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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2019 E-4235/2019

3 septembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,939 mots·~15 min·6

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. August 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4235/2019

Urteil v o m 3 . September 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), Georgien, vertreten durch Bülent Zengin, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. August 2019.

E-4235/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 5. und 13. Oktober 2017 in Deutschland sowie am 23. Oktober 2017 in Schweden um Asyl ersucht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 31. Juli 2019 wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie der Wegweisung nach Deutschland gewährt. B. Gestützt auf den Abgleich mit der Eurodac ersuchte das SEM am 31. Juli 2019 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). C. Mit Antwort vom 2. August 2019 lehnten die deutschen Behörden das Gesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer (in Deutschland erfasst unter den Personalien B._______, geboren am […]) habe seit März 2018 keinen behördlichen Kontakt mehr gehabt. Seine Aussage, er sei nach Georgien zurückgekehrt und erst im Juli 2019 wieder in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist, erscheine wahrheitsgemäss. Die Vorinstanz kontaktierte vor einer allfälligen Remonstration die deutschen Behörden telefonisch, da die Formulierung des ablehnenden Entscheids Fragen aufgeworfen habe. Die mit dem Fall betreute Person sei nicht verfügbar gewesen und es sei ein Rückruf in Aussicht gestellt worden. Ohne Rückruf hiessen die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen am 5. August 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut und revidierten damit ihre Antwort vom 2. August 2019. D. Mit Eingabe vom 12. August 2019 reichte der Beschwerdeführer Kopien einer Bordkarte vom 8. September 2019 für einen Flug von Warschau nach Kutaisi und einer Seite eines Reisepasses, ausgestellt am 4. Februar 2019

E-4235/2019 durch das Justizministerium in Georgien, beide lautend auf B._______, als Beweismittel ein. E. Mit Verfügung vom 14. August 2019 (eröffnet am 16. August 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. F. Mit Eingabe vom 21. August 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf sein Asylgesuch sowie eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zur Aussetzung von Vollzugshandlungen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte er Kopien zweier fremdsprachiger Dokumente zu den Akten, gemäss seinen Angaben eine Arbeitsbestätigung vom 14. Dezember 2018 und eine Bankbestätigung für die Bezahlung von Warmwasser-Rechnungen vom 13. Februar 2019. G. Am 22. August 2019 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Deutschland gestützt auf Art. 56 VwVG superprovisorisch aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und

E-4235/2019 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E-4235/2019 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in Art. 8–15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine asylsuchende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Gemäss einem Abgleich mit der Eurodac hat der Beschwerdeführer am 5. und 13. Oktober 2017 in Deutschland Asylgesuche eingereicht. Die deutschen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 31. Juli 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 5. August 2019 gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben.

E-4235/2019 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Deutschlands mit dem Argument, er habe Deutschland im Juli 2018 und somit das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Bei der Aufnahme der Personalien vom 25. Juli 2019 gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Pass in Ungarn verloren. An der Befragung vom 31. Juli 2019 brachte er im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor, er habe Deutschland etwa im Juli 2018 verlassen und sei selbständig nach Georgien zurückgereist. Sein Heimatland habe er am 27. Juni 2019 per Flugzeug verlassen und er sei am 28. Juni 2019 in Ungarn angekommen. Dort habe er bei der Einreise seinen Pass vorweisen müssen, bevor er diesen in Ungarn verloren habe. Er könne nicht nach Deutschland zurückkehren, da er sich derzeit sehr schwach fühle, ihm werde schwindlig und er müsse sich setzen. Als Beweise für seinen mehrmonatigen Heimataufenthalt reichte er ein Foto einer Bordkarte für einen Flug vom 8. September 2018 von Warschau nach Kutaisi lautend auf den Namen B._______ sowie ein Foto der ersten Seite eines Passes, ausgestellt vom Justizministerium am 4. Februar 2019, ebenfalls lautend auf B._______, geboren (…), Georgien, ein. 5.4 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer aus, er sei im September 2018 nach Georgien zurückgekehrt und erst im Juli 2019 wieder ausgereist. Dies belege seine Bordkarte sowie das Foto seines Passes. Die Bordkarte sei nachprüfbar und fälschungssicher, denn der darauf enthaltene Barcode sei leicht zu entschlüsseln und enthalte alle Daten von Passagieren. Durch die im Chip gespeicherten Daten eines biometrischen Passes könne die erneute Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten fälschungssicher nachgeprüft werden. Aus dem Foto der Arbeitsbestätigung vom 14. Dezember 2018 und der Bankbestätigung für die Bezahlung der Warmwasser-Rechnungen vom 13. Februar 2019 gehe ebenfalls hervor, dass er sich mehr als drei Monate in Georgien aufgehalten habe. Die Vorinstanz verkenne, dass im Dublin-Verfahren ein reduziertes Beweismass zur Anwendung komme. Die Zuständigkeit von Deutschland sei deshalb gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen und die Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig. Im Übrigen liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, denn er sei von der Vorinstanz nicht mit seinen verschiedenen Personalien konfrontiert worden.

E-4235/2019 5.5 Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie einer Seite eines Reisepasses ein. Aus dieser geht hervor, dass der Pass (Nr. 18AC02517) am 4. Februar 2019 ausgestellt worden und bis zum 4. Februar 2029 gültig ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich auf der Fotokopie dieser Seite des Reisepasses der biometrische Chip nicht auslesen und die Kopie ist nicht als fälschungssicher einzustufen. Dasselbe gilt für die Kopien der Bordkarte, der angeblichen Arbeitsbestätigung und der angeblichen Bankbestätigung. Auch dabei handelt es sich lediglich um Kopien, welche leicht manipuliert werden können. Die Bordkarte und die Kopie des Reisepasses lauten weiter nicht auf denselben Namen, den der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden angegeben hat. Er selbst reichte diese Dokumente vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung nach, ohne dass er beziehungsweise sein Rechtsvertreter zu den widersprüchlichen Personalien Stellung genommen hätten. Die Vorinstanz konnte deshalb darauf verzichten, ihn auf diesen Punkt aufmerksam zu machen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Aufgrund dieser Unterlagen kann der angeblich dreimonatige Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten nicht als nachgewiesen erachtet werden. Es besteht zudem der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität verheimlicht oder zumindest verschleiert. Dies ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht von wesentlicher Bedeutung, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen. 6. 6.1 Weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe sind geeignet, die staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Frage zu stellen. 6.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Deutschland würden Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. 6.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,

E-4235/2019 SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. 6.4 Ferner gelten in Deutschland die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates. Es darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den genannten Richtlinien ergeben. 6.5 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn dort bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 6.6 Der Beschwerdeführer brachte anlässlich des persönlichen Gesprächs vor, er fühle sich derzeit sehr schwach und ihm sei schwindlig. Er sei Boxer gewesen und habe zufolge des häufigen Trainings unter Herzproblemen mit Schwindel, Ohnmacht und Atemnot gelitten. In Georgien habe er Medikamente erhalten. Auf Beschwerdeebene machte er keine gesundheitlichen Probleme geltend und reichte auch keine ärztlichen Unterlagen ein. Aufgrund der Akten bestehen keine konkreten Hinweise für die Annahme, Deutschland würde dem Beschwerdeführer die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehende allenfalls notwendige medizinische Versorgung vorenthalten. Deutschland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewährleisten. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend und diese wird kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Im Hinblick auf den medizinischen Zustand des Beschwerdeführers

E-4235/2019 gibt es vorliegend keinen Grund zur Annahme, eine Überstellung nach Deutschland würde einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten. 6.7 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E-4235/2019 8. Der am 22. August 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 9. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen. 10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrage auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4235/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Annina Mondgenast

Versand:

E-4235/2019 — Bundesverwaltungsgericht 03.09.2019 E-4235/2019 — Swissrulings