Abtei lung V E-4249/2006/sca {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . November 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Russland, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4249/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Tschetschenien nach eigenen Angaben am 24. Februar 2003, gelangte über die Teilrepublik B._______ nach Moskau, verliess am 9. März 2003 von dort aus ihren Heimatstaat auf dem Luftweg in Richtung C._______ und reiste am 10. März 2003 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 12. März 2003 fand die Erstbefragung in der Empfangsstelle (ES) D._______ statt. Am 5. Mai 2003 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Das BFM hörte sie am 13. Oktober 2004 ergänzend an. Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe bis im Jahre 1999 in E._______ und anschliessend in F._______ gelebt und sei beruflich als Fernsehkommentatorin tätig gewesen. Wegen des Kriegsbeginns sei das Fernsehen nicht mehr funktionsfähig gewesen und sie habe deshalb diese Arbeit aufgeben müssen. Im _______ hätten Soldaten die Wohnung ihrer Eltern in Grosny durchsucht und dabei Videokassetten mit Kriegsaufnahmen entdeckt. Ihr Vater sei daher für einige Tage festgenommen, anschliessend aber wieder freigelassen worden. Danach hätten weitere Hausdurchsuchungen stattgefunden. Die Soldaten hätten sie (die Beschwerdeführerin) vergeblich gesucht, weil sich diese – auch wegen der Gefahr, entführt zu werden – versteckt gehalten habe. Am _______ seien indessen mehrere Soldaten in einem Haus in F._______ aufgetaucht, in dem sie sich mit einem Cousin aufgehalten habe. Dieser habe ihr geholfen zu entweichen, sei selber aber festgenommen und später umgebracht worden. Bereits im Herbst _______ sei ihr Bruder untergetaucht. Aus diesen Gründen sowie wegen der Befürchtung, umgebracht oder invalid gemacht zu werden, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 – eröffnet am 25. Januar 2005 – stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Infolgedessen erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung E-4249/2006 der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 23. Februar 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Die Beschwerdeführerin reichte als Beilage zur Beschwerde einen ergänzenden Bericht des bei der ergänzenden Anhörung mitwirkenden Hilfswerksvertreterin ("Zusatzblatt zum Kurzbericht") zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 14. März 2005 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und antragsgemäss kein Kostenvorschuss erhoben. E. In seiner Vernehmlassung vom 24. März 2005 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vom 24. Januar 2005 vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 19. März 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von der Abteilung V behandelt werde. E-4249/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen E-4249/2006 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Bei Durchsicht der angefochtenen Verfügung fällt zunächst auf, dass die Vorinstanz sich zur Begründung ihres Entscheids darauf beschränkt, angebliche Unglaubhaftigkeitsindizien aufzulisten. Die bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen vorzunehmende Abwägung zwischen den für und den gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umständen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 S. 137 f.) ist der Verfügung nicht zu entnehmen. Dies ist umso bedenklicher als den Akten durchaus Indizien zu entnehmen sind, die zugunsten der Beschwerdeführerin sprechen: 4.1.1 Erstens hat die von einem Experten der Fachgruppe LINGUA durchgeführte Analyse vom 30. September 2003 nicht nur die geltend gemachte Sozialisierung in Tschetschenien "eindeutig" bestätigt; vielmehr hält das LINGUA-Gutachten mit detaillierter und nachvollziehbarer Begründung fest, dass die Beschwerdeführerin "mit grosser Wahrscheinlichkeit" aus E.________ stammt und vorübergehend in F._______ gelebt hat. 4.1.2 Zweitens erwecken die protokollierten Vorbringen der Beschwerdeführerin durchaus einen substanziierten, lebensechten und plausiblen Endruck; sie weisen zudem auch weitere so genannte Realitätskennzeichen auf. 4.1.3 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, als Fernseh-Kommentatorin berufstätig gewesen zu sein, was vom BFM nicht in Zweifel gezogen worden ist. Die protokollierten Angaben zur Berufsausübung hinterlassen einen nachvollziehbaren und stimmigen Eindruck (vgl. insbesondere kantonales Befragungsprotokoll S. 8 f. E-4249/2006 und 13, Protokoll der ergänzenden Bundesanhörung S. 3, 7 und 9). Bei der LINGUA-Anhörung wurde eine Frage nach den damaligen Arbeitgeber, einem lokalen Fernsehsender, gemäss Auskunft des Experten korrekt beantwortet. Die zu Beginn der 2000er-Jahre durch ihre Exponiertheit hervorgerufene Gefährdung von russischen Journalisten und Medienschaffenden ist notorisch; gemäss einem von HUMAN RIGHTS WATCH zitierten Bericht der Glasnost Defence Foundation sollen in der Russischen Föderation im Jahr 2002 15 Journalisten ermordet und 68 bei gewalttätigen Angriffen verletzt worden sein (vgl. HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2003, S. 353; INTERNATIONAL HELSINKI FEDERATION FOR HUMAN RIGHTS [IHF], Human Rights in the OSCE Region, Report 2003, S. 316 ff.). In in der gleichen Zeit wurden Medienanstalten behindert und geschlossen, wie zum Beispiel der Fernsehsender TV-6, der die Politik der russischen Regierung insbesondere wegen des Konflikts in Tschetschenien anhaltend kritisiert hatte (vgl. AMNESTY INTERNATIONAL, Jahresbericht 2003, S. 475; IHF, a.a.O., S. 317 f.). Nach dem Abschuss eines russischen Armeehubschraubers durch tschetschenische Aufständische im August 2002, der Geiselnahme von 800 Personen in einem Moskauer Theater durch tschetschenische Kämpfer im Oktober 2002 und einem Sprengstoffanschlag durch tschetschenische Selbstmordattentäter im Dezember 2002 verschlechterte sich die Menschenrechtslage in Tschetschenien deutlich. Nach den vorliegenden Quellen führten die russischen Sicherheitskräfte in Grosny in der Folge viele Razzien durch, die von grosser Brutalität geprägt gewesen sein sollen (vgl. AM- NESTY INTERNATIONAL, a.a.O., S. 472). Dieser geschichtliche Kontext ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin mitzuberücksichtigen, zumal das Vorbringen, auf dem ihre Verfolgung beruhe, in direktem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Situation steht (Verstecken politisch brisanter Videokassetten, die unter den Angestellten des Fernsehsenders verteilt worden seien). 4.2 Die Unglaubhaftigkeitsargumente der Vorinstanz erweisen sich bei näherer Betrachtung teilweise als wenig überzeugend: 4.2.1 Zur Dauer der Abwesenheit des Vaters der Beschwerdeführerin nach dessen Festnahme im _______ und zu den möglichen Gründen für die Freilassung (vgl. BFM-Verfügung S. 3) macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass nicht von unterschiedlichen E-4249/2006 Angaben zu wesentlichen Punkten gesprochen werden könne. Da sie bei der Festnahme und anschliessenden Freilassung des Vaters nicht anwesend gewesen sei, konnte sie nur über Angaben aus zweiter Hand verfügen, die nicht ganz genau übereinstimmen müssen. Im Übrigen können die vermeintlich unterschiedlichen Angaben, die Festnahme habe drei beziehungsweise vier Tage gedauert, auch auf das individuell zugrundegelegte Datierungsformat zurückzuführen sein (zum Beispiel bei einer Dauer von vier Tagen und drei Nächten). In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen möglichen Motivationen der Freilassung sich nicht gegenseitig ausschliessen (vgl. Beschwerde S. 4, kantonales Protokoll S. 11 und Protokoll der ergänzenden Anhörung S. 6 f.). 4.2.2 Bei der angegebenen Flucht vor den Soldaten (vgl. angefochtene Verfügung S. 3) ist nicht wirklich einzusehen, inwieweit diese "der allgemeinen Erfahrung widersprechen" sollen. Die Beschwerdeführerin hatte ausdrücklich auf den verwinkelten Grundriss ihres Hauses, die verschiedenen Ausgänge und die Grösse des Hofs hingewiesen und bei den beiden einlässlichen Anhörungen zwei detaillierte Zeichnungen angefertigt. Letztlich beschränkt sich die Vorinstanz darauf, dem nach Auffassung des Gerichts möglichen Ablauf der Handlung eine andere Version gegenüberzustellen und die grössere Wahrscheinlichkeit der letzteren zu behaupten. Das Gleiche gilt auch bezüglich der Umstände der Ausreise aus dem Heimatland. Die Aussage, dass Personen aus Tschetschenien, nach denen gefahndet wird, oftmals nicht über den Flughafen von Moskau aus dem Land flüchten, dürfte in dieser Form zwar zutreffen – diese Feststellung bedeutet aber nicht, dass diese Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin völlig unwahrscheinlich oder gar unmöglich ist. Ihr ist auch insoweit beizupflichten, als es in Russland offenbar spezialisierte Agenturen gibt, welche gegen Bezahlung unter anderem Pässe und Visa beschaffen sowie eine passende Legende vermitteln, um eine Ausreise mit beabsichtigter Asylgesuchstellung im westlichen Ausland zu ermöglichen (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Im Übrigen soll die Indizwirkung der Art der Ausreise aus dem Heimatland nach Lehre und Praxis nicht überschätzt werden (vgl. etwa WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 314, mit weiteren Hinweisen). E-4249/2006 4.2.3 Das Argument des BFM, die Beschwerdeführerin habe über die Umstände des Todes ihres Vaters und des Cousins nur "undifferenziert und stereotyp" geschildert (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), berücksichtigt wiederum nicht, dass die Beschwerdeführerin von diesen Todesfällen erst in der Schweiz – im Sommer _______ respektive nach dem Tod des Vaters am _______ – erfahren haben will beziehungsweise kann (vgl. Protokoll der ergänzenden Anhörung S. 9 f.). Damit können von ihr nicht im Ernst Schilderungen aus erster Hand erwartet werden. Abgesehen davon erwecken die Angaben zu den von Verwandten erfahrenen Todesumständen bei nüchterner Betrachtung keineswegs einen detailarmen Eindruck (vgl. Protokoll der ergänzenden Anhörung S. 4 f. und S. 9). 4.2.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführerin gemäss den Akten (vgl. Protokoll der ergänzenden Anhörung S. 4 und 8 f.) auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die im Jahre _______ erfolgte erste Entführung ihres Vaters erst bei der ergänzenden Anhörung durch das BFM zu Sprache gebracht hat. Das Vorbringen in der Beschwerde, bei den vorhergehenden Anhörungen hätten die Befrager nicht auf diese Umstände eingehen wollen, weil nur ihre eigenen Erlebnisse relevant seien, ist zwar nicht unplausibel, ergibt sich jedoch aus den Protokollen nicht. Immerhin ist die Beschwerdeführerin nie nach solchen Umständen gefragt worden. Vor allem aber wäre diesem fünf Jahre vor der Ausreise verwirklichten Umstand für sich allein die flüchtlingsrechtliche Relevanz mangels eines kausalen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs zur Verfolgung der Beschwerdeführerin klar abzusprechen. Damit bildete jenes Vorbringen eben gerade nicht das "zentrale Element in der Begründung des Asylgesuchs" (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). 4.3 Als einziges einigermassen stichhaltiges Unglaubhaftigkeitsargument des BFM verbleibt damit der Hinweis der Vorinstanz darauf, dass die Beschwerdeführerin erst bei der ergänzenden Bundesanhörung erwähnt hatte, dass die Soldaten bei der Razzia vom _______ Schüsse abgefeuert hätten; auf Vorhalt hin gab sie damals die wenig überzeugende Erklärung ab, sie sei ja schliesslich vorher nicht nach Schüssen gefragt worden (vgl. Protokoll der ergänzenden Anhörung S. 10). Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wäre zu erwarten gewesen, dass dieses eindrückliche – und die Beschwerdeführerin selbst unmittelbar betreffende – Erlebnis schon bei den vorgängigen Anhörungen erwähnt worden wäre. E-4249/2006 4.4 Nach Abwägung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass die ersteren überwiegen, auch wenn nicht sämtliche umstrittenen Punkte in den drei Anhörungen der Beschwerdeführerin restlos geklärt werden konnten. Es ist daran zu erinnern, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden nicht zu beweisen ist und dass hier Glaubhaftigkeit – gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG demnach die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Flüchtlingseigenschaft – genügt. Diese Grenze ist bei der vorliegenden Aktenlage überschritten. 5. 5.1 Nach den vorstehenden Erwägungen ist von folgendem rechtserherblichen Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdeführerin gelangte in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit in den Besitz brisanter Videokassetten, die sie in ihrem Elternhaus versteckte. Im Rahmen einer Razzia wurden diese Aufnahmen entdeckt, worauf ihr Vater für einige Tage festgenommen und misshandelt wurde. Danach fanden weitere Hausdurchsuchungen statt, und es wurde nach der Beschwerdeführerin gesucht. Die Beschwerdeführerin versteckte sich zusammen mit einem Cousin in einem Haus in F._______, das am _______ von mehreren Angehörigen der Sicherheitskräfte heimgesucht wurde. Während ihr die Flucht gelang, nahmen die Soldaten den Cousin fest. Nach der Landesflucht erfuhr die Beschwerdeführerin, dass ihr Cousin fünf Tage nach der Festnahme mit abgeschnittenen Füssen tot in einem Feld aufgefunden worden war. Später erfuhr sie, dass Verwandte aufgefordert worden waren, ihren Aufenthaltsort oder denjenigen ihres Vaters bekanntzugeben; ihr Vater wurde am _______ ermordet in seinem Auto aufgefunden. 5.2 Die Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz dieses Sachverhalts gestaltet sich vergleichsweise einfach: Die Beschwerdeführerin hatte gezielte, flüchtlingsrechtlich relevant motivierte staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, die angesichts ihrer voraussichtlichen Intensität offensichtlich als erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren gewesen wären. Aufgrund der gesamten Verfahrensumstände ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Tschetschenien nach wie vor Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte. E-4249/2006 Es stellt sich damit die Frage nach dem Vorliegen einer Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation. Eine solche kann einem Asylsuchenden entgegengehalten werden, wenn er am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung findet. Dabei sind die Anforderungen an die Effektivität des gewährten Schutzes nach konstanter Praxis hoch anzusetzen. Insbesondere erscheint eine wirksame Schutzgewährung dann als nicht gegeben, wenn die betroffene Person in ihrer Heimatregion, wie die Beschwerdeführerin, von Organen der Zentralgewalt und damit unmittelbar staatlich verfolgt worden ist, da diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. zum Ganzen etwa das Grundsatzurteil EMARK 1996 Nr. 1). Von einer sicheren Fluchtalternative innerhalb des Heimatlandes ist nach dem Gesagten nicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihr entschädigungsbedürftige Parteikosten erwachsen sind. Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. E-4249/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl in der Schweiz zu gewähren. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 11