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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2019 E-4154/2019

4 novembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,835 mots·~29 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4154/2019

Urteil v o m 4 . November 2019 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2019 / N (…).

E-4154/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Dezember 2016 und der Anhörung vom 4. Oktober 2017 durch das SEM führte er im Wesentlichen aus, eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie der Bilen zu sein und aus B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______) zu stammen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und zwei seiner vier älteren Geschwister gelebt. Nach Beendigung der (…) Klasse im (…) 2015 habe er im Landwirtschaftsbetrieb der Familie gearbeitet, da sich die finanzielle Situation nach dem Tod des Vaters 2012 zusehends verschlechtert habe. An der BzP gab er an, Eritrea infolge mangelnder Freiheit verlassen zu haben, nachdem es ständig zu Razzien gekommen sei. Er habe befürchtet, wie sein ältester Bruder unbefristet Militärdienst leisten zu müssen. Vor seiner Ausreise habe er weder Kontakt mit den Militärbehörden noch sonstige Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt. An der Anhörung führte er aus, die Behörden hätten die Hälfte der Ernte und die Plantage seiner Familie beschlagnahmt, nachdem diese verbotenerweise wiederholt Wasser aus dem nahegelegenen Stausee zur Feldbewässerung benutzt habe. Als eine zweite Razzia durchgeführt worden sei, habe er entschieden, auszureisen. Vor dem Grenzübertritt habe er noch in E._______ arbeiten wollen. Dabei sei er aber festgenommen und im Gefängnis F._______ und anschliessend im Gefängnis G._______ insgesamt (…) Wochen in Haft gewesen. Nachdem ihm die Flucht aus G._______ geglückt sei, sei er im (…) 2015 mit einem Freund in den Sudan und von dort über Libyen nach Italien und hiernach in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte er eine Kopie seines Schulzeugnisses und der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 (eröffnet am 17. Juli 2019) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2019 (Poststempel: 16. August 2019) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzli-

E-4154/2019 chen Verfügung unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Schreiben vom 21. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung respektive Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-4154/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihn die Vorinstanz an der BzP auf Tigrinya angehört habe, obwohl er damals angegeben habe, in seiner Muttersprache Bilen befragt werden zu wollen. Aufgrund der in Tigrinya durchgeführten Befragung habe er sich nicht umfassend zu seinen Asylgründen äussern können. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 An der BzP nannte der Beschwerdeführer Bilen als Muttersprache, Tigre als weitere – für die Anhörung genügende – Sprache sowie Tigrinya bei der Frage nach den übrigen Sprachkenntnissen. Letztere würde er nur durchschnittlich beherrschen und sich daher in dieser Sprache nicht gänzlich sicher fühlen. Zumindest die Anhörung sei daher in Bilen durchzuführen. Die Befragerin wies ihn zusätzlich darauf hin, er solle sofort intervenieren, wenn er etwas nicht verstehe und die Befragung könne jederzeit abgebrochen werden, falls es Probleme gäbe (vgl. SEM-Akte A4/13, einleitende Frage b, Ziff. 1.17.03). Der Beschwerdeführer wurde sowohl zu

E-4154/2019 Beginn wie auch am Ende der BzP gefragt, ob er die Übersetzung gut verstehe. Dies bejahte er jeweils ausdrücklich und gab unmissverständlich zu Protokoll, «alles verstanden» zu haben (vgl. A4/13, einleitende Frage h, Ziff. 9.02). Beim Studium des Protokolls sind denn auch keinerlei Verständnisprobleme seitens des Beschwerdeführers respektive Verständigungsprobleme zwischen ihm und dem Dolmetscher erkennbar. Seine Antworten sind vielmehr stimmig in Bezug auf die gestellten Fragen, vielschichtig und detailliert (vgl. beispielhaft A4/13, Ziff. 2.06., 5.01, 5.02 und 7.01). Aus der Art und Qualität der Aussagen geht hervor, dass keine Verständnis- oder Verständigungsprobleme bestanden haben. Überdies bestätigte der Beschwerdeführer am Ende der BzP auch unterschriftlich, dass die protokollierten Angaben seine Angaben korrekt wiedergeben und ihm das Protokoll in Tigrinya rückübersetzt wurde (vgl. A4/13, S. 10). Die Durchführung der BzP ist somit nicht zu beanstanden. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E-4154/2019 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. In der BzP habe er ausgesagt, Eritrea aus Furcht vor dem Einzug in den Nationaldienst anlässlich einer Razzia verlassen zu haben. In der Anhörung habe er abweichend hiervon neu vorgebracht, bei seinem ersten Ausreiseversuch in H._______ festgenommen worden zu sein, als er eine Person nach den Busverbindungen gefragt habe. Daraufhin sei er drei Wochen im Gefängnis F._______ inhaftiert gewesen. Seine Angaben zu allfälligen Behördenkontakten und Problemen mit den Behörden seien widersprüchlich ausgefallen. Obwohl es sich bei der Verhaftung um ein prägendes Erlebnis handeln dürfte, habe er dieses anlässlich der BzP nicht erwähnt. Die geschilderten Umstände zur Festnahme seien sodann nur schwer nachvollziehbar. Seine Ausführungen zur Haft selbst seien oberflächlich, unsubstantiiert und vage gewesen. Auch der Beschreibung der Flucht aus dem Gefängnis fehle es an Details und subjektiven Eindrücken. Insgesamt seien die Haftvorbringen als nachgeschoben zu beurteilen. Die Herleitung des fluchtauslösenden Momentes sei ebenfalls nicht stimmig. In der BzP habe er angegeben, im (…) 2015 die Schule beendet zu haben und im (…) 2015 ausgereist zu sein. In der Anhörung habe er hingegen abweichend hiervon ausgeführt, infolge der finanziellen Probleme seiner Familie nach dem Tod des Vaters die Schule abgebrochen zu haben, weshalb er befürchtet habe, von den Behörden aufgegriffen zu werden. Da kein Zusammenhang zwischen dem Tod des Vaters und dem drei Jahre späteren Schulabbruch ersichtlich sei, bestehe die Vermutung, die Ausreise sei bereits auf das Schulferienende hin geplant gewesen. Laut den Angaben des Beschwerdeführers habe die Regierung im Rahmen eines Staudammprojekts allen ansässigen Familien die dortige Wassernutzung untersagt. Seine Familie habe sich diesem Verbot jedoch mehrfach

E-4154/2019 widersetzt, weshalb die Behörden Sanktionen verhängt hätten. Die nachfolgende Beschlagnahmung der Plantage der Familie durch die Regierung sei zufolge wiederholtem mutwilligem Übertreten des Verbotes rechtsstaatlich legitim gewesen und somit nicht asylrelevant. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei einer illegalen Ausreise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Sanktionen zu rechnen, die ernsthafte Nachteile nach Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, die den Beschwerdeführer in den Augen des Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich; insbesondere habe er kein Militärdienstaufgebot erhalten. Aufgrund des ablehnenden Asylgesuches sei er zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerde grundsätzlich den in der Anhörung dargelegten Sachverhalt. Die Verhaftung und die erlebte Folter seien schwer traumatisierend gewesen, weshalb die detaillierte Schilderung der Zeit in den beiden Gefängnissen umso bemerkenswerter sei. Er habe auch Einzelheiten und konkrete Vorfälle angeführt. Entgegen den Ausführungen des SEM sei er zur Haft in G._______ und nicht zu jener in F._______ befragt worden. Die Frage, ob er schon einmal verhaftet worden sei, habe er verneint, weil er gedacht habe, die Frage bezöge sich auf ein ordentliches Rechtsverfahren. Der vom SEM gemachte Vorwurf des nachgeschobenen Sachverhaltskonstrukts sei nicht überzeugend. Einerseits habe ihm dieses vorgeworfen, sich unsubstantiiert und vage geäussert zu haben. Andererseits habe es seine Ausführungen als ausführlich genug befunden, jedoch die fehlenden subjektiven Eindrücke bemängelt. Die Fragen zur Flucht aus G._______ hätten sich nur auf deren Ablauf und die geographischen Gegebenheiten bezogen, nicht auf seine subjektiven Eindrücke. Schliesslich gebe es keine Anhaltspunkte für die Folgerung des SEM, die Ausreise hänge mit den Schulferien zusammen und sein Ausreisegrund liege hauptsächlich im Tod seines Vaters. Er habe nachvollziehbar dargelegt, die Schule drei Jahre nach dem Tod des Vaters aufgrund zunehmender finanzieller Schwierigkeiten der Familie abgebrochen zu haben. Infolge der Verhaftung wegen des illegalen Ausreiseversuches und der Flucht aus dem Gefängnis sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Er sei den Behörden ausreichend bekannt und gelte wegen der Flucht aus G._______ in den Augen des Regimes als

E-4154/2019 eine missliebige Person. Daher erfülle er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG und sei als Flüchtling anzuerkennen. 7. 7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die zentralen Aspekte seiner Asylvorbringen erstmals überhaupt im Rahmen der Anhörung vorbrachte.

Anlässlich der BzP nannte der Beschwerdeführer als einzigen Asylgrund die allgemein widrigen Lebensumstände in seinem Heimatland. In Eritrea gebe es keine Freiheiten. Täglich fänden Razzien statt. Die Behörden hätten sowohl seinen Bruder wie auch Freunde von ihm in den Razzien eingezogen (vgl. A4/13, Ziff. 7.01). Auf konkrete Frage hin bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass diese obgenannten Aspekte alle Gründe darstellten, die ihn zu einer Asylgesuchstellung veranlasst hätten und dass es keine weiteren Gründe für seine Ausreise gegeben habe (vgl. A4/13, a.a.O.). Mit Behörden, Polizei oder Armee im Heimatland habe er niemals Probleme gehabt und er sei auch nie verhaftet worden. Weder in Eritrea noch unterwegs sei ihm jemals etwas passiert (vgl. A4/13, Ziff. 7.02).

In Widerspruch zu seinen Angaben in der BzP brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor, dass er festgenommen und beschuldigt worden sei, versucht zu haben, illegal das Land zu verlassen. Er sei sodann für (…) Wochen nach F._______ verbracht worden, wo man ihn verhört habe. Dabei sei er massiv mit Stöcken geschlagen und gefoltert worden, bis er schliesslich zugegeben habe, dass er illegal habe ausreisen wollen (vgl. A12/16, F42 – 59).

Die Angaben anlässlich der Anhörung weichen diametral von den Sachverhaltsangaben der BzP ab. Diese stellten denn auch nicht bloss Konkretisierungen dar. Aufgrund der augenscheinlichen Abweichungen sind die erst anlässlich der Anhörung vorgebrachte Festnahme und Folter als nachgeschoben einzustufen.

7.2 Im Weiteren ist anzumerken, dass sich die Anhörung vom 4. Oktober 2017 nicht bloss dadurch auszeichnet, dass der Beschwerdeführer neue Sachverhaltsaspekte nachgeschoben hat. Vielmehr charakterisiert sich sein Aussageverhalten an der Anhörung auch dadurch, dass klare Strukturbrüche vorliegen und er sich offensichtlich darum bemühte, neue Elemente vorzutragen, auch wenn er danach gar nicht gefragt wurde.

E-4154/2019 Auf die Frage hin, welche Gründe zu seiner Ausreise geführt haben, brachte er im Rahmen einer ausschweifenden Antwort vor, der Familie seien durch die Regierung die Felder weggenommen worden; weiter sei er zur Arbeitssuche nach I._______ gereist und auf dem Weg dorthin verhaftet worden; er sei der illegalen Ausreise beschuldigt worden (A12/16, F42). Ohne auf die augenscheinlichen Widersprüche zu der BzP überhaupt angesprochen geworden zu sein, hielt der Beschwerdeführer noch in derselben Antwort sogleich selber präventiv fest, er habe alle diese neuen Aspekte in der BzP nicht vorbringen können, weil er die Fragen dort wohl nicht ganz richtig verstanden habe (vgl. A12/16 a.a.O.; dies obgleich er damals unterschriftlich zu Protokoll gegeben hat, «alles verstanden» zu haben [vgl. A4/13, Ziff. 9.02]).

Auf die blosse Bitte hin, die Umstände seiner Festnahme zu erklären, führte der Beschwerdeführer in einer einzigen Antwort aus, wo er festgenommen wurde; wo er hiernach hingebracht wurde; wie der Vorname des Befragers gelautet habe, welcher ihn dort befragt habe; wie viele Tage er dort verbracht habe; wie die Aufteilung der Räumlichkeiten im dortigen Gefängnis gewesen seien, wie diese Räume genannt wurden; und welche anderen unterirdischen Zellen es dort gegeben habe (vgl. A12/16, F59). Er schildert hierbei in einem einzigen Atemzug unterschiedlichste Aspekte, Orte, Zeiten und Umständen, nach welchen er weder gefragt wurde, noch deren Erwähnung überhaupt zur ursprünglichen Frage passt.

Auch auf die Frage hin, wie er in G._______ untergebracht gewesen sei beziehungsweise was er mit seiner Ausdrucksweise «wir haben in cortelloart geschlafen» genau meine, führte der Beschwerdeführer in einer einzigen Antwort aus, dass es dort Insekten gegeben habe; dass es in G._______ einen Damm gegeben habe, zu welchem man ohne Schuhe habe hinlaufen müssen; dass er oft habe Wasser holen müssen; dass die Behälter ein Gewicht zwischen 20 – 40 Kilogramm gewogen hätten; dass er auch einmal habe zwei Steine schleppen müssen, von welchem ihm einer runtergefallen sei; dass man am Morgen jeweils 1½ Brötchen bekommen habe und das Essen schlecht gewesen sei; dass die Notdurftzeiten um 6 Uhr morgens und um 18 Uhr abends gewesen seien; dass er auch einmal Durchfall bekommen habe; dass er auch einmal habe im Freien schlafen können, nachdem er die Wächter darum gebeten habe; und dass er anlässlich der Flucht sodann in Richtung Süden gelaufen sei (vgl. A12/16, F66). Auch hier brachte der Beschwerdeführer in einer einzigen

E-4154/2019 Antwort eine Vielzahl unterschiedlichster Aspekte vor, nach welchen er weder gefragt worden ist, noch deren Erwähnung zur ursprünglichen Frage passt. Demgegenüber zeichnen sich die anderen im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gegebenen Antworten – in Kontrast hierzu – durch eine oft knapp gehaltene, einsilbige und zumeist wenig substantiierte Aussageweise aus. Aufgrund des klaren Strukturbruchs in der Erzählweise wie auch angesichts der spezifischen Art und Weise wie der Beschwerdeführer die neuen Sachverhaltselemente in der Anhörung einbrachte, erweckt er den Eindruck, dass er bei seinen Vorbringen nicht wirklich Selbsterlebtes wiedergibt, sondern dass er vielmehr geradezu bemüht ist, einen mutmasslich vorbereiteten Geschehensablauf zu Protokoll zu geben.

7.3 Unbesehen des Umstandes, dass die angebliche Verhaftung nicht nur als nachgeschoben einzustufen ist, erweisen sich die zu Protokoll gegebenen Angaben zum Ablauf der Verhaftung als wenig lebensnah. Als der Beschwerdeführer in H._______ angekommen sei, habe er an der Bushaltestelle eine ihm unbekannte Person nach der Busverbindung gefragt. Bei dieser Person habe es sich wohl um einen Geheimdienstmitarbeiter gehandelt. Dieser habe ohne jegliche Vorwarnung sogleich die Pistole gezogen, auf ihn gerichtet und ihn aufgefordert, stehen zu bleiben und seine Schuhe auszuziehen (vgl. A12/16, F93 ff.).

Dass der Beschwerdeführer bloss aufgrund einer simplen Frage nach der Busverbindung unvermittelt von einem Geheimdienstmitarbeiter mit der Pistole bedroht und verhaftet worden sein soll, erscheint wenig glaubhaft. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er durch seine alltägliche Frage nach einer Busverbindung bereits eine solche Aufmerksamkeit auf sich gezogen haben sollte.

Weiter kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer erst auf mehrmaliges Nachfragen hin überhaupt den Verhaftungshergang eingehender ausführte (vgl. A12/16, F59 und F90 ff.). Es gelang ihm dabei nicht, die geltend gemachte Verhaftung überzeugend darzulegen. Vielmehr entsteht der Eindruck, er habe den Fragen ausweichen und sich nicht eingehender dazu äussern wollen. Seine Schilderungen erwecken auch hier nicht den Eindruck eines selber erlebten Vorgangs und erscheinen insgesamt nicht glaubhaft.

E-4154/2019 7.4 Auch die Ausführungen zur Flucht aus dem Gefängnis in G._______ erscheinen unplausibel und sind wenig realitätsnah ausgefallen. Die knappen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, wonach er und ein anderer Gefangener in der Nacht, als sie aus gesundheitlichen Gründen draussen hätten schlafen dürfen, einfach so problemlos über den Zaun hätten springen können, während die Wachen am anderen Ende des Hofes gewesen seien, sind kaum glaubhaft. Seine Aussagen erweisen sich ferner weiter als schemenhaft und wenig lebensnah (vgl. A12/16, F66 ff., F70, F73 ff.). Auch der zusätzliche Umstand, dass er nach seiner geglückten Flucht für die Weiterreise erneut die exakt gleiche Reiseroute genommen haben will, wie vormals als er verhaftet worden ist, erscheint kaum plausibel.

7.5 Zusammenfassend sind die behauptete Verhaftung, die Folterungen und die Flucht des Beschwerdeführers insgesamt als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren.

7.6 Wie vom SEM richtig erkannt, sind die behauptete Beschlagnahmung der halben Ernte und der Plantage der Familie des Beschwerdeführers als Bestrafung für die Missachtung des Verbots, Wasser aus dem Stausee zu benutzen, nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Diesen behördlichen Massnahmen fehlt es zum einen an einem entsprechenden Verfolgungsmotiv, zum anderen handelt es sich dabei weder um Massnahmen, welche gegen Leib, Leben oder Freiheit gerichtet sind noch bei welchen ein unerträglicher psychischer Druck bejaht werden kann. Den Akten sind keine weiteren Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr hieraus ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG zu gewärtigen. 7.7 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). Die Desertion wird von den Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demnach sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

E-4154/2019 (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). In casu verneinte der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin explizit, jemals Kontakt mit den Militärbehörden gehabt zu haben. Er habe auch nie Probleme mit staatlichen Behörden gehabt und sei nie verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden (vgl. A4/13, Ziff. 7.01 ff. und Ziff. 9.01). Er brachte lediglich vor, es gebe in Eritrea keine Freiheit und es würden täglich Razzien durchgeführt. Zudem habe er befürchtet, wie sein Bruder unbefristet in den Militärdienst eingezogen zu werden. Dieser sei seit (…) beim Militär (vgl. A4/13, Ziff. 7.01). Die angebliche Verhaftung gemäss Anhörung ist vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden. Folglich hat er sich weder tatsächlich einem Aufgebot zum Nationaldienst widersetzt noch ist er aus diesem desertiert, weshalb keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er könnte von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer eingestuft werden. Der Beschwerdeführer befürchtet ferner, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Diese Möglichkeit ist ebenfalls nicht asylrelevant, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10; Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 7.8 Auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers führt vorliegend nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht kam diesbezüglich im Referenzurteil D-7898/2015 nach eingehender Lageanalyse zum Schluss, die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, könne nicht mehr aufrechterhalten werden. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer Person drohe einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, jemand werde nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch

E-4154/2019 zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. E. 5.1 f.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verhaftung, Folter und Flucht aus dem Gefängnis sind – wie bereits dargestellt – nicht glaubhaft, weshalb diesbezüglich kein Behördenkontakt vorliegt. Demnach liegen in casu nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Es ist nicht davon auszugehen, er hätte bei einer Rückkehr Sanktionen zu befürchten, welche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. 7.9 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2

E-4154/2019 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bei drohendem Einzug in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbotes (Art. 4 Abs. 2 EMRK) sowie des Verbotes der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Dabei stellte das Gericht fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, sie betrage zwischen fünf und zehn Jahre und könne in Einzelfällen darüber hinausgehen. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die dortigen Bedingungen seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges reiche diese Einschätzung jedoch nicht. Vielmehr wäre hierfür erforderlich,

E-4154/2019 dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. E. 6.1, insb. 6.1.5). 9.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Diesbezüglich befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst eine Verletzung des Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 EMRK drohen könnte. Auch hierbei ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insb. E. 6.1.6 und E. 6.1.8). 9.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser ist folglich als zulässig zu erachten. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

9.3.1 Gemäss Rechtsprechung kann in Eritrea weder von Krieg, Bürgerkrieg noch einer Situation allgemeiner Gewalt respektive einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Obwohl die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig ist, haben

E-4154/2019 sich hingegen die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind ferner die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Infolge der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch im Einzelfall nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren aber keine zwingende Voraussetzung mehr für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. E. 6.2). Wie das SEM zutreffend festhielt, sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die in casu bei einem möglichen Einzug in den Nationaldienst auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Folglich ist der Wegweisungsvollzug diesbezüglich zumutbar.

9.3.3 Schliesslich ist die persönliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen. Wie das SEM korrekt festgestellt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit (…) Schulbildung. Bis zu seiner Ausreise lebte er mit zwei seiner vier Geschwister bei seiner Mutter und half im Landwirtschaftsbetrieb der Familie. Sodann ist davon auszugehen, dass er in Kontakt mit seiner Familie steht (vgl. A4/13, Ziff. 17.04 f., 3.01 und 8.02; A12/16, F5, F27, F35 ff., F42 und F111). Er verfügt somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Eritrea. Seine Familie sowie sein in J._______ lebender Cousin haben ihm zudem die Ausreise finanziert (vgl. A12/16, F88, F104 ff.). Daher ist davon auszugehen, er dürfe weiterhin mit deren (finanziellen) Unterstützung rechnen und sich erfolgreich reintegrieren. Den Akten sind vorliegend keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen. Die geltend gemachten gelegentlichen Rückenschmerzen sprechen nicht gegen den Wegweisungsvollzug, da sie javascript:;

E-4154/2019 keine rechtsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Der Wegweisungsvollzug ist folglich auch in persönlicher Hinsicht zumutbar. 9.4 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die in der Beschwerdeeingabe vom 12. August 2019 in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung wurde bis zum heutigen Datum nicht zu den Akten gegeben. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist indessen auf die Nachforderung einer solchen zu verzichten beziehungsweise ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da sich zudem die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 12. Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a

E-4154/2019 AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss Lena Weissinger als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann indes verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1'000.– (inklusive Auslagen) als angemessen zu veranschlagen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4154/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von Lena Weissinger bestellt. 5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'000.– ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

E-4154/2019 — Bundesverwaltungsgericht 04.11.2019 E-4154/2019 — Swissrulings