Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4195/2021
Urteil v o m 8 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. September 2021 / N (…).
E-4195/2021 Sachverhalt: A. Der noch minderjährige Beschwerdeführer suchte am 17. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 1. April 2021 ein Asylgesuch in B._______, C._______, eingereicht hatte. B. Am 24. Juni 2021 mandatierte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin. Diese reichte am 25. Juni 2021 zuhanden der Vorinstanz eine Kopie eines Fotos der Identitätskarte (Tazkera) des Beschwerdeführers ein. C. Am 30. Juni 2021 fand die Erstbefragung (EB) des Beschwerdeführers unter Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin statt. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Befragung aus, er sei im Dorf D._______, Afghanistan, geboren und aufgewachsen. Die Schule habe er bis zur siebten Klasse besucht, diese aber aufgrund seiner Probleme nicht beenden können. Seit der sechsten Klasse habe er neben der Schule in einer (…) gearbeitet. Dort seien auch (…) repariert worden. Eines Tages sei sein Vater von jemanden am Telefon bedroht worden. Diese Person habe seinem Vater mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) durch seine Tätigkeit (…) für die Behörden arbeite. Daraufhin habe sein Vater ihm nicht mehr erlaubt, zur Arbeit zu gehen. Nach diesem Vorfall habe sein Vater ihm eine Tazkera ausstellen lassen und er (der Beschwerdeführer) habe sich abwechselnd bei sich zu Hause oder seinem Onkel aufgehalten. Zudem hätten die Taliban eine Person aus seinem Dorf (des Beschwerdeführers) mitgenommen. Die Frage nach einem anderweitig bereits eingereichten Asylgesuch verneinte der Beschwerdeführer. Mit den Ergebnissen des Eurodac-Abgleichs konfrontiert, führte der Beschwerdeführer aus, dass er an der Grenze zu C._______ von der Polizei erwischt worden sei und diese ihm mit Gewalt seine Fingerabdrücke abgenommen, ihn in Quarantäne geschickt und nach 15 Tagen in ein offenes Camp geschickt hätten. Er sei anschliessend einfach weitergereist. Ein falsches Geburtsdatum habe er angegeben, weil die Behörden ihn geschlagen hätten. Er habe kein Interview bei den C._______ Behörden gehabt. Über sein Asylgesuch sei noch nicht entschieden worden, er sei ja auch gleich weitergereist.
E-4195/2021 Auf seine gesundheitliche Situation angesprochen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es ihm gut gehe und er an keinen Krankheiten leide. D. Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 teilten die C._______ Behörden mit, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2021 ein Asylgesuch eingereicht, jedoch am 23. April 2021 C._______ verlassen habe und deshalb die Prüfung seines Asylgesuchs mit Entscheid vom 29. Juni 2021 eingestellt worden sei. E. Am 1. September 2021 fand die Anhörung des Beschwerdeführers wiederum unter Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen dasselbe wie in der EB geltend mit folgenden Ergänzungen: Bei seiner Arbeit in der (…) sei er dafür verantwortlich gewesen, die (…). An den Festtagen, namentlich am Unabhängigkeitstag, sei er zudem zuständig dafür gewesen, an den (…) Flaggen anzubringen. Er habe während seiner Anstellung viele (…) repariert. Sein Vater sei deswegen zwei bis drei Mal von den Taliban am Telefon bedroht worden, was er ihm (dem Beschwerdeführer) aber erst einige Zeit nach den erfolgten Drohungen mitgeteilt habe. Sein Vater habe ihm zudem erzählt, dass er versucht habe, eine andere Anstellung für ihn zu finden, was dem Vater aber nicht gelungen sei. Er habe weiterhin zur Arbeit gehen wollen, da er einiges an Geld habe nach Hause bringen können und damit wesentlich zum Einkommen der Familie beigetragen habe. Sein Vater habe aber darauf bestanden, dass er nicht mehr arbeite, weil er Angst gehabt habe, dass er (der Beschwerdeführer) getötet werde. Er habe sich daraufhin einige Male heimlich zur Arbeit begeben, woraufhin sein Vater ihn gefragt habe, wieso er (der Beschwerdeführer) seine Geschwister alleine lassen wolle, wenn er von den Taliban mitgenommen werde. Daraufhin sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen, sondern habe sich bei sich zu Hause (manchmal in einem angefertigten Loch) oder bei seinem Onkel (im Stall) versteckt. Er habe während dieser Zeit oft geweint und auch Albträume gehabt. Sein Vater sei nach der Niederlegung seiner Arbeit mit ihm ins Zentrum gegangen, um dort eine Tazkera für ihn anfertigen zu lassen. Drei Tage später habe sein Vater die Tazkera nach Hause gebracht. Eines Tages habe sein Vater ihn dann in ein Auto gesetzt, welches ihn zur iranischen Grenze gebracht habe, von wo aus er sich auf den Weg in die Schweiz gemacht habe. Als er sich
E-4195/2021 in C._______ befunden habe, habe sein Onkel ihm ein Foto der Tazkera geschickt. Ansonsten hätten weder er noch seine Familie Probleme mit den Taliban gehabt. Einzig ein Onkel, der bei der Regierungsarmee gearbeitet habe, sei vor sehr langer Zeit von den Taliban mitgenommen und getötet worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er einzig ein Foto seiner afghanischen Tazkera ins Recht. F. Am 8. September 2021 stellte das SEM den Entwurf des Asylentscheids der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zu. G. Mit Stellungnahme vom 9. September 2021 führte die Rechtsvertreterin aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters, seines soziokulturellen Hintergrundes und seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung am Tag der Anhörung zu beurteilen und unter diesem Gesichtspunkt – entgegen dem Entscheidentwurf – als glaubhaft zu qualifizieren seien. Des Weiteren teile sie dem SEM mit, dass sie infolge der Corona-Quarantäne des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf nicht mit ihm habe besprechen können. Dem Beschwerdeführer hätte jedoch zwingend die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, Ergänzungen zu seinen Aussagen anzubringen oder Widersprüche aufzuklären, insbesondere deshalb, weil der Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers begründet werde. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei somit verletzt, weshalb die Rücknahme des Entscheidentwurfs beziehungsweise die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme – bis zum Zeitpunkt, an dem eine persönliche Besprechung mit dem Beschwerdeführer möglich sei – beantragt werde. Alternativ werde darum ersucht, den Fall dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. H. Mit Verfügung vom10. September – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als nicht zumutbar, ordnete daher die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an und wies ihn dem Kanton E._______ zu. Die Anträge auf Rückübernahme des Entscheids respektive auf Fristverlängerung zur
E-4195/2021 Stellungnahme zum Entscheidentwurf sowie auf Zuweisung ins erweiterte Verfahren lehnte das SEM ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung zukomme. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. September 2021 liess der Beschwerdeführer fristgerecht gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, erstens sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der nicht rechtswirksamen Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf festzustellen, zweitens seien die Ziff. 1 bis 3 der Verfügung vom 10. September 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und drittens seien die Ziff. 1 bis 3 der Verfügung vom 10. September 2021 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – (zur Hauptsache) moniere, er habe den Entscheidentwurf des SEM aufgrund seiner zehntägigen Corona-Quarantäne nicht persönlich mit seiner Rechtsvertreterin besprechen können, weshalb seine Sicht nicht in die Stellungnahme habe einfliessen können, und dass auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers geltend mache, sie habe bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (20. September 2021) aufgrund der Corona- Quarantäne keine Möglichkeit gehabt, mit dem Beschwerdeführer zu sprechen. Da die Beschwerdefrist gemäss der vorinstanzlichen Verfügung noch nicht abgelaufen und aufgrund der Schilderungen der Parteien davon auszugehen sei, dass die zehntägige Corona-Quarantäne abgelaufen sei, räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer bis zum Ablauf der ordentlichen Beschwerdefrist (11. Oktober 2021) die Gelegenheit ein, sich mit seiner Rechtsvertretung zu besprechen und seine Beschwerdeschrift zu ergänzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf später verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorerst verzichtet.
E-4195/2021 K. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 11. Oktober 2021) teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, ein Gespräch mit diesem habe «in dieser kurzen Zeit» noch nicht organisiert werden können. Aufgrund der hohen Arbeitsauslastung sei es ihr zudem nicht möglich, die Frist einzuhalten, weshalb sie um Fristerstreckung bis zum 25. Oktober 2021 ersuche. Die Frist wurde gleichentags – einmalig – bis zum 22. Oktober 2021 erstreckt. L. Am 22. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Ergänzung der Beschwerdeschrift ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105, Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-4195/2021 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Rechtsvertreterin habe den Entscheidentwurf des SEM nicht mit dem Beschwerdeführer besprechen und somit auch nicht rechtswirksam Stellung nehmen können, da der Beschwerdeführer sich in Corona-Quarantäne habe begeben müssen, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Ihm sei dadurch die Möglichkeit geraubt worden, allfällige Ergänzungen und Richtigstellungen anzubringen, was – infolge der Ablehnung des Asylgesuchs aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit – umso schwerer wiege. Er rügt damit implizit eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2 Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignet, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.3 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Be-
E-4195/2021 gründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer rügte dieselbe Gehörsverletzung bereits im vorinstanzlichen Verfahren anlässlich seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 9. September 2021 und beantragte die Rücknahme des Entscheidentwurfs beziehungsweise die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme (vgl. Sachverhalt Bst. G). 4.4.2 Das SEM lehnte die Anträge mit der Begründung ab, dass dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung wiederholt und ausführlich die Gelegenheit geboten worden sei, sich zu den bestehenden Ungereimtheiten zu äussern, weshalb ihm das Recht zur Stellungnahme nicht verwehrt und somit auch das rechtliche Gehör nicht verletzt worden sei. Ebenso wenig vermöge der Umstand, dass seine Rechtsvertreterin anlässlich der Stellungnahme die in der Verfügung dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente nicht mit ihm persönlich habe besprechen können, eine Gehörsverletzung zu begründen. Die Rechtsvertreterin sei jeweils während sämtlicher Anhörungen dabei gewesen, womit eine Rücksprache mit dem Beschwerdeführer nicht zwingend erforderlich gewesen sei. Mit der Zustellung des Entscheidentwurfs sowie der eingehenden Würdigung der Stellungnahme sei den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen worden und der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt gewesen. 4.4.3 In seiner Ergänzung der Beschwerdefrist führte der Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachte Gehörsverletzung aus, eine Heilung der Gehörsverletzung komme nur ausnahmsweise bei geringfügiger Beeinträchtigung von Verfahrensgarantien in Betracht, eine solche liege vorliegend jedoch nicht vor, da die Besprechung des Entscheidentwurfs im beschleunigten Asylverfahren von höchster Wichtigkeit sei. Der Zweck der Stellungnahme sei vollkommen ausgehebelt worden, da der Beschwerdeführer erst nach Erlass des Entscheids beziehungsweise der Ergreifung der Beschwerde die Möglichkeit erhalten habe, sich zum negativen Asylentscheid zu äussern. Zu seinen Asylgründen beziehungsweise dem Asylentscheid des SEM äussert sich der Beschwerdeführer nicht.
E-4195/2021 Gemäss Art. 20c Bst. f der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist als Verfahrensschritt vor der Schlussredaktion des Asylentscheids die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids vorgesehen. Dies wurde der Rechtsvertreterin vom SEM am 8. September 2021 ermöglicht, welche am 9. September 2021 dann auch ihre Stellungnahme einreichte. Der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich ab dem 9. September 2021 in eine zehntägige Corona-Quarantäne begeben musste und der von der Rechtsvertreterin monierten dadurch verunmöglichten vorgängigen Besprechungsmöglichkeit mit dem Beschwerdeführer wurde insoweit Rechnung getragen, als ihm auf Beschwerdeebene Gelegenheit eingeräumt wurde, sich innert der noch laufenden Beschwerdefrist respektive der danach gar noch gewährten Fristerstreckung, mit seiner Rechtsvertreterin zu besprechen und sämtliche vor der Vorinstanz angeblich noch nicht genannte Einwände, Klarstellungen, Beweismittel geltend zu machen beziehungsweise einzureichen. Eine allfällig vorliegende Gehörsverletzung ist durch die Gewährung der Frist für eine Ergänzung der Beschwerdeschrift jedenfalls als geheilt zu betrachten. Dass diese Gelegenheit zur Äusserung nicht wahrgenommen wurde, hat sich der Beschwerdeführer selbst anzulasten. 4.5 Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rückweisungsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-4195/2021 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Das SEM führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Berichte des Beschwerdeführers seien sowohl bei der EB als auch bei der Anhörung äusserst knapp und hinsichtlich Struktur, Aufbau und Detailreichtum fast identisch ausgefallen. Seine Angaben seien sehr allgemein und vage geblieben. Auch auf Vertiefungsfragen betreffend die Situation, als er von der Bedrohung durch die Taliban erfahren und wie er darauf reagiert habe, sei es ihm abgesehen von einigen weiteren Details nicht möglich gewesen, einen anschaulichen und konsistenten Ablauf der Ereignisse zu schildern. Die Angaben zu den drei Monaten, in denen er sich versteckt gehalten habe, seien trotz Vertiefungsfragen zu seinem eigenen Handeln und Befinden während dieser Zeit äusserst allgemein ausgefallen. In Anbetracht dessen, dass die Ereignisse unmittelbar vor seiner Ausreise stattgefunden hätten beziehungsweise insgesamt erst ein halbes Jahr zurückliegen würden und es sich dabei um sehr einschneidende Erlebnisse gehandelt habe, könne auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters davon ausgegangen werden, dass er einen lebensnahen Bericht des Erlebten hätte geben können. Somit würden erheblich Zweifel daran bestehen, dass er von selbst Erlebtem berichtet habe. Diese Zweifel würden auch dadurch bestätigt werden, dass seine Aussagen betreffend die Ausstellung der Tazkera, wonach diese zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise beziehungsweise unmittelbar nach Beginn seiner Probleme im April/Mai 2021 ausgestellt worden sei, nachweislich nicht mit dem auf der Tazkera vermerkten Ausstelldatum (…) 1399 ([…] 2020) übereinstimme. Dementsprechend sei auch der Ablauf der geltend gemachten Probleme widersprüchlich. Anlässlich der Anhörung sei er nicht in der Lage gewesen, diese Widersprüche
E-4195/2021 aufzulösen oder plausibel zu erklären. Seine Vorbingen seien somit insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. Die kurze, sieben- bis achtmonatige Arbeit des Beschwerdeführers in einer (…) habe kein Risikoprofil zu begründen vermocht. Es sei unwahrscheinlich, dass er aufgrund seiner Hilfstätigkeit in besonderer Weise in den Fokus der Taliban geraten sei. Er habe sodann selbst ausgesagt, dass, abgesehen von seinem Onkel, niemand aus seiner Familie mit den Taliban Probleme gehabt habe. Weitere Risikofaktoren seien den Akten nicht zu entnehmen. Mangels konkreter Anhaltspunkte sei somit nicht davon auszugehen, dass alleine die Tätigkeit in (…) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine zukünftige Verfolgung zur Folge habe. Die aktuellen Entwicklungen seit der Machtübernahme der Taliban vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 6.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft und nicht asylrelevant erachtet habe. Zur Begründung führt er aus, dass das SEM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung sein jugendliches Alter sowie seine schlechte gesundheitliche und mentale Verfassung am Tag der Anhörung nicht ausreichend berücksichtigt habe. Er habe altersentsprechend und nachvollziehbar über das Kerngeschehen, welches zu seiner Ausreise geführt habe, berichtet. Er habe genau angeben können, welche Arbeiten er (…) vorgenommen habe, was sein Vater ihm gesagt habe, nachdem die Taliban ihn (den Vater) bedroht hätten, und dass er (der Beschwerdeführer) einen Sack Zucker habe fallen lassen, nachdem sein Vater ihm von der Drohung erzählt habe. Sodann müsse beachtet werden, dass er die Umstände und den Inhalt der Drohung von seinem Vater, also aus zweiter Hand erfahren habe, weshalb er gar nicht im Stande sei, Details zu liefern. Sodann sei die Asylrelevanz der Vorbringen zu bejahen, da er teilweise im Auftrag von Regierungsmitgliedern gearbeitet habe, was ihn zu einer besonders gefährdeten Person mache, da er künftige Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban fürchten müsse.
E-4195/2021 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind und auch künftig nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten, zumal sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinandersetzt und mehrheitlich das bereits Gesagte wiederholt. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerdeschrift denn auch selbst ein, dass seine eigenen Schilderungen teilweise über wenig Detailreichtum verfügten, was jedoch mit seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung am Tag der Anhörung und seinem jugendlichen Alter zu erklären sei (vgl. Rz. 16 der Beschwerdeschrift). Diese Begründung überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung nach seiner gesundheitlichen Verfassung gefragt, woraufhin er zu Protokoll gab, dass es gut gehe (SEM-Akte 1099557-25/16, F3). Die befragende Person machte ihn anschliessend ausdrücklich darauf aufmerksam, dass er sich melden solle, falls es ihm nicht gut gehe oder sonst etwas sei (SEM-Akte 1099557-25/16, F5 – F8). Erst nachdem er bereits frei über seine Asylgründe hatte erzählen können und die Anhörung schon so gut wie beendet war, klagte er über Schmerzen (SEM-Akte 1099557-25/16, F119). Davor hatte er die einzige Frage seiner Rechtsvertreterin, ob er sich im Stande fühle, weiter zu machen, ausdrücklich mit «Ja» beantwortet (SEM-Akte 1099557-25/16, F104). Über Schmerzen hatte er zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht geklagt. Die Rückübersetzung des Protokolls erfolgte sodann reibungslos und ohne Pause, obwohl dem Beschwerdeführer angeboten wurde, Pausen einzulegen oder an die frische Luft zu gehen, falls es ihm nicht gut gehe (SEM-Akte 1099557-25/16, F122 und F123). Auch hat die Vorinstanz dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen und ihm während der Anhörung immer wieder mit Ergänzungsfragen/Nachfragen die Gelegenheit geboten, sich frei und ausführlicher zu äussern. Dennoch sind seine Aussagen allesamt immer knapp ausgefallen (vgl. bspw. SEM-Akte 1099557-25/16, F36 – 44; F48 – 52; F66 – 69; F73 – 76; F82 – 85; F96; F116).
E-4195/2021 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Dementsprechend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. September 2021 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
E-4195/2021 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4195/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Nina Ermanni
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