Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4164/2023
Urteil v o m 4 . August 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini.
Parteien
A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. Juli 2023 / N (…).
E-4164/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass Abklärungen des SEM über die Zentraleinheit Eurodac am 28. Juni 2023 ergaben, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober und am 31. Dezember 2021 in den Niederlanden und am 31. Januar 2023 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatte, dass das SEM die deutschen Behörden am 29. Juni 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), dass es am 3. Juli 2023 die Personalien des Beschwerdeführers erfasste, dass die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen am 3. Juli 2023 zustimmten, dass die zuständige kantonale Behörde dem SEM am 11. Juli 2023 mitteilte, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2023 verhaftet worden sei und sich seit dem 9. Juli 2023 in Untersuchungshaft befinde, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2023 mitteilte, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO werde auf ein persönliches Gespräch verzichtet, dass es ihm gleichzeitig mitteilte, gestützt auf die vorliegenden Informationen sei Deutschland für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig, weshalb das SEM beabsichtigte, darauf nicht einzutreten und seine Wegweisung nach Deutschland anzuordnen, dass es ihm am 11. Juli 2023 gestützt auf Art. 36 Abs. 1 AsylG schriftlich das rechtliche Gehör gewährte hinsichtlich allfälliger Gründe, die gegen eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung seines weiteren Asylverfahrens sowie solche, die gegen eine Wegweisung nach Deutschland sprächen,
E-4164/2023 dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 18. Juli 2023 festhalten liess, sein Reiseweg habe ihn über die Niederlande geführt, wo er sich eineinhalb Jahre aufgehalten habe, während ihm in Deutschland, wo er sich nur zwei Tage lang aufgehalten habe, gegen seinen Willen Fingerabdrücke abgenommen worden seien als er polizeilich inhaftiert worden sei, dass er anschliessend wieder in die Niederlande übersiedelt sei, wo er sich wieder drei Monate lang aufgehalten habe, bevor er über Frankreich in die Schweiz gereist sei, dass er nie in Deutschland habe ein Asylgesuch stellen wollen und es vorziehe, in die Niederlande weggewiesen zu werden, dass er in Deutschland von den Mördern seines Bruders bedroht werde, was ihn stark ängstige, und dass sein Gesundheitszustand stark beeinträchtigt sei, er über Pusteln am Körper und starke Rückenschmerzen klage, die medizinisch abgeklärt werden müssten, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Juli 2023 – eröffnet am 24. Juli 2023 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat (Deutschland) anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen sowie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und sinngemäss beantragt, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und auf eine Wegweisung nach Deutschland sei zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2023 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG) und die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gleichentags mittels provisorischer Massnahme einstweilen aussetzte,
E-4164/2023 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und diese fristgerecht eingereicht worden ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 3 AsylG), dass sie als Laieneingabe auch als formgerecht zu akzeptieren ist, zumal hinreichend klar aus ihr hervorgeht, inwiefern er die angefochtene Verfügung als nicht rechtmässig erachtet (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung – auf die zu verweisen ist – festgestellt hat, Deutschland sei grundsätzlich für die Weiterführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig und es liege
E-4164/2023 nicht an ihm, den zuständigen Staat nach Belieben zu wählen, weshalb seine Präferenz für eine Wegweisung in die Niederlande, die er im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebracht habe, keine Rolle spiele (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, was auf Beschwerdestufe auch nicht mehr bestritten wird, dass es offensichtlich und praxisgemäss keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Beschwerde, er fürchte sich vor einer Rückkehr nach Deutschland, weil er dort im Camp von einer Gruppe Albaner verfolgt worden sei, die ihre Leute in ganz Deutschland hätten, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die deutschen Behörden praxisgemäss als schutzwillig und schutzfähig gelten und sich der Beschwerdeführer, sollte er sich von Drittpersonen bedroht fühlen, an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden hat,
E-4164/2023 dass ergänzend auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass Deutschland die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben anerkennt und schützt und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Einwände erhebt, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Pusteln am Körper und starke Rückenschmerzen) auch ohne weitere Abklärung die hohe Schwelle einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK nicht erfüllen, wobei auch diesbezüglich auf die ausführliche und zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass dies auch gilt hinsichtlich der Feststellung des SEM, die Erkrankungen seien nötigenfalls in Deutschland behandelbar und es lägen keine Hinweise dafür vor, dass ihm dort eine notwendige medizinische Behandlung verweigert worden wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, zumal es auch begründet, weshalb die gesundheitlichen Beschwerden keiner weiteren Abklärung bedürft hätten,
E-4164/2023 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat, dass die angefochtene Verfügung sich als rechtmässig erweist (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen ist, dass der am 28. Juli 2023 einstweilig verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4164/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Carolina Bottini
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