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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2021 E-4186/2019

26 janvier 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,123 mots·~16 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4186/2019

Urteil v o m 2 6 . Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, B._______, geboren am (…), Syrien, C._______, geboren am (…), Syrien, D._______, geboren am (…), Syrien,

(…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2019 / N (…).

E-4186/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 30. Oktober 2015 führte die Vorinstanz die Befragung zur Person (BzP) durch. Nach den Gründen für sein Asylgesuch gefragt, gab der Beschwerdeführer an, der Hauptgrund für die Ausreise seien die kriegerischen Umstände in seiner Heimat. Zudem habe seine erste Frau sein ganzes Geld und Gold mitgenommen und sei nach E._______ gegangen. A.b Am 8. Januar 2016 reiste die Beschwerdeführerin – die (zweite) Ehefrau des Beschwerdeführers und syrische Staatsangehörige – mit der gemeinsamen Tochter in die Schweiz ein und stellte nach einem Spitalaufenthalt am 21. Januar 2016 ein Asylgesuch. Bei ihrer BzP führte sie zu den Gründen für ihr Asylgesuch aus, sie hätte mit ihrem Mann in F._______ im Irak gelebt. Als das Dorf vom IS (sog. Islamischer Staat) überfallen worden sei, seien sie geflohen. Sie sei nach Syrien zurückgekehrt, während ihr Mann seinen Militärdienst im Irak habe leisten müssen. Zuletzt habe der Beschwerdeführer keinen Lohn für seinen Dienst erhalten, weshalb sie es sich nicht hätten leisten können, eine Wohnung in der Stadt zu mieten. A.c Am 12. August 2016 wurden die Beschwerdeführenden je ausführlich angehört. Die Beschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen an, sie habe (…) geheiratet, (…) sei ihr Mann (der Beschwerdeführer) verschwunden, er sei verurteilt worden. Sie habe deshalb den Irak wieder verlassen und sei zu ihrer Mutter nach Syrien gegangen. Weshalb ihr Mann verurteilt worden sei, wisse sie nicht. A.d Der Beschwerdeführer führte an seiner Anhörung im Wesentlichen aus, er sei seit (…) (…) gewesen. Zuletzt habe er eine theoretische Ausbildung über (…) erhalten. Seine Einheit sei nach E._______ geschickt worden. Als im Juni 2014 der IS E._______ angegriffen habe, sei seine Einheit in die ARK (Autonome Region Kurdistan) geflohen. Dort sei er von den Peshmerga mitgenommen und zu den (…) befragt worden. Jemand müsse ihn verraten und nach Bagdad gemeldet haben, dass er Informationen preisgegeben habe. Er sei deshalb vom Militärgericht zu zehn Jahren und einem Monat Gefängnis verurteilt worden. In seinem Urteil stehe, dass er geheime Informationen an die Öffentlichkeit gebracht habe. Er habe von einem Freund, der beim Verteidigungsministerium arbeite, davon erfahren und habe deshalb fliehen können. Er habe keine andere Wahl gehabt, als das Land zu verlassen.

E-4186/2019 B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. C. Mit Eingabe vom 19. August 2019 erhob der Beschwerdeführer für sich und seine Familie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM vom 18. Juli 2019 sei aufzuheben und ihm und seiner Familie sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm und seiner Familie die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2019 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistungen eines Kostenvorschusses auf. E. Der Kostenvorschuss traf am 9. September 2020 bei der Gerichtskasse ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht

E-4186/2019 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-4186/2019 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen und andere denjenigen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb sein Asylgesuch und dasjenige seiner Familie abzulehnen seien. 5.2 Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei im Jahre 2014 in Bagdad zu zehn Jahren und einem Monat Gefängnis verurteilt worden, weil er Informationen seiner militärischen Division an die Öffentlichkeit gebracht habe. Er sei in Abwesenheit von einem Militärgericht verurteilt worden. Weil er einen Freund beim Verteidigungsministerium gehabt habe, habe er vor einer allfälligen Festnahme flüchten können. An den geltenden gemachten Vorbringen bestünden erheblich Zweifel. Das eingereichte Schreiben des Vorsitzenden des Ständigen Militärgerichts vom 15. Juli 2014 trage den Briefkopf des irakischen Verteidigungsministeriums und führe aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 3 des Strafgesetzes 14 des Jahres 2008 zu einer Haftstrafe von zehn Jahren und einem Monat verurteilt worden sei. Beim Gesetz Nr. 14 / 2008 handle es sich um das Strafgesetz der Inneren Sicherheitskräfte. Laut Art. 1 sowie der Erklärung ganz am Ende des Textes richte sich das Gesetz an die Angehörigen der Polizeikräfte. Angehörige des Militärs würden nicht angesprochen, da diese dem Militärstrafgesetz (Gesetz 19 / 2007, und Anpassungen) unterstellt seien. Der Begriff «Innere Sicherheitskräfte» habe seine rechtliche Definition im «Gesetz über den Dienst und die Pensionierung der Inneren Sicherheitskräfte» (Gesetz 18 / 2011). Art. 1 Abs. 3 definiere den Begriff wie folgt: «Innere Sicherheitskräfte: Lokalpolizei, Grenzpolizei, Zivilschutz, Verkehr[spolizei], Bundespolizei, Wachpolizei und jede andere Einheit, die zum Ministerium gehört.» Art. 1 Abs. 1 desselben Gesetztes halte fest, dass unter «Ministe-

E-4186/2019 rium» das Innenministerium zu verstehen sei. Alle Inneren Sicherheitskräfte hingen demzufolge vom Innen- und nicht vom Verteidigungsministerium ab. Es falle auf, dass das eingereichte Schreiben mit dem Briefkopf des Verteidigungsministeriums verfasst worden sei. Auch bei den drei Adressaten der Kopien (unten rechts) handle es sich um militärische Einrichtungen. Das für die Inneren Sicherheitskräfte und für Gesetz 14 / 2008 zuständige Innenministerium werde nirgends erwähnt. Auffällig sei ferner, dass das Schreiben nicht den vollständigen Namen des Gesetzes nenne, sondern nur vom «Strafgesetz Nr. 14 des Jahres 2008» spreche. Zudem decke Art. 3 eine Reihe verschiedener Tatbestände ab. Das Schreiben jedoch verweise nur summarisch auf Art. 3. Folge man der sehr kurzen Begründung im Text, so könne vermutet werden, dass sich die Anklage auf Art. 3 Abs. 1 lit. B beziehe. In diesem Falle würde das Gesetz hingegen keine Haft-, sondern die Todesstrafe fordern. Dies unter der Bedingung, dass die Empfänger der sensiblen Informationen, die der Angeschuldigte weitergeleitet haben sollte, den nationalen Interessen des Iraks hätten schaden wollen. Weiter stünden vor dem Namen des Verurteilten im eingereichten Urteil die arabischen Buchstaben, die für englisch «(…)» stünden. Auf dem Dienstausweis des Verteidigungsministeriums von 2009 werde der Rang des Beschwerdeführers jedoch mit «(…)» angegeben. Die Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 im Rahmen des rechtlichen Gehörs, in der er lediglich auf die Komplexität der irakischen Strafgesetzgebung hinweise, hätten die Unstimmigkeiten zum dargestellten Sachverhalt nicht aufzuklären vermocht. An der BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei Soldat respektive (…) gewesen. An der Anhörung habe er ausgeführt, er sei (…) gewesen und wäre bei erfolgreicher Mission zum (…) befördert worden (SEM-Akte A35 F42). In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer behauptet, er habe nie gesagt, er habe zuletzt als Soldat gedient. Da er seinen Dienstausweis als «(…)» auf der Flucht verloren habe, habe er dem SEM den Dienstausweis als Soldat zu den Akten gereicht. Aufgrund der divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers könne kein abschliessendes Bild über seinen Rang im irakischen Militär gewonnen werden. Indes falle auf, dass er nie angegeben habe, sein aktueller Militärausweis sei auf der Flucht verloren gegangen, weshalb diese Angabe als nachgeschoben zu werten sei. Er vermöge die Unstimmigkeiten zwischen dem eingereichten Dokument, dem Militärausweis und seinen Aussagen nicht aufzuklären. Ferner scheine es sich beim eingereichten Dokument lediglich um eine Kopie in Farbdruck zu handeln. Dem Dokument seien keine eindeutigen Sicherheitsmerkmale zu entnehmen. Es seien daher sowohl an der

E-4186/2019 Echtheit des eingereichten Urteils als auch am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen starke Zweifel anzubringen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die angebliche Verurteilung an seiner BzP nicht erwähnt habe, was den Eindruck eines nachgeschobenen Vorbringens entstehen lasse. Aufgrund dessen sei insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei im Jahre 2014 in Bagdad zu zehn Jahren und einem Monat Gefängnis verurteilt worden, weil er Informationen seiner militärischen Division an die Öffentlichkeit gebracht habe. Sein Vorbringen sei als unglaubhaft einzustufen. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei weiter zu entnehmen, dass er aus dem Militär desertiert sei. Zwar werde ein vorzeitiger Dienstabbruch respektive ein unerlaubtes Fernbleiben von den Truppen oder das Verlassen des Dienstes nach dem militärischen Strafgesetz in der Regel mit Freiheitsstrafe geahndet. Solchen Massnahmen liege jedoch grundsätzlich kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde, sondern stelle eine legitime staatliche Strafverfolgung dar. Hinweise, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Desertion bei einer Rückkehr eine übermässige Bestrafung zu befürchten hätte, lägen nicht vor. Dieses Vorbringen halte den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht stand. 5.3 Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin hätten angegeben, sie seien wegen der schlechten Sicherheitslage ausgereist. Die beschriebenen Nachteile seien auf die herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt in den Heimatländern der Beschwerdeführenden zurückzuführen. Hinweise auf eine gezielte Verfolgung hätten sie nicht genannt. Sie hätte beide zu Protokoll gegeben, ihre Heimatländer (auch) wegen des Krieges verlassen zu haben. Die geltend gemachten Schwierigkeiten seien Ausdruck der allgemeinen Lage und seien nicht asylrelevant. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe glaubhaft ausgesagt, er sei im Irak aufgrund der Desertion und der Weitergabe von vertraulichen militärischen Informationen grossen Gefahren ausgesetzt gewesen und von einem Militärgericht «in Abwesenheit» verurteilt worden. Bei einer Rückkehr würde er sofort verhaftet und bestraft werden, wobei die Haftbedingungen im Irak unmenschlich seien und Misshandlungen und Folter nicht ausgeschlossen werden könnten. In der Beschwerdeschrift wird damit einzig der bereits aktenkundige Sachverhalt

E-4186/2019 nochmals bekräftig. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz im Einzelnen detailliert aufgeführten Unstimmigkeiten offensichtlich nicht zu erklären. Die Vorinstanz hat ihre Schlussfolgerung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung eingehend begründet. Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, an dieser Stelle verwiesen werden. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei an der BzP unterbrochen und aufgefordert worden, kurze Antworten zu geben. Diese Aufforderung habe ihn unter Druck gesetzt und ihm Angst gemacht. Er habe Hemmungen gehabt, frei zu sprechen, weshalb ihm nicht vorgehalten werden könne, dass er nicht alles angegeben und erklärt habe. Diese Ausführungen vermögen nicht hinreichend zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer seine Verurteilung – gemäss Anhörung angeblich der zentrale Punkt für seine Furcht vor einer Rückkehr und sein Asylgesuch – nicht bereits an der BzP erwähnt hat. Er wurde damals explizit nach den Gründen für sein Asylgesuch gefragt. Dabei gab er an, der Hauptgrund seien die kriegerischen Umstände in der Heimat (sein Haus sei zweimal getroffen, alles sei zerstört worden; SEM-Akte A5/12 Ziff. 7.01 S. 7). Auf Nachfrage hin gab er an, er sei am 20. Juni 2014 im Dorf G._______ verletzt worden und sei aus der Armee desertiert, weil «sie» ihm gegenüber ungerecht gewesen seien (SEM-Akte A5/12 Ziff. 7.01 S. 7 f.). Es wäre in diesem Zusammenhang zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Verurteilung erwähnt hätte, auch wenn er dazu aufgefordert worden ist, sich kurz zu fassen. Das Gericht schliesst sich deshalb der Einschätzung der Vorinstanz an, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben zu gelten hat. Unter Berücksichtigung, dass das eingereichte Dokument (Urteil des Militärgerichts vom 15.7.2014, SEM-Akte A37 BM6) nicht mit den einschlägigen Strafbestimmungen und den Aussagen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen ist, kommt auch das Gericht zu Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, er sei im Irak zu einer Haftstrafe von zehn Jahren und einem Monat verurteilt worden. Die Erklärung, der Beschwerdeführer sei von der Vorinstanz nicht nach dem aktuellen Militärausweis gefragt worden, vermag sodann nicht zu überzeugen. Als der Beschwerdeführer dem Sachbearbeiter der Vorinstanz anlässlich der Anhörung die Beweismittel überreichte, sagte der Beschwerdeführer lediglich «das ist mein Militärausweis» (SEM-Akte A35/16 F9). Zu diesem Zeitpunkt hätte einzig der Beschwerdeführer wissen können, dass es sich dabei nicht um seinen aktuellen Ausweis handeln solle. Wäre der Beschwerdeführer also tatsächlich jemals im Besitz eines

E-4186/2019 anderen Ausweises gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er an dieser Stelle präzisierenden Ausführungen dazu gemacht und erklärt hätte, dass es sich dabei lediglich um einen veralteten Ausweis handle und er nicht mehr im Besitz des aktuellen Ausweises sei. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt erneut vor, er fürchte eine Bestrafung aufgrund seiner Desertion. Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Dies gilt auch für die staatliche Ahndung von militärstrafrechtlichen Delikten (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemein- oder militärstrafrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine solche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer eine schwerere Strafe zu befürchten hätte als andere Deserteure. Er gab an, (…) gewesen zu sein und nie Probleme mit den irakischen Behörden oder dem irakischen Militär gehabt zu haben (SEM-Akten A5/12 Ziff. 1.17.05, Ziff. 7.01; A35/16 F17, F41 f., F44, F59). Er hat gemäss eigenen Angaben weder je eine Haftstrafe verbüsst noch war er je politisch aktiv. Damit kann ausgeschlossen werden, dass allfälligen gegen den Beschwerdeführer ergriffenen strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zukäme. 6.4 Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-4186/2019 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Beschwerdeführenden verfügen damit über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz. Diese Massnahme entsprechend der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung hat weiterhin Bestand. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. September 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4186/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger

Versand:

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