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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2012 E-4179/2011

31 mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,003 mots·~20 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4179/2011

Urteil v o m 3 1 . M a i 2012 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2011 / N (…).

E-4179/2011 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 24. April 2010 (Eingang Botschaft: 26. April 2010) sowie dem beigelegten Schreiben vom 24. Dezember 2009 wandte sich der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan und ersuchte um Asyl in der Schweiz. Dabei führte er aus, er habe sich bereits am 24. Dezember 2009 um eine Asylgewährung in der Schweiz bemüht. Betreffend seine Ausreise- und Asylgründe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von 1988 bis 2001 für [humanitäre Organisation] und ab April 2001 als [Tätigkeit] für B._______ gearbeitet. Im Jahr 2004 habe die eritreische Regierung B._______ strenge Restriktionen auferlegt und gar Angestellte verhaftet. Im Mai 2004 hätten die Sicherheitsleute auch ihn festgenommen und in Isolationshaft gehalten, wo er immerzu mit einer Peitsche geschlagen und in Bezug auf B._______ verhört worden sei. Trotz Ersuchen seitens B._______ sowie der Familie sei er nie vor einen Richter geführt worden. Nach sechs Monaten habe man ihn zur (...) Polizeistation in Asmara gebracht, wo er auf jegliche Art misshandelt worden sei. Am (…) Dezember 2006 sei er zwar schliesslich freigekommen, man habe ihn jedoch gewarnt, nicht über seinen Gefängnisaufenthalt und die Misshandlungen zu reden sowie keinen Kontakt zu einer Nichtregierungsorganisation (NGO) oder zu Ausländern aufzunehmen, andernfalls man ihn wieder einsperre. Drei Tage nach seiner Freilassung habe er seine Stelle verloren. Aus Angst vor den Behörden und einer erneuten Verhaftung habe der Beschwerdeführer Eritrea im Mai 2007 verlassen und sei in den Sudan ausgereist, wo er um Asyl ersucht habe. B. Mit Überweisungsschreiben vom 11. Mai 2010 stellte die Schweizerische Botschaft dem BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu. C. Mit Schreiben vom 16. Juli 2010 liess das BFM dem Beschwerdeführer durch die Schweizerische Vertretung mitteilen, dass aufgrund einer summarischen Prüfung seines Gesuchs die Aussichten auf Erhalt einer Bewilligung zur Einreise in die Schweiz überaus gering seien. Sofern er gleichwohl an seinem Asylgesuch festhalten möchte, sei eine entsprechende schriftliche Anzeige innert Frist bei der Schweizerischen Botschaft nötig, andernfalls gehe das Bundesamt davon aus, der Beschwerdeführer

E-4179/2011 halte nicht mehr an seinem Gesuch fest, was zur Folge hätte, dass das Verfahren abgeschrieben würde. D. Mit Schreiben vom 13. August 2010 (Eingang BFM; offenbar irrtümlich auf den 19. Juli 2010 datiert) überwies die Schweizerische Botschaft dem BFM die englischsprachige Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. August 2010 (Eingang Botschaft: 9. August 2010), in welcher er angab, an seinem Asylgesuch festhalten zu wollen. E. Mit Schreiben vom 30. August 2010 liess die Schweizerische Vertretung dem BFM die folgenden, auf der Botschaft in Kopie eingereichten Dokumente zukommen: Arbeitsausweis B._______ (gültig bis (…) 2004), Arbeitsbestätigung B._______ vom (…) 2007 in englischer Sprache, fremdsprachige Arbeitsbestätigung [humanitäre Organisation] vom (…) 2001 (vgl. Übersetzung A13/1), Flüchtlingsausweis des Beschwerdeführers, Identitätskarte des Beschwerdeführers ([…]), Identitätskarte der Ehefrau des Beschwerdeführers, C._______, sowie Eheschein des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. F. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 setzte das BFM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weshalb es den Beschwerdeführer auffordere, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stellungnahme zu ergänzen sowie allfällige Beweismittel nachzureichen. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer ersucht, sich näher zu seinem angeblich bereits im Januar 2009 gestellten Asylgesuch zu äussern. G. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 überwies die Schweizerische Botschaft dem BFM eine englischsprachige Eingabe vom 12. Januar 2011 (Eingang Botschaft: 13. Januar 2011), in welcher der Beschwerdeführer seine geltend gemachten Vorbringen ergänzte und als Beilage nochmals eine Kopie seines Flüchtlingsausweises einreichte. Im Wesentlichen machte er geltend, er lebe derzeit mit seiner Ehefrau, welche in das Asylgesuch einzuschliessen sei, in Khartum. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe seinen Fall zwar sorgfältig geprüft und ihm Asyl angeboten, er lebe den-

E-4179/2011 noch ständig in Angst, da es im Sudan bekannt sei, dass eritreische Sicherheitskräfte mit Hilfe von sudanesischen Sicherheitsbeamten laufend Flüchtlinge entführen würden, welche in Eritrea Kontakt zu Ausländern gehabt hätten. Ferner könne er im Sudan nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Zwar sei er einmal von einem Sudanesen als [Tätigkeit] beschäftigt worden, jener habe allerdings den Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ausgenutzt und ihn für seine Dienstleistung nie entlohnt; überdies habe er ihm gar mit Festnahme gedroht, im Falle, dass sich der Beschwerdeführer beschwere. Zu seinem angeblich bereits im Januar 2009 gestellten Asylgesuch trug der Beschwerdeführer derweil nichts vor. H. Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 (kein Rückschein in den Akten) verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen dahingehend, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Seine Schilderungen würden darauf schliessen lassen, dass er zwar längere Zeit aus politischen Gründen inhaftiert gewesen sei, jedoch unter der Bedingung, nicht über das Erlebte zu sprechen, freigelassen worden sei und danach unbehelligt in Eritrea gelebt habe. Aufgrund der nachstehenden Erwägungen könne offen gelassen werden, ob er wegen seines Verhaltens nach der Freilassung bei einer Rückkehr nach Eritrea gefährdet sei; aus den eingereichten Arbeitsbestätigungen würden indes keine Hinweise für eine aktuelle asylrelevante Gefährdung hervorgehen. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge vom UNHCR im Sudan registriert worden und lebe derzeit mit seiner Ehefrau in Khartum, wo er Mühe habe, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem habe er Angst, nach Eritrea deportiert zu werden. Gemäss dem BFM sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für den Beschwerdeführer nicht einfach sei, dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, welche einen weiteren Verbleib im Sudan unzumutbar oder unmöglich gestalten würden. Die ge-

E-4179/2011 äusserte Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, erachte das Bundesamt als unbegründet, da das Risiko einer Deportation oder Verschleppung durch eritreische Spione für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sehr gering sei. In jüngster Vergangenheit seien auch keine Rückführungen von Flüchtlingen aus dem Sudan nach Eritrea bekannt geworden. Ferner verfüge der Beschwerdeführer auch über kein Profil, sollten seine Angaben in Bezug auf die Verfolgung zutreffen, welches ihn für den Geheimdienst zu einem potenziellen Ziel mache. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass er offensichtlich bereits seit mehreren Jahren unbehelligt im Sudan leben könne, was darauf schliessen lasse, dass die eritreischen Behörden keine Entführungsabsichten hegen würden. Weiter sei zu erwähnen, dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Deshalb sei es dem registrierten Beschwerdeführer zuzumuten, sich in einem der Lager zu melden, um dort zu leben. Die Behauptung, er habe im Sudan keine eigene Existenz aufbauen können, mache einen weiteren Aufenthalt dort nicht unzumutbar. Nach dem Gesagten benötige er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Schliesslich sei festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzungen für einen Familiennachzug aufgrund fehlender in der Schweiz lebender Familienangehörigen nicht erfüllt seien (vgl. Art. 51 AsylG). I. Mit Begleitnotiz vom 26. Juli 2011 leitete das BFM eine englischsprachige Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2011 an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher er gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er fühle sich weder in seinem Heimatland Eritrea noch im Sudan sicher, zumal er in beiden Ländern Menschenrechtsverletzungen begegne. Weiter sei es nicht möglich, sich in den sudanesischen Arbeitsmarkt zu integrieren, da Arbeitsstellen für Flüchtlinge nicht zugänglich seien; dadurch könne er auch nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten. Sodann müsse er als Flüchtling im Flüchtlingscamp Shegerab verbleiben, welches aufgrund der Nähe zur eritreischen Grenze weniger sicher sei und wo man dem Risiko, Opfer von Menschenhandel zu werden, ausgesetzt sei. Daneben

E-4179/2011 sei es äusserst gefährlich durch den Sudan zu reisen. Der Beschwerdeführer lebe in stetiger Angst, nach Eritrea deportiert zu werden. Es sei beinahe an der Tagesordnung, dass er sowohl seitens der Polizei als auch von Privatpersonen, welche seinen Flüchtlingsstatus ausgenutzt hätten, belästigt und gequält werde. Im Übrigen nehme er an, dass infolge der Unabhängigkeit des Südsudans die Behörden die Flüchtlingsrechte einschränken würden und seitens der Bevölkerung eine härtere Gangart zu befürchten sei. Zudem würden die Behörden ohne vorweisbar objektiven Grund Geld von den Flüchtlingen verlangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen steht in casu nicht zur Diskussion; somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig. 1.2. Die Verfügung des BFM wurde in Bern via die Schweizer Botschaft in Khartum am 30. Mai 2011 an den Beschwerdeführer versandt. Gemäss der Begleitnotiz des BFM vom 26. Juli 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liegt dem Bundesamt keine Empfangsbestätigung vor, weshalb der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung folglich nicht feststeht. Die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt trägt die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, N 10). Angesichts der fehlenden Empfangsbestätigung ist zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer rechtzeitig eingereichten Beschwerde auszugehen. Demnach ist die Beschwerde frist- und formge-

E-4179/2011 recht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat ferner am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3. Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt – darüber befunden werden kann. 1.4. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Vorab ist festzustellen, dass sich die angefochtene Verfügung des BFM vom 30. Mai 2011 zwar an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau richtet. Beim in der angefochtenen Verfügung aufgeführten angeblichen Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers, D._______, handelt es sich allerdings nicht um deren Vor- und Nachnamen, sondern vielmehr um ein Quartier in Khartum (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2011, in welcher er ausführt, mit seiner Ehefrau in D._______, Khartum zu leben, A10/3 S. 2). 3.2. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung angesichts des im Entscheidzeitpunkts vorliegenden Abklärungsstandes in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers gar nicht hätte ergehen dürfen. In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-3162/2011

E-4179/2011 vom 6. Dezember 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht nämlich fest, dass sich zwar gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen kann; als Einschränkung sind jedoch Verfahrenshandlungen von der Möglichkeit der Vertretung ausgenommen, die eine persönliche Mitwirkung des oder der Vertretenen erfordern, entweder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist (namentlich die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG) oder weil die Verfahrenshandlungen der Natur der Sache nach nur von ihm beziehungsweise von ihr ausgehen können. Gemäss langjähriger asylrechtlicher Praxis gilt die Einreichung eines Asylgesuches als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht" (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5). Die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland durch die urteilsfähige (mündige oder unmündige) Person setzt prinzipiell einen persönlichen Antrag derselben voraus. Fehlt ein solcher, ist eine Mangelbehebung indes nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine Heilung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM im Falle des Verzichts auf eine Befragung bestätigt wird (vgl. zum Ganzen BVGE E-3162/2011, a.a.O., E. 4.3.2). Im vorliegenden Fall ist die Ehefrau des Beschwerdeführers im ganzen bisherigen Verfahren – und insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren – nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht nicht feststeht, ob sie jemals beabsichtigte, ein Asylgesuch einzureichen. Folglich hätte die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht ergehen dürfen, da auch keine Heilung im oben angeführten Sinne erfolgt ist. 3.3. Nach dem Gesagten betreffen sowohl das vorinstanzliche Verfahren als auch das Beschwerdeverfahren lediglich den Beschwerdeführer. Die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2011 betreffend "D._______", geboren am (…), ist folglich aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers unter ihrem richtigen Namen (C._______, geboren am […]) bis dato kein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht und kein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen hat. 4.

E-4179/2011 4.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.2. Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 30. Mai 2011 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das BFM ersuchte den Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Er nahm in der Folge mit Eingabe vom 12. Januar 2011 ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. 5. 5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; 2011/10 E. 3). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prü-

E-4179/2011 fung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne der Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.

E-4179/2011 6. 6.1. Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Ob er wegen seines Verhaltens nach seiner Freilassung bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offen gelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm – wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird – trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben. 6.2. Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit 2007 in Khartum. Aufgrund des – zwar lediglich in Kopie vorliegenden – Flüchtlingsausweises ist davon auszugehen, dass er durch das UNHCR als Flüchtling registriert worden ist. Als Besitzer eines Flüchtlingsausweises verfügt er über die erforderliche temporäre Aufenthaltsbewilligung im Sudan und geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea. Obgleich unlängst von vorkommenden Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6004/2011 vom 25. April 2012 mit weiteren Hinweisen, sowie UNHCR "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom 26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011 vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil des Beschwerdeführers, mit anderen Worten ein Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen, selbst wenn er eigenen Angaben zufolge während seiner Tätigkeit in Eritrea mit Ausländern Kontakt hatte. Sodann ist, wenngleich nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbedingungen in Khartum nicht einfach sind, nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, aufgrund einer schlechten Erfahrung mit einer Privatperson als Arbeitgeber, den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau nicht bestreiten könne, zumal davon auszuge-

E-4179/2011 hen ist, dass ihm seine Berufserfahrung als [Tätigkeit] zu einer Anstellung und Integration auf dem Arbeitsmarkt verhelfen wird respektive bereits verholfen hat. Im Übrigen spricht der Umstand, dass er eigenen Angaben zufolge bereits seit fünf Jahren im Sudan lebt, für die Möglichkeit, für seinen Lebensunterhalt dort aufzukommen. Schliesslich ist festzustellen, dass, wie vom BFM zu Recht festgehalten wurde, der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz lebenden Angehörigen verfügt. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Familiennachzug aufgrund fehlender in der Schweiz lebender Familienangehörigen nicht erfüllt, weshalb Art. 51 AsylG vorliegend nicht zur Anwendung kommt. 6.3. Aufgrund dieser Argumentation erscheint es für den Beschwerdeführer objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als vom UNHCR registrierten Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – soweit den Beschwerdeführer betreffend – Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Soweit die Ehefrau des Beschwerdeführers, unter unrichtigem Namen erfasst, betreffend, ist die Verfügung demgegenüber aufzuheben. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine

E-4179/2011 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4179/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2011 betreffend "D._______", geboren am (…), wird aufgehoben. 4. Es wird festgestellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers unter ihrem richtigen Namen (C._______, geboren am […]) kein Asylverfahren in der Schweiz angehoben und durchlaufen hat. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Vertretung in Khartum.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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