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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2015 E-4150/2014

16 septembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,894 mots·~24 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4150/2014

Urteil v o m 1 6 . September 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2014 / N (…).

E-4150/2014 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tibeter mit letztem Wohnsitz im Bezirk B._______, seinen Heimatstaat am 31. Mai 2013 und reiste über Honkong nach Thailand. Von dort aus gelangte er am 24. Juni 2013 in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Juli 2013 und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 11. Juni 2014 begründete er sein Asylgesuch wie folgt: Nach Abschluss der Mittelschule habe er ab September 2010 im Präfekturhauptort C._______ eine Berufsschule besucht. Am 26. November 2012 habe er gegen einen Beschluss der chinesischen Behörden demonstriert, wonach sämtliche Schulfächer in Tibet fortan einsprachig mit chinesischen Büchern unterrichtet werden sollten. Er sowie acht beziehungsweise 14 weitere Mitschüler hätten zu der Kundgebung aufgerufen; gemeinsam hätten sie etwa 1'000 Schüler mobilisieren können. Sie hätten gedacht, eine solche Demonstration sei nicht so risikoreich, da sie sich nicht für die Unabhängigkeit Tibets eingesetzt hätten. Der Demonstrationszug habe 10 Minuten gedauert, als sie von einer Spezialeinheit der Volksbefreiungsarmee unter Einsatz von Tränengas daran gehindert worden seien, weiterzuziehen, beziehungsweise sie hätten etwa eine Stunde vor dem Verwaltungsgebäude in C._______ demonstriert, bis chinesische Militärpolizisten Tränengas eingesetzt hätten. Sie, die Schüler, seien zurück in die Schule geflüchtet, hätten die Eingangstore verriegelt und die Soldaten mit Steinkohle beworfen. Nach fünf Minuten hätten die Lehrer es geschafft, die Lage zu beruhigen. Die Schüler seien in ihre Klassenzimmer zurückgekehrt, seien aber einer nach dem anderen aufgerufen und verhört worden. Einer seiner (Beschwerdeführer) Kollegen sei vom Verhör nicht zurückgekommen; da habe er gewusst, dass er unbedingt verschwinden müsse. Zudem habe er in seinem Pult zwei tibetische Nationalflaggen aufbewahrt. Wenn diese gefunden worden wären, hätte es für ihn kein Entkommen mehr gegeben. Er sei durch einen Hinterausgang aus der Schule geflohen und nach Guidie gegangen, von wo aus er seine Familie angerufen habe. Diese habe ihm geraten, nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Als ihm bewusst geworden sei, in welcher Lage er sich befunden habe, sei er weiter nach D._______ und schliesslich nach E._______ gefahren. Dort habe er sich etwas mehr als ein halbes Jahr aufgehalten, bevor er seinen Heimatstaat verlassen habe. Nach der Ankunft in der Schweiz habe er von seiner Freundin erfahren, dass die Chinesen sehr viele seiner

E-4150/2014 Schulkollegen festgenommen hätten. Einer davon sei zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt worden. Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sein Familienbüchlein ("Household Register") und seinen Führerschein im Original, Fotografien seiner Schülerausweise der 9. und 12. Klasse, der Identitätskarte seines Vaters, seiner Schwester und des Ehemanns seiner Schwester sowie Auszüge der Webseite <http://www. vot.org> (zwei Internetartikel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 – eröffnet am 23. Juni 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. Die Fluchtgründe stufte die Vorinstanz als unglaubhaft ein, weshalb sie das Asylgesuch abwies und die Wegweisung anordnete. Deren Vollzug wurde zufolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 2–7 der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als weitere Beweismittel legte der Beschwerdeführer Ausdrucke von Handyfotos der Homepage seiner Schule (mit englischer Übersetzung), einen englischsprachigen Internetartikel vom 17. April 2013 und eine eingescannte Fotografie eines Schreibens, bei dem es sich um ein Abbild eines Haftbefehls handeln soll (samt deutscher Übersetzung), ins Recht. D. Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die prozessualen Gesuche unter der Voraussetzung des Nachreichens einer

E-4150/2014 Fürsorgebestätigung gut und setzte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zugleich lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Am 6. August 2014 reichte die amtliche Rechtsbeiständin eine Fürsorgebestätigung betreffend den Beschwerdeführer sowie eine Kostennote zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer reichte am 27. August 2014 eine Replik und zwei Ausdrucke von Fotografien seiner Schule zu den Akten. H. Am 30. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer einen (unscharfen) Scan eines Klassenfotos ein und führte aus, darauf sei neben ihm auch sein Kollege abgelichtet, welcher sich aktuell im Gefängnis befinde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur

E-4150/2014 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund der glaubhaften illegalen Ausreise aus China die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 54 i.V.m. Art. 3 AsylG (Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe). Aus diesem Grunde wurde ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt (vgl. die angefochtene Verfügung E. II/2 und E. III). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft eingestuft und ihm die Gewährung von Asyl richtigerweise verweigert hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-4150/2014 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids insbesondere aus, aufgrund der eingereichten Beweismittel (Ausdrucke von Internetartikeln) könne davon ausgegangen werden, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Demonstration tatsächlich stattgefunden habe. Indes seien seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Kundgebung in wesentlichen Punkten widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und realitätsfremd ausgefallen. So habe dieser sich in Bezug auf seine Ausbildung widersprochen; bei der BzP habe er angegeben, er habe eine Ausbildung zum Krankenpfleger gemacht, während er bei der Anhörung vorgebracht habe, er habe sich zum Automechaniker ausbilden lassen. Seine diesbezügliche Rechtfertigung – er habe an einer Schule studiert, die früher nur medizinische Ausbildungen angeboten habe und deshalb noch immer "medizinische Schule" genannt werde – sei nicht schlüssig. Überdies habe er nicht belegt, dass er tatsächlich an dieser Schule gewesen sei, was angesichts des mehrjährigen Besuchs jedoch zu erwarten gewesen wäre. Sodann würden Unstimmigkeiten bestehen in Bezug auf das Motiv, welches ihn zur Teilnahme an der Demonstration bewogen habe. Es erstaune, dass er dieses nicht schon bei der BzP erwähnt habe, habe die Demonstration doch sein ganzes Leben verändert. Dass er bei der Erstbefragung nicht alles habe erzählen können, sei angesichts der Länge des Befragungsprotokolls respektive der Möglichkeit, die man ihm zum Erzählen gegeben habe, nicht nachvollziehbar. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer betreffend die Dauer der Demonstration widersprochen. Anlässlich der BzP habe er ausgesagt, diese sei schon nach zehn Minuten aufgelöst worden. Dagegen habe er in der Anhörung von einer Stunde gesprochen. Weitere Ungereimtheiten würden hinsichtlich des Rückzugs in die Schule und der Anzahl der Anführer bestehen. Zudem seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Flucht aus der Schule realitätsfremd, insbesondere da die Schule von der Polizei umstellt gewesen sein soll. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht an der Demonstration teilgenommen habe. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass er nicht genau habe schildern können, was im Anschluss an

E-4150/2014 seine Flucht aus der Schule geschehen sei. Dies erstaune umso mehr, als er Fotografien von Internetartikeln eingereicht habe, auf denen dies, wenn auch unpräzise, beschrieben werde. Schliesslich habe er den Besitz der tibetischen Flaggen anlässlich der Anhörung nicht mehr erwähnt, womit dieses Vorbringen ebenfalls als unglaubhaft einzustufen sei. Zusammenfassend würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Vorinstanz habe es unterlassen, Glaubhaftigkeitsmerkmale, die für seine Darstellung sprechen würden, ausreichend zu würdigen. Zudem wäre es für die Vorinstanz ein Leichtes gewesen, ihn bei der Anhörung auf Details wie die Namen der mitorganisierenden Studenten, die Umgebung der Demonstration, das an jenem Tag herrschende Wetter oder die genauen Umstände der Flucht aus der Schule anzusprechen und dadurch zu prüfen, ob er tatsächlich an der Demonstration teilgenommen habe. Darauf habe die Vorinstanz jedoch verzichtet; mithin habe sie den Sachverhalt nicht in genügender Weise ermittelt. Die angeblichen Widersprüche in seinen Aussagen seien auf Verständigungsprobleme zwischen ihm und dem Dolmetscher anlässlich der BzP zurückzuführen. Er spreche den (…)-Dialekt, den der Dolmetscher nicht gut habe verstehen können. Aus diesem Grund sei die Befragung hauptsächlich auf Chinesisch erfolgt. Die Kommunikation habe aber nicht einwandfrei funktioniert, worauf er bei der Anhörung hingewiesen habe (vgl. A12/15 F78 ff. S. 9). Beispielsweise habe der Dolmetscher das Wort "Politik" auf Chinesisch nicht verstanden, was gegen eine ausreichende Qualifikation spreche. Das SEM habe deshalb die sprachliche Qualifikation des Dolmetschers offenzulegen. Auch sei protokolliert worden, er habe gesagt, in seiner Schule seien vier Schüler gewesen, die die Demonstration angeführt hätten. Unmittelbar danach solle er gesagt haben, aus den drei Klassen seien es neun Anführer gewesen (vgl. A6/12 Ziff. 7.01 S. 8). Er habe jedoch gesagt, es seien in seiner Klasse vier Schüler gewesen; die anderen hätten aus anderen Klassen gestammt. Bei der Erstbefragung habe er begonnen, von der Entwicklung seiner Schule von einem ursprünglich medizinischen Institut zu einer Institution mit zahlreichen weiteren Ausbildungsmöglichkeiten zu erzählen, sei dann jedoch vom Dolmetscher unterbrochen worden. Er habe von Anfang an den Beruf des Automechanikers gelernt. Der Beschwerdebeilage 3 (Auszug aus der Homepage der Schule samt Übersetzung) könne die Entwicklung der Schule entnommen werden.

E-4150/2014 Die Vorinstanz habe es unterlassen, seine diesbezüglichen Vorbringen zu überprüfen; dadurch habe sie die Untersuchungsmaxime verletzt. Hinsichtlich der Dauer der Demonstration seien seine Aussagen anlässlich der BzP nicht korrekt ins Protokoll aufgenommen worden. Zehn Minuten nachdem die Demonstration begonnen habe, sei bereits ein erstes Polizeiauto gekommen. Die Polizisten hätten jedoch noch nicht ins Geschehen eingegriffen; erst eine Stunde später seien die Demonstranten vor dem Verwaltungsgebäude durch ein massives Polizeiaufgebot am Weitergehen gehindert worden. Der eingereichte Scan des Haftbefehls gegen ihn, den er aus Sicherheitsgründen nicht im Original einreichen könne, beweise eindeutig, dass er an der Demonstration vom 26. November 2012 teilgenommen habe und von den chinesischen Behörden gesucht werde. Zudem seien seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Demonstration entgegen der Einschätzung des BFM nicht realitätsfremd ausgefallen. Dass er das Schreiben der chinesischen Behörden mit den geplanten Massnahmen erst bei der Anhörung erwähnt habe, sei darauf zurückzuführen, dass er bei der BzP dazu angehalten worden sei, die Fragen möglichst kurz zu beantworten. Ungeachtet dessen habe er schon bei der Erstbefragung die Motive für die Teilnahme an der Demonstration ausgeführt. Er habe äusserst detailliert beschrieben, was die Beweggründe gewesen seien und wie die Kundgebung vonstatten gegangen sei. Die Organisation sei spontan erfolgt, es habe keine klar zugeteilten Rollen oder Aufgabenteilung gegeben. In Anbetracht dieser lockeren Organisation sei durchaus nachvollziehbar, dass er nicht genau habe angeben können, wie viele Personen die Demonstration geleitet hätten. Der Plan zur Durchführung sei erst am Sonntag, dem 25. November 2012, festgelegt worden. Am Montagmorgen ab sechs Uhr hätten er und weitere involvierte Personen versucht, andere Studenten zur Teilnahme zu bewegen. Vor dem Verwaltungsgebäude seien sie von der Polizei gestoppt worden, die sie zuerst mittels Lautsprecherdurchsagen gewarnt und dann mit Tränengas beschossen habe. Diese Ereignisse habe er sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung detailliert und glaubhaft geschildert. Angesichts der chaotischen Zustände bei der Auflösung der Demonstration sei durchaus nachvollziehbar, dass er nicht genau wisse, ob während der Demonstration bereits Personen verhaftet worden seien. Er habe jedoch später von seinen Freunden von Verhaftungen gehört. Einer der Studenten, die festgenommen worden seien, heisse F._______. Dies gehe aus der Beschwerdebeilage 5, Internetartikel vom 17. April 2013, hervor. Es handle sich um seinen Nachbarn und

E-4150/2014 Freund; sie seien in dieselbe Klasse gegangen. Sein Freund sei mittlerweile zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Gegen andere Mitorganisatoren der Demonstration seien ähnlich lange Haftstrafen ausgesprochen worden. Aufgrund seiner Rolle bei der Organisation müsse davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach China eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. 5.3 Vernehmlassend führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe bei der BzP angegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen beziehungsweise gut verstanden zu haben. Zudem verkenne die Rechtsvertreterin, dass es gewisse Begriffe nur auf Chinesisch gebe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich sein sollten. Zur Kopie des Haftbefehls sei zu bemerken, dass nicht verständlich sei, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen einen solchen nicht erwähnt habe, zumal das Dokument vom 10. April 2013 datiere. Der Zeitpunkt der Ausstellung des Haftbefehls sei sodann äusserst fraglich, da er am selben Tag erstellt worden sein soll, an dem die acht Studenten verurteilt worden seien. Ferner sei die Begründung, weshalb es (im Gegensatz zu den Handybildern) nicht möglich sein solle, das Originaldokument in die Schweiz zu senden, nicht nachvollziehbar, würden doch regelmässig auch Mobiltelefone überwacht. Sodann habe sich der Beschwerdeführer das Familienbüchlein, den Führerschein und andere Dokumente zusenden lassen können. Vor diesem Hintergrund komme der Beschwerdebeilage 4 (Kopie des Haftbefehls) keinen Beweiswert zu. Zur Beschwerdebeilage 5 (Internetartikel vom 17. April 2013) sei zu bemerken, dass sich daraus weitere Ungereimtheiten betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Dauer, die Zeit, die Anzahl der teilnehmenden Studenten und den Zweck der Demonstration ergeben würden. 5.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, es werde nicht bezweifelt, dass es in verschiedenen Bereichen nur chinesische Begriffe gebe. Dass der Dolmetscher bei der BzP gewisse chinesische Begriffe nicht gekannt habe (vgl. A12/15 F79 S. 9) bestärke jedoch die Zweifel an dessen Qualifikation. Weiter wird argumentiert, anlässlich der Anhörung habe er ausgeführt, nur über Drittpersonen mit seiner Familie in Kontakt treten zu können. Diese habe niemandem vom Haftbefehl gegen ihn erzählt, da sie einerseits ihm keine Probleme habe machen wollen und andererseits selbst Repressalien befürchtet habe. Erst nachdem er den angefochtenen Entscheid erhalten habe, habe er direkt Kontakt mit seiner

E-4150/2014 Familie aufgenommen, woraufhin ihn sein Vater informiert habe. Daraufhin habe er seine Freundin, die ihm bereits die übrigen eingereichten Beweismittel geschickt hatte, gebeten, ihm eine Kopie des Haftbefehls zukommen zu lassen. Hinsichtlich der Überwachung von Postsendungen und Mobiltelefonnachrichten bestehe ein grosser Unterschied. Zum Versand von Briefen müsse man sich in Tibet zwingend auf der Poststelle registrieren lassen, so dass die Durchsuchung der Post praktisch unumgänglich sei. Eine umfassende Mobiltelefonüberwachung sei demgegenüber nicht machbar. Es sei nachvollziehbar, dass für das Verschicken eines Haftbefehls die Variante gewählt worden sei, mit welcher die Absenderin das geringste Risiko eingegangen sei. Zur Verdeutlichung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwies der Beschwerdeführer auf die eingereichten Bilder seiner Schule, worauf zu erkennen sei, dass letztere als "G._______ " bezeichnet werde, was "medizinische Schule von C._______" heisse. Damit könne belegt werden, dass die Schule früher eine rein medizinische Ausbildungsstätte gewesen sei und diesen Namen bis heute trage. Er habe dies bei der BzP erzählen wollen, sei aber unterbrochen worden. Daraufhin sei fälschlicherweise angenommen worden, dass er eine Ausbildung zum Krankenpfleger angefangen habe. Anhand des zweiten Bildes könne seine Flucht nachvollzogen werden. Die Polizei habe nach der Demonstration den Haupteingang der Schule abgeriegelt, was dazu geführt habe, dass die Schule grundsätzlich nicht mehr habe verlassen werden können, da sie von einer Mauer umgeben sei. Er habe jedoch eine Stelle gekannt, an welcher man über die Mauer habe klettern können. Dahinter komme man in ein unbewohntes Gebiet. 6. Zur Beurteilung der geltend gemachten Fluchtgründe werden zunächst die Rügen betreffend die Erstellung des Sachverhalts und die Verwertbarkeit des Protokolls der BzP behandelt. Anschliessend wird die angefochtene Verfügung einer materiellen Überprüfung unterzogen.

6.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie darauf verzichtet habe, ihn nach Details zur Demonstration vom 26. November 2012 zu fragen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein

E-4150/2014 falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben und sich im angefochtenen Entscheid genügend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Dieser hatte anlässlich der vor-instanzlichen Befragungen hinreichend Gelegenheit, seine Asylgründe in freier Rede und durch Beantwortung der zahlreichen konkreten Nachfragen seitens der Sachbearbeiter darzulegen. Sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung wurde er abschliessend gefragt, ob es weitere Gründe gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat gebe. Dies verneinte er ausdrücklich (vgl. A6/12 Ziff. 7.03 S. 9; A12/15 F99 S. 11). Bei dieser Sachlage kann in der Sachverhaltserstellung durch das BFM kein Mangel erkannt werden. 6.2 Betreffend die Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher anlässlich der BzP ergibt sich aus dem Befragungsprotokoll, dass der Beschwerdeführer den (…)-Dialekt spricht; die Befragung wurde dann in Tibetisch und teilweise in Chinesisch durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der BzP an, er sei in der Lage, den Dolmetscher zu verstehen, wenn dieser "so" spreche (Vermerk im Protokoll: Tibetisch/Chinesisch). Am Ende der Befragung gab er zu Protokoll, den Dolmetscher "gut" verstanden zu haben (vgl. zum Ganzen A6/12 Ziff. B und h S. 2 und Ziff. 9.02 S. 10). Aus dem Protokoll ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten. Insbesondere vermag auch die in der Beschwerde zitierte Unstimmigkeit in den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. A6/12 Ziff. 7.01 S. 8) keine Zweifel an der grundsätzlichen gegenseitigen Verständlichkeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher zu begründen. Eine Offenlegung der Qualifikation des Dolmetschers durfte daher unterbleiben. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls der BzP, welches ihm rückübersetzt worden ist, mit seiner Unterschrift bestätigte, weshalb er sich seine Aussagen entgegenhalten lassen muss. Das Protokoll ist vollumfänglich verwertbar. 6.3 Die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen seine Rolle als Mitorganisator der von seiner Schule ausgegangenen Demonstration vom 26. November 2012. Die Vorinstanz erachtet die Tatsache, dass eine solche Demonstration stattgefunden hat, als erstellt. Indes wirft sie dem

E-4150/2014 Beschwerdeführer vor, den geltend gemachten Sachverhalt konstruiert zu haben. 6.3.1 Die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz erscheint entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht selektiv. In der angefochtenen Verfügung wurden die wesentlichen Elemente der Sachverhaltsschilderung aufgenommen und beurteilt. Dabei überwiegen nach Ansicht der Vorinstanz insgesamt diejenigen Elemente, die gegen die Richtigkeit des geltend gemachten Sachverhalts angeführt werden können. 6.3.2 Aufgrund seiner an der Anhörung unter Beweis gestellten Kenntnisse zur Lage der Schule ist von einer gewissen Ortskundigkeit in Bezug auf die Stadt C._______ auszugehen. In der angefochtenen Verfügung wird richtigerweise festgehalten, dass er die Einschreibung an der fraglichen Schule nicht belegt hat. Ob er aber tatsächlich dort studiert hat, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offengelassen werden. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene im Zusammenhang mit dem Schreiben der chinesischen Behörden vom 1. November 2012 wären grundsätzlich geeignet, zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer das Motiv für die Organisation der Demonstration erst anlässlich der Anhörung ausführlich darlegte. In seinen Aussagen bestehen aber – wie durch die Vorinstanz zutreffend festgestellt – massgebliche Widersprüche, welche durch ihn nicht hinreichend erklärt werden können. Während er anlässlich der Erstbefragung von insgesamt neun Anführern sprach, gab er bei der Anhörung an, die Demonstration sei von 15 Schülern geleitet worden (vgl. A6/12 Ziff. 7.01 S. 8; A12/15 F87 S. 10). Wenn er dies tatsächlich nicht genau gewusst hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Fragen der Sachbearbeiter entsprechend beantwortet hätte. Der nachträgliche Einwand auf Beschwerdeebene, die Organisation sei locker gewesen, weshalb er keine genaue Angaben habe machen können, überzeugt angesichts seiner genauen aber unterschiedlichen Schilderungen nicht. Die Dauer der Demonstration gab der Beschwerdeführer bei der BzP mit zehn Minuten an; danach seien die Schüler von einer Spezialeinheit der Volksbefreiungsarmee am weiteren Demonstrieren gehindert und sofort mit einem "giftigen Gas" (gemeint wohl Tränengas) beschossen worden. Bei der Anhörung führte er aus, die Schüler hätten etwa eine Stunde lang vor dem Verwaltungsgebäude Parolen gerufen, bis sie von Militärpolizisten mittels Lautsprecherdurchsagen zum Aufhören angehalten worden seien. Nachdem sie dies verweigert und weiter gerufen hätten, seien sehr viele Militärsolda-

E-4150/2014 ten gekommen. Als die Polizisten dort angekommen seien, hätten sie Tränengas eingesetzt (vgl. A6/12 Ziff. 7.01 S. 8; A12/15 F61 S. 6 f.). Auf diese Ungereimtheit angesprochen sagte er, von der Schule bis zur Stadt seien es etwa drei Kilometer. Auf dem Weg dorthin hätten sie laut gerufen, woraufhin einige Polizisten mit Lautsprechern gekommen seien und sie gewarnt hätten (vgl. A12/15 F84 S. 9). Diese Äusserung vermag den Widerspruch nicht zu entkräften. Auch die Erklärung auf Beschwerdeebene, wonach nach zehn Minuten ein erstes Polizeiauto gekommen sei, sie aber erst eine Stunde später durch ein massives Polizeiaufgebot am Weitergehen gehindert worden seien, vermag angesichts der klaren Aussagen des Beschwerdeführers bei den Befragungen nicht zu überzeugen. Bei der BzP gab er schliesslich an, seine Mitschüler seien nach der Rückkehr in die Schule einzeln von Soldaten gerufen und verhört worden, wobei sein Schulkollege, der aus seinem Dorf stamme, auch nach 25 Minuten noch nicht vom Verhör zurückgekommen sei. Bei der Anhörung brachte er hingegen vor, die Lehrer hätten die Schüler namentlich einen nach dem anderen aufgerufen und zum Lehrerzimmer gebracht. Er wisse nicht, weshalb sie das getan hätten und ob sie es freiwillig getan hätten oder ob die Chinesen dahintergesteckt hätten. Die Schüler seien zu jenem Zimmer gegangen, aber nicht mehr zurückgekommen (vgl. A6/12 Ziff. 7.01 S. 8; A12/15 F61 S. 7). Zusätzliche Ungereimtheiten fallen im Zusammenhang mit dem angeblichen Besitz der tibetischen Nationalflaggen und der Flucht aus der Schule auf. Diesbezüglich wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. Die aufgeführten Widersprüche erweisen sich als zentral, so dass die angebliche Rolle des Beschwerdeführers bei der Organisation der Kundgebung, seine Teilnahme an der Demonstration und die Umstände seiner Flucht aus der Schule nicht geglaubt werden können. Aus diesem Grund kann eine abschliessende Auflistung und Abwägung weiterer Glaubhaftigkeits- und Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen unterbleiben. 6.3.3 Die eingereichten Beweismittel vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht glaubhaft erscheinen zu lassen. Der eingescannten Fotografie des angeblichen Haftbefehls kommt aufgrund der Manipulierbarkeit eines solchen Dokuments kein Beweiswert zu, woran auch die erschwerte Beschaffbarkeit von Originaldokumenten aus Tibet nichts zu ändern vermag. Die Fotografie taugt somit weder zum Beleg einer Teilnahme an der Demonstration vom 26. November 2012 noch zum Beweis der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer. Der Internetartikel vom 17. April 2013 macht eine Demonstrationsteilnahme ebenfalls

E-4150/2014 nicht glaubhaft, zumal sich – wie durch das BFM vernehmlassend eingewendet – der Artikel in Bezug auf die Demonstration teilweise (insbesondere in Bezug auf die Dauer der Demonstration und das Motiv der Schüler) nicht mit seinen Schilderungen deckt. Anlässlich der Anhörung vom 11. Juni 2014 erwähnte er einen Freund namens F._______ (vgl. A12/15 F98 S. 11), welcher gemäss dem eingereichten Internetartikel vom 17. April 2013 zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sein soll. Die Nennung des Namens dieses Schülers bei der Anhörung kann jedoch ebenfalls nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers gewertet werden, da diese Information im Internet auf zahlreichen Webseiten vermerkt ist beziehungsweise bereits vor der Anhörung abrufbar war. Auf dem eingereichten unscharfen Klassenbild aus dem Jahr 2011 können schliesslich weder der Beschwerdeführer noch F._______ identifiziert werden. 6.3.4 Zusammenfassend ist in Bestätigung der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass die Hauptvorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft eingestuft werden können. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine erlittene oder im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat daher das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Fluchtgründe zutreffend verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E-4150/2014 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 10.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juli 2014 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 9– 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 6. August 2014 eine Kostennote ein. Demnach beliefen sich ihre Bemühungen im Zusammenhang mit der Verfassung und Einreichung der Beschwerde auf 9 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 200.–. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 20.– aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint nicht als vollumfänglich notwendig, weshalb er zu kürzen ist. Zusätzlich sind die Bemühungen zur Verfassung der Replik und der Eingabe vom 30. Dezember 2014 zu berücksichtigen. Auf die Einforderung einer aktualisierten Kostennote kann verzichtet werden, da sich der Aufwand für die beiden letzten Eingaben hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Insgesamt ist von einem notwendigen Aufwand von 8 Stunden auszugehen. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 1'220.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-4150/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'220.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

E-4150/2014 — Bundesverwaltungsgericht 16.09.2015 E-4150/2014 — Swissrulings