.3 Ebenso sind die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene gemachten, angeblich auf neuen Abklärungen vor Ort beruhenden neuen Angaben zu den Wohnadressen ihrer Brüder in Deutschland nicht geeignet, die von ihr behauptete Gefährdung durch diese Personen zu belegen. Der Vorhalt der tatsachenwidrigen Aussagen zum Wohnort ihrer Brüder wurde von der Vorinstanz erst im Wiedererwägungsentscheid vom 15. November 2005 gemacht und lag somit der Einschätzung der von ihr behaupteten Gefahrdung als unglaubhaft im ordentlichen Verfahren nicht zugrunde. Demzufolge ist davon auszugehen, dass - ungeachtet der Frage ob die Angaben der Beschwerdeführerin zutreffen - diese jedenfalls die Argumente des BFM und der Beschwerdeinstanz in den ordentlichen Verfahren nicht zu entkräften vermögen und somit im revisionsrechtlichen Sinne nicht erheblich sind. 5.4 Dem Bestätigungsschreiben des Onkels der Beschwerdeführerin vom 25. August 2005 kann als Bestätigung von privater Seite bloss ein reduzierter Beweiswert im Vergleich zu amtlichen Dokumenten beigemessen werden. Das Schreiben ist daher nicht geeignet, die erheblichen Zweifel an ihrer im geltend gemachten Rahmen vorgebrachten Gefährdung zu beseitigen. Zudem muss es als verspätet erachtet werden, wäre es der Beschwerdeführerin doch ohne Weiteres möglich gewesen, ein derartiges Schreiben bereits während des ordentlichen zweiten Asylverfahrens beizubringen. 5.5 Das Schreiben der Leiterin des A_______ D_______ vom 25. Mai 2003 war bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens aktenkundig, weshalb es nicht als neu im revisionsrechtlichen Sinne bezeichnet werden kann. Darüber hinaus fehlt es diesem Aktenstück auch an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit, da es nur das Verhalten und Aussagen der Beschwerdeführerin wiedergibt, ohne aber die Hintergründe zu erhellen oder zu untermauern. 5.6 Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin gerügt, dass der Rapport der Kantonspolizei C_______ vom 10. Mai 2003 nicht berücksichtigt worden sei und damit sinngemäss das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG (Verletzung des rechtlichen Gehörs) geltend gemacht. Im Falle des Geltendmachens von Verfahrensmängeln als Revisionsgrund fällt der - für den Beginn der 90-tägigen relativen Revisionsfrist von Art. 67 Abs. 1 VwVG massgebende - Zeitpunkt der "Entdeckung" mit dem Datum der Eröffnung des angefochtenen Beschwerdeentscheides zusammen (EMARK 1997 Nr. 21). Vorliegend betrifft die Rüge der Beschwerdeführerin das Urteil der ARK im ersten Asylverfahren, welches am 10. Februar 2004 versendet wurde. Im Zeitpunkt der Eingabe vom 16. September 2005, in welcher der Verfahrensmangel gerügt wurde, war somit die Revisionsfrist betreffend dieses Begehren klarerweise abgelaufen, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist. 5.7 Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen geltend macht, dass ihr eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe und auf die Traditionen und die allgemeine Situation der Frauen in ihrer Herkunftsregion verweist, muss ihre Eingabe als appellatorische Kritik an der Würdigung in den beiden vorangegangenen ordentlichen Verfahren bewertet werden, welche unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BEERLI- BONORAND, a.a.O., S. 133 f.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 259, Rz. 737). 5.8 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob eine seit Abschluss der ordentlichen Verfahren erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt. 6.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht explizit geregelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung anerkannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechtskräftigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsentscheid in entscheidwesentlicher Art und Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 f.; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 178). Nach ständiger, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführter Praxis der ARK (EMARK 1995 Nr. 21 S. 202 f.) wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet, wobei im Wesentlichen drei Konstellationen erfasst werden. 6.1.1 In seiner ersten Bedeutung stellt sich ein Wiedererwägungsgesuch als blosser Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein Anspruch besteht. 6.1.2 In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a, S 103 f.). Analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können. Weshalb es vorliegend nicht um die Frage des Bestehens qualifizierte Wiedererwägungsgründe geht, wurde oben in E. 2.2 dargelegt. 6.1.3 In seiner letzten und hier interessierenden Bedeutung schliesslich bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Ver- änderungen der Sachlage, demnach die Neuregelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei ist unbedeutend, ob die ursprüngliche Verfügung unangefochten geblieben oder in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist. 6.1.4 Eine Wiedererwägung fällt jedoch dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 7. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt habe sich seit Abschluss ihres letzten Asylverfahrens in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit respektive die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dermassen verändert, dass ein solcher im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) als durchführbar zu bezeichnen und daher eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen sei. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 8.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9. 9.1 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. e AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 und 3 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). 9.2 9.2.1 Gemäss Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, 1994 Nr. 20 S. 155 ff., Nr. 19 S. 145 ff., Nr. 18 S. 139 ff.). 9.2.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in Serbien kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da gemäss konstanter Praxis der Schweizerischen Asylbehörden nicht von einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (EMARK 1999 Nr. 27). 9.2.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten individuellen Wegweisungshindernisse eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist. 9.2.4 Dabei ist zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Problemen Folgendes festzustellen: Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. E_______ der Psychiatrischen Poliklinik C_______ vom 8. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin der Poliklinik nach einem Suizidversuch am 26. Juli 2005 notfallmässig zugeführt und ist seither dort in gesprächstherapeutischer Behandlung. Es wurde eine depressive Episode (F 32.1) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; F43.1) diagnostiziert. Ferner wurde die Reisefähigkeit mit Einschränkung bejaht, aber festgehalten, dass im Falle der Wegweisung ein akuter Suizidversuch nicht ausgeschlossen werden könne. Die Diagnose wird in dem Zeugnis derselben Fachperson vom 3. Mai 2006 bestätigt und es wird festgestellt, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. 9.2.5 In Würdigung sämtlicher Umstände gelangt die ARK zum Schluss, dass die Ursachen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf - wenn auch nicht flüchtlingsrechtlich relevanten - Erlebnissen und Umständen in ihrem Heimatland basieren dürften und beim bestehenden Krankheitsbild eine zwangsweise Rückführung dorthin zu einer erheblichen psychischen Dekompensation führen könnte, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Lebensgefährdung der Beschwerdeführerin hervorrufen würde. Namentlich erscheint das im Arztzeugnis vom 3. Mai 2006 geäusserte Risiko einer Suizidhandlung angesichts des bereits erfolgten Suizidversuchs als plausibel. Auch wenn in casu nicht restlos geklärt werden kann, welche Ursachen kon- kret zur diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung geführt haben, bleibt Fakt, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich schwerstens beeinträchtigt ist. 9.2.6 Nach Erkenntnissen des BVGer wird zwar in den Gesundheitszentren von I_______ und J_______ eine grundlegende medizinische Versorgung, auch in psychiatrischer Hinsicht, angeboten. Es erscheint aber zweifelhaft, ob namentlich eine hinreichende psychotherapeutische Betreuung der Beschwerdeführerin zur Bewältigung der im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland zu erwartende Akzentuierung ihrer psychischen Probleme verfügbar wäre. Zudem erscheint der Erfolg einer Behandlung im Heimatstaat infolge der zu erwartenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes grundsätzlich fraglich und würde jedenfalls eine Rückkehr in ein subjektiv Sicherheit vermittelndes Umfeld voraussetzen, was - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - aufgrund der Aktenlage nicht als gegeben erscheint. Im Übrigen ist es entgegen der Auffassung der Vorinstanz der Beschwerdeführerin auch nicht zuzumuten, sich zur Behandlung in den Kosovo zu begeben. Zum einen sind die Kapazitäten der dortigen Institutionen, welche eine Behandlung psychischer Erkrankungen anbieten, in keiner Weise ausreichend um die Behandlungsbedürfnisse der Bevölkerung zu decken. 9.2.7 Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur Bewältigung der im Zusammenhang mit der Rückkehr ins Heimatland zu erwartenden Belastung auf ein stabiles Umfeld angewiesen wäre. Auch wenn die von ihr geschilderte Bedrohung durch Familienangehörige sich als unglaubhaft erwiesen hat, erscheint aufgrund der Aktenlage als wahrscheinlich, dass Beziehungsprobleme irgendwelcher Art vorliegen. Es steht jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass sie in ihrem Herkunftsland über ein stabiles soziales Netz verfügt, welches ihr die benötigte engmaschige wirtschaftliche und psychologische Unterstützung bieten könnte. Ferner bestehen angesichts der fehlenden Berufsausbildung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der hohen Arbeitslosenquote, gerade in den Siedlungsgebieten der Albaner in Südserbien, ernsthafte Zweifel, ob sie in der Lage wäre, sich in absehbarer Zeit selber eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass eine Rückkehr nach Serbien eine existenzielle Bedrohung des Lebens der Beschwerdeführerin im Sinne der vom BVGer übernommenen Rechtsprechung der ARK darstellen würde. 9.3 In einer Gesamtwürdigung der geschilderten gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Aspekte kommt das Gericht zum Schluss, dass von einer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wesentlich veränderten Sachlage auszugehen und daher der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu qualifizieren ist. 9.4 Vorliegend finden sich zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt hätte (vgl. Art. 14a Abs. 6 ANAG). 9.5 Aufgrund vorstehender Überlegungen kann auf die Prüfung weiterer Wegweisungshindernisse verzichtet werden. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung des Bundesamtes vom 15. November 2005 aufzuheben und dieses anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). 12. Der Beschwerdeführerin ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerwiese erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 1. November 2007 Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'875.� aus. Aus der Aufstellung in der Kostennote geht hervor, dass auch Kosten geltend gemacht werden, welche das dem Wiedererwägungsverfahren vorangegangene ordentliche Beschwerdeverfahren betreffen, beziehungsweise für die Rechtsberatung im Vorfeld der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs anfie- len. Diese Kosten können jedoch nicht berücksichtigt werden, da sie nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen, und die auszurichtende Parteientschädigung ist dementsprechend zu reduzieren. Nach dem Gesagten wird die Parteientschädigung gestützt auf die im Übrigen als angemessen zu erachtende Kostennote auf Fr. 1'525.� (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag der Beschwerdeführerin als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die in den Eingaben an das BFM vom 16. September 2005 und die ARK vom 19. Dezember 2005 enthaltenen Revisionsbegehren werden - soweit darauf eingetreten wird - abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 15. November 2005 (Wiedererwägungsgesuch) wird gutgeheissen. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin - in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Juni 2005 - vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1525.� (inkl. MWSt) zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - das L _______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 20

E-4268/2006 — Bundesverwaltungsgericht 27.11.2007 E-4268/2006 — Swissrulings