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Bundesverwaltungsgericht 27.06.2007 E-4242/2007

27 juin 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,157 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-4242/2007 gyk/bec {T 0/2} Urteil vom 27. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Badoud, König Gerichtsschreiber Berger A._______, geboren _______, Türkei, Beschwerdeführer vertreten durch _______ gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 18. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2007 zusammen mit einem in der Schweiz wohnhaften Onkel bei einer Verkehrskontrolle in Basel angehalten wurde und sich zu seiner Identität nicht ausweisen konnte, dass er von der Kantonspolizei Basel-Stadt zum Zweck fremdenpolizeilicher Massnahmen in Gewahrsam genommen und am 21. Mai 2007 durch das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration, zu seinem ungeregelten Aufenthalt in der Schweiz und wegen Anschuldigung von Vergehen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) einvernommen wurde, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im März 2006 auf dem Luftweg verlassen habe und versehen mit einem eigenen Reisepass und einem Schengen-Visum nach Deutschland und von dort zu Verwandten nach Frankreich gereist sei, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil das Leben in seinem in einer Bergregion gelegenen Dorf sehr schwer geworden sei, sie nicht einmal sauberes Wasser gehabt hätten und er in der Heimat keinen Militärdienst habe leisten wollen, dass er sich eigenen Angaben zufolge seit März 2006 - ohne ein Asylgesuch zu stellen etwas über ein Jahr in Frankreich bei einem Bruder und einer Tante aufgehalten habe, bevor er am 30. April 2007 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass er in der Stadt Basel über mehrere Verwandte verfüge und in der Schweiz ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung habe stellen wollen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Einvernahme eröffnet wurde, er werde aus der Schweiz weggewiesen und wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz zum Zweck von Vollzugsmassnahmen vorläufig in Haft verbleiben müssen, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss daran Gelegenheit gegeben wurde, mit seinem Onkel in Basel telefonisch Kontakt aufzunehmen und er auf Anraten seines Onkels noch während dieser Einvernahme ein Asylgesuch stellte, dass das Asylgesuch dem BFM unverzüglich weitergeleitet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 22. Mai 2007 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz verurteilt wurde, dass das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt eine Ausschaffungshaft bis zum 21. August 2007 verfügte und das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 23. Mai 2007 diese Anordnung für rechtmässig erkannte, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2007 durch das BFM zu den Asylgründen angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus einer Region, in der überwiegend Kurden leben würden und es deshalb innerhalb der Bevölkerung unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK und unter Anwendung von Gewalt häufig zu Razzien des Militärs gekommen sei,

3 dass im Dorf einmal vier Lehrer umgebracht worden seien, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers Ungerechtigkeiten erlitten hätten, so etwa seine Cousine, die fälschlicherweise als Terroristin zu einer Gefängnistrafe verurteilt worden sei, und sein Grossvater, der nach schikanösen Übergriffen der Sicherheitskräfte verstorben sei, dass der Beschwerdeführer selbst geschlagen und für mehrere Tage inhaftiert worden sei, wobei ihm Essen und Trinken verwehrt, er mit Gummiknüppeln geschlagen, ihm Elektroschocks verabreicht, er am Hals mit einer Messerspitze verletzt und ihm mit einem Gewehrkolben das Nasenbein gebrochen worden sei, dass er noch immer an Rückenschmerzen leide, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2007 in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2007 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni 2007 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch vom 21. Mai 2007 sei einzutreten und dieses gutzuheissen, der Fall sei zur neuerlichen Befragung und zur Ergänzung des Sachverhaltes sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an das BFM zurückzuweisen, die Kosten dieses Verfahrens seien der Eidgenossenschaft zu überbinden und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sowie in jedem Fall die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1969 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,

4 dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass unter Hinweis auf das oben Gesagte auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei das Asylgesuch gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass mithin jene Asylgesuche erfasst werden, die von einer in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigten Person einzig zum Zweck der Verzögerung einer allfällig drohenden Weg- oder Ausweisung gestellt werden, dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen vor der Einreichung des Asylgesuchs am 21. Mai 2007 seit dem 30. April 2007 illegal in der Schweiz aufgehalten hat, dass sich der Beschwerdeführer bewusst war, dass es sich dabei um ein strafbares Verhalten handelt, dass der Beschwerdeführer ein Asylgesuch einreichte, nachdem er auf den 21. Mai 2007 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz zur Einvernahme aufgeboten, vom Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt dazu befragt und ihm die Wegweisung aus der Schweiz mündlich eröffnet worden war, dass das Asylgesuch somit in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren und dem Erlass einer Wegweisungsverfügung steht (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass keine Gründe ersichtlich sind, welche ein Einreichen eines Asylgesuchs zu einem früheren Zeitpunkt verunmöglicht hätten oder ein solches als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. Art. 33 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen, wenn er hiezu erklärt, er habe zwar gewusst, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch hätte einreichen können, habe aber vorerst die Stadt Basel besichtigen und seine Verwandten besuchen wollen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 21. Mai 2007, S. 10) und anlässlich der Anhörung durch das BFM vorbringt, er habe sich bis zur Anhaltung erst drei Wochen in der Schweiz befunden und wenn man ein Asylgesuch stelle, müsse man sich im Asylantenheim aufhalten und könne seine Familienangehörigen nicht mehr treffen, zudem habe er während über einem Jahr in Frankreich kein Asylge-

5 such gestellt, da er dort nicht so viele Verwandte habe wie in der Schweiz (vgl. Protokoll vom 12. Juni 2007, S. 8 und 9), dass auch die Argumente auf Beschwerdeebene, wonach ein illegaler Aufenthalt von drei Wochen in diesem Zusammenhang nicht genügten, der Beschwerdeführer sich hier zuerst habe orientieren und abklären müssen, wie er überhaupt ein Asylgesuch einreichen könne, er zudem vorerst mit seinen vielen Verwandten habe Kontakt aufnehmen müssen, er jedoch so rasch wie möglich ein Asylgesuch hätte einreichen wollen und der Umstand, dass er in Frankreich kein Asylgesuch gestellt habe, vorliegend nicht relevant sei, offensichtlich nicht stichhaltig sind, dass vorliegend zu prüfen bleibt, ob sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, welche nicht als offensichtlich haltlos zu qualifizieren sind (Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG; vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 5), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung überzeugend erwogen hat, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu seinem Asylgesuch als nachgeschoben, unsubstanziiert und unplausibel und folglich als unglaubhaft zu werten sind, dass die sich in blossen Gegenbehauptungen erschöpfenden Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die zutreffenden Begründungselemente der Vorinstanz auch nur ansatzweise in Frage zu stellen, dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich vor der Anhörung des BFM zu seinem Asylgesuch rudimentär einen Sachverhalt erdacht, dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass sich vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhaltselemente in seiner Heimatregion tatsächlich auch zugetragen haben mögen, dass sich jedoch aufgrund der Prüfung der Aktenlage die Vorbringen zur angeblich persönlichen Verfolgungssituation als offensichtlich haltlos darstellen, dass im Einzelnen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe unbehelflich sind, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Befragung und Ergänzung des Sachverhaltes abzuweisen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit keine Hinweise auf eine Verfolgung enthalten, die nicht offensichtlich haltlos erscheinen, weshalb das Bundesamt zu Recht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und

6 keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265, Erw. 4b, S. 275), dass die Rechtsbegehren aus den dargelegten Gründen von vornherein aussichtslos waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf diese einzutreten ist, abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Rechtsvertreters (vorab per Telefax, [2 Exemplare eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein]) - die Vorinstanz (vorab per Telefax), mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand am:

E-4242/2007 — Bundesverwaltungsgericht 27.06.2007 E-4242/2007 — Swissrulings