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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2022 E-4169/2022

22 septembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,864 mots·~9 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. September 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4169/2022

Urteil v o m 2 2 . September 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. September 2022 / N (…).

E-4169/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am gleichen Tag wurden durch das SEM seine Personalien aufgenommen und ein entsprechendes Protokoll erstellt. Zum Beweis seiner Identität reichte er beim SEM eine Identitätskarte ein. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2021 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. C. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM ein Schreiben vom 12. Juli 2022 aus seinem deutschen Asylverfahren (Vollzug des deutschen Aufenthaltsgesetzes betreffend die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf Asylanerkennung/Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) zu den Akten. D. Am 8. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsvertretung gemäss Art. 102f ff. AsyIG (SR 142.31) beigeordnet. E. Am 17. August 2022 wurde mit dem Beschwerdeführer das sogenannte Dublin-Gespräch geführt und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung seines Asylgesuchs gewährt. Im Rahmen dieses Gesprächs gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe in Deutschland ein Asylgesuch stellen müssen. Das Gesuch sei abgelehnt worden und er sei aufgefordert worden, Deutschland zu verlassen, deshalb sei er in die Schweiz gereist. Nach Deutschland wolle er nicht zurückkehren, da die Schweiz von Anfang an sein Zielland gewesen sei. Die deutschen Behörden hätten ihn nicht gerecht behandelt, insbesondere die Behörden des Sozialamtes. Ausserdem sei er seit zehn Jahren psychisch angeschlagen. F. Am 22. August 2022 richtete das SEM an die deutschen Behörden ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und

E-4169/2022 Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem entsprachen die deutschen Behörden am 25. August 2022. G. Mit Verfügung vom 12. September 2022 – eröffnet am gleichen Tag – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. H. Am 13. September 2022 erklärte die mandatierte Rechtsvertretung die Niederlegung des Mandats. I. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 19. September 2022 Beschwerde und beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und dieses durch die Schweiz zu prüfen. J. Die Vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-4169/2022 1.3. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind erfüllt. 1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie wird deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung behandelt (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines – wie vorliegend – Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche

E-4169/2022 Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer hat in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht, das die deutschen Behörden abgelehnt haben. Nachdem die deutschen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind sodann nicht geeignet, an der Zuständigkeit Deutschlands etwas zu ändern. Sie begründen aus den nachfolgenden Gründen keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz.

E-4169/2022 4.2.2. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. 4.2.3. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten deutschen Asylunterlagen ist nicht davon auszugehen, dass dem ablehnenden Entscheid hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Abschiebung nicht ein rechtsstaatliches Verfahren zu Grunde gelegen hat. Es gibt keinen Hinweis darauf, Deutschland würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 FK) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG oder die Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. 4.2.4. Der Beschwerdeführer hat dem SEM gegenüber geltend gemacht, seit Jahren unter psychischen Problemen zu leiden. Diese liess er jedoch bei der zuständigen Pflege in der Asylunterkunft unerwähnt, sondern liess lediglich eine Narbe sowie seine Zähne behandeln. Auch machte er nicht geltend, dass er in Deutschland wegen psychischer Probleme behandelt worden wäre. Selbst wenn eine solche Behandlung nötig wäre, sei in diesem Zusammenhang auf die vorhandene medizinische Infrastruktur in Deutschland hingewiesen, die er bei Bedarf in Anspruch nehmen könnte. Es droht ihm somit auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb auch diesbezüglich kein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Betracht fällt. 4.2.5. Deutschland ist sodann ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Wenn der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylsuchender seine Unterkunftssituation in Deutschland als nicht zufriedenstellend empfindet, so kann er sich bei Bedarf zur Durchsetzung der ihm mit diesem Status zustehenden Minimalstrukturen an die zuständigen Behörden wenden. 4.3. Dem SEM kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine rechtswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG).

E-4169/2022 5. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Deutschland angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4169/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

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