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Bundesverwaltungsgericht 04.01.2023 E-4261/2018

4 janvier 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,773 mots·~34 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4261/2018

Urteil v o m 4 . Januar 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Linda Spähni, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018 / N (…).

E-4261/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Januar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) um Asyl in der Schweiz nach und wurde dem Testbetrieb in C._______ zugewiesen. Am 12. Januar 2018 wurde die Personalienaufnahme durchgeführt. Am 19. März 2018 fand die Erstbefragung statt; am 16. April 2018 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Am 19. April 2018 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Angehöriger der tamilischen Ethnie aus D._______ (Jaffna). Er entstamme einer Familie, die die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt habe. Sein Bruder sei Mitglied bei den LTTE gewesen und im Jahr (…) umgekommen. Auch eine Schwester habe ab 1993 die LTTE unterstützt, jedoch nach ihrer Heirat mit diesen Unterstützungsleistungen aufgehört. Die Familie sei im Zuge des Bürgerkrieges im Jahre 1995 nach E._______ (Vanni-Gebiet) gezogen. Ein anderer Bruder habe ab dem Jahr 1998 für die (…)abteilung der LTTE gearbeitet und in der Folge Probleme mit den Behörden bekommen; er sei deshalb vor einigen Jahren nach F._______ ausgereist. Im Jahre 1999 habe er – der Beschwerdeführer – zuerst für kurze Zeit an einem (…)stand Gebühren für die LTTE einkassiert, dann in einer (…) gearbeitet. Im Jahre (…) habe er geheiratet. Im Frühling 2008 habe er ein einmonatiges militärisches Training bei den LTTE absolvieren müssen. Danach habe er auf einer (…)basis der LTTE (…) repariert. Von Februar bis April 2009 habe er in einem Spital Kriegsversehrte betreuen müssen. Mitte Mai 2009 habe er sich den sri-lankischen Truppen ergeben. Er habe zugegeben, dass er für die LTTE im Spital gearbeitet habe, nicht jedoch, dass er auch auf der (…)basis tätig gewesen sei. Er sei daraufhin ins Lager von G._______ gebracht und inhaftiert worden. Anschliessend sei er ins H._______ verlegt und dort während sechs Monaten inhaftiert gewesen. Er sei verhört und schwer misshandelt worden. Von den Misshandlungen habe er sichtbare Narben davongetragen und auch gesundheitliche Probleme. Im Januar 2010 sei er ins I._______-Gefängnis in J._______ transferiert worden. Dort sei er jeden Monat einem Richter vorgeführt worden. Ende des Jahres 2011 sei er zum Criminal Investigation Department (CID) in J._______ gebracht worden. Dort sei er von zwei ihm namentlich bekannten Männern befragt worden. Diese hätten ihm gegen Zahlung einer

E-4261/2018 hohen Summe die Freilassung angeboten. Im (…) 2012 sei er nach der Zahlung dieser Summe freigelassen worden. Er habe ein Gerichtsdokument erhalten. Nach seiner Freilassung habe er mit seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Kind und der Schwiegermutter in D._______ (Jaffna) gelebt. Er habe sich jede Woche im Camp melden und Unterschrift leisten müssen. Anfang (…) 2012 sei er wieder zur Leistung der Unterschrift ins Camp gegangen. Dort habe ein ehemaliger Mitarbeiter der (…)basis, der nunmehr für die Behörden gearbeitet habe, ihn erkannt und offenbar verraten. Er sei in der Folge aufgefordert worden, am nächsten Tag im Camp zu erscheinen. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen und im Camp verhört worden. Das Gerichtsdokument, welches er anlässlich seiner Freilassung im (…) 2012 erhalten habe, sei ihm abgenommen worden. Anschliessend sei er nach Hause gegangen und habe sich von dort zu einem Freund begeben. Am nächsten Tag sei er zu Hause gesucht worden. Einige Tage später habe er sich mit seiner Ehefrau und dem Kind nach K._______ begeben. Von dort aus sei er mit der Familie in einem Boot nach L._______ ausgereist und im Februar 2015 sei er mit der Familie nach M._______ geflogen, von wo aus sie in einem Boot nach F._______ gelangt seien. Dort sei er vom Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) registriert worden. Im November 2017 sei er allein von F._______ nach M._______ gereist und von dort Anfang Januar 2018 über N._______ in ein europäisches Land geflogen. Am 7. Januar 2018 sei er in die Schweiz gekommen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Ausweispapiere und Beweismittel ein, namentlich seine Geburtsurkunde, die Kopie seiner Identitätskarte, die Kopie des Todesscheins seines Bruders sowie diverse Originale und Kopien von Ausweisen seiner Familienangehörigen. Ausserdem reichte er Fotos, welche seine Tätigkeiten zugunsten der LTTE in F._______ dokumentieren sollen, sowie einen ärztlichen Bericht ein. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird – sofern von Relevanz – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E-4261/2018 C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2018 – handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Sodann beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Unter dem Titel Verfahrensanträge ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auf die Beschwerdebegründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. E. Mit Verfügung vom 6. August 2018 setzte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zum Beleg seiner Mittellosigkeit und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Der Entscheid über die weiteren prozessualen Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. Mit Vernehmlassung vom 22. August 2018 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. August 2018 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt. H. Die entsprechende Replik sowie eine Kostennote reichte der Beschwerdeführer am 10. September 2018 ein. I. Am 30. August 2019 wurden weitere Beweismittel eingereicht, namentlich die UNHCR-Ausweise der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers.

E-4261/2018 J. Am 31. Mai 2022 zeigte die Rechtsvertreterin Cora Dubach an, dass sie ihre Anstellung bei der (…) gekündigt habe und MLaw Linda Spähni ihre Mandate übernehme. Sie ersuchte um entsprechende Berücksichtigung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das frühere Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-4261/2018 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtvorbringen seien zufolge widersprüchlicher, unsubstantiierter und nicht nachvollziehbarer Angaben als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. In der Beschwerde wird dem widersprochen und ausserdem auf Übersetzungsprobleme während der Erstbefragung hingewiesen. Der Sachverhalt sei daher nicht richtig erstellt worden, weswegen die Sache eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a bis e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E-4261/2018 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat das Protokoll der Erstbefragung vom 19. März 2018 unterschrieben und damit genehmigt. Es wurde von ihm bestätigt, dass eine Rückübersetzung "Satz für Satz" stattgefunden habe (vgl. SEM-Akte A21/11 S. 11). Er gab zu Beginn der Befragung zudem an, er verstehe den Dolmetscher sehr gut (vgl. a.a.O. S. 1). Dem Protokoll sind auch keine Korrekturen zu entnehmen, was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Befragung regelkonform und ohne Verständigungsschwierigkeiten erfolgte. 4.3.2 Hinsichtlich der Dauer der Befragung ist indes – so auch der Einwand auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 5, Replik S. 1) – festzustellen, dass diese aus dem Protokoll nicht ersichtlich ist. So wurde zwar im Protokoll der Beginn der Befragung (13.00 Uhr) auf Seite 1 des Protokolls und die Pause (14.40 bis 15.00 Uhr) auf Seite 8, nicht aber die Uhrzeit und damit das Ende der Befragung – vermerkt (vgl. SEM-Akte A21/11, S. 1, S. 8, S. 11). Darin liegt wohl ein Versehen des SEM. Aus der Gesamtdauer der Befragung liesse sich aber – wie in der Replik zu Recht argumentiert wird (vgl. Replik S. 2) – zumindest ungefähr abschätzen, wieviel Zeit die Rückübersetzung in Anspruch genommen hat. Dies könnte als Grundlage dienen, eine Einschätzung darüber vorzunehmen, ob die Rückübersetzung vorliegend tatsächlich Satz für Satz oder aber – wie dies auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde S. 4, Replik S. 1) – lediglich zusammenfassend erfolgt ist. Das SEM äussert sich in der Vernehmlassung zum Vorwurf der verkürzten Rückübersetzung nicht explizit. Es erwähnt diesbezüglich, dem Befrager wäre es aufgefallen, wäre das Protokoll durch den Dolmetscher, der eher langsam gesprochen habe, nicht korrekt rückübersetzt worden. Inwiefern der Befrager als nicht Tamilisch sprechende Person eine genaue Beurteilung der korrekten Rückübersetzung deutscher Sätze in die tamilische Sprache vornehmen kann, ist damit jedoch – wie in der Replik zutreffend eingewandt wird (vgl. Replik S. 1) – nicht dargetan. Der Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei das Protokoll

E-4261/2018 lediglich zusammengefasst rückübersetzt worden, scheint damit nicht aufgelöst. Allfällige Mängel in der Übersetzung könnten damit während der Erstbefragung allenfalls vorhanden gewesen sein, zumal dieser Eindruck dadurch verstärkt wird, dass der Beschwerdeführer bereits an der zwei Monate später erfolgten Anhörung auf Verständnisprobleme während der Erstbefragung verwies und auf eine angeblich anderslautende Aussage von ihm anlässlich der Erstbefragung vehement und – wie nachstehend dargelegt – glaubwürdig reagierte (vgl. SEM-Akte A22/11 F62, F137). 4.3.3 Bei Durchsicht der Protokolle fällt zudem auf, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der vertieften Anhörung – im Gegensatz zur Erstbefragung – nicht die Gelegenheit erteilt wurde, sich zu seinen Fluchtgründen in freier Erzählung (nochmals) zu äussern (vgl. SEM-Akte A23/11 S. 1 ff.), was unüblich ist. Insbesondere ist aber das Vorgehen des SEM zu bemängeln, dass der Beschwerdeführer in der einlässlichen Anhörung nicht eingehend zu den von ihm dargelegten Misshandlungen, die seinen Angaben zufolge offensichtlich eine sexuelle Komponente hatten (vgl. a.a.O. F32, F38, F59, F139), befragt wurde. 4.4 Trotz der festgestellten Mängel bei der Feststellung des Sachverhalts ist eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz im Sinne eines kassatorischen Entscheids vorliegend nicht angezeigt. Dies vor allem, weil das Gericht im vorliegenden Verfahren aus den nachfolgenden Gründen von einer Glaubhaftmachung der relevanten Fluchtgründe ausgeht. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbrin-

E-4261/2018 gen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung seine Fluchtgründe in freier Erzählung substantiiert, in sich logisch und mit Realkennzeichen versehen darlegte (vgl. SEM-Akte A21/11 F52). Die Vorbringen zur Zwangsrekrutierung durch die LTTE und als Folge dieser Zugehörigkeit seine Inhaftierungen und die Meldepflicht nach Kriegsende weisen insgesamt einen grossen Detaillierungsgrad auf, obschon sie teilweise Jahre zurückliegen, so beispielsweise seine Angaben zur Dauer des Trainings bei den LTTE, zum Standort und zu baulichen Gegebenheiten der (…)basis sowie die Angaben zu den Vorgesetzten. Er beschreibt sodann seine Inhaftierung substantiiert und berichtet über die Art und Umstände der gegen ihn angewendeten Gewalt. Diese Vorbringen weisen Realkennzeichen auf. Er erwähnt zudem, dass er durch die in Haft erlittenen Misshandlungen psychisch angeschlagen gewesen sei. Zudem erklärt er das Prozedere der richterlichen Legitimation betreffend die Befragungen durch Angehörige des CID. Er beschreibt das Gericht, welches im (…)Gefängnis existiert habe und benennt, wie dieses durch die Insassen bezeichnet wurde. Als er weiter über die ihm vorgehaltenen Verdächtigungen seitens der Angehörigen des CID sowie von seiner Freilassung berichten wollte, wurde er durch den Befrager unterbrochen (vgl. a.a.O. in fine). 5.3 5.3.1 Nach Auffassung des Gerichts und entgegen der Ansicht des SEM (vgl. Verfügung S. 5, Vernehmlassung S. 2) beschreibt der Beschwerdeführer im Rahmen der vertieften Anhörung die Orte, in denen er inhaftiert war und seine Erlebnisse dort nicht "klischeehaft", sondern vielmehr hinreichend substantiiert und mit Details behaftet: 5.3.2 So erklärt er auf Frage hin, wie der Monat in G._______ verlaufen sei: "Ich wurde die ganze Zeit nur gequält. Ich kann es kaum in Worten zusammenfassen. Darf ich Ihnen meinen Rücken zeigen? Mir wurde alles Mögliche angetan. Mir wurden im (…) diverse Rohre reingesteckt, mein (…) kam sogar raus. Mir wurde mit dem Messer auf den (…) gestochen, ich wurde mit irgendwelchen Gegenständen am Rücken geschlagen. Ich

E-4261/2018 musste mich zweimal am (…) nähen lassen (vgl. SEM-Akte A23/21 F 32)." Auf Aufforderung des Befragers hin, er solle abgesehen von den Misshandlungen seine Erlebnisse in G._______ schildern, erklärt er, dass er die ganze Zeit eingesperrt gewesen und nie nach draussen mitgenommen worden sei. Er habe zwei Mal pro Tag zu Essen erhalten, nämlich halbgekochten Reis mit Chutney. Das WC sei drinnen gewesen, sie hätten nichts zu Trinken bekommen respektive aus dem WC-Hahn trinken müssen. Den Ort habe man "…" genannt, was auf Singhalesisch (…) bedeute, da er wie ein (…) sei, weil es dort die ganze Zeit nach (…) gerochen habe. Er sei zudem die ganze Zeit nackt gewesen (vgl. a.a.O. F 33). Im Weiteren vermag er den Raum dort zu beschreiben (vgl. a.a.O. F 34) und ergänzt auf Frage hin, dass er nicht realisiert habe, wann es Tag und Nacht gewesen sei, sie hätten nicht einmal eine Decke zum zudecken gehabt und es sei nachts sehr kalt gewesen. Sie hätten alle nebeneinander geschlafen, damit sie etwas warm bekommen hätten. Ausserdem erwähnt er, dass er zwei der Gefangenen gekannt habe, und benennt diese namentlich und erklärt, wenn jemand gesprochen habe, sei man zusammengeschlagen worden (vgl. a.a.O. F36 f.). Aufgrund dieser Aussagen kann nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer habe – wie vom SEM erwogen (vgl. Verfügung S. 5) – bloss sagen können, es sei in erwähntem Camp kalt und dunkel gewesen, er sei zusammengeschlagen worden und nicht im Stande gewesen, Namen von anderen Gefangenen zu benennen. 5.3.3 Zudem sei vermerkt, dass die angewandte Befragungstaktik des SEM hinsichtlich der Erlebnisse des Beschwerdeführers im Camp G._______ nicht nachvollziehbar ist. So wurde der Beschwerdeführer, nachdem er bereits ziemlich eingehend zu seinem Aufenthalt im Camp von G._______ befragt wurde (vgl. F32 ff.), noch weitere Male danach gefragt, wie sich diese Zeit gestaltet habe und aufgefordert, Tag für Tag seines einmonatigen Aufenthalts in diesem Lager zu beschreiben (vgl. a.a.O. F36 und F38). Das SEM verkennt damit, dass es für niemanden möglich sein dürfte, sich an Erlebnisse jedes einzelnen Tages eines gesamten Monats genau zu erinnern. Dies gilt vorliegend umso mehr, als erwähnte Ereignisse im Zeitpunkt der Anhörung des Beschwerdeführers bereits Jahre zurücklagen. Gleichzeitig erscheint unverständlich, dass das SEM etliche Fragen zu diesem Aufenthalt stellte, indes dabei Fragen zu den vom Beschwerdeführer erwähnten Misshandlungen bewusst ausklammerte (vgl. a.a.O. F33).

E-4261/2018 5.3.4 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt im H._______ können – entgegen der Auffassung des SEM (vgl. Verfügung S. 5) – ebenfalls nicht als "klischeehaft" und unsubstantiiert erachtet werden. Seine diesbezüglichen Darlegungen sind vielmehr mit Details versehen und beschränken sich auch nicht bloss – wie vom SEM erwogen – darauf, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er habe immer wieder geweint, die Wächter seien betrunken, schikanös und willkürlich gewesen und er habe diese angefleht. Vielmehr erwähnt er nämlich auch Befragungen und Verhöre, erklärt deren Ablauf, erzählt von der Vorführung beim Richter, von den Mahlzeiten, die er erhalten habe und beispielsweise auch von Helikoptern, die er gehört habe (vgl. SEM-Akte A 23/21 F 40 ff., F53 ff.). Insbesondere erinnert er sich mit Bezug auf dieses Camp daran, dass er dort die ganze Zeit geschlagen worden sei, indessen sei dies nicht auf die Art und Weise geschehen, wie in G._______ (vgl. a.a.O. F59). 5.3.5 Inwiefern die Darstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Haft im I._______ als substanzlos zu erachten ist, kann vom Gericht ebenso wenig nachvollzogen werden. So beschreibt er detailliert wie dieses Gefängnis aussah und erwähnt etwa, wie viele Personen dort zugegen gewesen seien. Er gibt die Anzahl der Badezimmer an und erwähnt auch, dass es dort einen Tempel gehabt habe (vgl. SEM-Akte A23/22 F70 ff.). 5.3.6 Entgegen der Ansicht des SEM (vgl. Verfügung S. 5) kann in der Aussage des Beschwerdeführers, die beiden Beamten hätten ihm gegenüber erklärt, man würde ihm die Hände abschneiden oder die Nägel herausreissen (vgl. SEM-Akte A23/22 F 57), ebenfalls keine "klischeehafte" Aussage erblickt werden. Vor allem aber bezieht sich diese Angabe nicht etwa, wie dies aus der Verfügung des SEM hervorgeht (vgl. a.a.O.), auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im I._______, sondern er macht diese Angabe in Zusammenhang mit seiner Haft im H._______ (vgl. SEM-Akte A23/22 F54, F57). 5.4 5.4.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als substantiiert und zudem in den wesentlichen Punkten weitgehend übereinstimmend: 5.4.2 Auf den Einwand des SEM in der Anhörung, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung angegeben habe, die schweren Misshandlungen hätten im H._______ und nicht wie von ihm nunmehr dargelegt im Camp G._______ stattgefunden, erwidert er: "Das kann ja gar nicht sein.

E-4261/2018 Ich bin zu hundert Prozent überzeugt, dass ich gesagt habe, dass ich im H._______ geschlagen wurde. Ich wurde mit dem Kopf hinunterhängend aufgehängt und geschlagen (vgl. a.a.O. F62)." Diese Antwort erscheint angesichts seiner ansonsten – wie dargelegt – substantiierten Angaben glaubwürdig, zumal – wie besehen – die von ihm erhobenen Vorwürfe in Zusammenhang mit der Rückübersetzung nicht ganz auszuräumen sind. Dass der Übersetzer, wie in der Beschwerde zudem geltend gemacht wird, allenfalls auch die Orte G._______ und H._______ schlicht verwechselt haben könnte (vgl. Beschwerde S. 14), erscheint ebenfalls möglich. 5.4.3 Ein zentraler Widerspruch, wie vom SEM in der Verfügung erwogen, lässt sich auch deshalb nicht erkennen, da die Befragung zu den Asylgründen anlässlich der Erstbefragung in der Regel bloss summarisch erfolgt. Im Rahmen jener Befragung hatte der Beschwerdeführer zwar – wie dargelegt – bereits von seinen Fluchtgründen zu erzählen begonnen, dabei auch von seinem Aufenthalt im H._______, er wurde dann aber in seiner Erzählung unterbrochen und nicht weiter zu seinen Erlebnissen während der Haft befragt (vgl. SEM-Akte A 21/11 F52 ff.). Den Aussagen der Erstbefragung kann vor diesem Hintergrund nicht die Tragweite zukommen, wie ihnen das SEM beimisst. 5.4.4 Gleiches gilt für die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des LTTE-Kameraden, der ihn im Camp, in welchem er die Unterschrift habe leisten müssen, erkannt haben soll. Den Ausführungen an der Erstbefragung kann auch hier kein derartiges Gewicht zukommen, da der Beschwerdeführer zu der in diesem Zusammenhang von ihm erwähnten Folter nicht weitergehend befragt wurde. Zudem erklärt er dazu im Rahmen der Anhörung ausdrücklich, er habe dies (anlässlich der Erstbefragung) nicht so ausgesagt, sondern, dass er nicht noch einmal dazu bereit gewesen wäre, gefoltert zu werden und er daher zugegeben habe, bei der ([…]- Einheit gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte A23/22 F137). Angesichts der ansonsten detaillierten und schlüssigen Aussagen sowie des Umstands, dass allfällige Mängel in der Rückübersetzung an der Erstbefragung nicht auszuschliessen sind, ist daher kein zentraler Widerspruch in den erwähnten Vorbringen zu erblicken. 5.4.5 Der Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Person widersprochen, welche die Wunde an seinem Kopf genäht habe (vgl. Verfügung S. 4), kann nicht gefolgt werden. Vielmehr sind seine Aussagen hierzu – wie in der Beschwerde geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 15) – nachvollziehbar:

E-4261/2018 So bringt er vor: "Ich wurde am Kopf verletzt, und er selber hat mich dann genäht (vgl. SEM-Akte A23/22 F143)." Auf die Frage, wie ein Soldat seine Wunde habe nähen können, erklärt er: "Sie haben ihren eigenen Arzt im Camp, ich glaube, er war Armee-Arzt (vgl. a.a.O. F145)." Den nachfolgenden Vorhalt des SEM, dass gemäss seinen vorherigen Angaben dieselbe Person, die ihn misshandelt habe, ihn genäht haben müsste, erklärt der Beschwerdeführer nachvollziehbar, indem er antwortet: "Ich meine damit, dass ich von der Armee geschlagen wurde und die Armee mich verarztet hat. Nicht diese Person selber (vgl. a.a.O. F146)." Aus dieser präzisierenden Erklärung wird klar, dass es sich nicht um widersprüchliche Vorbringen handelt. 5.4.6 Das SEM hält dem Beschwerdeführer sodann seine Aussagen, er habe einmal dargelegt, nicht genau zu wissen, wie viele Personen zwischen den Lagern transportiert worden seien, da seine Augen verbunden gewesen seien, und ein andermal gebe er an, ihm sei nach dem Transport die Augenbinde abgenommen worden und er habe die Gefangenen sehen können, als widersprüchlich vor (vgl. Verfügung S. 4 f.). Darin lässt sich – einhergehend mit der Argumentation in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 15) – ebenfalls kein Widerspruch erkennen, zumal das SEM in seiner Beurteilung offenbar die Aussagen des Beschwerdeführers unberücksichtigt lässt, die er in diesem Zusammenhang auch zu Protokoll gegeben hat: "Ich glaube wir waren fünf oder sechs Personen. Dann wurden wir gefragt, wer bei der Bewegung war (vgl. SEM-Akte A23/22 F 47)." Im Weiteren führt er auf entsprechende Nachfrage hin aus: "Wie gesagt, es war eine Schätzung von mir, dass wir circa fünf bis sechs Personen waren. Das habe ich ja gesagt (vgl. a.a.O. F51)." Die Anzahl der Personen wurde somit vom Beschwerdeführer sehr wohl genannt und es ist nicht ersichtlich, weshalb erwähnte Angaben als widersprüchlich zu qualifizieren sind. 5.4.7 Der Beschwerdeführer spricht im Rahmen der Anhörung einerseits davon, dass er nach seiner Freilassung wöchentlich im Armeecamp habe Unterschrift leisten müssen. Es seien acht Mal gewesen respektive es habe ungefähr acht Wochen gedauert, bis ein LTTE-Kollege ihn im Camp erkannt habe (vgl. SEM-Akte A23/11 F110, F 115, F117). Demnach hätte er insgesamt zwei Monate Unterschrift leisten müssen, was sich mit seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung, in welcher er von ungefähr zwei

E-4261/2018 Monaten sprach, in denen er sich ins Camp zwecks der Unterschrift habe begeben müssen (vgl. SEM-Akte A21/11 F54), deckt. Andererseits legt er während der Anhörung dar, er habe von anfangs (…) bis anfangs (…) im Camp vorstellig werden müssen. Damit hätte er drei Monate lang seine Unterschrift erbringen müssen (vgl. SEM-Akte A23/11 F125). Ein relevanter Widerspruch kann darin indes nicht – wie vom SEM dahingehend erwogen (vgl. Verfügung S. 5) – erkannt werden. Bei einer Gesamtbetrachtung handelt es sich nämlich lediglich um minime Unterschiede in seinen Aussagen. Denn das SEM berücksichtigt bei seiner Würdigung nicht sämtliche Angaben des Beschwerdeführers. So hat er im Rahmen der Anhörung auch erwähnt, dass er die erste Woche bis zehn Tage (nach seiner Freilassung) nicht in das Camp gegangen sei, bis sie ihn zu Hause gesucht hätten. Ausserdem gab er an, er sei im (…) 2012 ausgereist und habe vielleicht 20 Tage vor seiner Ausreise die letzte Unterschrift geleistet, denn er habe ja in K._______ auf das Boot nach L._______ warten müssen (vgl. a.a.O. F131, vgl. SEM-Akte 16/4 Ziffer 5.0). Mit diesen zusätzlichen Angaben werden die zeitlichen Unterschiede nahezu aufgelöst. 5.4.8 Zu seinen familiären Verhältnissen und der Zugehörigkeit seiner Verwandten zu den LTTE befragt, bestätigt der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nicht nur seine in der Erstbefragung gemachten Aussagen (sein Vater und der Bruder, der bei den LTTE gewesen sei, und auch seine Schwester seien verstorben; seine Frau, sein Kind, seine Mutter und ein älterer Bruder seien nun in F._______), sondern er ergänzt die entsprechenden Vorbringen während der Anhörung (vgl. SEM-Akte A21/11 F21 f., F27 f., F32, und F35 ff. und A23/22 F7 ff.). Von ungereimten Angaben zu den familiären Verhältnissen, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung moniert (vgl. Verfügung S. 9), kann damit nicht gesprochen werden. Der entsprechende Vorhalt bezieht sich denn auch bloss auf die eine Aussage des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tanten. Dabei handelt es sich nicht um einen diametralen Widerspruch, wenn er zunächst aussagt, keine Tanten zu haben und sich später korrigiert, indem er darlegt, er habe (…) Tanten, er habe zuvor gemeint, seine Mutter habe keine Geschwister, sein Vater habe jedoch (…) Schwestern (vgl. SEM-Akte A23/11 F40, F46). 5.4.9 Im Übrigen erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Tätigkeiten für die LTTE (Arbeiten beim (…)stand respektive

E-4261/2018 Einkassieren von Gebühren, anschliessende (…)arbeit und Zwangsrekrutierung sowie das darauffolgende einmonatige Training und die Arbeit bei den O._______) als übereinstimmend. Ebenso verhält es sich mit seinen Angaben zu den Inhaftierungsorten und deren Dauer. So erklärt er an der Erstbefragung, er habe 2009 zirka sieben Monate lang in G._______ und H._______ P._______ gelebt. Von Januar 2010 bis (…) 2012 sei er im I._______ Gefängnis gewesen. Im (…) 2012 sei er freigelassen und seiner Schwiegermutter übergeben worden. Er habe zirka einen Monat in G._______ verbracht. Nach einem Monat sei er zum H._______ transferiert worden. Er habe sechs Monate im H._______ verbracht (vgl. SEM- Akte A21/11 F23, F52). An der Anhörung antwortet er auf die Frage, wie lange er in Q._______ gewesen sei, zirka einen Monat lang, dann sei er ins H._______ transferiert worden, wo er sechs Monate verbracht habe (vgl. SEM-Akte A23/22 F31, F40, F42). Danach, ab Anfang des Jahres 2010, sei er im Gefängnis gewesen, das man (…) genannt habe. Er erklärt zudem erneut, dass er im (…) 2012 freigelassen worden sei (vgl. a.a.O. F42, F63). 5.5 5.5.1 Das SEM vertritt zudem die Ansicht, dass gewisse Aussagen des Beschwerdeführers als realitätsfremd zu bezeichnen seien. Diese Auffassung lässt sich nicht bestätigen. 5.5.2 So erscheint im sri-lankischen Kontext nicht unwahrscheinlich, dass ein LTTE-Häftling mehrmals pro Tag verhört wird. Weshalb dies unrealistisch sein soll, begründet das SEM – wie zu Recht eingewandt wird (vgl. Beschwerde S. 18) – denn auch nicht (vgl. Verfügung S. 6). 5.5.3 Im Weiteren erkennt das SEM, es erscheine nicht möglich, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm dargelegt, zusammen mit anderen Personen verhört worden sei (vgl. Verfügung S. 6). Aus der vom SEM zitierten Protokollstelle ergibt sich jedoch, dass es sich nicht um ein Verhör im eigentlichen Sinn gehandelt hat, sondern vielmehr um erste Fragen an die Gefangenen allgemeiner Natur, da gemäss Angaben des Beschwerdeführers die Gefangen nach dem Transport gefragt worden seien, wer von ihnen bei der Bewegung gewesen sei, bei welcher Einheit sie gewesen seien und woher sie stammten (vgl. A23/11 F48 ff.). 5.5.4 Sofern in der angefochtenen Verfügung sodann ausgeführt wird, es sei als ungewöhnlich zu qualifizieren, dass eine Person, die wie der Beschwerdeführer der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigt wurde, im Mai

E-4261/2018 2009 in ein unterirdisches Camp verbracht worden sei, bleibt die Vorinstanz hierzu weitere Ausführungen schuldig (vgl. Verfügung S. 6). Das Gericht erkennt in diesem Vorbringen kein Unglaubhaftigkeitselement. Vielmehr entsprechen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Erkenntnissen des Gerichts zur Situation im Jahr 2009. 5.5.5 Das SEM beurteilt sodann die Angabe des Beschwerdeführers, dass er einmal dem Richter in dessen zu Hause vorgeführt worden sei, als zweifelhaft (vgl. Verfügung S. 6). Diese Beurteilung greift vor dem Hintergrund der ausführlichen Erklärung des Beschwerdeführers zu diesem Aspekt zu kurz, zumal seine entsprechenden Ausführungen offensichtlich nicht berücksichtigt werden (vgl. SEM-Akte A22/11 F74). 5.5.6 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten Verletzungen ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss ärztlichem Bericht vom 25. Mai 2018 über (…) Narben im Bereich der (…), mehrere Narben im Bereich der (…) beidseits, Narben über dem (…) und über Narben (…) verfügt (vgl. SEM- Akte A29/7 S. 2). Im Bericht wird zudem von Misshandlungen durch die srilankische Armee berichtet und erklärt, der Beschwerdeführer habe von Schlägen mit Holz mit inneren Verletzungen und (…) Misshandlungen mit diversen Gegenständen (Messer, Flaschen) berichtet (vgl. a.a.O. S. 1). Die vom Beschwerdeführer an der Anhörung dargelegten Misshandlungen an den von ihm erwähnten Körperstellen werden damit durch das ärztliche Zeugnis – entgegen der Auffassung des SEM (vgl. Verfügung S. 8) – zusätzlich gestützt. 5.5.7 Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm beschriebenen Reise nach F._______, wo er mit der Familie im März 2015 angekommen und wo seine (…) Tochter geboren sei, insbesondere aber der Aufenthalt seiner Mutter, der Ehefrau, des Kindes, und des Bruders dort (vgl. SEM-Akte A21/11 F6, F11, F23, F32, F36), werden mittels Zertifikaten des UNHCR, gemäss denen erwähnte Personen als Asylsuchende respektive als Flüchtlinge beim UNHCR in F._______ registriert wurden (vgl. SEM-Akte A19), untermauert. 5.6 Gesamthaft ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe als glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind.

E-4261/2018 6. 6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die als glaubhaft befundenen Vorbringen flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne des Asylgesetzes sind. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37), ohne dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). 6.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides. Die Verfolgung muss grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Eine Person, die bereits einmal staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als eine Person, bei der dies nicht der Fall ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 und 2010/57 E. 2) 6.4 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass Angehörige seiner Familie (Schwester, Bruder und Vater) bei den LTTE tätig waren, er selbst von den LTTE zwangsrekrutiert wurde und bei deren (…)einheit tätig war. Ebenfalls glaubhaft gemacht hat er, dass er nach Kriegsende deswegen in Haft genommen und verhört und dabei unter anderem auch zu seinem Bruder (einem ehemaligen LTTE-Mitglied) befragt sowie in der Haft schwer misshandelt wurde. Überwiegend wahrscheinlich erscheint ebenfalls, dass er nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis jeweils in einem Camp hat Unterschrift leisten müssen und dabei durch einen Angehörigen der LTTE

E-4261/2018 als Zugehöriger der (…)einheit erkannt wurde. Auch dass der Beschwerdeführer, nachdem er sich im Camp nicht mehr gemeldet hatte, zu Hause gesucht und seine Frau zu seinem Verbleib befragt und dabei von den Behörden behelligt wurde, scheint wahrscheinlich. Die ihm vor der Ausreise zugefügten Verfolgungsmassnahmen erfüllen hinsichtlich des Motivs, der Intensität sowie der betroffenen Rechtsgüter die Anforderungen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. 6.5 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1– 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. ebd. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. ebd., E. 8.5.1).

E-4261/2018 6.5.2 Der Beschwerdeführer hatte aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhalts im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Anforderungen an die Erfüllung einer im heutigen Zeitpunkt objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund der bereits erlittenen Verfolgung herabgesetzt sind. Beim Beschwerdeführer liegen mehrere der genannten Risikofaktoren vor. Er geriet bereits vor seiner Ausreise in den Fokus der sri-lankischen Behörden. Dabei spielte sein familiärer Hintergrund ebenso eine Rolle wie sein eigenes Engagement für die LTTE. Damit ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer stehe bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka – nach (…)jähriger Landesabwesenheit – unter Verdacht, ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE zu haben. Angesichts dieser Faktoren ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen würde und eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist auch heute zu bejahen. 6.5.3 Von einer verbesserten Lage in Sri Lanka seit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie aus dem Heimatstaat ist im heutigen Zeitpunkt nicht auszugehen. Denn seither war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019, die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum (ehemaligen) Präsidenten von Sri Lanka sowie die jüngsten Begebenheiten, welche zum Rücktritt einzelner Regierungsmitglieder und des Präsidenten Rajapaksa führten, zu erwähnen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E- 6428/2019 vom 6. Oktober 2022 E. 8.3.2 m.w.H.). Das Gericht ging in seiner Rechtsprechung aufgrund der seit dem Referenzurteil erfolgten Veränderungen in Sri Lanka – insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 – vielmehr von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfülle, aus (ebd.). Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist nicht auszugehen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Asyl.

E-4261/2018 7. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gegenstandslos. Das Gesuch der früheren Rechtsvertreterin Cora Dubach (ehemals tätig bei der R._______) um Einsetzung von MLaw Linda Spähni (R._______) als amtliche Rechtsvertreterin wird damit ebenfalls gegenstandlos. 8.2 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren obsiegt, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem SEM als Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung (Art. 64 abs. 2 und 3 VwVG) für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Replik wurde eine Honorarnote eingereicht. Darin wird ein zeitlicher Aufwand von 17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– geltend gemacht. Der veranschlagte Stundenansatz bewegt sich im nach Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Der darin aufgeführte Aufwand erscheint zudem angemessen. Die in der Kostennote veranschlagten Auslagen von Fr. 120.00 sowie die aufgeführten Spesen von Fr. 14.– erscheinen verhältnismässig. Die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird demzufolge insgesamt auf Fr. 2734.– festgesetzt.

E-4261/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2734.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

E-4261/2018 — Bundesverwaltungsgericht 04.01.2023 E-4261/2018 — Swissrulings