Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4250/2011 Urteil v om 8 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin TuBinh Truong. Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011 / N (…).
E4250/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte, dass er am 8. Juni 2011 im EVZ summarisch zu seinen Asyl und Ausreisegründen befragt wurde und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den allfälligen Wegweisungsvollzug nach Deutschland gewährt wurde, da er gemäss dem EURODACTreffer vom 20. Mai 2011 am 4. November 2003 in C._______ ein Asylgesuch gestellt habe, weshalb mutmasslich Deutschland für die Durchführung seines Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass er dabei angab, er würde es vorziehen, dass die Schweiz sein Asylgesuch behandeln würde, da Deutschland nicht auf sein Asylersuchen reagiert habe, er gegen den Wegweisungsvollzug nach Deutschland hingegen nichts einzuwenden habe (vgl. A7/14 S. 11), dass er am 15. Juni 2011 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass das BFM am 23. Juni 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (DublinIIVO) ein Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an Deutschland richtete, dass Deutschland mit Schreiben vom 4. Juli 2011 seiner Rückübernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO ausdrücklich zustimmte, dass das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Juli 2011 – welche als am 26. Juli 2011 eröffnet gilt, da der undatierte und nicht signierte Rückschein an diesem Datum von der Postdienstelle retourniert wurde – nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland anordnete und ihn aufforderte die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
E4250/2011 dass zudem festgehalten wurde, der Kanton D._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, eine Beschwerde gegen diesen Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung und die editionspflichtigen Verfahrensakten würden dem Beschwerdeführer ausgehändigt werden, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge und gemäss EURODACTreffer illegal in Deutschland eingereist sei und am 4. November 2003 in C._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, dass Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dies aufgrund des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) beziehungsweise des Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen mit Island und Norwegen; SR 0.362.32), dass Deutschland das Ersuchen des BFM um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO mit Schreiben vom 4. Juli 2011 gutgeheissen habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 4. Januar 2012 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland gewährt worden sei und er bezüglich einer Rückkehr nach Deutschland ausgesagt habe, er
E4250/2011 habe nichts dagegen, dass er in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non RefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Deutschland bestehen würden, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten und der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2011 (Poststempel: 29. Juli 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei er sinngemäss den Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO zur Durchführung seines Asylverfahrens und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäss Art. 107a AsylG beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht am 3. August 2011 eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht gegeben ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
E4250/2011 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Übersetzung jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergeht, dass angesichts der Eingabe durch einen Laien auch davon ausgegangen wird, dass die Begründung der Beschwerde implizit dem anlässlich der Befragung formulierten Einwand gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland entspricht, dass die Beschwerde demnach als frist und – bis auf den sprachlichen Mangel – formgerecht eingereicht gelten kann (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E4250/2011 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die deutschen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin IIVO dem Ersuchen des BFM um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 4. Juli 2011 ausdrücklich zugestimmt haben, dass die anlässlich der Befragung und sinngemäss in seiner Beschwerde gegen die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung seines Asylverfahrens vorgebrachten Einwände – er "bevorzuge" diesbezüglich die Schweiz, da Deutschland nicht auf sein Asylersuchen reagiert habe – für die Bestimmung des zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates im Rahmen der DublinIIVO unerhebliche Vorbringen sind, dass nach dem Gesagten vorliegend Deutschland für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass er anlässlich der Befragung betreffend den Wegweisungsvollzug nach Deutschland keine Einwände erhob und in der Beschwerde den unbegründeten Unwillen äusserte, nach Deutschland zurückgeschickt zu werden,
E4250/2011 dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen, das BFM die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die vom Bundesamt verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb diese zurecht angeordnet wurde, dass – wie bereits angeführt – die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) geprüft wurden, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss gestellte Antrag, es sei der Beschwerde (im Sinne von Art. 107a AsylG) die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
E4250/2011 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E4250/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima TuBinh Truong Versand: