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Bundesverwaltungsgericht 05.08.2014 E-4245/2014

5 août 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,498 mots·~7 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4245/2014

Urteil v o m 5 . August 2014 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien

A._______ alle Eritrea, zurzeit wohnhaft im Sudan, p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 / N (…).

E-4245/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 2. Mai 2012 (Eingangsstempel: 21. Mai 2014) bei der Schweizer Botschaft in Khartum / Sudan für sich, seine Lebenspartnerin (Beschwerdeführerin 2) und das (…) geborene Kind (Beschwerdeführer 3) ein Asylgesuch stellte, dass die Botschaft das Asylgesuch in der Folge dem BFM zur weiteren Behandlung überwies, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer (Ehemann / Vater) sowie seiner Lebenspartnerin mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 mitteilte, vorliegend werde aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen auf eine persönliche Anhörung durch die Botschaft verzichtet, und die Lebenspartnerin sei bisher im Rahmen ihres Asylgesuchs nicht persönlich in Erscheinung getreten, dass das BFM in der gleichen Zwischenverfügung die Beschwerdeführenden 1 und 2 unter Beilage eines Fragenkatalogs dazu aufforderte, jeweils ergänzende schriftliche und persönlich unterzeichnete Angaben zu ihren Asylgründen zu den Akten zu reichen, und ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Abweisung der Asylgesuche gewährte, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in einer von beiden unterzeichneten, undatierten Eingabe an die Schweizer Botschaft (Eingangsstempel: 4. Mai 2014) die einverlangten ergänzenden Ausführungen zu den Akten reichte und die Geburt des im Jahr (…) geborenen zweiten Kindes (Beschwerdeführer 4) aktenkundig machte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juni 2014 – am 17. Juni 2014 durch die Schweizer Botschaft eröffnet – die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz verweigerte und ihr Asylgesuch aus dem Ausland abwies, dass die Beschwerdeführenden am 10. Juli 2014 (Eingang Schweizer Botschaft in Khartum) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erhoben und sinngemäss beantragten, der negative Asylentscheid sei aufzuheben und die Einreise der Familie in die Schweiz zu bewilligen, dass das Rechtsmittel in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang am 29. Juli 2014),

E-4245/2014 und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinn von Art. 52 VwVG im Auslandverfahren jedoch praxisgemäss verzichtet werden kann, wenn das Rechtsmittel, wie vorliegend, verständlich begründet ist und darüber ohne weiteres befunden werden kann, dass auf die frist- und (abgesehen vom erwähnten Mangel) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-4245/2014 dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung zu stellen, vom Gesetzgeber mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die aArt. 12, aArt. 19, aArt. 20, aArt. 41 Abs. 2, aArt. 52 und aArt. 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012), dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Botschaft gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass das BFM ein (vor dem 29. September 2012) im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM den Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen ausführten, sie hätten sich während der Absolvierung des "National Services" kennengelernt und sich wegen der ohne zeitliche Begrenzung andauernden harschen Behandlung während des Militärdiensts und den massiven Problemen wegen ihrer interreligiösen Partnerschaft (Christ / Muslima) zur gemeinsamen Flucht aus dem Heimatstaat entschieden, dass sie im März 2010 gemeinsam aus dem National Service desertiert seien und nach dreitägiger Reise (zuletzt mit einem längeren nächtlichen Fussmarsch durch die Wüste) die Grenze zum Sudan illegal überschritten und sich daraufhin nach Khartum begeben hätten, wo sie seither unter schwierigsten Bedingungen leben müssten, dass das BFM zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen Folgendes ausführte: "Aufgrund der Aktenlage ist zwar von einer Desertion Ihrerseits und Ihrer Partnerin auszugehen. Ihren Angaben zufolge waren Sie im Zeitpunkt der gemeinsamen Grenzüberschreitung zum Sudan in keiner Art und Weise behördlich verfolgt. Diese dürften erst nach erfolgter Tat angefangen haben, nach Ihnen beiden zu suchen.

E-4245/2014 Daher ist eine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungssituation […] im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen", dass diese Sachverhaltsdarstellung, soweit sie nachvollzogen werden kann, schon deshalb unzutreffend ist, weil die Beschwerdeführenden zweifellos flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen gehabt hätten, wären sie in den drei Tagen zwischen ihrer Desertion und dem Überschreiten der eritreisch-sudanesischen Grenze von den Behörden ihres Heimatstaates aufgegriffen worden, dass zudem der zweite von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Vorfluchtgrund, massive Schwierigkeiten wegen ihrer tabuisierten interreligiösen Partnerschaft vom BFM bei der zitierten Argumentation völlig ausgeblendet worden ist (vgl. Eingabe vom 4. Mai 2014 S. 4: "…I had become the most hated person among my family, relatives and even also by all the Christian followers who knew me and I faced extreme discrimination and isolation. But the worst of all was that the families of B._______ were extremists in their faith. Hence they threatened us that they would kill us soon unless we stopped our relationship"), dass die Vorinstanz nach dem Gesagten auf einer unzutreffenden und unvollständigen Sachverhaltsgrundlage entschieden hat, dass eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgrund der konkreten Verfahrensumstände nicht zur Debatte stehen kann, zumal das BFM die sich aufdrängende Frage der Anwendung des Ausschlussgrundes von aArt. 52 Abs. 2 AsylG (Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Drittstaat Sudan) explizit offengelassen hat, dass die Beschwerde demnach, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend, gutzuheissen ist und die Akten dem BFM zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen erstinstanzlichen Verfügung (auch unter Berücksichtigung der teilweise neuen Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift) zurückzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass gemäss Akten den nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten gemäss Art. 64

E-4245/2014 Abs. 1 VwVG erwachsen sein können, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 wird aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

Versand:

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