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Bundesverwaltungsgericht 16.08.2012 E-4144/2012

16 août 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,025 mots·~10 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (nach Verfahrenswiederaufnahme) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4144/2012

Urteil v o m 1 6 . August 2012 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, Mazedonien, c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2012 / N (…).

E-4144/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2011 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass dieses Gesuch vom BFM mit Beschluss vom 10. April 2012 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, nachdem der Beschwerdeführer es am 3. April 2012 zurückgezogen hatte, und er daraufhin auf dem Luftweg nach Mazedonien zurückkehrte, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2012 erneut in der Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte, dass er vom BFM am 14. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch befragt und am 2. Juli 2012 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2012 das Asylverfahren wieder aufnahm, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Asylgesuche im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater habe in Mazedonien versehentlich einen Mafioso getötet, dessen Sohn sich nun an ihm (Beschwerdeführer) rächen wolle, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2012 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Asylgründe völlig unsubstanziiert und widersprüchlich geschildert, weshalb seinen Aussagen keine Hinweise zu entnehmen seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass das Migrationsamt des Kantons B._______ nach Erlass eines Strafbefehls wegen eines Vermögensdelikts mit (offenbar rechtskräftiger) Verfügung vom 11. Juli 2012 die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf das Gebiet des Empfangs- und Verfahrenszentrums verfügte,

E-4144/2012 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2012 gegen die Nichteintretensverfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 13. August 2012 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-4144/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dem Bundesverwaltungsgericht jedoch im Bereich der Wegweisung und namentlich des Wegweisungsvollzugs volle Kognition zukommt, weil das BFM diese Punkte materiell geprüft hat, dass das Asylverfahren wieder aufgenommen wird, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt (Art. 35a Abs. 1 AsylG), dass auf ein solches Asylgesuch nicht eingetreten wird, ausser es bestehen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 35a Abs. 2 AsylG), dass bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 35a Abs. 2 AsylG zum Eintreten auf das Gesuch führen, einerseits eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft ist, wobei in Anlehnung an Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [BBl 2002 6845], S. 6883 und 6886; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass sich andererseits die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht nach dem so genannten weiten Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG richtet, sondern nach jenem von Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch auch dann nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. a.a.O. E. 4.5. S. 18), dass vorliegend den Akten – wie vom BFM korrekt festgestellt – keine Hinweise auf Umstände zu entnehmen sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,

E-4144/2012 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs auffällig oberflächlich ausgefallen sind und insgesamt nicht den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse erwecken, dass die Schilderungen, wie vom BFM korrekt festgestellt, auch in verschiedener Hinsicht widersprüchlich sind, dass der Beschwerdeführer die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz mit keinem Wort bestreitet, sondern sinngemäss bloss darum ersucht, das Gericht möge seine Befragungsprotokolle sichten und sich ein eigenes Bild machen, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass für die vom Beschwerdeführer angesprochene "Familienzusammenführung mit meinem Vater und Mutter" keine Veranlassung besteht, nachdem er einerseits volljährig ist und die in der Schweiz lebenden Eltern – und (…) Geschwister – nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen (ihr Asylverfahren (…) ist (…) hängig), dass gemäss Akten – und entgegen den Angaben in der Beschwerde ("in Mazedonien […] kein Zuhause und […] auch keine Familie") – im Heimatland (…) weitere Geschwister leben und vor allem auch die Grossmutter, die den Beschwerdeführer an Stelle dessen Eltern aufgezogen habe (vgl. Protokoll der Befragung vom 14. Juni 2012 S. 4 und 6), dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und nach dem Gesagten kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes

E-4144/2012 vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls sind sie wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinn von Art. 35a AsylG vorzubringen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

E-4144/2012 dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird, dass die Lebensbedingungen der Roma in Mazedonien zwar oftmals nicht einfach sind und sie auch gewissen Diskriminierungen ausgesetzt sein können, gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht von einer generellen Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist (vgl. zuletzt etwa das Urteil D-3750/2012 vom 19. Juli 2012 S. 9), dass aus den Akten auch keine individuellen Unzumutbarkeitsindizien ersichtlich sind, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, und daran zu erinnern ist, dass der Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen Asylverfahrens in sein Heimatland zurückgekehrt ist, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer nach Mazedonien schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass somit auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-4144/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

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