Abtei lung V E-419/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . März 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A. _____, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Parteien Gegenstand Besetzung
E-419/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2008 den Irak verliess und über die Türkei sowie andere, ihm unbekannte Länder am 7. Januar 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er im B._____ am 21. Januar 2009 summarisch befragt und am 28. Januar 2009 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, er habe seit seiner Geburt in C._____ (Provinz Mosul) gelebt, dass er einen Bruder gehabt habe, welcher von Terroristen entführt und getötet worden sei, dass sein Vater Angst um ihn gehabt und ihn deshalb in die Türkei geschickt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 - eröffnet am 29. Dezember 2009 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides anführte, ein Sprachtest habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Region Mosul stammen könne, dass aufgrund des Dialektes vielmehr davon auszugehen sei, dass er aus dem Raum Dohuk und der näheren Umgebung stamme, dass daher die Vorbringen, sein Bruder sei in C._____ entführt und getötet worden und er selber könne aus Angst vor den Entführern und Mördern nicht in die Heimat zurückkehren, nicht glaubhaft seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Januar 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, E-419/2010 dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass er eine Identitätskarte zu den Akten reichte, welche seine Herkunft aus der Region Mosul belegen soll, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-419/2010 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass ein vom BFM in Auftrag gegebenes Lingua-Gutachten (wissenschaftliche Herkunftsabklärung) vom 20. August 2009 zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer nicht in C._____, sondern vermutlich im Raum Dohuk sozialisiert worden ist, dass die Kantonspolizei Zürich, Kriminaltechnische Abteilung, mit Schreiben vom 5. Februar 2010 festgestellt hat, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte um eine Totalfälschung handelt, dass das Dokument in Bezug auf (...) und den (...) eindeutig von authentischen irakischen Identitätskarten der vorliegenden Generation abweicht, dass daher die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden können und das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass verfälschte und gefälschte Dokumente von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden können (Art. 10 Abs. 4 AsylG), dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte, welche sich als Totalfälschung herausgestellt hat, eingezogen wird, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz- E-419/2010 lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5 S. 57 ff.) ausführlich mit der aktuellen Situation in den E-419/2010 nordirakischen Provinzen befasst hat und zum Schluss gelangt ist, in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage sei nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dorthin generell unzumutbar sei, dass das Gericht im besagten Urteil zusammenfassend festhielt, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den vorerwähnten drei kurdisch kontrollierten Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass demgegenüber für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss Aktenlage gesunden Mann handelt, der vermutlich aus dem Raum Dohuk stammt, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Herkunft und Täuschung der Behörden zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in die tatsächliche Herkunftsregion keine landesrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E.3.2.2 S. 4 f.) entgegen stehen, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-419/2010 dass demzufolge der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-419/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte (Totalfälschung) wird eingezogen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das kantonale (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: Seite 8