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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2020 E-4216/2018

27 mai 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,121 mots·~21 min·10

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4216/2018

Urteil v o m 2 7 . M a i 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, sowie deren Töchter B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Irak, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018.

E-4216/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte zusammen mit ihrem damaligen Ehemann D._______ (N […]; nachfolgend Ex-Ehemann [vgl. E. I]) und den gemeinsamen Töchtern am 18. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Sowohl sie als auch ihr Ex-Ehemann wurden am 25. November 2015 zur Person befragt. Am 23. Juni 2016 zog der Ex-Ehemann sein Asylgesuch in der Schweiz zurück und sein Verfahren wurde abgeschrieben. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung vom 3. Mai 2018 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie und sunnitischer Religionszugehörigkeit zu sein. Im Jahr 2006 sei die Ehe zu ihrem Ex-Ehemann von ihren Eltern arrangiert worden und sie hätten zusammen in E._______, Provinz Diayala, gelebt. Schon kurz nach der Heirat sei ihr Ex-Ehemann gewalttätig geworden und sie sei wie eine Gefangene gehalten worden. Deshalb habe sie versucht, die Scheidung zu beantragen. Ihr Ex-Ehemann habe sich jedoch geweigert, sich scheiden zu lassen. Auch in der Schweiz seien sie und die Kinder geschlagen worden. Nachdem dies bemerkt worden sei, sei ihr Ex- Ehemann in den Irak zurückzukehrt. Dort habe er Druck auf ihre Eltern ausgeübt, damit sie und die Kinder ebenfalls zurückkehren würden. Ihr Bruder sei entführt und gegen eine Lösegeldzahlung freigelassen worden. Sie vermute, ihr Ex-Ehemann habe dies zu verantworten. Er sei dann wieder in die Schweiz eingereist und halte sich mittlerweile in Rumänien auf. Erst nach der Heirat habe sie zudem erfahren, dass er Schiit sei und sich lediglich aus Sunnit ausgegeben habe. Zu Beginn des Jahres 2014 sei ihr Schwiegervater, der in einer Wahlkommission gearbeitet habe, ermordet worden. Später sei ihr Ex-Ehemann von den schiitischen Milizen, die an der Macht seien, bedroht worden. Am 27. Dezember 2014 seien sie von zwei Personen (angeblich der schiitischen Miliz namens F._______) zu Hause überfallen worden. Die ganze Familie sei gefesselt, ihnen seien die Augen zugebunden und die Münder zugeklebt worden. Die Männer hätten Geld gewollt, welches die Familie für eine Operation der älteren Tochter gespart habe. Insgesamt hätten die Männer USD 16'000, fünf Mobiltelefone und Laptops mitgenommen. Zudem sei die Familie aufgefordert worden wegzuziehen, da Sunniten in der Region unerwünscht seien. Nachdem die Männer gegangen seien, habe ihr Ex-Ehemann sich befreien können und sei zu Nachbarn gegangen.

E-4216/2018 Diese hätten die Polizei angerufen. Die Polizei habe den Rest der Familie befreit und einen Bericht über den Vorfall geschrieben. Nach dem Überfall sei sie nicht mehr von diesen Männern kontaktiert worden. Sie und die Töchter hätten danach bei ihren Eltern gelebt, ihr Ex-Ehemann sei zu seinem Bruder gezogen. Als er ein Haus zur Miete gefunden habe, seien sie zu ihm gezogen. Ihr Ex-Ehemann sei von einem Nachbarn informiert worden, dass er erneut gesucht werde. Wieder seien sie zu ihren Eltern gefahren und zwei Tage später habe der Ex-Ehemann ihre Sachen aus dem Haus holen wollen. Das Haus sei in der Zwischenzeit jedoch zerstört worden. Ihr Ex-Ehemann habe wegen der benötigten Operation mit der älteren Tochter ausreisen wollen. Die Tochter habe sich aber geweigert, mit dem Vater alleine zu gehen. Aus diesem Grund habe sich die ganze Familie zur Ausreise entschlossen. Am (…) 2015 seien sie legal nach Istanbul geflogen und von dort über Griechenland, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerinnen folgende Unterlagen ein: ihre Reisepässe und Identitätskarten, einen Eheschein, Unterlagen zur beantragten Scheidung im Irak und verschiedene ärztliche Zeugnisse. C. Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin verliess die Schweiz freiwillig und kehrte in den Irak zurück. Am 31. Mai 2017 wurde er in Rumänien als Flüchtling anerkannt. Danach reiste er erneut in die Schweiz ein und wurde am 9. August 2017 nach Rumänien ausgeschafft, wo er sich noch heute aufhält. D. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 (eröffnet am 22. Juni 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch die vorläufige Aufnahme an. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 20. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Dispositivziffern 1–3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventua-

E-4216/2018 liter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. F. Die vormals zuständige Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 6. August 2018 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 20. August 2018 liess sich die Vorinstanz vernehmen und hielt an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. H. Am 7. September 2018 replizierten die Beschwerdeführerinnen und teilten mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhalten. I. Das Amt für Migration des Kantons G._______ meldete am 4. April 2019, dass die Beschwerdeführerin am 6. März 2019 geschieden worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-

E-4216/2018 führerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe wegen ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit gezielte gegen sie gerichtete Übergriffe durch die schiitischen Milizen erlitten, seien unglaubhaft. Ihre Aussagen seien in wesentlichen Punkten vage, widersprüchlich und ausweichend ausgefallen. Anlässlich der BzP habe sie geltend gemacht, der Übergriff sei wegen der politischen Tätigkeit des Schwiegervaters erfolgt, an der Anhörung habe sie dies nicht mehr erwähnt. Nicht plausibel sei angesichts der politischen Machtverhältnisse in ihrem Herkunftsort, dass sich ihr Ex-Ehemann weiterhin als Sunnite ausgegeben haben solle und sich nicht zu seiner schiitischen Religionszugehörigkeit bekannt habe. Unglaubhaft sei auch, dass sie vor der Hochzeit nicht gewusst haben wolle, dass er eigentlich Schiite sei. Es sei zwar nicht grundsätzlich auszuschliessen, dass sie einen Übergriff erlebt habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei bloss um einen Vorfall rein krimineller Natur nichtstaatlicher Akteure gehandelt habe und es demnach an der Asylrelevanz des Übergriffs fehle. Als weiteren Asylgrund habe sie die erlittene häusliche Gewalt durch ihren Ex-Ehemann genannt. Ihr Ex-Ehemann verfüge in Rumänien über einen geregelten Aufenthalt als anerkannter Flüchtling und es sei deshalb nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung seitens ihres Ex-Ehemannes im Irak auszugehen. 4.2 Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe nicht gewürdigt, dass sie bei der BzP von ihrem Ex-Ehemann psychisch unter Druck gesetzt worden sei und deshalb nicht habe frei sprechen können. Allfällige Unstimmigkeiten in ihren Aussagen seien damit erklärbar. Zu den angeblichen Widersprüchen sei sie anlässlich der Anhörung nicht näher befragt worden. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf die geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung durch den Ex-Ehemann nicht ausreichend abgeklärt. Die Befragung sei äusserst knapp ausgefallen und es seien nur 75 Fragen gestellt worden.

E-4216/2018 Weiter habe die Vorinstanz die Arztberichte und Dokumente zur eingereichten Scheidung nicht sorgfältig geprüft und gewürdigt. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich nachzuvollziehen, ob die Vorinstanz ihre Vorbringen gehört und ihre Beweise abgenommen und anschliessend gewürdigt habe. Unklar sei auch, welche Tatsachen für die Vorinstanz bei der Entscheidfindung massgeblich gewesen seien. Damit habe die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei nachvollziehbar und glaubhaft, dass sie die Religionszugehörigkeit ihres Ex-Ehemannes bei Eheschluss nicht gekannt habe. Die von der Vorinstanz behauptete Ungereimtheit, weshalb ihr Ex-Ehemann sich als Sunnite ausgegeben habe, beschlage nicht die Glaubhaftigkeit des Vorfalls vom 27. Dezember 2014. Im Irak sei sie wie eine Gefangene gehalten worden, weshalb sie zu Vorfällen ausserhalb des Hauses keine Angaben machen könne. Deshalb habe sie die Funktion des Schwiegervaters nicht genau gekannt und wisse auch nicht, was er getan habe und wie er ermordet worden sei. Am 27. Dezember 2014 seien sie gezielt als Sunniten überfallen worden. Sie seien im Vorfeld von den schiitischen Milizen beobachtet worden. Ihr Ex-Ehemann habe nach dem Umzug erfahren, dass er gesucht werde und danach sei das gemietete Haus in die Luft gesprengt worden. Dies spreche ebenfalls für einen gezielten Angriff. Weshalb ihre Familie die Aufmerksamkeit der schiitischen Milizen auf sich gezogen habe, wisse sie nicht, da sie in völliger Isolation gelebt habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestünden Anhaltspunkte dafür, dass ihr Ex-Ehemann ihr in den Irak folgen könnte. Er könnte von ihrer Rückkehr erfahren und sie wäre wieder der schlimmen Behandlung durch ihn ausgesetzt beziehungsweise müsste gar damit rechnen, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Damit liege eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch ihren Ex-Ehemann vor. Häusliche Gewalt werde im Irak nicht bestraft und die Verfolgung eines allfälligen Ehrenmordes gestalte sich schwierig. Der irakische Staat sei weder schutzfähig, da er aufgrund des Krieges geschwächt sei, noch schutzwillig. Als Sunnitin würde ihr die schiitisch dominierte Regierung wohl keinen Schutz gewähren. Bei einer Rückkehr müsste sie mit Entführungen, Vergewaltigungen oder einer Tötung durch die schiitischen Milizen rechnen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Übergriff auf die Beschwerdeführerin werde nicht angezweifelt, es handle sich jedoch nicht um eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung. Der Übergriff sei nicht auf den sunnitischen Glauben der Beschwerdeführerin zurückzuführen, son-

E-4216/2018 dern es handle sich um eine Tat gemeinkrimineller Natur. Dies auch aufgrund der offensichtlich sehr guten wirtschaftlichen Lage, in welcher sich die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann befunden hätten. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich der Ex-Ehemann nach Ende der Saddam- Hussein-Herrschaft beziehungsweise der Übernahme der Macht durch die Schiiten oder spätestens anlässlich des Überfalls im Dezember 2014 nicht als Schiit zu erkennen gegeben haben sollte. Anlässlich der Anhörung habe die Beschwerdeführerin nicht mehr den Ursprung ihrer Probleme erwähnt. Ihre Erklärung, die Furcht vor ihrem Mann habe dies in den Hintergrund rücken lassen, überzeuge nicht, zumal es ihr zum Zeitpunkt der Anhörung gemäss eigenen Aussagen bereits viel besser gegangen sei und ihr Ex-Ehemann die Schweiz zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen habe. Falls die schiitischen Milizen wegen der politischen Funktion des Schwiegervaters auf die Beschwerdeführerin und ihre Familie aufmerksam geworden wären, hätte sie sich noch daran erinnert. Informationen zu persönlichen Verhältnissen wie Herkunft, Religion und so weiter seien im soziokulturellen Umfeld der Beschwerdeführerin bestimmend und müssten ihr bereits zum Zeitpunkt der Ehevorbereitung bekannt gewesen sein. Von einer eher isoliert lebenden Frau sei zumindest zu erwarten, dass sie die wenigen Informationen, die sie von ihrem Ex-Ehemann erhalte, einheitlich wiedergebe. 4.4 Replizierend macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, ihre Familie hätte im Irak in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Sie hätten kein Geld für die Operation der älteren Tochter gehabt und ihr Vater habe die Ausreise für sie und für die jüngere Tochter bezahlen müssen. Der Überfall sei gezielt erfolgt, denn die Angreifer hätten nach dem im Haus vorhandenen Bargeld, dem Laptop und dem iPhone gefragt; ihnen sei sogar die exakte Höhe des Bargeldes bekannt gewesen. Ein Angreifer habe sodann gesagt, er wolle in der Gegend keine Sunniten mehr sehen, und letzten Endes sei ihr Haus zerstört worden. Unter Würdigung der gesamten Umstände sei von einer gezielten Verfolgung aufgrund ihres sunnitischen Glaubens auszugehen. Im Jahr 2014 sei der Herkunftsort der Familie umkämpft und teilweise unter der Herrschaft des sunnitischen Islamischen Staats (IS) gewesen. Nach jahrelanger Täuschung über seine Religionszugehörigkeit wäre ein Wechsel nicht glaubhaft erschienen, deshalb habe sich ihr Ex-Ehemann den Angreifern gegenüber nicht als Schiit zu erkennen gegeben. Anlässlich der Anhörung sei es ihr nicht bereits viel besser gegangen. Als Frau sei sie nicht in Entscheide eingebunden worden und

E-4216/2018 ihre Meinung sei nicht von Wert gewesen. Die Verschleierung der schiitischen Glaubenszugehörigkeit ihres Ex-Ehemannes erscheine im irakischen Kontext nachvollziehbar. Er und seine Familie hätten in einer sunnitisch dominierten Region gelebt, die vom IS umkämpft worden sei. Um den mit der Religionszugehörigkeit verbundenen Nachtteilen zu entgehen, müsse die Täuschung konsequent ausgeführt werden. Dazu gehöre auch die Heirat mit einer sunnitischen Frau. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs inklusive Verletzung der Begründungspflicht sowie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1). Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch

E-4216/2018 gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) 5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die geschlechtsspezifische Verfolgung durch ihren Ex-Ehemann ungenügend abgeklärt. Die Anhörung sei sehr kurz gewesen und ihr seien nur 75 Fragen gestellt worden. Die Asylrelevanz der geschlechtsspezifischen Vorbringen sei nicht abgeklärt worden. Die Vorinstanz befand die geltend gemachte häusliche Gewalt durch den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin sowie die gesundheitlichen Probleme deswegen als glaubhaft und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Sachverhalt bezüglich dieses Vorbringens von der Vorinstanz unvollständig abgeklärt worden sein soll. Die Dauer einer Anhörung ist sodann nicht ausschlaggebend für die vollständige Erhebung des Sachverhalts. Aus dem Protokoll der Anhörung geht weiter nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nicht genügend ausführlich zu ihren Vorbringen hätte äussern können. Am Ende der Anhörung wurde mehrmals nachgefragt, ob sie alles gesagt habe, was für ihr Asylgesuch wesentlich sei und ob sie noch etwas zu den Übergriffen oder anderen Problemen sagen möchte (vgl. SEM-Akten act. A26 F73–75). Am Ende der Befragung bejahte die Beschwerdeführer sodann, alle Gründe erwähnt zu haben, die gegen eine Rückkehr in ihre Heimat sprechen würden (vgl. act. A26 F75) und bestätigte unterschriftlich, dass das Protokoll vollständig sei und ihren freien Äusserungen entspreche (vgl. act. A26 S. 15). Nicht zur Sachverhaltsfeststellung, sondern zur Würdigung des Sachverhalts gehört, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin als asylrelevant einzustufen sind. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz die Beweismittel nicht genügend gewürdigt habe. Die Beweismittel belegen den Versuch der Beschwerdeführerin, sich im Irak von ihrem Ex-Ehemann scheiden zu lassen sowie die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerinnen. Die Vorinstanz befand die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur erlittenen häuslichen Gewalt als glaubhaft. Sie nahm auf die Beweismittel Bezug und würdigte sie genügend. 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ist demnach abzuweisen.

E-4216/2018 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vor-

E-4216/2018 weist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6.2 je m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerinnen seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Die angebliche erneute Suche nach dem Ex- Ehemann der Beschwerdeführerin rund einen Monat vor der Ausreise erscheint nicht glaubhaft; die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann konnten dazu nur oberflächliche Angaben machen und die Täterschaft der angeblichen Zerstörung des gemieteten Hauses stellt eine reine Spekulation dar. Unterschiedlich dargestellt hat die Beschwerdeführerin, wie lange sie in diesem gemieteten Haus gelebt haben will. Anlässlich der BzP führte sie aus, zehn Monate dort gelebt zu haben (vgl. SEM-Akten act. A7 F7.01), bei der Anhörung machte sie geltend, zwei bis drei Monate dort geblieben zu sein (vgl. act. A26 F41). Weiter schildert sie, ihr Ex-Ehemann habe, nachdem er erfahren habe, dass nach ihm gesucht werde, sein Geschäft und den Hausrat verkauft; das Haus sei ja gemietet gewesen (vgl. act. A26 F19). Später führte sie hingegen aus, sie hätten gehört, dass das gemietete Haus in die Luft gesprengt worden sei und ihr Ex-Ehemann habe sein Arbeitsmaterial, die Kopierer und weitere Dinge verkauft, um die Ausreise für sich und die kranke Tochter zu bezahlen (vgl. act. A26 F36). Als Grund für die Ausreise nannte sie sodann die Krankheit der älteren Tochter. Einzig weil sich die kranke Tochter geweigert habe, alleine mit dem Vater zu reisen, seien die Beschwerdeführerin und die jüngere Tochter überhaupt ebenfalls ausgereist (vgl. A26 F36). Dies deutet sehr darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der Ausreise keinerlei Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sind. Tatsächlich verblieben sie nach dem angeblichen Vorfall noch fast ein Jahr lang im Irak, ohne dass sie in dieser Zeit Probleme gehabt hätten. 7.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin frauenspezifische Fluchtgründe aufgrund der erlittenen häuslichen Gewalt durch ihren Ex-Ehemann geltend. Der Ex-Ehemann wurde am 31. Mai 2017 in Rumänien als Flüchtling anerkannt und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Danach reiste er in die Schweiz ein und wurde am 9. August 2017 nach Rumänien ausgeschafft. Gemäss eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin seither nichts mehr von ihrem Ex-Ehemann gehört. Obwohl der Bruder des Ex-Ehemannes in der Schweiz lebt (vgl. A26 F55) und die Beschwerdeführerin Kontakt zu

E-4216/2018 ihrer Schwägerin hat (vgl. A26 F5), scheint ihr Ex-Ehemann sich nach seiner – mittlerweile nun fast drei Jahre zurückliegenden – Ausschaffung nach Rumänien nicht mehr um eine Kontaktaufnahme zu den Beschwerdeführerinnen zu bemühen. Als anerkannter Flüchtling in Rumänien wäre es ihm indes problemlos möglich gewesen, die Beschwerdeführerinnen in der nur wenigen Fahrtstunden entfernten Schweiz aufzusuchen, hätte er eine Kontaktaufnahme effektiv beabsichtigt. Die Beschwerdeführerin machte auch nicht geltend, ihre Familie sei zwischenzeitlich von ihm belästigt oder gar aufgesucht worden. Weiter kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin seit April 2019 von ihrem Ex-Ehemann geschieden ist. Vor diesem Hintergrund besteht insgesamt kein Grund zu der Annahme, der als anerkannter Flüchtling in Rumänien lebende Ex-Ehemann würde im Falle einer künftigen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Irak dann seinerseits in den Irak zurückkehren, so dass sie erneut (häuslicher) Gewalt ausgesetzt sein könnte. Das Gesagte gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufgenommen ist und ihr damit keine unmittelbare Rückkehr in den Irak droht. 7.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführerinnen nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-4216/2018 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung 6. August 2018 vom gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten. 10.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 6. August 2018 gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen ihr Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Honorarnote vom 7. September 2018 geltend gemachte Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1'914.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4216/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1'914.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Lorenz Noli Annina Mondgenast

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