Abtei lung V E-4144/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . September 2008 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Urs David. A._______, geboren _______, Iran, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4144/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland in der zweiten Aprilwoche 2007 verlassen habe, am 24. Dezember 2007 in die Schweiz eingereist sei und hier am 26. Dezember 2007 um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 7. Januar 2008 im B._______ und der Anhörung vom 27. Februar 2008 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er ethnischer Kurde sei, aus C._______ stamme und dort nach Abschluss der Grundschule zunächst als Schafhirt gearbeitet habe, dass jedoch die wirtschaftliche Lage in ihrer Gegend und seine Erwerbsaussichten gering gewesen seien und er deshalb – im Wissen um die hohen Strafandrohungen – regelmässig Schmuggeltransporte mit Alkoholika und Petroleum durchgeführt und früher auch noch politische Flugblätter befördert habe, dies aber einzig aus lukrativen Gründen und nicht aus politischem Interesse, dass er sich dank seiner Ortskenntnisse sowie seiner Gewandtheit nie habe erwischen lassen, obwohl es bereits zu heiklen Konfrontationen mit Grenzsoldaten gekommen sei, dass er Anfang April 2007 wieder im Irak gewesen sei, mit der Absicht, in Begleitung eines Freundes, drei Maultieren und einem Pferd erhebliche Mengen Alkoholika in den Iran zu schmuggeln, dass er ferner dem Wunsch eines Geschäftspartners nachgekommen sei, einen sich angeblich auf Pilgerreise befindenden Iraner mit in den Iran zurückzunehmen, da sich jener in der Gegend nicht auskenne, dass sie in der Nacht aufgebrochen und am frühen Morgen auf iranischem Territorium von iranischen Grenzsoldaten und Ordnungskräften entdeckt worden seien, welche Warnrufe und -schüsse abgegeben hätten, dass die Drei in der Folge die Flucht ergriffen und die Tiere mit dem Schmuggelgut zurückgelassen hätten, dass sich der ortskundige Beschwerdeführer zu einem Onkel begeben und dort versteckt gehalten habe, E-4144/2008 dass der Onkel drei Tage später Erkundigungen eingeholt habe und der Beschwerdeführer von diesem über die Festnahme seiner beiden Reisegefährten unterrichtet worden sei, wobei es sich beim ortsunkundigen Iraner um einen behördlich gesuchten Regimegegner handle, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor einer Verhaftung in die Türkei ausgereist sei, dass er von Van aus seinen Vater angerufen und dabei von einer behördlichen Hausdurchsuchung sowie – durch die Familie seines Freundes – vom Umstand erfahren habe, dass letzterem Hilfeleistung an einen Regimegegner sowie Schmuggel von Alkoholika vorgeworfen würden, dass der Beschwerdeführer befürchte, im Falle seiner Verhaftung zehn Jahre ins „Loch“ gesteckt zu werden, dass er nach drei Monaten Aufenthalt in Van in den Besitz einer durch einen Schlepper erhältlich gemachten türkischen Identitätskarte gelangt und damit nach Istanbul weitergereist sei, dass er die Türkei Anfang Dezember 2007 auf dem Seeweg in Richtung Griechenland verlassen habe und via Italien in die Schweiz gelangt sei, ohne jemals kontrolliert worden zu sein, dass er während seines achtmonatigen Aufenthaltes in der Türkei „schwarz“ und zeitweise in einem iranischen Restaurant gearbeitet habe, dass der Beschwerdeführer im Übrigen nie Probleme mit den Behörden gehabt habe und nicht politisch tätig sei, dass der Beschwerdeführer am 11. März 2008 eine Faxkopie seiner Identitätskarte einreichte, im Übrigen aber weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und einer nach Eintritt in das B._______ ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befragung und Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, er habe nie einen Reisepass besessen und seine Identitätskarte sei bei der erwähnten Hausdurch- E-4144/2008 suchung zusammen mit seinen anderen Dokumenten beschlagnahmt worden, er werde sich aber um die Erhältlichmachung von „Papieren“ bemühen, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 13. Juni 2008 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht abgegebenen Identitätsdokumenten (nie einen Reisepass besessen und Konfiszierung der Identitätskarte im Zusammenhang mit Verfolgungsmassnahmen) angesichts der nachfolgend als unglaubhaft zu erkennenden Verfolgungsvorbringen und ebenso der Schilderungen der Reiseumstände (angeblich problemlose Reise und Grenzüberschreitungen beziehungsweise -kontrollen auf dem Land- und Seeweg mit einer türkischen Identitätskarte) höchst zweifelhaft seien, dass aufgrund dieser Unstimmigkeiten vom Besitz relevanter Identitätspapiere auszugehen sei, die der Beschwerdeführer dem Bundesamt aber vorenthalte, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht genügten, er somit die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass seine Angaben betreffend Art und Häufigkeit der Schmuggeltätigkeiten widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen seien, dass dies insbesondere auch auf die angeblich verfolgungsauslösende letzte Schmuggelaktion hinsichtlich Datum und Anzahl involvierter Beamter zutreffe und die vorgebrachten Umstände der Flucht vor den bewaffneten Grenzbeamten zudem unrealistisch erschienen, E-4144/2008 dass es angesichts der behaupteten Verfolgungssituation ferner erstaune, dass der Beschwerdeführer sich rund acht Monate in der Türkei aufgehalten habe, bevor er sich um asylrechtlichen Schutz bemüht habe, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, damit der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange und ihm im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass im Übrigen der Beschwerdeführer über Schulbildung, ein familiäres und soziales Beziehungsnetz sowie Berufserfahrung als Schafhirt verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2008 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt, dass er ferner in prozessualer Hinsicht um Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens, um Anordnung vollzugshinderlicher vorsorglicher Massnahmen sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er in der Begründung zunächst an der entschuldbaren Nichteinreichung von Identitätspapieren festhält, da er als Schmuggler nie einen Reisepass benötigt habe und seine Identitätskarte bei der Razzia zu Hause beschlagnahmt worden sei, wogegen er immerhin die Kopie der letzteren eingereicht habe, was aber keine Erwähnung in der Verfügung gefunden habe, dass Bemühungen seiner Familie um Ausstellung neuer Identitätsdokumente erfolglos verlaufen seien, da die betreffende Person nach iranischem Recht zwingend persönlich anwesend sein müsse, E-4144/2008 dass er demgegenüber in der Türkei einzig eine gefälschte Identitätskarte habe beschaffen können, ohne die er seine Weiterreise nicht hätte realisieren können, dass der Vorwurf eines Vorenthaltens relevanter Identitätspapiere nicht gerechtfertigt sei, zumal sein Leben auf dem Spiel stehe und er daher vorhandene Dokumente jedenfalls umgehend vorgelegt hätte, dass er sich derzeit bemühe, immerhin seinen Schulabschluss erhältlich zu machen und nachzureichen, dass der Beschwerdeführer sodann an seinen geschilderten Asylvorbringen und den geltend gemachten Befürchtungen vollumfänglich festhält, dass der erkannte Widerspruch betreffend seine politische Betätigung aktenwidrig und die Ungereimtheit betreffend die Anzahl involvierter Grenzbeamter ungerechtfertigt sei, zumal eine genaue Anzahl angesichts der damaligen Fluchtsituation von ihm nicht erwartet werden dürfe, dass aufgrund des verhafteten Regimegegners, der sichergestellten Schmuggelware und der bei ihm zu Hause durchgeführten Razzia seine Identität den Behörden bekannt sei und er bei einer Verhaftung mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter sowie eine überlange Freiheitsstrafe oder gar seine Hinrichtung zu befürchten habe und jedenfalls nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könne, weshalb er Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel eine weitere Kopie seiner Identitätskarte sowie verschiedene Internetberichte betreffend Hinrichtungen im Iran einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2008 den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens feststellte, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und ferner die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 17. Juli 2008 einlud, E-4144/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2008 seine Beschwerdeakten mittels Einreichung von Kopien einer Schulabschlussbestätigung und seines Geburtsscheines ergänzte, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2008 unter vollumfänglicher Verweisung auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde beantragt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu E-4144/2008 neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die vom Beschwerdeführer bislang zu den Akten gegebenen Kopien der Identitätskarte, der Schulabschlussbestätigung und des Geburtsscheines weder innert der angesetzten Frist von 48 Stunden eingereicht wurden (vgl. auch EMARK 1999 Nr. 16 E. 5) noch offensichtlich rechtsgenügliche Identitätsdokumente im Sinne von Art. 32 Abs. 2 E-4144/2008 Bst. a AsylG darstellen (vgl. BVGE 2007/7) und im Übrigen qualitativ höchst fragwürdig erscheinen, dass aus diesem Grund für das BFM kein hinreichender Anlass bestand, die in jenem Zeitpunkt bereits vorgelegene Kopie der Identitätskarte im angefochtenen Entscheid näher zu würdigen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass diese vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerde nicht stichhaltig entkräftet werden und das Bundesverwaltungsgericht wie das BFM davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei seit seiner Ausreise im Besitze eigener, authentischer und rechtsgenüglicher Identitätsund Reisepapiere, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthält, dass das Argument der Nutzlosigkeit eines eigenen Reisepasses für eine beruflich als Schmuggler tätige Person offensichtlich nicht verfängt und eine blosse Schutzbehauptung darstellt, dass die gesamten vorliegenden Akten und insbesondere die geschilderten Reiseumstände das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinterlassen, dass sich im Weiteren die Erkenntnis ergibt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beschwerde auch diesbezüglich kein wesentlich anderes Bild vermittelt, dass zwar der Einwand des Beschwerdführers betreffend den aktenwidrigen Widerspruch im Zusammenhang mit seinen vermeintlichen früheren politischen Tätigkeiten zutreffend ist und sich gar auf weitere Aktengrundlagen abstützen lässt (beispielsweise actum A9 S. 10), E-4144/2008 dass die weiteren vom BFM angeführten Ungereimtheiten aber vollumfänglich zu bestätigen sind und das Ergebnis einer offensichtlich nicht bestehenden und auch nicht weiter abklärungsbedürftigen Flüchtlingseigenschaft jedenfalls gesetzes- und praxiskonform erkannt wurde, dass nebst den in der angefochtenen Verfügung erkannten Unglaubhaftigkeitselementen zahlreiche weitere aus den Akten hervorgehen, die insbesondere auch das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers nach der angeblichen Konfrontation mit den Sicherheitskräften von Anfang April 2007 betreffen, dass es sich jedoch vorliegend erübrigt, darauf näher einzugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände zur Überzeugung gelangt, das angeblich verfolgungsauslösende Ereignis von Anfang April 2007 entspreche nicht der Wahrheit, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-4144/2008 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte auch als zumutbar im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist, da aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen, dass insbesondere weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass dabei zugunsten des Beschwerdeführers das Bestehen eines intakten familiären und sozialen Beziehungsnetzes in verschiedenen Teilen des Heimatstaats, seine Grundschulausbildung, seine Kenntnisse in der Land- und Viehwirtschaft und mit Transporttieren, seine (angebliche) Erfahrung in der Gastronomie sowie seine begünstigende Eigenschaft als D._______, E._______ und gesunder Mann hervorzuheben sind, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste- E-4144/2008 hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen und Beweismittel abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4144/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben und vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit dessen Akten N_______ (per Kurier und vorab per Telefax) - F._______ (per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 13