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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2009 E-4179/2006

22 avril 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,447 mots·~17 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung V E-4179/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, advokatur kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. September 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4179/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus A._______, Provinz B._______, reiste am 9. Juli 2002 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 29. Januar 2004 trat das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. März 2004 wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 19. Juli 2004 abgewiesen. C. Mit an das Bundesamt gerichteter, als „Wiedererwägungsgesuch, eventualiter 2. Asylgesuch“ bezeichneter Eingabe vom 17. Februar 2005 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Bestehen von Nachfluchtgründen um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass es in Folge der Unruhen in Syrien am 12. März 2004 zu massiven Reaktionen von syrischen Kurden im Ausland gekommen sei. Auch in der Schweiz sei das syrische Konsulat in C._______ besetzt worden, und es habe eine Demonstration vor der US Botschaft stattgefunden. Da infolgedessen die syrischen Kurden seitens des Regimes unter Generalverdacht stünden und noch intensiver versucht werde, Informationen über die exilpolitische Szene zu erhalten, sei die Rückkehr von Kurden nach Syrien mit grosser Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen verbunden. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass er selber an der Kundgebung im syrischen Konsulat in C._______ vom (...) teilgenommen habe, was durch die beliegenden Beweismittel belegt sei. Sämtliche Demonstranten seien von den Behörden namentlich erfasst und von Angestellten des Konsulats fotografiert worden. Die syrischen Behörden würden gegen die Teilnehmer an der Konsulatsbesetzung ermitteln. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der E-4179/2006 Beschwerdeführer eine syrische Identitätskarte sowie einen Führerschein in Kopie, eine Videoaufnahme einer Kundgebung vor dem syrischen Konsulat in C._______, eine von mehreren Personen unterzeichnete Bestätigung seiner Teilnahme an der Konsulatsbesetzung, einen Bericht von Amnesty International Deutschland über eine Urgent Action vom 19. Januar 2005 sowie ein Gutachten von Amnesty International, Schweizer Sektion, vom 14. September 2004 ein. D. Das Bundesamt leitete diese Eingabe an die ARK weiter (Eingangsdatum: 25. Februar 2005) mit der Begründung, dass es sich dabei um ein Revisionsgesuch handle. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2005 setzte die ARK dem Beschwerdeführer Frist an zur Mitteilung, ob er seine Eingabe von der ARK als Revisionsgesuch oder vom BFM als Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise zweites Asylgesuch behandelt haben wolle. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 9. März 2005 mit, sein Begehren sei bewusst an das BFM als zweites Asylgesuch beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch gerichtet worden und von diesem als solches zu behandeln. Daraufhin schrieb die ARK die Angelegenheit mit Beschluss vom 10. März 2005 ab und überwies die Eingabe zur gutscheinenden Behandlung an das BFM. F. Mit Eingabe vom 1. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Videoaufnahme einer weiteren Kundgebung, an welcher er teilgenommen habe, ein. G. Mit Verfügung vom 26. September 2005 stellte das BFM fest, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2005 als zweites Asylgesuch an die Hand genommen werde, wies dieses ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Indessen gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der ARK Beschwerde und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In prozess- E-4179/2006 ualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Begehren reichte der Beschwerdeführer zwei Bussenverfügungen der (...) Polizei vom 29. September 2005 beziehungsweise 4. Oktober 2005 und ein Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 23. August 2005 zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2005 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2005 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2005 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2005 eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch. L. Mit Eingabe vom 2. Februar 2007 machte der Beschwerdeführer weitere exilpolitische Aktivitäten geltend und reichte mehrere Fotos ein. M. Mit Eingabe vom 29. November 2007 erklärte der Beschwerdeführer, an einer Kundgebung vom 13. August 2007 teilgenommen zu haben und reichte Fotos, ein entsprechendes Flugblatt sowie Ausdrucke mehrerer im Internet publizierter Fotos dieses Ereignisses ein. N. Mit Eingabe vom 24. April 2008 brachte der Beschwerdeführer die Teilnahme an einer Kundgebung vom 12. März 2008 vor und reichte mehrere Fotos, ein Flugblatt des „comité des organisation des parties kurde de Syrie en Suisse“ vom 12. März 2008, eine CD-Rom sowie einen im Internet publizierten Bericht über diese Kundgebung ein. O. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2009 stellte der Instruktions- E-4179/2006 richter des neu zuständigen Bundesverwaltunsgerichts fest, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Heirat mit einer Schweizerbürgerin Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe und ersuchte ihn mitzuteilen, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalte oder diese zurückzuziehen gedenke. P. Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass sein Mandant an der Beschwerde festhalte. Q. Mit Eingabe vom 25. März 2009 (vorab per Telefax) reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG E-4179/2006 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der syrische Geheimdienst sei zwar auch im Ausland aktiv und sammle gezielt Informationen über Landsleute. Eine exilpolitische Tätigkeit werde aber erst wahrgenommen, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreiche und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System des syrischen Staats gerichtet interpretieren lasse. Betreffend die Besetzung der syrischen Vertretung in C._______ vom (...) sei festzustellen, dass der Name des Beschwerdeführers nicht auf der Liste der bekannten Konsulatsbesetzer figuriere und er daher wegen dieses Ereignisses keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Die eingereichte Bestätigung habe als blosses Gefälligkeitsschreiben keinen erhebli- E-4179/2006 chen Beweiswert. Auf der eingereichten Videoaufnahme sei er nicht deutlich zu erkennen. Im Weiteren würden auch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration vom (...) vorliegen. Die zu den Akten gegebene Aufnahme dieses Anlasses lasse keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Identität des Beschwerdeführers zu und es gebe keine Hinweise darauf, dass die (...) Polizei aufgrund dieses Anlasses Ermittlungen eingeleitet hätte. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente von Amnesty International würden sich auf andere Personen beziehen und seien nicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde vor, dass seine Teilnahme an der Aktion vom (...) entgegen der Auffassung der Vorinstanz hinreichend belegt sei. Ferner sei er auch auf der Videoaufnahme der Kundgebung vom (...) so gut zu erkennen, dass eine Identifikation möglich sei. Die Aktionen, an welchen er teilgenommen habe, hätten einen Grad an Öffentlichkeit erreicht, welcher die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden habe erwecken können. Zudem hätten sich die Kundgebungen direkt gegen das Regime der Republik Syrien und deren Vertreter gerichtet. Es müsse insgesamt davon ausgegangen werden, dass er von den syrischen Behörden als notorischer Feind der Regierung angesehen werde und registriert worden sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung stellte das Bundesamt fest, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Bussenverfügungen andere Personen betreffen würden und sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten lasse. Selbst wenn gegen ihn eine Busse ausgefällt worden wäre, könne daraus keine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Behörden seines Heimatstaates abgeleitet werden. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er durch die Teilnahme an mehreren Kundgebungen aus der Masse der exilpolitisch aktiven Landsleute hervorgetreten sei. Es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden sich Informationen über alle Kundgebungen, an welchen er teilgenommen habe, beschafft hätten und dass er als Teilnehmer aufgrund von Fotos identifiziert worden sei. 5. 5.1 Gemäss der Praxis der ARK, welche nach wie vor Gültigkeit besitzt, ist ein im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichtes Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigen- E-4179/2006 schaft, sofern keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, grundsätzlich nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG als zweites Asylgesuch zu behandeln (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.3.). Falls die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides gestützt auf diese Bestimmung entfällt, ist das Bundesamt verpflichtet, im Rahmen eines neuen ordentlichen Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 f. AsylG durchzuführen (EMARK a.a.O., E. 3.1.). Einen Verzicht auf die Anhörung sieht Art. 36 Abs. 2 AsylG nur für spezifische Nichteintretens-Tatbestände vor, wobei auch in diesen Fällen das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG). 5.2 Vorliegend hat das Bundesamt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2005, in welcher dieser unter Hinweis auf das Vorliegen von Nachfluchtgründen um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersuchte, zu Recht als zweites Asylgesuch entgegengenommen und materiell geprüft. Die angefochtene Verfügung vom 26. September 2005 des BFM erging jedoch ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen neuen Vorbringen. Nach dem Gesagten stellt der Verzicht der Vorinstanz auf die Durchführung einer Anhörung aber eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dar. 5.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf, ob Letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs widerspräche (vgl. u.a. EMARK 1999 Nr. 20 E. 3 S. 131, EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292). Gemäss Praxis des Bundesgerichts besteht indes die Möglichkeit, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz im Beschwerdeverfahren geheilt wird, wenn die Rekursinstanz mit gleicher Kognition entscheidet und den Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. BGE 116 Ia 95 f.). Dabei können insbesondere prozessökonomische Überlegungen eine Rolle spielen. 5.4 Zwar stellt das Unterlassen der Anhörung keine geringfügige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Da jedoch der Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtet werden kann und - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - die vorliegende Aktenlage die antrags- E-4179/2006 gemässe Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt, käme die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung einem prozessualen Leerlauf gleich, weshalb die Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen geboten erscheint. 6. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 6.2 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste, die über umfassende Sondervollmachten verfügen und keiner gesetzlichen oder administrativen Kontrolle unterstehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Hauptaufgaben darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Oppositioneller zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine fast lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfährt. Es bestehen E-4179/2006 indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Von besonderer Bedeutung ist allerdings, dass Personen syrischer Herkunft nach einem längeren Auslandsaufenthalt - unabhängig von der allfälligen Einreichung eines Asylgesuchs - bei der Wiedereinreise in der Regel einer eingehenden Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Welche Intensität diese Befragungen erreichen und ob sie mit einer Misshandlung oder Folterung der befragten Person verbunden sind beziehungsweise zu einer allenfalls längeren Inhaftierung führen, kann nach den zur Verfügung stehenden Quellen nicht vorausgesagt werden, zumal angesichts der Menschenrechtssituation in Syrien, die nach wie vor durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet ist, ein transparentes, von nachvollziehbaren Motiven bestimmtes Regelverhalten der syrischen Behörden nicht festzustellen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc). Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Wiedereinreise - aufgrund der Überwachungstätigkeit der syrischen Geheimdienste im Ausland - unter Umständen bereits bestehende Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der erwähnten Geheimdienste zu erwarten (vgl. zum Ganzen ASYL 2003/2, S. 18, zu einem nicht publizierten Urteil der ARK v. 2.10.2002 i.S. B.A.; Amnesty International, Report 2007, Syrien; UK Home Office, Country of Origin Information Report, Syrien, 10. Oktober 2007, Rz. 7.06, 8.01 ff., 9.04 und 25.04 ff.; Country of Origin Information Report, The Syrian Arab Republic, 6. Februar 2009, Ziff. 14.05 f.; SUSANNE BACHMANN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien - Update der Entwicklung von Mai 2004 bis September 2006, S. 8; US Department of State, 2008 Human Rights Report, Syria, Section 2 d). 6.3 Aus den Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers und den vorliegenden Beweismitteln (Fotos, Video-Aufnahmen, Internet-Auszüge) ergibt sich, dass er an mehreren Kundgebungen der Yekiti teilgenommen hat. Namentlich hat er sich an der Demonstration vor der syrischen UNO-Mission in C._______ beteiligt, als diese am (...) von einem Dutzend Exilkurden gestürmt wurde. Nach eigenen Angaben gehörte der Beschwerdeführer zu den Konsulats-Besetzern. Zudem war er Teilnehmer an einer weiteren Demonstration vor der syrischen Mission in C._______ am (...) sowie an Kundgebungen in D._______ am (...) und vor dem UNO-Sitz in C._______ am (...)und E-4179/2006 am (...). Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer bei diesen Kundgebungen keine besonders profilierte Funktion wahrgenommen und er hat keine darüber hinausgehenden politischen Aktivitäten vorgebracht. Dass er an der Konsulatsbesetzung anlässlich der Protestaktion vom (...) beteiligt war, vermögen die vorliegenden Beweismittel nicht zu belegen. Auf der eingereichten Video-Aufnahme dieses Ereignisses ist er nur als Demonstrant vor dem Konsulatsgebäude zu sehen, und die zu den Akten gegebene Bestätigung mehrerer anderer Teilnehmer an der Konsulatsbesetzung hat als Gefälligkeitsschreiben keinen erheblichen Beweiswert. Zudem figuriert der Beschwerdeführer nicht auf der Liste der bekannten Konsulatsbesetzer. Trotzdem kann, zumal gemäss Erkenntnissen des Gerichts, welche durch die eingereichte Videoaufnahme bestätigt werden, an dieser Kundgebung nur etwa 40-50 Personen teilnahmen, nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieses Ereignisses vom syrischen Konsulatspersonal registriert oder fotografiert wurde. Auch an der zweiten Demonstration vor dem syrischen Konsulat vom (...) waren gemäss Videoaufzeichnung nur etwa 20 Personen beteiligt, und es ist demnach damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer den syrischen Behörden auch bei dieser Gelegenheit aufgefallen ist und sie in der Lage waren, ihn zu identifizieren. Erschwerend kommt für den Beschwerdeführer noch der Umstand hinzu, dass er aufgrund seines nunmehr sechseinhalbjährigen Aufenthalts in der Schweiz im Falle einer Einreise den Verdacht der syrischen Behörden umso stärker auf sich ziehen würde. Gegenstand einer Befragung bei der Einreise bildeten - neben dem Grund für den langen Auslandaufenthalt und den eigenen exilpolitischen Aktivitäten - auch allfällige Kontakte mit anderen syrischen Staatsangehörigen und Kurden im Ausland und deren politisches Engagement. Vor diesem Hintergrund wäre der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, im Rahmen der bei der Einreise zu erwartenden Befragungen Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Behelligungen zu werden. Die entsprechende Furcht ist als begründet im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten. 6.4 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe überwiegend glaubhaft zu machen, welche zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die Asylberechtigung bleibt ihm jedoch aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach E-4179/2006 subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht jedoch zur Asylgewährung führen, verwehrt. 7. 7.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 26. September 2005 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen 7.2 Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. November 2008 über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, welche durch die zuständige kantonale Behörde ausgestellt wurde. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind unter diesen Umständen als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung B) keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der Kostennote seines Rechtsvertreters vom 25. März 2009 auf Fr. 1382.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-4179/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1382.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - das (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 13

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