Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4179/2012
Urteil v o m 1 5 . August 2012 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien
A._______, geboren am (…), Armenien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juli 2012 / N (…).
E-4179/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Armenien, reichte am 4. Februar 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde am 26. März 2012 summarisch befragt. B. Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 lud das BFM den Beschwerdeführer für den 10. Juli 2012 zu einer Bundesanhörung vor. Der Beschwerdeführer blieb diesem Termin unentschuldigt fern. Am 11. Juli 2012 wurde ihm schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Erlass eines Nichteintretensentscheids gewährt. Das Schreiben blieb unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2012 – am 2. August 2012 eröffnet – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 9. August 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, das materielle Asylverfahren zu eröffnen und eine Anhörung mit dem Beschwerdeführer durchzuführen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
E-4179/2012 gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 3. 3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 lit.c AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt. 3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er verstehe kein Deutsch und habe erst vor ein paar Tagen einen Armenier kennengelernt, der gut Deutsch spreche und ihm den Nichteintretensentscheid vom (…) übersetzt habe. Er habe beide Schreiben erhalten und sich auch am 10. Juli 2012 mit dem Ticket nach Bern begeben, sei aber dort umhergeirrt und habe sich nicht getraut, jemanden anzusprechen. 3.3. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht grob verletzt hat. Er ist der Bundesanhörung, trotz der ihm ordentlich zugestellten Einladung, unentschuldigt ferngeblieben. Weiter hat er auf die schriftliche
E-4179/2012 Gehörsgewährung zum beabsichtigten Erlass eines Nichteintretensentscheids nicht reagiert. Die von ihm in der Beschwerdeschrift aufgeführten Erklärungen vermögen sein Verhalten nicht zu entschuldigen, zumal anhand der Akten nicht davon auszugehen ist, dass er noch minderjährig ist. Dafür spricht einerseits das Ergebnis der Knochenanalyse vom (…), wonach der Beschwerdeführer ein Skelettalter von mindestens 19 Jahren aufweist (bei einer Abweichungsmöglichkeit von über zwei Jahre). Andererseits hat der Beschwerdeführer keine Ausweispapiere abgegeben und zu seinem Geburtsdatum unterschiedliche Angaben gemacht. Konfrontiert mit den Beweismitteln, antwortete er "Sie haben mehr Beweise als ich", "wie alt bin ich jetzt?" und akzeptierte den Verzicht auf das zur Seite Stellen einer Vertrauensperson (vgl. Akte A40, S. 3). Überdies spricht nicht für sein Interesse an der Fortsetzung des Asylverfahrens, dass der Beschwerdeführer insgesamt sechs Mal vom Empfangs- und Verfahrenszentrum verschwunden ist und seit seinem Aufenthalt in der Schweiz bereits zahlreich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt hat. Die Vorinstanz ist deshalb auf sein Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten. 4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
E-4179/2012 stehen. Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt und damit kein Interesse an der Fortführung des Asylverfahrens bekundet. Deshalb besteht kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG wird nicht angewendet. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aufgrund Desinteresses des Beschwerdeführers an der Fortführung des Asylverfahrens, ist auch nicht davon auszugehen, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 5.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Armenien schliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 5.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
E-4179/2012 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der prozessuale Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-4179/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: