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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2008 E-4266/2008

30 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,041 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Texte intégral

Abtei lung V E-4266/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juni 2008 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______ alias B._______, geboren (...), Algerien, z.Zt. im Transitbereich des Flughafens Zürich, c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich-Flughafen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 18. Juni 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4266/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2008 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen mit einem gefälschten (...) Pass, lautend auf dessen im Asylverfahren angegebenen Personalien, reiste, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Mai 2008 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm den Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zuwies, wobei das Bundesamt allerdings die Aufenthaltsdauer entgegen der gesetzlichen Kompetenznorm (Art. 22 Abs. 5 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) auf "die Dauer des weiteren Asylverfahrens", mithin bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung, einschränkte, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2008 vom BFM (Dienst Flughafenverfahren) zu seinen Personalien, seinen Ausweisen und den Ausreisegründen summarisch befragt wurde, dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2008 dem BFM unter anderem eine Zeugenbescheinigung vom 5. Juni 2008 einreichte, dass der Beschwerdeführer vom BFM am 4. Juni 2008 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, algerischer Staatsangehöriger zu sein und als (...) aus dem Dorf C._______ in (...) zu stammen, wo er seit seiner Geburt bis Ende Dezember 2006 gelebt habe, dass er mit seinem Bruder in C._______ mit (...) gehandelt habe, dass des Öftern Terroristen im Elternhaus erschienen seien, um Geldzahlungen einzufordern, und, dass dabei Familienmitglieder bedroht und behelligt worden seien, dass seit rund vier Jahren besonders viele Kriminelle oder Terroristen aus dem Mahgreb die Gegend von (...) unsicher machen würden, was man den Zeitungen entnehmen könne, E-4266/2008 dass sein Vater von Terroristen derart geschlagen worden sei, dass er ins Spital gebracht worden und nun (...) sei, dass der Druck durch die Terroristen auf die Familie stets zugenommen habe, weshalb der Beschwerdeführer Ende 2006, da es in C._______ keinen Polizeiposten geben würde, die Polizeistation in D._______ über die Vorgänge im Dorf informiert habe, dass in der Folge zahlreiche Beamte mit dem Beschwerdeführer zusammen das Dorf nach Terroristen durchkämmt hätten, dass im Gegenzug der Beschwerdeführer später von den Terroristen zu Hause gesucht worden sei und er ihnen dabei nur knapp habe entkommen können, dass er auf der Flucht einen Streifschuss am linken Unterarm erlitten habe, weshalb er kurz die Klinik in D._______ aufgesucht habe, bevor er zur Grossmutter nach F._______ weitergereist sei, dass er sich dort bis zur Ausreise aufgehalten habe, dass er somit aus Furcht vor terroristischen Anschlägen - die Terroristen seien im Besitze eines Fotos von ihm - sein Dorf beziehungsweise sein Heimatland verlassen habe, dass er über Tunesien und Libyen in die Schweiz gelangt sei, dass bezüglich der weiteren Angaben auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Dokumente zur Stützung seiner Asylangaben nachreichte, dass er auf der Oberseite des linken Unterarms eine vernarbte Wunde in der Grösse von (...) cm hat, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Juni 2008 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, den Behörden könne aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers weder E-4266/2008 mangelnder Schutzwille noch Unfähigkeit, diesen zu gewähren, vorgeworfen werden, dass der Beschwerdeführer Nachteile geltend gemacht habe, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen, und er über eine längere Zeit in F._______ unbehelligt habe leben können, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass zudem der zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen den Ereignissen des Jahres 2006 und der Ausreise nicht gegeben sei, dass (...) zwar in Algerien Schwierigkeiten und Schikanen ausgesetzt sein könnten, diese Nachteile indes nicht die Intensität von Benachteiligungen im Sinne des Asylgesetzes erreichten, dass bei dieser Sachlage der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass bei fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Angaben des Beschwerdeführers einzugehen, dass ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar sowie praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch Vermittlung des Schweizerischen Roten Kreuzes des Kantons Zürich mit einer arabischsprachigen Formularbeschwerde, welche vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache handschriftlich ergänzt wurde, am 25. Juni 2008 (Telefaxeingang) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM vom 18. Juni 2008 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen seien, die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung) sei zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuali- E-4266/2008 ter sei der Beschwerdeführer - bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, dass das Bundesverwaltungsgericht gleichentags einen Dolmetscher beauftragte, den handschriftlichen Teil der Beschwerde in eine Schweizer Amtssprache zu übersetzen, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juni 2008 in Kopie (Art. 109 Abs. 2 AsylG) und mit Telefax vom 27. Juni 2008 die eingeholte Übersetzung beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass der Beschwerdeführer im handschriftlichen Teil seiner Beschwerde ein Bleiberecht in der Schweiz beantragte und bezüglich der Begründung auf die unten stehenden Erwägungen verwiesen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren durch die Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde hingegen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-4266/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer seine im Sachverhalt aufgeführten Angaben in der Beschwerdeschrift insofern ergänzte, als er geltend machte, er sei in eine sehr gefährliche Situation mit den Terroristen in Algerien geraten, zumal der algerische Sicherheitsapparat machtlos gegenüber dem Terrorismus sei und einem von Terroristen Gesuchten keinen effizienten Schutz gewähren könne, dass er zudem im Heimatland nicht religiös gewesen sei und alkoholische Getränke getrunken habe, dass der Eindruck falsch sei, wonach er in F._______ während längerer Zeit problemlos und unbehelligt habe leben können, E-4266/2008 dass er sich in F._______ stets habe verstecken müssen, weil er erfahren habe, dass die Terroristen mehrmals davon gesprochen hätten, ihn umzubringen, dass er zudem nicht über die nötigen Reisepapiere, Geld und Kontakte verfügt habe, um sofort von F._______ wegzureisen, dass die Terroristen Gewalt in Form von Drohungen angewendet hätten, um von möglichen Informanten Rückschlüsse über seinen Aufenthaltsort zu erhalten, dass Ende 2007 die Terroristen den Eltern des Beschwerdeführers gesagt hätten, dass sie ihn observieren könnten und dessen Ableben nur noch eine Frage der Zeit sei, dass darüber hinaus die algerischen Behörden gegenüber Personen aus (...) Vorbehalte gezeigt hätten, und er zudem mit einem gefälschten Reisedokument ausgereist sei, dass er bei einer Rückkehr von Terroristen getötet werde und vom algerischen Staat wegen des Verwendens gefälschter Papiere als (...) nichts Gutes erwarten könne, dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf die Beschwerdeeingabe zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle, der eingereichten Beweismittel und der Beschwerde zum Ergebnis gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig nicht besteht, dass der Entscheidzeitpunkt als massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass somit für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen ist, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist, E-4266/2008 dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind, dass eine erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung anlässlich der letzten Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, grundsätzlich aber auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein muss, und es dem Asylsuchenden nicht möglich sein darf, in einem anderen Teil seines Heimat- oder Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu finden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Lageanalyse des BFM in Bezug auf die aktuelle generelle Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des algerischen Staates respektive ihrer Behörden gegen terroristische oder kriminelle Akte teilt, dass Algerien nicht nur gewillt, sondern grundsätzlich auch fähig ist, rechtsstaatliche Zustände landesweit durchzusetzen, dass keine erheblichen Anhaltspunkte in den Akten oder in den eingereichten Beweismitteln, namentlich auch nicht in den Zeugenbestätigungen vom Juni 2008, bestehen, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Verfolgung durch Kriminelle die Hilfe des algerischen Staates nicht in Anspruch nehmen oder nicht wieder erwarten könne, dass angeblich erlittenen Verfolgungen durch Kriminelle heute deshalb grundsätzlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen kann und künftige Verfolgungen des Beschwerdeführers in anderen Gegenden Algeriens nicht zu befürchten sind, auch wenn er behauptet, die Kriminellen seien im Besitz seines Fotos, dass insbesondere der blosse Umstand einer vernarbten Wunde am Unterarm keine verlässlichen Rückschlüsse über deren tatsächlichen Entstehungsgrund erlaubt, dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse auch die vergleichsweise geringe gesellschaftliche Stellung und das unbedeutende politische Profil des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine relevante Nachteile zu erleiden hätte, E-4266/2008 dass zudem der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Ethnie, seiner religiösen Überzeugung und seines Trinkverhaltens kein erhebliches Risiko gewärtigen wird, dass es in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine Rolle spielt, ob die angestrebte Sicherheit auch tatsächlich in jedem Ort in Algerien gewährleistet werden kann, zumal er sich beispielsweise in grösseren Städten, wo die Staatsmacht stärker vertreten ist, niederlassen könnte, dass somit die Furcht des Beschwerdeführers, im ganzen Heimatland von Kriminellen oder Terroristen aus dem Mahgreb verfolgt zu werden, als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden muss, dass auch die übrigen eingereichten Beweismittel keine andere Einschätzung dieser Sachlage nach sich ziehen, dass weiter in den Akten keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen "zwingender Gründe" im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen, aufgrund welcher eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat nach Lehre und Praxis trotz des Wegfalls einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten wäre, dass bei dieser Sachlage die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nicht zu prüfen ist, dass bei dieser Sachlage die global gehaltene Befürchtung, wonach er bei seiner Rückkehr mit schweren Nachteilen rechnen müsse, nicht überzeugt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-4266/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach F._______ien hindeuten, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass die nächsten Angehörigen und ein Grossteil der Verwandtschaft des Beschwerdeführers im Heimatland leben, weshalb von einem intakten sozialen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers im Heimatland auszugehen ist, E-4266/2008 dass der geltend gemachte Umstand, (...) zu sein und aus relativ bescheidenen Verhältnissen zu stammen, den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar macht, dass dem (...)-jährigen Beschwerdeführer, der mangels anderslautender Hinweise offenbar gesund ist und eigenen Angaben zufolge berufliche Erfahrungen im (...) hat, zuzumuten ist, Anstrengungen zur erneuten Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zu unternehmen, dass es dem Beschwerdeführer zudem frei steht, sich in einem anderen Landesteil Algeriens niederzulassen, um allfälligen, lokal bedingten Problemen aus dem Weg zu gehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung authentischer gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand und im heutigen Zeit der Antrag hinfällig geworden ist, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 E-4266/2008 und 2 VwVG beantragt, ohne diesen (im Beschwerdeformular vorgedruckten) Antrag allerdings zu begründen, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwerdeinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig ist, dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsvertreter in der Person eines Rechtsanwaltes bestellt, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und zudem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht einwandfrei ausgewiesen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit abzuweisen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-4266/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer via Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Kopie der Übersetzung vom 27. Juni 2008) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (Ref-Nr. N_______; per Telefax), zur Kenntnis - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Ref.-Nr. N_______), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen (vorab per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: E-4266/2008 EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, alias B._______, geboren (...), Algerien Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2008 Ort: ............................................. Datum: ............................................. Unterschrift: ............................................. Bemerkungen: ................................................. Seite 14

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