Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4236/2012
Urteil v o m 1 9 . September 2012 Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Übernahme von Einreisekosten; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2012 / N (…).
E-4236/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau reisten zusammen mit drei ihrer Kinder am 28. April 2008 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügungen vom 1. Dezember 2011 wurde ihnen Asyl in der Schweiz gewährt. B. Am 7. Mai 2012 (Eingangsstempel) ging beim BFM unter Einreichung weiterer Eingaben ein Gesuch um Familiennachzug ihrer in der Türkei lebenden minderjährigen Tochter C._______ vom 27. April 2012 ein. Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 bewilligte das BFM deren Einreise. C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2012 ersuchte das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) um Übernahme der Reisekosten für C._______ in der Höhe von Fr. 390.- mit der Begründung, die Familie sei mittellos und werde vollständig aus Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt. D. Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 – eröffnet am 17. Juli 2012 – wies das BFM das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gestützt auf die Aktenlage ergebe sich, dass die Beschwerdeführenden sowie ihre in der Türkei lebenden Verwandten über genügend finanzielle Mittel verfügen würden, so dass sie für die Reisekosten von C._______ aufzukommen vermöchten. Überdies sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei mittellos gewesen sei. Er sei laut einem Arztbericht von D._______ vom 16. Januar 2005 in der Türkei Inhaber (…) gewesen und habe zudem eine höhere Funktion bei der (…) und (…) gehabt. Daraus ergebe sich, dass es sich um eine wirtschaftlich und gesellschaftlich vergleichsweise gut gestellte Familie handle. Schliesslich habe die Ehefrau des Beschwerdeführers zahlreiche Geschwister und die Familie erhalte seit dem Jahr 2008 Sozialhilfegelder. Angesichts dieser Umstände sei davon auszugehen, dass die Familie gewisse Sparmöglichkeiten habe und es ihr zusammen mit den in der Türkei lebenden Verwandten zuzumuten sei, für den nicht übermässig hohen, einmaligen Betrag von Fr. 390.- für die Einreise von C._______ aufzukommen. E. Die Beschwerdeführenden liessen durch ihre Rechtsvertreterin mit Ein-
E-4236/2012 gabe vom 14. August 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Einreisekosten für C._______ zu übernehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin ersucht. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden je eine Kopie des vom SRK verfassten und an die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) gerichteten Gesuchs um finanzielle Unterstützung vom 2. August 2012 und der Fürsorgebestätigung vom 3. August 2012 ein. Zur Begründung wurde dargelegt, die Beschwerdeführenden seien nicht in der Lage, die Einreisekosten zu tragen, da sie mittellos seien. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer vor dem Jahr 1996 in der Türkei (…) gewesen sei, doch von 1996 bis 2003 sei er im Gefängnis gewesen und im Jahr 2004 habe er aus dem Land fliehen müssen. Zum heutigen Zeitpunkt könne nicht mehr vom damaligen Vermögen ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedeute das Ausüben von politischen Ämtern in der Türkei nicht zugleich auch, dass man dadurch wirtschaftlich gut gestellt sei. Der Beschwerdeführer habe seine Ämter ehrenamtlich ausgeübt. Von April 2008 bis November 2011 hätten die Beschwerdeführenden nur Asylsozialhilfe erhalten, die bekanntlich 2/3 der SKOS-Richtlinien-Ansätze ausmachen würde. Erst seit dem 1. Dezember 2011 würden sie Sozialhilfe erhalten. Übernehme der Bund die Kosten nicht, müsse sich der Beschwerdeführer beim Fonds der SFH verschulden. Laut dem in Kopie eingereichten Fondgesuch der SRK wird den Beschwerdeführenden von der monatlichen Sozialhilfe bis April 2013 jeden Monat ein Betrag von Fr. 350.- in Abzug gebracht, weil diese ein Mietzinsdepot-Darlehen zurückzuzahlen hätten. Hinzu komme, dass die beiden sich in der Schweiz aufhaltenden Kinder sich in Ausbildung befänden, weshalb weder Integrationszulagen noch ein Einkommensfreibeitrag monatlich hinzugerechnet werden könnten. F. Mit Verfügung vom 23. August 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E-4236/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgesehen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Einund Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesamt die Voraussetzungen
E-4236/2012 und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt hat. Zu diesen gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV2 Personen, denen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Artikel 20 Absatz 2 des AsylG oder im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Artikel 51 Absatz 4 des AsylG oder nach Artikel 85 Absatz 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bewilligt wird. 3.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV2 ergibt sich im Weiteren, dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem BFM im Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 34). Im erwähnten Bericht wird ferner auf die Praxis des BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte; das BFM verlangt dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzt voraus, dass weder die eingereisten Personen selber noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) noch andere nahe stehende Personen in der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme bzw. Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA]). 3.3 Aufgrund der Darlegungen in der Eingabe vom 14. August 2012 und der eingereichten Beweismittel steht fest, dass die Beschwerdeführenden mittellos sind und ein Darlehensgesuch an die SFH gerichtet haben (vgl. Fondsgesuch des SRK an die SFH vom 2. August 2012). Den Akten sind keine konkreten Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen,
E-4236/2012 sie oder ihre Angehörigen in der Türkei seien in der Lage, die notwendigen finanziellen Mittel aufzubringen. Vielmehr geht aus dem vorgenannten Fondsgesuch an die SFH hervor, dass die Familie vollumfänglich sozialhilfeabhängig ist und bis im April 2013 monatliche Raten in der Höhe von Fr. 350.- zu leisten hat, um fristgerecht das Mietzinsdepot-Darlehen von Fr. 3'766.- zurückzubezahlen. Angesichts ihrer nachgewiesenen Mittellosigkeit und der monatlichen Rückzahlungsraten von Fr. 350.-, stellt die Übernahme der zwar bescheidenen, aber für die Beschwerdeführenden dennoch ins Gewicht fallenden Einreisekosten in der Höhe von Fr. 390.- eine erhebliche Belastung dar. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ist nicht auf den früheren (…) und auf die Ausübung von politischen Ämtern abzustellen, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer verfüge immer noch über Vermögen, oder könne sich aufgrund seiner damaligen politischen Aktivität einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Auch könnte sich für C._______ angesichts des Profils ihres Vaters und des ihren Familienangehörigen gewährten Asyls durch eine Verzögerung der Ausreise eine Gefahr ergeben. 3.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzungen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53 Bst. d AsylV2 für die Übernahme der Reisekosten von C._______ in der Höhe von Fr. 390.- gegeben sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2012 ist aufzuheben und dieses anzuweisen, die Reisekosten zu übernehmen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird damit gegenstandslos. 5. Im Falle des Obsiegens kann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Parteikosten zugesprochen werden. Die Rechtsvertreterin reichte gleichzeitig mit der Beschwerde eine Honorarnote ein. Daraus geht ein Vertretungsaufwand von 4 Stunden à Fr. 240.- plus Auslagen von Fr. 150.- und Mehrwertsteuern von Fr. 88.80 hervor. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den verrechneten Vertretungsaufwand in
E-4236/2012 der Gesamthöhe von Fr. 1248.- im Vergleich mit gleichgelagerten Verfahren als unangemessen und kürzt diesen auf den Betrag von Fr. 520.- (einschliesslich Mehrwertsteuern und Auslagen). Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 520.- zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4236/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2012 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, die Reisekosten von C._______ in der Höhe von Fr. 390.zu übernehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 520.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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