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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2008 E-4244/2008

2 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,976 mots·~15 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf das Asylgesuch udn Wegweisung; ...

Texte intégral

Abtei lung V E-4244/2008/ luc/fea/gsi {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juli 2008 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Andreas Felder. A_______, geboren (...), Nigeria, c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im April 2008, und gelangte zuerst mit einem Personenwagen nach Cotonou in Benin, wo er seine Flucht via Schiff und Zug durch ihm unbekannte Länder fortsetzte. Am 17. Mai 2008 reiste er schliesslich unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Juni 2008 im EVZ Kreuzlingen summarisch und am 18. Juni 2008 durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein Vater habe zirka im Dezember 2007 eine junge Zweitfrau mit dem Namen B_______ geheiratet. Zirka im Februar und April 2008 hätten er und B_______ zwei Mal Geschlechtsverkehr miteinander gehabt. Beim zweiten Sexualverkehr habe sie sein Vater dabei überrascht. Da zusätzlich noch herausgekommen sei, dass B_______ vom Beschwerdeführer schwanger geworden sei, habe der Vater des Beschwerdeführers den Ältestenrat im Dorf versammelt, welcher beschlossen habe, dass der Beschwerdeführer für diese Tat den Tod verdiene. Der Beschwerdeführer habe sich zuerst einige Tage bei einem Freund versteckt, um so dem Zugriff seiner Verfolger zu entgehen, und sei danach aus seinem Dorf geflohen und habe sein Land über die geschilderte Reiseroute verlassen. B. Da der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, dass er 17 Jahre alt sei, das BFM jedoch Zweifel an dieser Alterangabe hegte, wurde am 29. Mai 2008 im Kantonsspital Frauenfeld eine Knochenaltersbestimmung nach der Methode Greulich und Pyle beim Beschwerdeführer durchgeführt. Der Befund dieser Analyse war, dass der Beschwerdeführer ein Skelettalter von 18 Jahren habe (vgl. A 8 und A 9). C. Am 9. Juni 2008 wurde eine Nachbefragung gemacht, wo dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zum Befund der gemachten Knochenanalyse gewährt wurde. Hierbei führte der Beschwerdeführer aus, dass auf seinem Geburtsschein das Jahr 1991 aufgeführt sei und ihm auch seine Mutter gesagt habe, dass er im Jahr 1991 zur Welt gekommen sei. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu seinem Alter wurde der Beschwerdeführer in der Folge vom BFM als volljährig angesehen. D. Am 11. Juni 2008 wurde das Skelettalter des Beschwerdeführers in einem Zusatzbefund des Kantonsspitals Frauenfeld bei vollständig geschlossenen Epiphysenfugen nachträglich auf 19 Jahre korrigiert (vgl. A 17, S. 2). E. Mit Verfügung vom 20. Juni 2008, gleichentags eröffnet, trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und dessen Vollzug an. Auf Einzelheiten in der Begründung des angefochtenen Entscheids wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2008 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Gleichzeitig sei das BFM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Die Akten gingen am 25. Juni 2008 (als Faxkopie) beziehungsweise am 30. Juni 2008 (Originale von Fotografien) beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 2 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – enthält sich demnach einer materiellen Prüfung. Sie hebt einzig die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren – ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides – auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Die Asylgewährung bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 1.5 Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und der Beschwerdeentscheid ist lediglich summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend zudem auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Die Feststellung des BFM, dass der Beschwerdeführer trotz anderslautender Aussagen seinerseits als volljährig angesehen wurde, ist zu stützen. Aufgrund des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers und seiner vagen Aussagen zu seinem Alter hat das BFM zu Recht eine Knochenalteranalyse vorgenommen, welche zumindest ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Alters bildet. Dem Beschwerdeführer gelang es in der Folge nicht, in einer glaubhaften Art und Weise darzulegen, dass er tatsächlich erst 17 Jahre alt sei. Die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, denen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts entgegengesetzt hat, sind zu bestätigen. Alleine mit der Aussage, seine Mutter hätte es ihm so erzählt und es sei so auf seiner Geburtsurkunde gestanden, welche er jedoch nicht als Beweismittel einreichen konnte, lassen sich die vorherrschenden Zweifel an seiner angeblichen Minderjährigkeit nicht beseitigen, zumal auch alle weiteren Aussagen des Beschwerdeführers zum Fehlen von ID-Papieren, zum angeblichen Reiseweg sowie zu den angeblichen Fluchtgründen, wie nachfolgend ausgeführt wird, als unglaubhaft bezeichnet werden müssen. Auch in der Beschwerdeeingabe wird diesbezüglich nichts Weiteres vorgebracht. Das BFM ist daher zu Recht im weiteren Verfahren davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer volljährig ist (vgl. zur Beweislastverteilung, was die Glaubhaftmachung einer geltend gemachten angeblichen Minderjährigkeit betrifft, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 3.1.2 Unter den Begriff “Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Ausweise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl eine zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliesslich der Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufsund Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer hat weder einen Reisepass, eine Identitätskarte noch irgendwelche anderen Dokumente, welche zumindest der Feststellung seiner Identität dienen könnten, den zuständigen Behörden abgegeben. 3.2.2 Zutreffend ist im Weiteren die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbare Gründe gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG zurückzuführen gewesen wäre. Die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers bezüglich der Unmöglichkeit, Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen, sowie der von ihm geschilderte Reiseweg, welchen er angeblich ohne jegliche Papiere bestritt, sind mit diversen Ungereimtheiten behaftet und wirken äusserst realitätsfremd. Die gesamten Angaben zum angeblichen Reiseweg des Beschwerdeführers sind sehr oberflächlich. Er konnte sich seit seiner Ausreise aus Cotonou in Benin an kein einziges Land und keine einzige Ortschaft mehr erinnern, welche er auf seinem Weg in die Schweiz passiert hatte (vgl. A 1, S. 9). Zudem wirken die Aussagen des Beschwerdeführers, ein weisser Mann sei während der ganzen Reise bei ihm gewesen und habe alles organisiert (vgl. A 12, S. 4), er sei bei seiner per Schiff erfolgten Ankunft in Europa dank einer erhaltenen Uniform keinerlei Grenzkontrollen unterzogen worden (vgl. A 12, S. 4), und er habe bei seiner anschliessenden Zugreise der Passkontrolle ausweichen können, indem er sich im Toilettenabteil versteckt habe (A 1, S. 9), bezüglich dem Standard europäischer Grenzkontrollen als realitätsfremd. Aufgrund dieser unsubstanziierten und unglaubhaften Schilderungen ist die Vermutung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Asylbehörden über seine wahre Identität und seinen tatsächlichen Ausreiseweg zu täuschen versuche, insgesamt zu teilen. 3.2.3 Bezüglich der summarischen Prüfung einer allfälligen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder des Bestehens von Wegweisungsvollzugshindernissen hat die Vorinstanz zudem zahlreiche weitere Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers aufgezeigt. So machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben, wann er mit seiner Stiefmutter Geschlechtsverkehr gehabt habe und reduzierte schlussendlich seine Aussage darauf, dass “diese Sachen“ während vier Monaten passiert seien (vgl. A 19, S. 4). Weiter lassen sich die Aussagen des Beschwerdeführers nicht in eine chronologisch schlüssige Zeitabfolge eingliedern. So sagte der Beschwerdeführer aus, dass er, direkt nachdem ihn sein Vater beim erneuten Geschlechtsverkehr mit seiner Stiefmutter entdeckt habe, zu einem Freund geflohen sei und sich dort versteckt habe. Gleichzeitig will er jedoch auf dem Weg zu seinem Freund bereits von einem der Dorfältesten gewarnt worden sein, dass ihm der Tod drohe (vgl. A 19, S. 5/6). Zudem sagte der Be- schwerdeführer bei der Erstbefragung aus, dass die besagte Versammlung erst stattgefunden habe, als seine Stiefmutter ihm und seinem Vater mitgeteilt habe, dass sie schwanger sei, während er bei der Anhörung angab, dass die Versammlung stattfand, als sie von seinem Vater erwischt wurden (vgl. A 1, S. 7; A 19, S. 6). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten und Widersprüche ist die Einschätzung der Vorinstanz zu teilen, dass es sich hierbei um ein Konstrukt handelt. 3.2.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Die Beschwerde enthält keine neuen Vorbringen und stützt sich einzig auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen war, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. Da im Falle des Beschwerdeführers – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzuges ergeben wird – offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21) 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzulegen, weshalb das nur auf Flüchtlinge Anwendung findende Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33 Ziff. 1 FK im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen zudem keine Gründe für die Annahme, dass ihm bei einer Rückführung nach Nigeria eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Gemäss eigenen Aussagen ist der Beschwerdeführer weder politisch noch religiös aktiv und hatte noch nie Schwierigkeiten mit irgendwelchen Behörden oder Organisationen (vgl. A 1, S. 8). Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. In Nigeria herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die politische und wirtschaftliche Situation in Nigeria lässt eine Rückführung nicht als generell unzumutbar erscheinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen jungen, gesunden Mann. Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen muss einerseits nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht zu seiner Familie zurückkehren könnte, andererseits hat sich gezeigt, dass er auch auserhalb seiner Familie über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihm auf seiner Flucht geholfen hat (vgl. A 1, S. 8). Da die gänzlich unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers über seine gesamte familiäre und berufliche Situation ebenfalls unglaubhaft wirken (vgl. A 12, S. 2, 4/5), ist es nicht möglich, weiterführende Aussagen zu machen. Es sind jedoch keine offensichtlichen Wegweisungshindernisse feststellbar, womit es dem Beschwerdeführer daher zuzumuten ist, sich in seinem Heimatstaat wieder zu integrieren. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen somit im Falle einer Rückkehr auf eine konkrete Gefährdung schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch als zumutbar bezeichnet werden kann. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 9. Das mit Beschwerde vom 24. Juni 2008 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, da es sich wie vorliegend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt und die Beschwerdebegehren daher als aussichtslos angesehen werden müssen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (vorab per Telefax zu den Akten Ref. Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; Beilage: 3 Fotos) - (...) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 12

E-4244/2008 — Bundesverwaltungsgericht 02.07.2008 E-4244/2008 — Swissrulings