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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2012 E-4196/2009

27 avril 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,657 mots·~13 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 / N

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4196/2009

Urteil v o m 2 7 . April 2012 Besetzung

Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien

A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 / N (…).

E-4196/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Juli 2008 mit eigenem Pass legal auf dem Luftweg über Belgrad (Serbien) und Podgorica (Montenegro) verliess, sich nach einem illegalen Grenzübertritt in die Schweiz vom 17. Juli 2008 nach Rumänien begab und nach einem Aufenthalt in Bukarest am 22. April 2009 wiederum in die Schweiz gelangte, wo er am 23. April 2009 um Asyl nachsuchte, dass er am 30. April 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt und am 20. Mai 2009 durch das BFM zu den Asylgründen ausführlich angehört wurde, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, als Mitglied der Partei der Demokratie des Volkes (HADEP) und der Partei der demokratischen Gesellschaft (DTP) habe er Zeitungen und Zeitschriften verteilt, Plakate aufgehängt und bei der Organisation von Veranstaltungen mitgeholfen, dass er deshalb von der Polizei verfolgt worden sei, dass bei ihm zu Hause Razzien durchgeführt worden seien und er aufgefordert worden sei, diese Tätigkeiten einzustellen, dass seine Familie im Jahre 2004 nach Ankara habe umziehen müssen, da sie politisch tätig gewesen und starker Druck auf sie ausgeübt worden sei, dass er in Ankara erfahren habe, dass einige seiner Kameraden verhaftet worden seien und bei den Verhören seinen Namen genannt hätten, weshalb er sich in den letzten zwei Jahren vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland in Ankara habe verstecken müssen, dass er in dieser Zeit öfters von den Behörden zu Hause gesucht worden sei, dass er im Weiteren zum Militärdienst vorgeladen worden sei, jedoch bis anhin keinen Dienst geleistet habe, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2009 – eröffnet am 29. Mai 2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-

E-4196/2009 schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten, dass aus der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. Juni 2009 gegen die Verfügung des BFM Beschwerde erheben liess und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Mai 2009 und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 8. Juni 2009 beantragte, auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten, dass er mit der Rechtsmitteleingabe mehrere Internetauszüge, teils in türkischer Sprache, einreichte, unter anderem einen Zeitungsausschnitt mit Foto des Beschwerdeführers, aus dessen übersetztem Text zusammengefasst hervorgeht, er werde von der Polizei und seiner Familie gesucht, dass er nebst dem Originalschreiben der DTP, Provinz Ankara, Bezirkspräsidium Cankaya, vom 20. Juni 2009 eine deutsche Übersetzung zu den Akten gab, wonach unter anderem bestätigt wird, dass die Familie des Beschwerdeführers seit dem Jahre 1986 der Partei HADEP beziehungsweise DTP angehörig sei, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2009 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusseses

E-4196/2009 verzichtete und die Vorinstanz ersuchte, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung ausführte, die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Internet-Auszüge hätten keine Beweiskraft, da an keiner Stelle Angaben zum Beschwerdeführer gemacht würden, und Gleiches für die Bestätigung der DTP Ankara gelte, da einerseits solchen Schreiben in der Regel Gefälligkeitscharakter zukomme und andererseits darin keinerlei Angaben zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungen gemacht würden, dass auch die eingereichte Kopie des Internet-Zeitungsauszug vom 12. März 2009 die geltend gemachte Verfolgung nicht belege, da an einer Kopie von derart schlechter Qualität Manipulationen vorgenommen werden könnten, die Kopie zudem den Eindruck erwecke, als ob der Artikel in die Seite hineinkopiert worden wäre, und selbst wenn die Internet- Ausgabe vom 12. März 2009 so ausgesehen hätte, ihr keine Beweiskraft zukäme, da ein solcher Beitrag auch aus reiner Gefälligkeit veröffentlicht worden sein könne, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2009 Gelegenheit eingeräumt wurde, sich innert Frist zur Vernehmlassung des BFM zu äussern und Beweismittel einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2009 zur Vernehmlassung des BFM Stellung bezog und im Wesentlichen ausführte, die eingereichten Beweismittel würden seine geltend gemachte Gefährdung aus politischen Gründen in seinem Heimatland stützen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

E-4196/2009 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Punkten in ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und somit zu bestätigen sind, dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage das BFM richtigerweise feststellt, der Beschwerdeführer habe aufgrund widersprüchlicher Angaben zu den geltend gemachten Festnahmen und infolge unsubstanziierter Aussagen zur angeblichen Fahndung nach ihm nicht glaubhaft machen können, wegen politischen Tätigkeiten von den türkischen Behörden gesucht worden zu sein,

E-4196/2009 dass für Einzelheiten auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den zentralen Aspekten des geltend gemachten Sachverhaltes durch unauflösbare widersprüchliche Darstellungen gekennzeichnet sind, weshalb auch nicht nur ansatzweise glaubhaft erscheint, sie hätten sich so wie von ihm geschildert abgespielt, dass ein derart widersprüchliches Aussageverhalten zu den zentralen Aspekten des geltend gemachten Sachverhaltes vorliegt, dass diesem die Grundlagen entzogen bleiben muss, dass das BFM auch zutreffend erkannte, dass die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen eine polizeiliche Fahndung nach dem Beschwerdeführer nicht zu belegen vermögen, dass die Einwände des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, die Folgen der mehrmaligen Festnahmen hätten bei ihm psychische Spuren hinterlassen und er sei immer noch traumatisiert, weshalb nicht erwartet werden könne, dass er seine im Laufe von einigen Jahren erfolgten mehrmaligen Festnahmen und Misshandlungen durch die türkische Polizei genau angeben könne, aufgrund der Aktenlage nicht stichhaltig erscheinen, dass die zahlreichen widersprüchlichen Angaben zu zentralen Punkten der Vorbringen in Würdigung der Aktenlage nicht mit einer psychischen Angeschlagenheit oder einer bestehenden Drucksituation erklärbar sind, dass durch das Zitieren einzelner ausgewählter Protokollstellen in der Beschwerde und durch die blossen wiederholten Beteuerungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Sachverhalt durch den Beschwerdeführer glaubhaft vorgetragen worden sei, keine andere Sichtweise eröffnet wird, dass eine Prüfung der Befragungsprotokolle und die Würdigung des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwände nicht zu stützen vermögen, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe mit den in der angefochtenen Verfügung erkannten widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers denn auch nicht konkret auseinandersetzen,

E-4196/2009 dass das BFM im Weiteren zutreffend erwog, der Umzug der Familie des Beschwerdeführers im Jahre 2004 nach Ankara, der gemäss seinen Angaben aufgrund behördlichen Druckes erfolgt sei, habe zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei mindestens vier Jahre zurückgelegen, weshalb weder zeitlich noch sachlich ein enger Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Ereignissen bestehe und folglich nicht asylbeachtlich sei, dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, allein der Umzug der Familie nach Ankara und die Preisgabe des Namens des Beschwerdeführers würden zur Genüge zeigen, wie kausal die Flucht und die Verfolgung gewesen seien, offenkundig nicht zu überzeugen vermag, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht feststellte, bei der Leistung des Militärdienstes handle es sich um eine staatsbürgerliche Pflicht und ein Einsatz des Beschwerdeführers in der türkischen Armee (wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis) stelle keine asylbeachtliche Massnahme dar, dass diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe keine Einwände erhoben werden, sondern betont wird, der Beschwerdeführer habe die Türkei nicht wegen des Militärdienstes verlassen, dass es sich nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf weitere Aspekte einzugehen, und das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht, dass ferner die Ausführungen des Bundesamtes in der Vernehmlassung vom 27. Juli 2009 vorbehaltslos zu stützen sind, wonach die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Internet-Auszüge keine Beweiskraft hätten, da an keiner Stelle Angaben zum Beschwerdeführer gemacht würden und Gleiches für die Bestätigung der DTP Ankara gelte, da einerseits solchen Schreiben in der Regel Gefälligkeitscharakter zukomme und andererseits darin keinerlei Angaben zu den vom Beschwerdeführer gemachten Verfolgungen gemacht würden, dass auch die Einschätzung des BFM zu bestätigen ist, dass die eingereichte Kopie des Internet-Zeitungsauszugs vom 12. März 2009 die geltend gemachte Verfolgung nicht belegt und auf die entsprechenden Ausführungen des BFM verwiesen werden kann,

E-4196/2009 dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 17. August 2009, die sich im Wesentlichen auf blosse Gegenbehauptungen beschränken, aufgrund obiger Erwägungen und in Würdigung der gesamten Aktenlage offensichtlich keine andere Beurteilung zulassen, dass schliesslich hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland mit eigenem Reisepass legal auf dem Luftweg über Istanbul verlassen und die Kontrollen ohne Probleme passiert hat (vgl. Akten BFM A2/13 S. 8 und 10), dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte, dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5

E-4196/2009 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird, dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass er zudem in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, eine elfjährige Schulbildung genoss und in der Keramikbranche Berufserfahrung hat (vgl. A9/12 F10 und F11), dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

E-4196/2009 dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten im Betrage von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4196/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Christoph Berger

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