Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.03.2026 E-4168/2025

12 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,774 mots·~19 min·2

Résumé

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4168/2025

Urteil v o m 1 2 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Ukraine, beide vertreten durch MLaw Ranine Grütter, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2025.

E-4168/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 18. Juli 2024 in der Schweiz Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Sie reichten ihre ukrainischen Identitätspapiere und Dokumente aus Irland betreffend ihren Verzicht auf den irischen Schutztitel zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Das SEM führte dabei aus, sie hätten über ein Aufenthaltsrecht in Irland verfügt und seien daher nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. B.b In der Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung vom 9. August 2024 wurde diesbezüglich ausgerührt, die Eltern des Beschwerdeführers seien nach Kriegsausbruch in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer sei zunächst in der Ukraine geblieben, um den Menschen in der Kirche zu helfen. Nach ihrer Heirat im April 2022 hätten die Beschwerdeführenden entschieden, die Ukraine zu verlassen. Sie hätten am 16. Juni 2022 vorübergehenden Schutz in Irland erhalten. In Irland hätten sie gearbeitet und eine eigene Mietwohnung gehabt. Da es aber in ihrer Nähe keine christliche, evangelische Kirche gegeben habe und sie in der Nähe der Eltern des Beschwerdeführers hätten leben wollen, hätten sie Irland verlassen. Ausserdem sei das Gesundheitswesen in Irland schlecht und das Klima feucht und kalt. Sie hätten auf ihren Schutz in Irland verzichtet und das irische Migrationsamt habe ihnen mitgeteilt, dass sie zwar wieder Schutz beantragen, nicht jedoch ein zweites Mal vorübergehend kostenlos untergebracht werden könnten. Derzeit herrsche ein Wohnungsnotstand in Irland und es sei ihnen fast unmöglich, wieder eine Wohnung zu finden. C. Mit persönlich verfasstem Schreiben vom 10. Oktober 2024 (Eingang beim SEM) führte der Beschwerdeführer – unter Beilage von Arbeitszeugnissen aus Irland – aus, sie beide (die Beschwerdeführenden) seien bemüht, in der Schweiz die Sprache zu lernen und zu arbeiten. Er wolle in der Nähe seiner Eltern leben und sie hätten inzwischen auch eine kirchliche Gemeinschaft in der Schweiz gefunden. D. Am 30. Oktober 2024 reichte die Evangelische Freikirche (…) ein

E-4168/2025 Empfehlungsschreiben, datierend vom 22. Oktober 2024, für die Beschwerdeführenden ein. E. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 – eröffnet am 13. Mai 2025 – lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab; es verfügte zudem ihre Wegweisung aus der Schweiz und wies sie dem Aufenthaltskanton C._______ zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Eigenen Angaben zufolge hätten die Beschwerdeführenden in Irland über einen Schutzstatus verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie Irland unfreiwillig verlassen hätten. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Irland ihnen in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde, sollte ihr irischer Schutztitel beendet worden sein. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Irland seien ihre Gesuche um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Irland sei zulässig, zumutbar und möglich. F. Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Juni 2025 (Datum: Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu

E-4168/2025 gewähren, ihnen sei die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Schutzstatus der Beschwerdeführenden in Irland sei aufgrund ihrer Ausreise aufgehoben worden. Sie würden demnach weder über einen gültigen Schutzstatus in Irland verfügen noch liege eine Rückübernahmezusage der irischen Behörden vor. Es bestehe somit weder ein bestätigter Anspruch auf Schutzgewährung in Irland noch eine rechtliche oder faktische Garantie, dass ihnen bei einer Rückkehr dorthin Schutz gewährt würde. Die blosse Möglichkeit, erneut Schutz in Irland zu beantragen, stelle keine zumutbare Schutzalternativ dar. Das Subsidiaritätsprinzip greife somit vorliegend nicht. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Vorinstanz gemäss Art. 45 AsylG in der Wegweisungsverfügung die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalten müsse. Dies fehle in der angefochtenen Verfügung und diese entspreche somit nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung, Vertretungsvollmachten sowie eine Honorarnote bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Rechtsvertreterin am 13. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-4168/2025 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Wegweisungsverfügung keine Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalte und somit mangelhaft sei. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass es zutrifft, dass die Wegweisungsverfügung gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass Zwangsmassnahmen, die darauf abzielen, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen (wie beispielsweise die Ausschaffungshaft), nur dann angeordnet werden dürfen, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. dazu BGE 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil des BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 4.2; 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.1). Im vorliegenden Fall steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführenden zu vollziehen, da das SEM die irischen Behörden nicht um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersucht hat (vgl. dazu nachstehende E. 6.3). Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht der Beschwerdeführenden und folglich auch kein Anlass, ihnen solche anzudrohen. Der Umstand, dass das SEM den

E-4168/2025 Beschwerdeführenden im Rahmen der Wegweisungsverfügung keine Zwangsmassnahmen angedroht hat für den Fall, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, ist daher nicht zu beanstanden. Somit besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine

E-4168/2025 verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fallen somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielten sie sich den Akten zufolge vom Sommer 2022 bis Juli 2024 in Irland auf und verfügten eigenen Angaben zufolge über einen irischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine (vgl. A1, A12). Dieser EU-Schutztitel wurde den Beschwerdeführenden offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes)

E-4168/2025 verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Irland. 6.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell über keinen gültigen irischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Irland ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes; siehe auch Department of Justice, Home Affairs and Migration, Informationen zum vorübergehenden Schutz für Menschen, die vor dem Konflikt in der Ukraine fliehen, https://www.irishimmigration.ie/de/information-on-temporary-protection-for-people-fleeing-the-conflict-in-ukraine/, abgerufen am 9. März 2026). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Irland ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Irland für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Irland den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.3 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das SEM die irischen Behörden nicht um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersucht hat https://www.irishimmigration.ie/de/information-on-temporary-protection-for-people-fleeing-the-conflict-in-ukraine/ https://www.irishimmigration.ie/de/information-on-temporary-protection-for-people-fleeing-the-conflict-in-ukraine/

E-4168/2025 und folglich auch keine Rückübernahmezusicherung der irischen Behörden vorliegt. Als Inhaber von gültigen ukrainischen Reisepässen können die Beschwerdeführenden visumsfrei zwischen den Schengen-Staaten herumreisen und auch visumsfrei in Irland einreisen (vgl. Department of Justice, Home Affairs and Migration, FAQs – for Ukraine Nationals and Residents of Ukraine, https://www.irishimmigration.ie/faqs-for-ukraine-nationals-and-residents-of-ukraine/, abgerufen am 9. März 2026). Somit können sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Irland zurückkehren beziehungsweise legal in Irland einreisen. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Irland über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Irland zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 https://www.irishimmigration.ie/faqs-for-ukraine-nationals-and-residents-of-ukraine/ https://www.irishimmigration.ie/faqs-for-ukraine-nationals-and-residents-of-ukraine/

E-4168/2025 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Irland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Irland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Irland ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Irland dort in eine

E-4168/2025 existenzielle Notlage geraten werden. Dabei wird ihnen zum Vorteil gereichen, dass sie über Englischkenntnisse verfügen und in Irland bereits arbeitstätig gewesen sind (vgl. die eingereichten Arbeitsbestätigungen). Ausserdem war es ihnen bereits einmal möglich, eine eigene Mietwohnung zu finden und es kann angenommen werden, dass ihnen dies erneut gelingen wird. Bei Bedarf gibt es zudem Unterstützungsmöglichkeiten (vgl. Department of Justice, Home Affairs and Migration, Press release, Accommodation for people fleeing the war in Ukraine, https://www.gov.ie/en/department-of-justice-home-affairs-and-migration/press-releases/changes-to-accommodation-for-people-fleeing-war-in-ukraine/, abgerufen am 9. März 2026). Ungeachtet dessen, dass sie in Irland ihren Aussagen zufolge keine kirchliche Gemeinschaft in der Nähe gefunden hätten und sich in der Schweiz um Integration bemühen, ist der Vollzug der Wegweisung nach Irland somit als zumutbar zu erachten. Auch vermögen sie aus der Anwesenheit der Eltern des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal kein Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht wird. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. das Urteil des BVGer D-4810/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.3), können die Beschwerdeführenden als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Irland einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. https://www.gov.ie/en/department-of-justice-home-affairs-and-migration/press-releases/changes-to-accommodation-for-people-fleeing-war-in-ukraine/ https://www.gov.ie/en/department-of-justice-home-affairs-and-migration/press-releases/changes-to-accommodation-for-people-fleeing-war-in-ukraine/ https://www.gov.ie/en/department-of-justice-home-affairs-and-migration/press-releases/changes-to-accommodation-for-people-fleeing-war-in-ukraine/

E-4168/2025 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und die Beschwerdeführenden gemäss der eingereichten Fürsorgebestätigung bedürftig sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11. 11.1 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die Rechtsvertreterin, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 11.2 Der Rechtsbeiständin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsbeiständin hat in ihrer Kostennote vom 10. Juni 2025 ein Honorar von total Fr. 644.50.− (inkl. Auslagen von Fr. 7.–) ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 4 Stunden und 15 Minuten und der Stundenansatz von Fr. 150.− sind als angemessen zu bezeichnen. Der amtlichen Rechtsvertreterin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 644.50.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4168/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Ranine Grütter wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt. 5. MLaw Ranine Grütter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 644.50.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Tina Zumbühl

Versand:

E-4168/2025 — Bundesverwaltungsgericht 12.03.2026 E-4168/2025 — Swissrulings