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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2016 E-4187/2014

22 avril 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,987 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 20. Juni 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4187/2014

Urteil v o m 2 2 . April 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Tochter C._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch MLaw Janine Sommer, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 20. Juni 2014 / N (…).

E-4187/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatort D._______ (E._______, Provinz al-Hasaka) eigenen Angaben entsprechend am (…) 2013 Richtung Türkei. Am 3. Dezember 2013 wurde ihnen vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul je ein Visum ausgestellt; am 5. Dezember 2013 reisten sie auf dem Luftweg in die Schweiz ein und reichten am 3. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein. Am 14. Februar 2014 wurden die Beschwerdeführenden getrennt je zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt und am 6. Mai 2014 einlässlich angehört. Sie brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche insbesondere die Sicherheitslage Syriens vor; zudem verwiesen sie auf die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Demokratische Einheitspartei) und auf ihre politischen Tätigkeiten in Syrien. B. Am 20. Juni 2014 – Eröffnung am 24. Juni 2014 – wies die Vorinstanz die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt. C. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 24. Juli 2014 durch ihre Rechtsvertreterin eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten dabei, der Asylentscheid vom 20. Juni 2014 sei aufzuheben, die Asylgesuche seien gutzuheissen und die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und bestellte in der Person der Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Mit Eingabe vom 6. April 2016 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein.

E-4187/2014 F. In den vorinstanzlichen Unterlagen sind folgende Dokumente zu finden: je ein syrischer Reisepass von A._______ (geboren am […]; ausgestellt am […] 2008 in al-Hasaka; N […]; mit Visum […] des Schweizer Generalkonsulats in Istanbul), von B._______ (geboren am […]; ausgestellt am […] 2007 in al-Hasaka; N […]) und von C._______ (geboren am […]; ausgestellt am […] 2009 in al-Hasaka; N […]; mit Visum […] des Schweizer Generalkonsulats in Istanbul); ein Laissez-Passer (für die Einreise einer schriftenlosen Person in die Schweiz) für B._______ (Visum […] des Schweizer Generalkonsulats in Istanbul); eine syrische Identitätskarte von B._______ sowie eine Familienkarte. Ferner liegt ein Kurzaustrittsbericht des Kreisspitals F._______ vom 11. April 2014 mit einer Diagnose für A._______ (chronische Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus, etc.) und eine Mitgliedsbestätigung der PDKS (Partiya Demokrata Kurdistan e Sûriye, Demokratische Partei Kurdistan-Syrien) für A._______ vom 27. März 2014 in den Akten (A13) in den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein

E-4187/2014 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die kurdischen Beschwerdeführenden brachten während der jeweiligen Befragung vor, sie seien insbesondere aufgrund des Bürgerkriegs aus Syrien geflohen: alles sei zerstört worden, jeglicher Besitz sei enteignet worden oder weggekommen (A4 S. 7; A5 S. 6; A6 S. 6; A10 S. 4 f.; A12 S. 2). Drei von ihren Kindern – G._______ (N […]), H._______ (N […]) sowie I._______ (N […]) – würden hier in der Schweiz leben. Weitere sechs Kinder würden in [europäischen Saaten] leben (A4 S. 5; A5 S. 5; A6 S. 4 f.; A10 S. 7; A11 S. 2). Es seien viele junge Leute in den Militärdienst eingezogen worden, was die Eltern für ihre Kinder hätten verhindern wollen (A4 S. 7; A10 S. 4). Während der eingehenden Anhörung brachte A._______ weiter zu Protokoll, dass er seit der (…) Klasse ein Mitglied der Partei PDKS sei und sich während (…) Jahren für diese Gruppierung und die Sache der Kurden eingesetzt habe (A10 S. 3 f. und 6 f.; A11 S. 2 f. und 4). Die Kurden seien schon lange diskriminiert und benachteiligt worden (A10 S. 5 und 7). Zudem seien seine Töchter von der PYD – welche im Übrigen mit Leuten der Regierung kollaboriere (A10 S. 6 und 8 f.) – beziehungsweise von der PKK aufgefordert worden, sich am Kampf zu beteiligen oder Geld zu bezahlen (A10 S 5; A11 S. 3 f. und 5). Diese Leute seien überall und hätten die Beschwerdeführenden ständig belästigt. Mitglieder einer reichen Familie seien entführt und gegen Lösegeld wieder freigekommen (A10 S. 5). Die Beschwerdeführenden hätten je nach Situation jeweils bezahlt (200.- bis 2'000.-), damit ihre Kinder nicht eingezogen würden (A10 S. 5; A11 S. 4). Die Söhne seien derweil in Gefahr gewesen, von der syrischen Armee rekrutiert zu werden (A10 S. 6; A11 S. 4; A12 S. 5).

E-4187/2014 Die Tochter führte aus, dass auch sie sich für die Sache der Kurden eingesetzt habe (A11 S. 2 und 5; A12 S. 2 f.). Sie habe während (…) Jahren jeden Samstag an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen (A12 S. 3), beziehungsweise sei an (…) Kundgebungen mit Schulkollegen mitgelaufen (A6 S. 6). Jeder, der sich an solchen Umzügen beteiligt habe, habe Probleme bekommen. In ihrem Falle sei sie bezüglich ihrer Schulnoten gebüsst oder sie sei für (…) Wochen von der Schule suspendiert worden (A12 S. 3). Ferner sei sie von der PKK mehrmals aufgefordert worden, in den Kampf zu ziehen (A12 S. 4). 3.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 20. Juni 2014 fest, dass die allgemeine Kriegslage in Syrien keine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Bedrohung darstelle. Die Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die Milizen der PKK beziehungsweise PYD sei zwar verständlich, indes würden diese Gruppierungen so viele Leute wie möglich rekrutieren wollen, unabhängig von der jeweiligen Person. So sei auch dieses Vorgehen auf die allgemeine Kriegslage in Syrien zurückzuführen und stelle daher ebenfalls keine Verfolgungssituation gemäss Art. 3 AsylG dar. Während der summarischen Befragung habe A._______ die Ausübung von politischen Tätigkeiten verneint; erst später habe er solche erwähnt. Demnach sei dieses Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren (Art. 7 AsylG). Auch seien die verschiedenen Angaben zu den angeblichen Kundgebungen, an welchen C._______ regelmässig teilgenommen habe, als frappant widersprüchlich zu werten (Art. 7 AsylG). Ferner seien die Aussagen von B._______ zu den politischen Aktivitäten ihrer Kinder ebenfalls als widersprüchlich zu qualifizieren (Art. 7 AsylG). Nach dem Gesagten sei die Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) dieser Vorbringen nicht mehr zu prüfen. 3.3 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst vor, dass der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei, da die Vorinstanz bezüglich den Aussagen zu den politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden nicht nachgehakt habe. Dass das BFM die ausführlichen Aussagen während der Anhörung nicht berücksichtigt habe, widerspreche einer sorgfältigen Abklärung des Sachverhalts. Hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche brachten die Beschwerdeführenden vor, sie seien im Zeitpunkt der Befragung äusserst misstrauisch gegenüber staatlichen Behörden gewesen, weshalb sie ihre politische Gesinnung erst während der Anhörung preisgegeben hätten.

E-4187/2014 Die kurdischen Beschwerdeführenden hätten schon vor dem Krieg in Syrien über weniger Rechte verfügt und seien ständig beobachtet worden. Seit Beginn des Krieges seien sie in Opposition zur Regierung und würden sich darüber hinaus in einem kurdischen Konflikt befinden. Es sei darauf hinzuweisen, dass am Krieg in Syrien unterschiedliche Gruppierungen mit unterschiedlichen Interessen beteiligt seien. Die Beschwerdeführenden seien indes an einer friedlichen Lösung interessiert. Im Wissen darum, dass sie nicht der "richtigen" Kurdenpartei angehören würden, seien sie aus Angst vor Entführung und Tod ins Ausland geflüchtet. 4. 4.1 Die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht richtig und unvollständig festgestellt worden, ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. 4.3 Die Beschwerdeführenden wurden ausdrücklich gefragt, ob sie persönlich in Syrien Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt hätten, was sie alle verneint haben. Auch wurde die Frage bezüglich eines politischen Engagements in ihrem Heimatland von allen verneint; einzig verwies C._______ auf ihre Teilnahme an (…) Kundgebungen, die indes jeweils friedlich gewesen seien (A4 S. 7; A5 S. 7; A6 S. 6). Wegen der klaren Verneinung der Fragen der Beschwerdeführenden gab es für die Vorinstanz keinen Anlass weiter nachzufragen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht

E-4187/2014 wäre es Aufgabe der Beschwerdeführenden gewesen, einen gewissen Ansatzpunkt für eine mögliche Vertiefung überhaupt zu liefern. Ihre Erklärung, sie seien aufgrund ihrer Vorgeschichte auch gegenüber schweizerischen Behörden misstrauisch gewesen, vermag nichts daran zu ändern, dass der Vorinstanz unter den dargelegten Umständen keine Pflicht zur weiteren Befragung oblag. Nach dem Gesagten kann kein Verfahrensfehler seitens der Vorinstanz festgestellt werden. Der Antrag, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzulehnen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht konzentriert sich nachfolgend auf die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden (Art. 3 AsylG). Ob einzelne Aspekte darüber hinaus – wie vom BFM festgestellt – als unglaubhaft zu qualifizieren sind, kann vorliegend offen gelassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen.

E-4187/2014 5.3.1 Kriegerische Auseinandersetzungen sind in der Regel als nicht gegen asylsuchende Personen zielgerichtete Aktionen zu bezeichnen, weshalb sie den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht entsprechen. Nichtsdestotrotz kann es auch in solchen Konfliktsituationen vorkommen, dass Personen aus einem Grund gemäss Art. 3 AsylG konkret vom Staat oder von einer nichtstaatlichen Gruppe verfolgt werden. In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung von C._______ durch eine mögliche Rekrutierung durch die PYD beziehungsweise PKK gilt zunächst Folgendes festzuhalten: Die Stadt D._______ (E._______) liegt im äussersten Nordosten Syriens und somit in Westkurdistan, welches die de facto autonomen kurdischen Siedlungsgebiete in Syrien umfasst. Dieses Gebiet steht unter Kontrolle der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG, Yekîneyên Parastina Gel), die als bewaffneter Arm der Partei PYD betrachtet werden (vgl. auch BVGE 2015/3 E. 6.7.5.1 und E. 6.7.5.3 m.w.H.). Am 13. Juli 2014 wurde von der PYD ein Wehrpflichtgesetz erlassen, das die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren einführte; Frauen können sich demgemäss freiwillig zur Selbstverteidigung verpflichten (vgl. kurdwatch, Zwangsrekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten durch die Partei der Demokratischen Union in Syrien, Mai 2015, S. 3 f.; BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3). Auch wenn C._______ hätte zwangsrekrutiert werden sollen, obwohl gemäss der kurdischen Gesetzeslage eine solche Verpflichtung für Frauen nur auf freiwilliger Basis geschehen soll, hat sie durch ihre mutmassliche Weigerung keine negativen Konsequenzen erlebt, die unter den Begriff der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu subsumieren wären. Sie gab an, dass die Milizangehörigen sich lediglich aufgeregt hätten (A12 S. 4). Ihre Eltern informierten, sie hätten jeweils – um in Ruhe gelassen zu werden – Geld den Milizen bezahlt (A10 S. 5; A11 S. 4). Für das Bundesverwaltungsgericht sind diesbezüglich jedoch keine Anhaltspunkte für gezielte und genügend intensive Verfolgungsmassnahmen der PYD beziehungsweise der PKK erkennbar. Die ebenfalls vorgebrachte Zwangsrekrutierung der Söhne durch die syrische Armee bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 5.3.2 Bezüglich der Teilnahme von C._______ an Kundgebungen – sei dies nun (…) Mal (A6 S. 6) oder während (…) Jahre jeden Samstag (A12 S. 3) – sagte sie aus, sie habe deswegen Probleme gehabt. Sie sei in der Schule in Form von schlechten Noten oder durch eine Suspendierung von (…) Wochen gebüsst worden (A12 S. 3). Auch diese Konsequenzen sind

E-4187/2014 nicht intensiv genug, um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen. 5.3.3 A._______ sei Mitglied der PDKS gewesen und hätte sich ungefähr (…) Jahre für diese Partei eingesetzt: Er habe eine kleine Gruppe geleitet (A10 S. 3 f. und 6). Die Kurden seien schon immer benachteiligt gewesen, man habe sie enteignet, sie hätten keine Rechte gehabt (A10 S. 5 und 7). Diese Diskriminierungen sollen vorliegend nicht verleugnet oder verharmlost werden, indes stellen sie keine konkreten Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes dar. 5.3.4 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Vorbringen nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Juni 2014 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben.

E-4187/2014 Demzufolge sind die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 bestellte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG). In der am 6. April 2016 eingereichten Kostennote (Gesamtbetrag von Fr. 1'168.95) machte diese einen Arbeitsaufwand von 4 Stunden und 45 Minuten (à Fr. 220.-) geltend (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Dieser Aufwand erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-4187/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Als amtliche Rechtsbeiständin wird MLaw Janine Sommer, Rechtsanwältin, vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'168.95 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

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