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Bundesverwaltungsgericht 07.08.2015 E-4238/2015

7 août 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,034 mots·~20 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4238/2015

Urteil v o m 7 . August 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A._______, geboren (…), unbekannter Herkunft, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2015 / N (…).

E-4238/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Tibeter chinesischer Nationalität mit letztem Wohnsitz in B._______ (Dorf in der Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Autonomes Gebiet Tibet, China), sei (…) zu Fuss nach Nepal gegangen. Von dort sei er am 19. August 2013 auf dem Luftweg über einen ihm unbekannten Ort an einen ihm ebenfalls unbekannten Ort gelangt, wo er übernachtet habe; danach sei er am 21. August 2013 mit dem Zug in die Schweiz gereist. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch. Am 10. September 2013 wurde er zur Person befragt, und am 2. Mai 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er habe am (…) an einer Demonstration gegen die Chinesen teilgenommen respektive diese Demonstration selber zusammen mit zwei Freunden organisiert, Flugblätter verteilt und Slogans auf Stoff geschrieben. Ungefähr zehn Minuten nach Beginn der Demonstration hätten sie vernommen, dass Militärpolizisten im Anmarsch seien, dann habe man Schüsse gehört. Ein Schuss habe wohl einen seiner Freunde getroffen, er selbst habe fliehen können und sei in sein Dorf gegangen. Als sein Bruder von seiner Teilnahme an der Demonstration erfahren habe, habe er ihm geraten wegzugehen. Der Beschwerdeführer reichte weder Ausweispapiere noch andere Beweismittel zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 stellte das damalige Bundesamt für Migration, BFM; heute: SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an, wobei es ausschloss, dass dieser in die Volksrepublik China erfolgt. A.c Die gegen diese Verfügung am 1. Juli 2014 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3747/2014 vom 3. September 2014 gutgeheissen: Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur ergänzenden Feststellung rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich zur Durchführung einer Lingua-Analyse, an die Vorinstanz zurück.

E-4238/2015 B. B.a Im Auftrag des BFM wurde am 30. September 2014 mittels eines telefonischen Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt (Lingua-Abklärung). Die sachverständige Person kam in ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Herkunftsanalyse (Bericht vom 27. März 2015) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im angegebenen geographischen Raum sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. B.b Mit Schreiben vom 16. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt des Berichts zur Kenntnis gebracht und das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt. B.c Der Beschwerdeführer nahm am 2. Mai 2015 Stellung und beteuerte, die Wahrheit gesagt zu haben. B.d Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. Juni 2015 – rechtsgültig eröffnet am 16. Juni 2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei ein solcher in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. C. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2015 (Poststempel: 8. Juli 2015) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, (sub-)eventualiter sei er wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Er reichte die Kopie eines Kartenausschnitts "(…) County", zwei Internetberichte aus dem Jahr 2013 bezüglich der Schwierigkeit für Tibeter, einen Pass zu erhalten, einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China" vom 4. März 2013 und eine Fürsorgebestätigung vom 10. Juni 2015 ein.

E-4238/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-4238/2015 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das SEM an, der Lingua-Analyse sei zu entnehmen, dass das Dorf des Beschwerdeführers einer anderen als der von ihm angegebenen Gemeinde unterstellt sei und es sich beim angegebenen Bezirk um ein anderes administratives Glied handle. Er habe E._______ als Provinzbezirk bezeichnet, doch sei diese Bezeichnung schon lange nicht mehr gebräuchlich, und er habe nicht gewusst, worum es sich bei F._______ handle. Zudem habe er den Namen des Flughafens in E._______ nicht gekannt, nicht korrekt sagen können, wie lange eine Umrundung des Berges G._______ dauere, und die Distanz zur Hauptstadt D._______ falsch angegeben. Der Ort C._______ liege zudem weit ausserhalb der angegebenen Reisezeit. Dem Beschwerdeführer seien keine Klöster in der Kreishauptstadt namentlich bekannt, und die Lage des Klosters F._______ habe er nicht korrekt angegeben. Er habe zwar eine Höhle als Sehenswürdigkeit nennen können, deren Gliederung indessen nicht gekannt. Weiter habe er die bedeutendsten Klöster seiner Tradition genannt, wisse aber nicht, welche zuerst gegründet worden seien. Auch den religiösen Feiertag seiner Tradition im zehnten tibetischen Monat kenne er nicht; er nenne zwar das Vesak-Fest, ohne jedoch zu wissen, wo es besonders begangen werde. Er könne keine Angaben über die Nationalkleidung Chupa machen, und seine Preisangaben für Fett und Khatas (traditionelle Begrüssungsschals) seien falsch. Schliesslich würden die Angaben zum Erhalt seiner Identitätskarte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Seine Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich würden folglich nicht ausreichen, um eine Sozialisierung in einer Gemeinde innerhalb von E._______ annehmen zu können. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs angeführten Länderkenntnisse vermöchten dagegen nicht mehr zu überzeugen. Der Einwand, eine Ortschaft namens C._______ existiere tatsächlich, könne nicht gehört werden, zu-

E-4238/2015 mal dies gar nicht bestritten werde; vielmehr seien seine Angaben zur administrativen Gliederung der Ortschaften tatsachenwidrig. Die seiner Stellungnahme beigelegte Karte bestätige, dass er sein geltend gemachtes Länderwissen nur aus öffentlich zugänglichen Quellen ableite. Dieser Eindruck dränge sich auch bei seinen weiteren Ausführungen auf, und das Argument, er habe aufgrund seiner Nervosität nicht immer eine Antwort gewusst, sei als stereotyp und unbehelflich zu werten. Ferner vermöge das Bestätigungsschreiben des Tibet-Bureaus seine Herkunft nicht nachzuweisen, da es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Hinsichtlich der Sprache sei in der Analyse festgestellt worden, dass die Phonetik des Beschwerdeführers nicht mit dem in D._______ gesprochenen Dialekt übereinstimme. Die verwendeten Anlaute, die Morphologie der Sprache, die Nennung von Jahreszahlen, die Setzung des Genitivs und der Adjektive sowie die Verwendung von Begriffen des Nepalesischen und Hindi würden ebenfalls darauf schliessen lassen, dass er Exiltibetisch spreche. Gemäss der Analyse könne er seinen Heimdialekt nicht innerhalb von zwei Jahren nach der geltend gemachten Ausreise aus dem Tibet verloren haben. Zudem wäre bei seiner angegebenen Biografie zu erwarten gewesen, dass er sich zumindest rudimentär auf Chinesisch verständigen könnte. Aufgrund der linguistischen Analyse stehe eindeutig fest, dass er nicht in der geltend gemachten Gemeinde sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Der Einwand, der in E._______ gesprochene Dialekt unterscheide sich nicht stark vom Standardtibetisch, könne angesichts des schlüssigen Resultats der Analyse nicht gehört werden. Schliesslich habe er auch keine Ausweispapiere, welche die geltend gemachte Herkunft bestätigen könnten, abgegeben. Nach Einreichung eines Asylgesuchs unter Vorgabe einer falschen Herkunft sei zu folgern, dass er in seinem tatsächlichen Herkunftsland keinen asylrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt sei. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen seine bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Lingua- Abklärung vorgebrachten Einwände. Es stimme nicht, dass die Gemeinde C._______ nicht existiere, und bezüglich der Höhle bei C._______ sei er nicht aufgefordert worden, deren Gliederung zu beschreiben, sondern die Sehenswürdigkeiten aufzuzählen. Bezüglich der Länge einer Umrundung des G._______ habe er sich auf die normale Dauer bezogen, da er nicht

E-4238/2015 gewusst habe, dass sich die Frage auf die Dauer im Rahmen einer Pilgerreise bezogen habe. Aufgrund seiner Nervosität sei er nicht in der Lage gewesen, den religiösen Feiertag im zehnten Monat zu nennen. Ausserdem habe er seine monastische Ausbildung früh abgebrochen und darauf in der Klosterküche gearbeitet. Da er von klein auf im Kloster aufgewachsen sei, habe er Chupas oder andere weltliche Dinge als Kind nicht gekannt und sei auch später nur selten mit solchen Sachen konfrontiert worden. Den Vorwurf, er habe keine korrekten Preisangaben gemacht, weise er zurück. Der Preis von Khatas sei je nach Qualität sehr variabel. Für die Ausstellung seiner Identitätskarte sei sein Bruder auf das Amt gegangen, da er selber kein Chinesisch könne. Er kenne deshalb die Kosten der Ausstellung der Identitätskarte nicht. Sie sei im Übrigen in der Gemeinde C._______ ausgestellt worden, wo er vor Ort fotografiert worden sei. Hinsichtlich seiner fehlenden Chinesischkenntnisse weise er erneut darauf hin, dass er fast sein ganzes Leben im Kloster verbracht habe. Im angefochtenen Entscheid gebe es keinen einzigen Hinweis auf die angebliche Herkunft aus Indien oder Nepal. Allein aus der Tatsache, dass er keine Reisepapiere habe vorlegen können, könne nicht geschlossen werden, er stamme aus Indien oder Nepal. Es liege auf der Hand, dass es schwierig sei, neue Identitätspapiere zu beschaffen, nachdem man sie habe abgeben müssen. Der Behauptung, er spreche Exiltibetisch, begegnet er mit dem Einwand, der in E._______ gesprochene Dialekt weiche nicht so stark vom in der Diaspora gesprochenen Standardtibetisch ab. Die Unterstellung, es sei nicht möglich, sich in immerhin zwei Jahren Aufenthalt im Exil einen exiltibetischen Dialekt anzueignen, sei sehr verallgemeinernd. Er besitze die chinesische Staatsbürgerschaft und bitte daher inständig, seine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Tibet respektive China zu prüfen. Er sei nie in Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft gewesen und habe Tibet vor seiner Flucht nie verlassen. Seine Flucht sei sehr traumatisch gewesen, und die Situation als Flüchtling sei sehr belastend. Er habe seine Mitwirkungspflicht stets befolgt und Auskunft über seine Identität gegeben. Durch seine Ausreise sei er zum Flüchtling geworden, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Der

E-4238/2015 Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine (auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 basierende) Praxis zu Tibet dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, zu vermuten sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevante Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung zu seinem effektiven Status in Nepal respektive in Indien, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (a.a.O. E. 5.9 f.) 6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Auch auf Beschwerdeebene ist er passiv geblieben und hat sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vorinstanz bereits an der ersten Befragung (vgl. A7/11 S. 2) hingewiesen hatte. Die Beteuerung in der Beschwerde, er habe die Mitwirkungspflicht erfüllt und Auskunft über seine Identität gegeben, vermag daran nichts zu ändern, zumal keine tatsächlichen Bemühungen zur Beibringung von Papieren sichtbar geworden sind. 6.3 6.3.1 Gemäss der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Abklärungen ist der Beschwerdeführer eindeutig nicht im behaupteten geografischen Raum sozialisiert worden, sondern eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China (vgl. A42/9 S 8).

E-4238/2015 6.3.2 In grundsätzlicher Hinsicht ist bezüglich solcher Abklärungen festzuhalten, dass Lingua-Analysen des SEM – in der angefochtenen Verfügung wiederholt unzutreffend als Gutachten bezeichnet – keine Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) sind, sondern schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. E- MARK 2003 Nr. 14 E. 7 und 1998 Nr. 34). Mit solchen Herkunftsanalysen lässt sich zwar nicht feststellen, welche Staatsangehörigkeit eine Person hat, doch erlauben die Abklärungen eine Aussage darüber, welchem Land beziehungsweise welcher Region jemand von ihrer sprachlichen und kulturellen Sozialisierung her zuzuordnen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5b). In diesem Sinne ist die Aussage der vom SEM vorgenommenen Abklärungen im Ergebnis nur, dass weder Tibet noch ein anderer Teil der Volksrepublik China der Sozialisationsraum sein dürfte, welcher den Beschwerdeführer am meisten geprägt hat. 6.3.3 Den vorliegend näher zu prüfenden Lingua-Abklärungen ist nach Auffassung des Gerichts aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und ausgewogenen Begründung nach den vorerwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen, zumal an den fachlichen Qualifikationen der Interviewerin und des Analysten keine Zweifel bestehen. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, es treffe nicht zu, dass C._______ als Gemeinde in D._______ nicht existiere. Aus dem eingereichten Kartenausschnitt ist ersichtlich, dass es einen Ort namens C._______ gibt, was aber von der Vorinstanz gar nicht bestritten wird. In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer vielmehr vorgehalten, die von ihm angegebene administrative Gliederung sei falsch (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4). Das vorinstanzliche Argument, der eingereichte Kartenausschnitt bestätige, dass er sein geltend gemachtes Länderwissen nur aus öffentlich zugänglichen Quellen ableite, ist zwar offensichtlich zurückzuweisen, zumal es nicht nur zu kurz greift und verallgemeinernd ist, sondern auch jegliche Untermauerung von geografischen Angaben durch öffentlich zugängliche Quellen verunmöglichen würde. Der eingereichte Kartenausschnitt belegt indessen nicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte administrative Gliederung und ist nicht geeignet,

E-4238/2015 das Lingua-Abklärungsergebnis in Zweifel zu ziehen. Nicht gegen den Beschwerdeführer kann seine Aussage verwendet werden, für die Umrundung des heiligen Berges G._______ benötige man mindestens einen Tag. In der Tat kann der etwas mehr als 50 km lange Weg (Kora) ohne Niederwerfungen in 24 Stunden bewältigt werden. Dass Touristen sowie diejenigen Pilger, die sich immer wieder der Länge nach hinstrecken, drei bis vier Tage brauchen (bzw. bei aneinandergereihten Niederwerfungen mindestens zwei Wochen), ändert an der Richtigkeit der Aussage des Beschwerdeführers nichts. Seine Erklärungen, aus Nervosität seien ihm einige Dinge nicht eingefallen, und da er in einem Kloster aufgewachsen sei, kenne er alltägliche oder weltliche Dinge nicht, können seine Wissenslücken indessen nicht schlüssig erklären. Soweit er vorbringt, es sei eine Unterstellung, dass er in den zwei Jahren Aufenthalt im Exil nicht den exiltibetischen Dialekt erlernt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass er zu Beginn des Gesprächs von der Lingua-Interviewerin aufgefordert worden war, seinen Heimatdialekt zu sprechen (vgl. A42/9 S. 7 Ziff. 3.4). Die Beurteilung des Analysten, der Beschwerdeführer hätte seinen Heimatdialekt nicht in dieser kurzen Zeit verloren, überzeugt. In einer Gesamtbetrachtung sind bezüglich der vom SEM getätigten Abklärungen keine Mängel auszumachen, welche Zweifel an deren inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen liessen und das Ergebnis in Frage stellen würden. 6.3.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Ergebnis der Lingua-Abklärung zwar tibetischer Ethnie ist, seine Vorbringen jedoch hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet (…) und der ihm drohenden Verfolgung insgesamt unglaubhaft sind. In der Rechtsmitteleingabe beschränkte er sich im Wesentlichen darauf, bereits Vorgebrachtes zu bekräftigen und ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung das Ergebnis der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Abklärungen zu bestreiten. Das Gericht ist vorstehend auf diese Kritik eingegangen. Zur angeblich illegalen Flucht und zu den vorgebrachten Fluchtgründen – beides wurde nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht mehr thematisiert – äusserte er sich auf Beschwerdeebene nicht mehr.

E-4238/2015 6.4 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Lingua-Analyse ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher zu vermuten, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort während vieler Jahre gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung im betreffenden Staat zu ermitteln wäre. Wie bereits in Erwägung 6.2 ausgeführt, ist das Gericht indes mit dem SEM der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verhindert er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. Es ist daher vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-4238/2015 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. 8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das SEM auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer behauptete Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, habe diese als unbekannt zu gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 6.1 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist in casu davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche beiden Länder als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 6.4 vorstehend). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 4) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst das SEM und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es steht dem Gericht nicht an, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E-4238/2015 8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt sowohl richtig als auch vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 10.2 In Anwendung von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wäre dem Beschwerdeführer grundsätzlich antragsgemäss ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Da er sich für die Beschwerdeerhebung nicht anwaltlich vertreten liess, die Beschwerde dennoch sachgerecht anzufechten vermochte und nunmehr keine weiteren Prozesshandlungen mehr anfallen, bei welchen er allenfalls anwaltlichen Beistand benötigen würde, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung indessen abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4238/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

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