Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4221/2012
Urteil v o m 1 6 . August 2012 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien
A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 / N (…).
E-4221/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger aus B._______ C._______, am 8. Juli 2012 – von Italien kommend – in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) feststellte, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz bereits am 16. September 2011 in Italien (D._______) ein Asylgesuch gestellt hatte, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgesuchsgründen befragt wurde, dass er dabei vorbrachte, er habe seine Heimat im Jahre 2008 verlassen und sei mit seinem Onkel zwecks einer Arbeit nach Libyen gegangen, dass er im August 2011 Libyen verlassen habe und auf dem Seeweg in Richtung Italien gereist sei, dass er am 14. August 2011 die Insel Lampedusa erreicht habe, wo er von den italienischen Behörden registriert worden und nach etwa fünf Tagen nach D._______ transferiert worden sei, wo er am 16. September 2011 sein Asylgesuch einreichte, dass sein Asylgesuch in Italien abgewiesen worden sei, er jedoch dort eine Aufenthaltsbewilligung für sechs Monate (bis Februar 2012), die erneuert hätte werden können, erhalten habe, und die gegen den negativen Asylentscheid erhobene Beschwerde noch hängig sei, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht abgewartet habe, sondern in die Schweiz weitergereist sei, dass er abschliessend im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf die Frage des BFM betreffend allfällige Gründe gegen eine Rückführung in sein Erstasylland vorbrachte, es gebe in Italien keine Arbeit, keine Wohnung und er beherrsche zudem die italienische Sprache nicht (vgl. dazu A7/9 Ziff. 8.01),
E-4221/2012 dass das BFM am 10. Juli 2012 die italienischen Behörden um Wiederaufnahme (take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) ersuchte und dieselben bis zum Ablauf der Frist am 24. Juli 2012 dazu keine Stellungnahme einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2012 – eröffnet am 6. August 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es festhielt, der Beschwerdeführer habe gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank am 16. September 2011 in Italien um Asyl nachgesucht, dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen nicht innerhalb der festgelegten Frist beantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit das Asyl- und Wegweisungsverfahren gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO durchzuführen, am 25. Juni 2012 auf Italien übergegangen sei,
E-4221/2012 dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 25. Januar 2013 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden, dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2012 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit lediglich erklärt habe, in Italien gebe es keine Arbeit, er habe keine Wohnung und beherrsche die Sprache nicht, dass dazu festgehalten werden müsse, dass in keinem Dublin- Mitgliedstaat ein einforderbarer Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf Arbeit bestehe, weshalb die Rückführung des Beschwerdeführers zumutbar sei, dass eine Rückführung auch dann zumutbar sei, wenn die italienischen Behörden unter Anwendung der nationalen Gesetzgebung keine Arbeitsoder Aufenthaltsbewilligungen erteilen würden, dass zudem fehlende Sprachkenntnisse kein Wegweisungshindernis darstellten, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2012 (Datum und Poststempel) Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es
E-4221/2012 sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch zuständig zu erklären, dass weiter als vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörde anzuweisen sei, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
E-4221/2012 vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum in Italien eingereicht hat und von dort kommend in die Schweiz eingereist ist,
E-4221/2012 dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – Italien für die Prüfung des erneuten Asylantrages zuständig ist, zumal von Italien das Ersuchen des BFM um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet wurde, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland ausspricht und in dieser Hinsicht konkret einwendet, in Italien drohe ihm aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse eine sowohl mit der EMRK als auch mit der Flüchtlingskonvention unvereinbare Behandlung, dass er damit seine Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO mit dem Vorbringen verbindet, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, womit sich im Falle der Begründetheit seiner Vorbringen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen vermögen, zumal vom Beschwerdeführer keine Gründe ersichtlich gemacht werden, welche in seinem individuellen Fall gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden, dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass sich das italienische Asylsystem zwar seit mehr als einem Jahr mit einer erheblichen Zusatzbelastung konfrontiert sieht, da seit dem Frühjahr 2011 – aufgrund der seitherigen Entwicklungen in Libyen und Tunesien – sehr viele Asylsuchende über das Mittelmehr nach Italien eingereist sind,
E-4221/2012 worauf sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme des italienischen Asylsystems noch akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände weder Anlass zur Annahme besteht, Asylsuchenden stehe in Italien kein geregeltes Asylverfahren zur Verfügung, noch aufgrund der dortigen Verhältnisse zu schliessen ist, Italien würde seine völkerrechtlichen Verpflichtung zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden in genereller Weise verletzen, dass im Falle des Beschwerdeführers namentlich keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde in Italien der Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren verwehrt, hat der Beschwerdeführer doch eigenen Angaben zufolge seine Rechte im italienischen Asylverfahren bisher wahrnehmen können, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundeverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass dieser Schluss auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angerufenen, dem Bundesverwaltungsgericht aber bereits bekannten Hilfswerkberichte (vgl. Beschwerde, II.1c ) Bestand behält, dass im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, er würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, hat er sich doch vor seiner Einreise in die Schweiz schon fast ein Jahr in Italien aufgehalten und ist beispielsweise – so seine Ausführungen - in dieser Zeit durchaus in der Lage gewesen, einen Arzt aufzusuchen und sich Schlaftabletten zu beschaffen, um besser schlafen zu können, dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohe in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung, dass schliesslich auch keine anderen Gründe gegen eine Rückführung nach Italien sprechen (vgl. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass nach diesen Erwägungen kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich ist, womit
E-4221/2012 der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) und vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (gemäss Art. 56 VwVG) sowie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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E-4221/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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