Abtei lung V E-4265/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juli 2009 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, Sudan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4265/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie (vom Stamm [...]) und sunnitischen Glaubens aus (...), verliess sein Heimatland eigenen Angaben an der Befragung vom 5. Mai 2003 (A1/8) zufolge am 31. Dezember 2001 in Richtung Libyen, wo er bis im April 2002 verblieb. Dann sei er mit einem Schiff nach Italien gereist, wo er um Asyl nachgesucht habe. Nach der Ablehnung seines Asylgesuches sei er am 22. April 2003 in die Schweiz eingereist. Am 23. April 2003 reichte er in der Empfangsstelle Vallorbe ein Asylgesuch ein. In der Folge wurde der Beschwerdeführer nach Chiasso transferiert, wo am 5. Mai 2003 die erwähnte erste Befragung stattfand. Dabei gab er an, er habe von 1995 bis ins Jahr 2000 in Libyen gelebt und gearbeitet. Er habe am 14. April 2000 an einem Treffen arabisch-afrikanischer Organisationen in Tripolis teilgenommen. Am 16. April 2000 habe er einer Rede der Ehefrau John Garangs, eines Regierungsgegners, beigewohnt, in welcher diese von einem „neuen Sudan“ gesprochen habe. Die sudanesische Botschaft habe diese Konferenz gefilmt; die anwesenden Sudanesen hätten als Verräter gegolten. Er sei dann erstmals wieder im September 2000 in den Sudan zurückgekehrt, wobei ihm dannzumal nichts geschehen sei. Anlässlich seines zweiten Besuches im Dezember 2001 sei er verhaftet worden. Noch gleichentags sei er in ein Spezialgefängnis in (...) überführt worden, wo er gefoltert und geschlagen worden sei. Er sei sowohl beschuldigt worden, ein Ungläubiger zu sein, als auch, mit dem Feind zusammenzuarbeiten und damit ein Spion zu sein. Er sei nach der militärischen Organisation des Feindes gefragt worden, über die er nichts gewusst habe. Er sei gefoltert und mit dem Tode bedroht worden. Auch sei er in ein Zimmer voller menschlicher Kadaver gesperrt worden, um eine Aussage zu erzwingen. Schliesslich habe ihm ein Nachtwächter aufgrund seiner (...) Erkrankung und der Überzeugung, dass er unschuldig sei, zur Flucht verholfen, indem er ihn am nächsten Morgen in einem Kehrichtwagen versteckt habe. Er sei dann zum Grenzübergang (...) gegangen und wieder nach Libyen gereist. Weil er sich vor dem sudanesischen, auch in Libyen aktiven Geheimdienst Mukhabarat gefürchtet habe, habe er nicht in Libyen bleiben wollen und sei am 15. April 2002 in Richtung Italien weitergereist. Nach politischen Aktivitäten gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei Mitglied einer illegalen Partei namens (...). E-4265/2006 Der Beschwerdeführer gab keinerlei Identitätspapiere zu den Akten. Am Tag der Asylgesuchstellung wurde er mittels eines Merkblattes unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, ihn identifizierbare Ausweispapiere zu den Akten zu reichen. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung gab der Beschwerdeführer nach seinen bisherigen Bemühungen gefragt - an, sein Pass sei von den Behörden Ende 2001 konfisziert worden und seine Identitätskarte habe er bereits im Jahr 1991 verloren. Aufgrund dieser Umstände habe er zum Beweis seiner Identität nichts unternehmen können. B. Am 23. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer vom Migrationsamt des Kantons Zürich einlässlich zu seinen Ausreisegründen angehört (A7/34). Dabei gab er zu Protokoll, er habe im Auftrag der Partei (...) (...) an einer internationalen Konferenz für arabisch-afrikanische NGO's teilgenommen, welche vom 14. bis am 16. April 2000 in Tripolis stattgefunden habe. An dieser Konferenz hätten nebst NGO's auch Oppositionsparteien verschiedener Länder teilgenommen. Die sudanesische Botschaft habe im Konferenzsaal eine Kamera installiert. So sei man auf ihn aufmerksam geworden. Als er am 2. Dezember 2001 versucht habe, von Lybien aus, wo er bis dahin eine Aufenthaltsbewilligung besessen habe, in den Sudan zurückzukehren, sei er am Grenzübergang (...) festgenommen worden. Man habe ihm vorgehalten, mit dem christlichen Feind zusammenzuarbeiten. Er sei für ungläubig erklärt und der Spionage bezichtigt worden. Die Festnahme sei für ihn völlig überraschend erfolgt, habe er doch bis dahin im Sudan keine Probleme gehabt. Er sei mit einem Wagen in die Stadt (...) gefahren und dort mit verbundenen Augen an einen ihm nicht bekannten Ort geführt worden. Man habe ihm dort die (...)- Medikamente abgenommen, ihn geschlagen und auf verschiedene Weise gefoltert sowie ihm Fragen zu den Absichten des militärischen Flügels der Volksbewegung zur Befreiung des Südsudans gestellt. Um ihm Angst einzujagen, sei er in einen sogenannten Geisterraum mit Toten und Verletzten geführt worden. Er sei 29 Tage in Haft verblieben. Dann habe ihm ein Wächter zur Freiheit verholfen. Dieser habe geahnt, dass er mit den Vorwürfen nichts zu tun habe. Eine Woche vor der Flucht habe ihm dieser angekündigt, dass er vielleicht die Möglichkeit habe, ihm über Silvester zur Flucht zu verhelfen. Er vermute, dass der Wächter aufgrund der Sprechart und der Sitten dem gleichen Stamm wie er angehört und ihm deshalb geholfen habe. Wäh- E-4265/2006 rend Reinigungsarbeiten in der Silvesternacht habe der Wächter ihn in einen bereitstehenden Kehrichtwagen geführt. Es sei ihm gelungen, den Kehrichtwagen zu verlassen, bevor dieser die Mulde erreicht habe. Er habe sich dann zum Grenzort (...) begeben, wo er zirka einen Monat zuvor verhaftet worden sei. Dort gebe es Personen, die einen in Autos illegal über die Grenze führen würden. Dank des Geldes von Freunden sei er so am 2. Januar 2002 mit Hilfe eines Schleppers nach Libyen gelangt. Dort habe er sich jedoch vor dem sudanesischen Geheimdienst fürchten müssen. Er habe sich nicht mehr frei bewegen können. Sowohl die sudanesische Botschaft als auch der Geheimdienst seien dort aktiv tätig gewesen. Ihre Agenten hätten die Sudanesen beobachtet. Leute hätten sich wiederholt an seinem Wohnort nach ihm erkundigt. Autos der sudanesischen Botschaft hätten um sein Haus zirkuliert, weil im Haus manchmal Versammlungen der Opposition stattgefunden hätten. Er habe befürchtet, vom libyschen Staat an den Sudan ausgeliefert zu werden. Bis zum 15. April 2002 sei er in der Nähe von Tripolis geblieben. Dann sei er mit einem Fischerboot in Richtung Italien aufgebrochen, wo er am 20. April 2002 angekommen sei. Er habe sich gut ein Jahr in Italien unter der Obhut einer wohltätigen Organisation aufgehalten und in dieser Zeit ein Asylverfahren durchlaufen. Am 10. Januar 2003 hätten die italienischen Behörden sein Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt. Er habe sich dann entschlossen, hier in die Schweiz zu kommen und ebenfalls ein Asylgesuch zu stellen. Nach politischer Aktivität gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei seit der Gründung im Jahre 1994 Mitglied (...). Er habe für die Partei in der Hauptsache Flugblätter verteilt und Leute über die neu gegründete Gruppierung informiert. Er sei ausschliesslich in Libyen für die Gruppierung tätig gewesen, dies letztmals im Jahre 2000. (...). Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos des Meetings in Tripolis zu den Akten. C. Am 23. Juni 2003 (Eingang beim BFF) reichte der Beschwerdeführer den negativen Asylentscheid der italienischen Behörden vom 21. November 2002, die Einladung der italienischen Behörden zur Befragung sowie ein ärztliches Zeugnis aus Italien zu den Akten. Dem Entscheid ist zu entnehmen, dass die italienischen Behörden das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen abgewiesen haben. E-4265/2006 D. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2003, eröffnet am 12. Dezember 2003, wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFF als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003 ersuchte eine Rechtsberatungsstelle das BFF unter Vorlage einer Vollmacht um Einsicht in die bisherigen Akten. Am 19. Dezember 2003 wurde diesem Gesuch entsprochen. F. Am 23. Dezember 2003 reichte der Hausarzt des Beschwerdeführers ein ärztliches Zeugnis zu den Akten, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer wegen langjähriger systemischer Medikation mit Corticosteroiden (...) an einer Nebennierenrindeninsuffizienz leide und allenfalls noch über Jahre in Behandlung sein müsse. G. Mit Schreiben vom 8. Januar 2004 teilte das BFF dem Beschwerdeführer mit, seine gesundheitlichen Probleme müsse er im Rahmen einer allfälligen Beschwerde geltend machen, sei der Arztbericht doch erst nach Erlass des Entscheides bei ihm eingegangen und habe somit nicht mehr berücksichtigt werden können. Dieses per Einschreiben versandte Schreiben wurde dem BFF in der Folge mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert. H. Am 13. Januar 2004 erwuchs der vorinstanzliche Entscheid vom 11. Dezember 2003 unangefochten in Rechtskraft. I. Mit Schreiben vom 3. Februar 2004 teilte (...) mit, gemäss Bericht des zuständigen Durchgangszentrums sei der Beschwerdeführer seit dem 22. Januar 2004 unbekannten Aufenthalts. J. Am 4. Dezember 2004 reichte der Beschwerdeführer in Vallorbe ein E-4265/2006 zweites Asylgesuch ein. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung (B1/10) vom 15. Dezember 2004 gab er an, er habe die Schweiz am 31. Dezember 2003 verlassen, nachdem die von ihm aufgesuchte Organisation das Mandat zur Beschwerdeerhebung nicht habe übernehmen wollen, er einen Anwalt nicht habe bezahlen können und die Partei ihm befohlen habe, unter diesen Umständen nach Italien auszureisen. Die Frage nach allfälligen neuen Asylgründen beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er Ergänzungen anzubringen habe. (...). Als Mitglied einer dieser Oppositionsparteien werde er von den sudanesischen Behörden gesucht, und sein Leben sei im Falle einer Rückkehr in Gefahr. Der Beschwerdeführer machte weiter auf seinen gesundheitlichen Zustand aufmerksam. Er erwähnte, dass er an (...) und – seit eines Schlages auf den Kopf im Sudan - an Kopfschmerzen und Schwindel leide. Nach seinem politischen Engagement seit 2003 gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei bis heute in Kontakt mit seiner Partei und verfasse im Internet ([...]) Artikel, beispielsweise über die Lage im Sudan oder den Friedensprozess. Die Artikel, die er jeweils ins Parteibüro (...) schicke, welches dann über die Veröffentlichung entscheide, seien nicht unter seinem Namen, sondern unter dem Pseudonym Issa oder Hassan erschienen. (...). Der Beschwerdeführer gab erneut keine Identitätspapiere zu den Akten. Mittels Merkblatt wurde er unter Androhung eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Identitätspapiere nachzureichen. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom 15. Dezember 2004 gab er an, der Pass sei am 2. Dezember 2001 von den sudanesischen Behörden konfisziert worden; seine Identitätskarte habe er bereits im Jahre 1991 verloren. Er könne nun jedoch eine Kopie des Nationalitätenzertifikats abgeben, welche er sich aus Libyen habe schicken lassen. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der (...), ausgestellt in (...), zu den Akten. K. Am 11. Januar 2005 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch die zuständige kantonale Behörde statt (B12/27). Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe nach seinem negativen Asylentscheid in der Schweiz den Generalsekretär der (...), B._______, in Kairo kontaktiert. Dieser habe ihm geraten, die Schweiz in Richtung Italien zu verlassen und dort die Parteimitglieder aufzusuchen. Er sei nach Rom gegangen, wo er mitgeholfen habe, Kundgebungen zu organisieren und Beweismittel wie Mitgliederkarten und E-4265/2006 andere Dokumente für Mitglieder auszustellen. Am 16. März 2004 und am 21. Mai 2004 habe er in Italien an Kundgebungen teilgenommen. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, im Internet Artikel publiziert zu haben. Bereits während seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz habe er zwei Artikel geschrieben, die in der Folge (...) publiziert worden seien. Beim ersten Artikel sei es um die sudanesische Identität gegangen, beim zweiten um den Krieg in seiner Heimat (...). In Italien habe er dann zwei weitere Artikel verfasst, welche auf der Internetseite (...) veröffentlicht worden seien. Dabei sei es um die sudanesische Identität und den Krieg in Darfur gegangen. Die zwei ersten Artikel seien im Mai 2004 publiziert worden, die beiden letzteren, welche unter seinem eigenen Namen veröffentlicht worden seien, am 6. Januar 2005. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte der Beschwerdeführer drei Internetartikel, datierend vom März 2003 und 6. Januar 2005, sowie ein Schreiben (...) vom 19. Dezember 2003 (to whom it may concern), zu den Akten. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, am Vortag noch zwei weitere Artikel nach (...) geschickt zu haben. Der Beschwerdeführer gab schliesslich an, er habe im November 2004 letztmals telefonischen Kontakt mit seiner Familie gehabt. Einer seiner drei Brüder, die immer noch im Sudan lebten, habe ihm erzählt, Unbekannte würden in der Stadt (...) immer noch nach ihm fragen. L. Mit Anfrage vom 30. März 2005 wandte sich das BFM für weitere Auskünfte die (...) betreffend an die Schweizerische Vertretung in Khartoum. Mit Antwortschreiben der Schweizerischen Botschaft vom 7. April 2005 nahm diese im Wesentlichen wie folgt dazu Stellung: Es sei unwahrscheinlich, dass Mitglieder der (...) aufgrund eines Internetauftrittes gefährdet seien. Eine Konsultation der Internetseite (...) habe sodann ergeben, dass die veröffentlichten Artikel namentlich nicht gezeichnet seien. Auch Menschenrechtsorganisationen hätten in den letzten Jahren keine Verhaftungen aufgrund eines Internetauftrittes gemeldet. Hinzu komme, dass die (...) kaum bekannt sei und folglich das Augenmerk der Regierung nicht auf sie gelenkt sei. M. Mit Entscheid vom 19. Mai 2005, eröffnet am 20. Mai 2005, wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete E-4265/2006 dessen Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. N. Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 (Datum der Eingabe und des Poststempels), erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde diesen Entscheid. Er beantragte, der Asylentscheid des BFM sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subsidiär sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne. Die Wegweisungsverfügung sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei zu verfügen. Die Sache sei zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Ansetzung einer Frist zum Nachreichen von Beweismitteln. Sodann seien diverse Personen als Zeugen einzuvernehmen. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Anwaltes. Allenfalls sei die Beschwerde vorgängig als vorsorglich eingereichtes Revisionsgesuch dem BFM zum Entscheid zu übermitteln. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: eine Einladung an C._______ zum Kongress in Tripolis, ein “2-year-Plan of Action and Budget“ der Sudanese- Swiss Action Group (SSAG) vom November 1999, ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 9. Januar 2005, Transportdokumente der Aramex SA Zürich, ein (...)-Mitgliederausweis, eine Email und eine Fax-Bestätigung von D._______ vom 19. beziehungsweise 21. Juni 2005, zwei Internetpublikationen vom 29. Januar und 26. Mai 2005 sowie diverse ärztliche Berichte. O. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juni 2005 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Anwaltes wies sie ab. Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer weitgehende Einsicht in die Botschaftsanfrage und -antwort beziehungsweise gab - wo E-4265/2006 Geheimhaltungsinteressen vorhanden - den wesentlichen Inhalt bekannt. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zum Einreichen einer Stellungnahme gesetzt. Der Antrag um Zeugeneinvernahme im Inland wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Einvernahmen von im Ausland lebenden Personen betreffend hielt die Instruktionsrichterin fest, diese Auskunftspersonen seien mit den gelieferten Angaben nicht eruierbar und es obliege dem Beschwerdeführer, die entsprechenden Adressen nachzureichen. Der Beschwerdeführer wurde sodann auf den geringen Beweiswert von Email-Korrespondenzen hingewiesen. Der Umstand, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, beeinträchtige die Verwertbarkeit von Email-Korrespondenzen zusätzlich. Für die in Aussicht gestellte schriftliche Bestätigung von C._______ wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt. Das Gesuch um Identitätsfeststellung bei der sudanesischen Botschaft mittels Angabe der vom Beschwerdeführer genannten Passnummer sowie dasjenige um Einholung eines ärztlichen Gutachtens wurden abgelehnt. Die Beurteilung der weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. P. Mit Eingabe vom 11. Juli 2005 ersuchte der Rechtsvertretrer des Beschwerdeführers vorab um Wiedererwägung der Entscheide betreffend Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, Verweigerung der Verifizierung der Identität durch die Botschaft mittels Passnummer sowie des negativen Entscheides hinsichtlich Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Sodann nahm er innert Frist zur Einschätzung der Botschaft dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer nicht in erster Linie wegen der Internetartikel gefährdet sei, sondern wegen der erlittenen Vorverfolgung und seiner Flucht. Aus der Nicht-Blockierung der Internetseite der (...) könne sodann ebenfalls nichts abgeleitet werden, werde diese doch von (...) aus betrieben. Eine systematische Überwachung der (...) und ihrer Internetseite könne nicht ausgeschlossen werden. Der Rechtsvertreter bestritt sodann unter Nennung diverser Quellen, dass es sich bei der (...) um eine unbedeutende und wenig bekannte Organistation handle. Der Beschwerdeführer reichte einige Adressen und Telefonnummern nach und wiederholte sein Begehren um mündliche behördliche Einvernahme, zumal sich die von ihm angefragten Personen geweigert hätten, schriftliche Auskünfte zu geben. Weiter beantragte er eine Nachprüfung der vorliegenden Botschaftsauskünfte und die Vornahme weiterer Abklärungen. E-4265/2006 Abschliessend machte er geltend, er werde sich trotzdem um weitere schriftliche Auskünfte bemühen. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2005 wurde das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheides betreffend amtliche Verbeiständung abgewiesen. Die Beurteilung der weiteren Anträge wurden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass das Beschwerdedossier der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen werde. R. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2005 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. August 2005 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. S. Gemäss Mitteilung des E._______ vom 30. Januar 2008 vermählte sich der Beschwerdeführer am 28. September 2007 mit einer Schweizer Bürgerin. T. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Beleg über das Einreichen eines Gesuches um Erteilung einer solchen Bewilligung zu den Akten zu reichen und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde allenfalls zurückzuziehen. U. Mit Eingabe vom 3. März 2008 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass sein Mandant an der Beschwerde festhalte und weiterhin versuche, schriftliche Beweismittel beizubringen, was ihm bis anhin aufgrund von Kommunikationsproblemen mit dem Sudan nicht gelungen sei. V. Mit Schreiben vom 27. März 2009 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes mit, dass er über keine weiteren Beweismittel verfüge, und dass sein Man- E-4265/2006 dant trotz fremdenpolizeilicher Aufenthaltsbewilligung an der Beschwerde festhalte. W. Mit Schreiben vom 30. April 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seinem Rechtsvertreter das Mandat entzogen habe und die Folgekorrespondenz wieder an ihn zu richten sei. Gleichzeitig informierte er darüber, dass er vom 4. bis zum 10. April 2009 in Libyen an einem Oppositions-Meeting teilgenommen und dort ein Schreiben für den Frieden in Darfur und Kordofan unterzeichnet habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-4265/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat ihre beiden bisherigen negativen Entscheidungen damit begründet, dass die in beiden Verfahren weitgehend identische Gesuchsbegründung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöge. Im unangefochten gebliebenen, im vorliegenden Verfahren vom BFM argumentativ jedoch wiederverwendeten Entscheid vom 11. Dezember 2003, führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe zu seinen Aufenthalten im Sudan und in Libyen zeitlich divergierende Angaben gemacht und auch seine Verhaftung verschieden datiert. Aus dem unterschiedlich angegebenen Fluchtzeitpunkt und der als realitätsfremd zu wertenden Fluchthilfeleistung eines Wärters ergäben sich sodann weitere Zweifel. Weiter stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer habe sich ausschliesslich in Libyen, nicht aber im Sudan, politisch für die (...) betätigt, wobei sich E-4265/2006 sein Engagement auf die als stereotyp zu wertenden Tätigkeiten wie das Verteilen von Flugblättern und das Abhalten von geheimen Sitzungen beschränkt habe. Bezeichnenderweise wisse der Beschwerdeführer nichts über die Organisationstrukturen, die speziellen Arbeitsbedingungen, die Vorgehensweise und die Anzahl Mitglieder der Partei, und der Mitgliederausweis sei erst nach seiner Ausreise ausgestellt worden. Das Bundesamt zog weiter auch die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Tagung vom 14. bis 16. April 2000 in Tripolis in Zweifel; erst recht könne nicht geglaubt werden, dass er dort gefilmt, später aufgrund dieses Filmmaterials vom sudanesischen Geheimdienst identifiziert und mehr als ein Jahr nach der Konferenz noch von einem Grenzbeamten als Teilnehmer der Konferenz vom April 2000 erkannt worden sei. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer für diesen Ablauf keine plausible Erklärung geliefert und auch nicht zu erklären vermocht, weshalb er nicht wie seine Kollegen einen weniger kontrollierten Grenzübergang zur Einreise in den Sudan benutzt habe. Schliesslich wertete das Bundesamt auch die Ausführungen zu den massiven Folterungen und der späteren Beschattung in Libyen durch sudanesische Botschaftsbeamte als realitätsfremd. Im Entscheid vom 19. Mai 2005 führt das BFM vorab an, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines zweiten Asylgesuches im Wesentlichen dieselben Asylgründe wie beim ersten Asylgesuch geltend gemacht. Der Umstand, dass er die gleiche Begründung zweimal vorbringe, mache diese jedoch nicht glaubwürdiger. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch in Italien ohne Erfolg ein Asylverfahren durchlaufen habe und sich nun vor der Wiedereinreise in die Schweiz während mehrerer Monate illegal in Italien aufgehalten habe. Dies sei als weiterer Hinweis dafür zu werten, dass er keine asylbeachtlichen Nachteile erlitten oder zu befürchten habe. Hinsichtlich des neuen Vorbringens, zwischenzeitlich im Internet Artikel publiziert und sich anderweitig exilpolitisch betätigt zu haben, hielt das BFM fest, weder die Mitgliedschaft in einer im Sudan verbotenen Partei, noch allfällige, gegen den Heimatstaat gerichtete, politische Aktivitäten würden a priori genügen, um einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. In jedem Fall müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, die darauf hinweisen würden, dass der Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten des Beschwerdeführers im Ausland erfahren habe und ihn deshalb verfolgen würde. Den Akten könne jedoch nichts Derartiges entnommen werden. Weiter verwies das BFM darauf, dass der Be- E-4265/2006 schwerdeführer bis anhin weder den Pass noch die Identitätskarte eingereicht habe, die Identität somit nicht feststehe und die eingereichten Artikel folglich nicht zweifelsfrei dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könnten. Das BFM stellte weiter fest, unter der Internetadresse (...) seien keine Publikationen (mehr) zu finden. Hinsichtlich der Internetadresse (...) führte das BFM aus, es lägen ihm keine Berichte vor, wonach die sudanesischen Behörden systematisch deren Internetauftritt beobachten und auswerten oder gegen die Betreiber und Autoren vorgehen würden. Aus den Äusserungen des Beschwerdeführers gehe schliesslich auch nicht hervor, dass dieser sich speziell exponiert hätte; somit sei nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass gerade er im Exil speziell überwacht würde. Zusammenfassend hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass er im Falle der Rückkehr mit asylrelevanten Benachteiligungen zu rechnen hätte. 4.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer vorab in allgemeiner Form entgegen, seine Aussagen würden bezüglich aller wesentlicher Einzelheiten übereinstimmen, was ein starkes Indiz für seine Glaubwürdigkeit sei. Letztere könne nicht durch untergeordnete, erklärbare Widersprüche erschüttert werden. An den Anhörungen sei versäumt worden, die ihm im Entscheid nun vorgehaltenen Widersprüche und Unwahrscheinlichkeiten durch präzises Nachfragen zu klären. Der Beschwerdeführer beantragt zwecks nachträglicher Erklärungsmöglichkeit eine ergänzende mündliche Einvernahme. Gleichzeitig bringt er folgende schriftliche Erklärung für die divergierenden Angaben zu seinen Aufenthalten vor: Die diesbezüglichen Widersprüche seien auf eine falsche Interpretation der Fragestellung zurückzuführen. Sie dürften ihm aber nicht vorgehalten werden, nachdem ihm dazu anlässlich der kantonalen Anhörung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragt hinsichtlich des Nachweises seiner Aufenthalte in Libyen die Einvernahme eines Bruders und seiner Arbeitgeberin in Libyen. Was den Widerspruch betreffe, wonach er (gemäss Aussage unter Ziffer 3 des Empfangsstellenprotokolls vom 5. Mai 2003 [A1/8]) zuerst das Jahr 2000 als Verhaftjahr angegeben habe, sei zu bemerken, dass es sich bei der Schilderung der Verhaftung um einen spontanen Zusatz gehandelt habe, der sich nicht auf den Zeitpunkt der Einreise bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der ihm gestellten Frage keinen Anlass zur Präzisierung gehabt, dass er erst im Jahre 2001 festgenommen worden sei. Was sodann den angeblich unterschiedlich geschilderten E-4265/2006 Fluchtzeitpunkt (am Morgen beziehungsweise in der Nacht) anbelange, sei zu berücksichtigen, dass es sich um die Silvesternacht gehandelt habe, mithin ein "Jahresereignis, das bekanntlich bis in die Morgenstunden" andauere. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, dass er zu seinem politischen Engagement nur vage Angaben gemacht habe. Dem Entscheid sei nicht zu entnehmen, inwiefern seine Aussagen nicht konkret genug gewesen seien. Es seien ihm keine differenzierten Fragen gestellt worden und der Umstand, dass er die Mitgliederzahl der (...) in Libyen nicht gewusst habe, vermöge seine Parteimitgliedschaft nicht in Frage zu stellen. Vielmehr gehe aus den Angaben bei der kantonalen Anhörung vom 23. Mai 2003 hervor, dass er als einfaches Mitglied einer Partei, welche die Umstrukturierung des Sudans fordere, beste oder zumindest adäquate Kenntnisse über die Partei habe. Der Beschwerdeführer habe zudem nie geltend gemacht, eine wichtige Rolle in der Partei mit tieferen Einsichten und Informationen gespielt zu haben. Hinsichtlich des Parteiausweises führt der Beschwerdeführer an, beim eingereichten Mitgliedschaftsausweis handle es sich um einen Ersatzausweis, weil das Original auf der Flucht verloren gegangen sei. Der Beschwerdeführer führt in der Rechtmitteleingabe sodann die Namen (meist ohne Adressen) zahlreicher mehrheitlich im Ausland lebender Personen an, welche seine Mitgliedschaft bei der (...), die Inhaftierung oder die Parteiaktivitäten bestätigen könnten. Zudem reicht er zwei Internet-Artikel vom 29. Januar 2005 (irrtümlich 2009) und 25. Mai 2005 zu den Akten. 5. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt vorab zur formellen Rüge der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz Stellung. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene als formelle Mängel geltend, es sei ihm unzureichend Akteneinsicht gewährt worden, indem die Korrespondenz mit der schweizerischen Botschaft im Sudan nicht zur Einsicht gegeben worden sei, sowie, es sei ihm kein rechtliches Gehör zu den Unstimmigkeiten eingeräumt worden. Was letztere Rüge anbelangt, ist der Beschwerdeführer auf die nach wie vor geltende Praxis zu verweisen, wonach die Konfrontation mit Widersprüchen in eigenen Aussagen zwar geboten sein mag, jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs darstellt (siehe Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). Sodann ist zum Umstand der seitens der Vorinstanz ausgebliebenen vorgängigen Anhörung und Akteneinsicht in die Botschaftskorrespondenz festzuhalten, dass das E-4265/2006 Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon ausgeht, dass solche Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden können, sofern die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und der Beschwerdeführer sich dazu hat äussern können. Letzteres ist mit Instruktionsverfügung der ARK vom 27. Juni 2005 und der Stellungnahme in der Eingabe des damaligen Rechtsvertreters vom 11. Juli 2005 geschehen. Somit kann diese Gehörsverletzung als geheilt gelten. Insgesamt sind folglich keine formellen Mängel erkennbar, welche sich auf den Bestand der angefochtenen Verfügung auszuwirken vermöchten und deren Kassation verlangten. Schliesslich ist auch der sinngemässen Rüge, der Sachverhalt sei nicht ausreichend erstellt worden und es dränge sich namentlich eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers auf, nicht zu folgen; mit der Befragung im EVZ Vallorbe am 15. Dezember 2004 (B1/10) und der einlässlichen Anhörung des Beschwerdeführers durch die kantonale Behörde am 11. Januar 2005 (B12/27) hat die Vorinstanz – zumal angesichts der bereits aus dem ersten Asylverfahren vorliegenden Akten – den Sachverhalt zu Recht als hinlänglich erhoben betrachtet. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Betrachtungsweise der Vorinstanz, dass die Schilderung der Vorverfolgung des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügt. Das Bundesamt hat in den beiden erwähnten Verfügungen die zu Zweifeln Anlass gebenden Aussagen des Beschwerdeführers unter Anführen der jeweiligen Textstellen eingehend dargelegt. Diese Darstellung erweist sich als zutreffend. Der Beschwerdeführer hat in der Rechtsmittelangabe auch nicht bestritten, der Entscheid basiere auf einer unrichtigen Erhebung oder Zitierung der Protokolle; vielmehr hat er für die ihm vorgehaltenen Divergenzen und weiteren Unzulänglichkeiten die in E. 4.2 angeführten Erklärungen vorgebracht, auf welche nachfolgend näher einzugehen ist: So macht der Beschwerdeführer geltend, der vorinstanzliche Entscheid basiere bloss auf untergeordneten und erst noch erklärbaren Widersprüchen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt dazu fest, dass der Beschwerdeführer bereits in den Anhörungen auf einige Umstimmigkeiten in seinen Aussagen angesprochen wurde, ohne dass es ihm E-4265/2006 gelungen wäre, sie zu erhellen (vgl. A1/8, S. 3; A7/34, S. 30). Nicht anders verhält es sich mit den auf Beschwerdeebene nachgelieferten Erklärungen, wo mit falscher Interpretationsweise der Fragestellung, sponanen, von der Fragestellung losgelösten Zusätzen und der Dehnbarkeit von Zeitbegriffen (im Zusammenhang mit der Silversternacht) argumentiert wird. Keine dieser Stellungnahmen vermag das Bundesverwaltungsgericht zu überzeugen, zumal ins Auge sticht, dass die Vorinstanz nur einen Bruchteil der sich aus den Protokollen ergebenden Unzulänglichkeiten angeführt hat. Als weitere zweifelerweckende Punkte wären beispielsweise zu nennen (gewesen): Die divergierenden Angabe des Zeitpunktes der Flucht aus dem Sudan (31. Dezember 2001 [A1/8, S. 5] bzw. 2. Januar 2002 [A7/34, S. 8]); die angeblich problemlose Rückkehr in den Sudan nach der Konferenz in Tripolis im September 2000 (A1/8, S. 4) und das Nichterwähnen dieser Rückkehr ins Heimatland anlässlich der einlässlichen Anhörung vom 23. Mai 2003; die anfängliche Behauptung, die sudanesische Botschaft habe von der Konferenz in Tripolis ein Video gedreht sowie die Teilnehmer als Verräter bezeichnet und die spätere Relativierung, ein Konferenzteilnehmer habe einen Mann mit Kamera gesehen, den er (bloss) verdächtigt habe, ein Botschaftsmitarbeiter zu sein (A7/34, S. 6); der Umstand, dass der Beschwerdeführer letztmals im Jahre 2000, mithin mindestens ein Jahr vor der Festnahme, für die Partei tätig gewesen sei (A7/34, S. 23); der weitere Umstand, dass seine zahlreichen, im Sudan wohnhaften Familienangehörigen weiterhin unbehelligt geblieben sind und die vom Beschwerdeführer dazu gelieferte, unzutreffende Behauptung, Angehörige würden von den Behörden im Sudan nicht behelligt (A7/34, S. 20 und 29); die unterschiedlichen Angaben zu seinem politischen Engagement, hat der Beschwerdeführer doch zuerst angegeben, nur Flugblätter verteilt zu haben, dies aber auch in Libyen (A1/8, S. 5), und später ausgeführt, sich ausschliesslich in Libyen politisch betätigt zu haben, wobei er nebst dem Verteilen von Flugblättern auch an Versammlungen teilgenommen, die Leute über die Partei informiert und Mitgliederbeiträge gesammelt habe (A7/34, S. 5, 20-22); die wenig überzeugende Erklärung der gleichen Stammeszugehörigkeit des Wärters als Grund für die Freilassung, zumal diese sich im Verlaufe der Anhörung nur als Vermutung des Beschwerdeführers entpuppte (A7/34, S.7); die angebliche Verrichtung von Putzarbeiten in der eigenen Zelle durch Häftlinge in der Silvesternacht, zumal die Zellen angeblich nur zirka eineinhalb Kubikmeter gross und bis auf einen Stuhl und einen Behälter ohne Möblierung gewesen seien (A7/34, S. 24 u. 27); oder die Darstellung, der Beschwerdeführer habe sich in den E-4265/2006 letzten vier Monaten vor dem Aufbruch nach Europa in Libyen wegen der Beschattung durch den sudanesischen Geheimdienst nicht mehr frei bewegen können (A7/34, S. 8 und 11), bei gleichzeitiger Angabe, er habe bis 2001 als Schneider gearbeitet, und erst noch seit 1992 im selben Atelier (A7/34, S. 17, B12/27, S.8). Die von der Vorinstanz angeführten sowie die soeben dargelegten, keineswegs abschliessend angeführten weiteren Unstimmigkeiten führen dazu, dass die Vorverfolgung des Beschwerdeführers nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht bezeichnet werden kann. Wie bereits dargelegt, vermögen die Einwände auf Beschwerdeebene zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren diverse Zeugenanträge gestellt, welche zum Grossteil im Sudan und in Libyen lebende Personen betreffen. Im Instruktionsverfahren wurde der Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2005 darauf hingewiesen, dass viele der angebenen Personen mangels Adresse nicht eruierbar seien. Dem Beschwerdefüher wurde sodann Frist zur Einreichung einer schriftlichen Auskunft von zwei in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen eingeräumt. Der in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebende C._______ hat dem Gericht in der Folge bestätigt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der (...) sei und am 14. bis 16. April 2000 in Tripolis an einer NGO-Konferenz teilgenommen habe. Die Mitgliedschaft bei der genannten Partei wurde sodann auch von einem weiteren in der Schweiz anerkannten Flüchtling, D._______, sowie von der (...) selbst bestätigt. Die weiteren, in Aussicht gestellten schriftlichen Zeugenaussagen (vgl. Beschwerde S. 9, Eingabe vom 11. Juli 2005 S. 11) sind in der Folge nicht eingereicht worden. Aufgrund der bisherigen Aktenlage und der vorliegenden schriftlichen Auskünfte hat das Bundesverwaltungsgericht keine vernünftigen Zweifel an der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der (...) einerseits und der Konferenzteilnahme im April 2000 in Tripolis andererseits. Auf weitere beantragte Beweismassnahmen diesbezüglich kann verzichtet werden. Allein daraus vermag er jedoch keine Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung abzuleiten. Die angebliche Aufzeichnung dieser Konferenz, deren Auswertung durch die sudanesischen Behörden, die eineinhalb Jahre später daraus resultierende Verhaftung und die spätere Flucht aus dem Gefängnis erachtet das Bundesver- E-4265/2006 waltungsgericht aufgrund der oben dargestellten Unstimmigkeiten nicht als überwiegend glaubhaft. Bezeichnenderweise war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, schriftliche Auskünfte beizubringen, in welchen beispielsweise die Inhaftierung bestätigt wird (vgl. Beschwerdeschrift S. 12). Vor diesem Hintergrund ist der Antrag um Zeugeneinvernahmen durch das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise die schweizerischen Botschaften im Ausland ebenso abzuweisen wie derjenige um erneute mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Schliesslich ist festzustellen, dass auch den weiteren eingereichten Beweismitteln nichts zu entnehmen ist, was die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen vermöchte. Zusammenfassend ist bisher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er wegen der Konferenzteilnahme im April 2000 im Dezember 2001 im Sudan die geltend gemachte Verfolgung erlitten hat. Insoweit ist die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Der Beschwerdeführer hat wie zahlreiche seiner Landsleute im Exil politische Berichte verfasst und diese im Internet aufschalten lassen. Ein Teil der Artikel ist unter einem Pseudonym erschienen und daher von vornherein nicht rechtserheblich. Der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht wurden insgesamt drei Internetberichte einge- E-4265/2006 reicht, auf denen der Name des Beschwerdeführers figuriert. Diese datieren aus den Jahren 2003 und 2005 und beinhalten Themen wie die Identität der sudanesischen Völker, den Konflikt in Darfur und die neue Verfassung, wobei sich der Beschwerdeführer kritisch zur Vorgehensweise der Regierung äussert. Das Interesse der sudanesischen Behörden ist gemäss den Erkenntnissen der Asylbehörden auf eigentliche staatsgefährdende Regimegegner ausgerichtet; diese werden mit den zur Verfügung stehenden, beschränkten Personalressourcen überwacht, soweit dies überhaupt möglich ist. Für die Beobachtung von unterschwelligen Aktivitäten seiner emigrierten Landsleute, mit denen diese häufig ein Bleiberecht in ihrem Zielland anvisieren, fehlen dem Staat die Resourcen. Der Beschwerdeführer gehört als (wie er sich in der Beschwerde auch selbst bezeichnet) einfaches Mitglied der (...), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu den zu überwachenden Zielpersonen, verfügt er doch klarerweise, wie auch aus den moderat abgefassten Internetartikeln hervorgeht, über kein herausragendes staatsfeindliches Profil. Letztere erscheinen nicht als staatsgefährdend und dürften daher von den sudanesischen Behörden kaum als Bedrohung wahrgenommen werden. Vor diesem Hintergrund besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen seiner zudem Jahre zurückliegenden Internetauftritte bei einer ohnehin hypothetischen Rückkehr in den Sudan (der Beschwerdeführer besitzt wie nachfolgend unter E. 7 dargestellt ein fremdenpolizeiliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz) mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes zu rechnen hätte. Letztlich ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auch mit der im Schreiben vom 30. April 2009 geltend gemachten, ansonsten nicht näher dokumentierten Teilnahme an einem Oppositionsmeeting vom 4.-10. April 2009 in Libyen keine neue Gefährdungssituation zu begründen vermochte und dieser Umstand zudem sein bisheriges Vorbringen, angeblich in Libyen ebenfalls gefährdet (gewesen) zu sein, als unglaubhaft erscheinen lässt. Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung als unbegründet zu würdigen, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen ist. E-4265/2006 6.3 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG; SR 142.20]). Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, über welche er nach wie vor verfügt. Die Anordnungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3 – 5 des Dispositivs der Verfügung vom 19. Mai 2005) sind als dahingefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem nachträglich erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2005 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor nicht erwerbstätig, folglich ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 des Reglements vom 21. E-4265/2006 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss. Gemäss Art. 5 VGKE werden die Verfahrenskosten bei Gegenstandslosigkeit aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt. Was die Erfolgsaussichten der vorliegenden Beschwerde im Vollzugspunkt anbelangt, ist aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten davon auszugehen, dass die vorinstanzliche Verfügung auch in diesem Punkt bestätigt worden wäre; dies vor der Hintergrund des Vorbestehens der (...) Erkrankung des Beschwerdeführers (seit seiner Jugend) und deren medikamentöser Behandlung, der beruflichen Adaption des Beschwerdeführers an seine Krankheit in Libyen (...), der eingereichten Arztberichte, welche nach Inangriffnahme der (...)therapie eine deutliche Besserung (...) zum Inhalt haben, und dem Umstand, dass seit dem Jahre 2005 keine weiteren Arztberichte mehr eingereicht wurden. Da auch keine anderen Vollzugshindernisse aus den Akten hervorgehen, ist von einer hypothetischen Bestätigung des angeordneten Wegweisungsvollzuges im Falle der Nicht-Gegenstandslosigkeit auszugehen. Folglich entfällt die Ausrichtung einer teilweisen Parteientschädigung für die dem Beschwerdeführer entstandenen Anwaltskosten. (Dispositiv nächste Seite) E-4265/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und E._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 23